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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 03.12.2007 ST.2007.50

3. Dezember 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,136 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 188 StP. Opferstellung bei fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Drohung; ne bis in idem verneint; Anforderungen an eine Anklageschrift bei Fahrlässigkeitsdelikten (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Dezember 2007, ST.2007.50).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 6B_160/2008 neues Fenstervom 9. Juli 2008).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2007.50 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.12.2007 Entscheiddatum: 03.12.2007 Entscheid Kantonsgericht, 03.12.2007 Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 188 StP. Opferstellung bei fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Drohung; ne bis in idem verneint; Anforderungen an eine Anklageschrift bei Fahrlässigkeitsdelikten (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Dezember 2007, ST.2007.50).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 6B_160/2008 neues Fenstervom 9. Juli 2008). Zum Sachverhalt: X begab sich am 21. April 2005 zusammen mit zwei Begleitern an den damaligen Arbeitsort des Y (Kläger) in Z, um bei ihm ein Guthaben von ca. Fr. 600.– einzutreiben. Weil er zwecks Bekundung der Ernsthaftigkeit seines Vorhabens Anstalten traf, den von Y auf der Baustelle installierten Generator mitzunehmen, stieg jener vom Arbeitsgerüst, bei welcher Gelegenheit er zwar zu Fall kam, einen Sturz aber verhindern konnte. In der Folge wurde er von X im Kragenbereich gepackt. Beim anschliessenden Gerangel hat Y laut Anklage mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt nach hinten gemacht und dabei einen "Chlapf" gespürt, der zum Riss der Achillessehne geführt habe. Schliesslich habe X den Y am 23. Mai 2005 zweimal telefonisch angerufen und ihm sinngemäss ein gewaltsames Vorgehen bei der Schuldeneintreibung angedroht. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässiger Körperverletzung (definitiv) ein und sprach X vom Vorwurf der mehrfachen Drohung frei. Aus den Erwägungen: II./1. a) Die Berufung des Y richtet sich gegen die definitive Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung und gegen den Freispruch des X vom Vorwurf der mehrfachen Drohung. Zur Berufung legitimiert ist Y, wenn ihm

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Opferstellung zukommt. Als Opfer ist jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). b) Y behauptet, er habe beim Gerangel mit X einen Achillessehnenriss, d.h. eine Körperverletzung, erlitten. Er hat somit Opferstellung und ist in diesem Punkt zur Berufung legitimiert (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). c) Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums (vorliegend Vorwurf der mehrfachen Drohung) ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dabei muss es sich um einen qualifizierten Fall von Drohung handeln, wobei die Entstehungsgeschichte des OHG eine zurückhaltende Bejahung der Opferstellung nahe legt (BGE 120 Ia 163). X wird vorgeworfen, er habe Y am 23. Mai 2005 zwei Mal telefoniert und "ihm sinngemäss gewaltsames Vorgehen bei der Schuldeneintreibung angedroht". Es sei von "vorbeikommen und es schon zeigen" die Rede gewesen. Selbst wenn diese Sachdarstellung erwiesen wäre und die Vorfälle als mehrfache Drohungen beurteilt würden, kann nicht davon gesprochen werden, es lägen qualifizierte Tatbestände vor, welche die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Y rechtfertigen würden. Damit steht fest, dass ihm hier keine Opferstellung zukommt, weshalb seine Legitimation zur Berufung in diesem Punkt nicht gegeben ist. Beim vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung hat es daher sein Bewenden. 2. a) Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Anklage wegen einfacher Körperverletzung nicht einzutreten, wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. b) Angefochten seitens des Y ist die definitive Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässiger Körperverletzung. Das Kreisgericht erkannte, X sei aufgrund des Vorfalls vom 21. April 2005 rechtskräftig der Tätlichkeit schuldig erklärt worden. Zwar möge "durch jene bloss vom Vorsatz auf Tätlichkeiten getragene Handlung in vorhersehbarer Weise eine Körperverletzung verursacht worden sein (…), doch war es eben ein und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieselbe Tathandlung und damit der gleiche Lebenssachverhalt". Wer aber rechtskräftig verurteilt worden sei, dürfe wegen der nämlichen Tat nicht erneut verfolgt werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dem (bereits abgeurteilten) Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB lag der Vorwurf zugrunde, X habe "um die Mittagszeit des 21.04.05 den Y an dessen Arbeitsort in Z mit den Händen gehalten resp. am Kragen gepackt und im Verlaufe des Gerangels gegen die dortige Tunnelwand gedrückt". Innerhalb dieses "Rahmengeschehens" soll sich X zusätzlich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, weil davon auszugehen sei, dass Y beim Gerangel mit jenem einen Riss der Achillessehne erlitten habe. Es stehen somit zwei unterschiedliche Lebensvorgänge zur Beurteilung. Während es sich im einen Fall (Tätlichkeit) um eine körperliche Attacke handelte, die vorsätzlich erfolgte, aber keine weiteren gesundheitlichen Folgen gezeitigt haben soll, geht es im anderen (fahrlässige Körperverletzung) um einen Vorwurf, der auf einer wesentlich erweiterten, aber nur fahrlässig begangenen Tathandlung des X basiert, die Y jedoch erheblich geschädigt habe. Damit steht fest, dass dem (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Tätlichkeit einerseits und dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung andererseits zwar ein gemeinsamer äusserer Rahmen (verbale und handgreifliche Auseinandersetzung), nicht aber ein und derselbe Lebensvorgang zugrunde liegt, weshalb über letzteren Anklagepunkt zu entscheiden ist. c) Bei Fahrlässigkeitsdelikten hat die Anklage sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es X an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 356 mit Hinweisen). Der Untersuchungsrichter führt unter der Rubrik "Angeklagter Sachverhalt" aus, Y sei von X im Kragenbereich gepackt worden und habe im nachfolgenden Gerangel einen Ausfallschritt nach hinten gemacht, was zu einem Riss der Achillessehne geführt habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der rechtlichen Würdigung hält er das Gericht an, darüber zu befinden, "ob diese Verletzung durch X unter Ausserachtlassens der pflichtgemässen Vorsicht – d.h. durch ein über den Tätlichkeitsvorsatz hinausgehendes ungestümes Angreifen – verursacht worden ist, wobei als weitere Komponenten des Fahrlässigkeitsbegriffes gemäss [alt] Art. 18 Abs. 3 StGB der eingetretene Erfolg als vorhersehbar und vermeidbar eingestuft werden müsste". Ausser der Schilderung des äusseren Ablaufs des Geschehens wird in der rechtlichen Würdigung einzig auf den Gesetzestext verwiesen, ohne darzutun, dass die von Y behauptete Verletzung tatsächlich durch das Verhalten des X verursacht worden sei und worauf sich diese Annahme stützt, und ohne zu erläutern, inwiefern es X an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht hat fehlen lassen, d.h. in welcher Form er pflichtwidrig gehandelt haben und weshalb der Eintritt der Verletzung für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll. Auch ist nicht geklärt, in welchem Stadium Y den Achillessehnenriss überhaupt erlitten haben soll (beim Heruntersteigen vom Arbeitsgerüst oder später). Die Anklageschrift wird somit hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung den eingangs erwähnten Anforderungen nicht gerecht, weshalb hier ein Freispruch zu ergehen hat. Dieser erfolgt aus prozessualen Überlegungen und begründet keine "res iudicata".

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