Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2005 ST.2004.129

12. April 2005·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·984 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). Andere gefährliche Waffe: Als Waffen können von vornherein nur solche Gegenstände gelten, die nach ihrer objektiven Bestimmung - also unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall - dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Zweckbestimmung als Waffe verneint für ein Küchenmesser (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. April 2005, ST.2004.129).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2004.129 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 12.04.2005 Entscheiddatum: 12.04.2005 Entscheid Kantonsgericht, 12.04.2005 Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). Andere gefährliche Waffe: Als Waffen können von vornherein nur solche Gegenstände gelten, die nach ihrer objektiven Bestimmung - also unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall - dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Zweckbestimmung als Waffe verneint für ein Küchenmesser (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. April 2005, ST.2004.129). Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). "Andere gefährliche Waffe": Als Waffen können von vornherein nur solche Gegenstände gelten, die nach ihrer objektiven Bestimmung - also unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Zweckbestimmung als Waffe verneint für ein Küchenmesser (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. April 2005, ST.2004.129).   Sachverhalt:   Der Angeklagte hat zusammen mit einem Mittäter eine Tankstelle überfallen. Beide Täter hielten während des Überfalls lange Küchenmesser, welche sie zuvor aus der Wohnung der Mutter des Angeklagten mitgenommen hatten, in der rechten Hand. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Räuber mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Der Begriff der "anderen gefährlichen Waffe" im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB wird in Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf den in Art. 140 Ziff. 2 StGB vorausgesetzten Gefährdungsgrad seit seiner Einführung im Rahmen der Teilrevision von 1981 kontrovers diskutiert und verwendet. Dabei stellt die Lehre im Vergleich zur Rechtsprechung mehrheitlich höhere Anforderungen an eine "gefährliche Waffe". Insbesondere auch neuere Lehrmeinungen verlangen eine ähnliche Distanzwirkung wie bei Schusswaffen. Dies führt dazu, dass sie Hieb- und Stichwaffen ganz generell die Eigenschaften einer "gefährlichen Waffe" absprechen, da sie ihren Träger nicht in die Lage versetzen würden, jemanden auf Distanz zu töten und ihr Einsatz überdies einen nicht unerheblichen Krafteinsatz erfordere (so ausdrücklich NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N 145 und 148 zu Art. 139 StGB, und LAUENER, Die Gefährlichkeit als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1994, 93 f.; ähnlich TRECHSEL, Kurzkommentar, N 20 zu Art. 139 StGB, welcher Stichwaffen nur ausnahmsweise als "gefährliche Waffen" einstuft; anderer Meinung wohl REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, Zürich 2003, 133 f.). Das Kantonsgericht folgte in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid vom 25. Februar 2004 dieser Lehrmeinung nicht. Es ging vielmehr unter anderem auch in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Messer grundsätzlich ebenfalls als "gefährliche Waffen" in Frage kommen können. Deren Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB dürfe nicht einfach deshalb generell verneint werden, weil ihnen keine ähnliche Distanzwirkung wie Schusswaffen zukomme und ihr Einsatz zudem einen grösseren Kraftaufwand erfordere. Vielmehr bedürfe es zur Beantwortung dieser Frage einer Gesamtbetrachtung (vgl. KANTONSGERICHT, Entscheid ST.2003.68 vom 25. Februar 2004, Erw. 4). Das Kantonsgericht hat in dem genannten Entscheid verschiedene Kriterien, wie sie diesbezüglich von Bedeutung sein können, dargestellt (vgl. Erw. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Waffengesetz in diesem Zusammenhang lediglich hilfsweise herangezogen werden kann, da es den Begriff der "Waffe" eigenständig umschreibt und dieser insofern nicht vollständig mit dem Waffenbegriff des Strafgesetzbuches deckungsgleich ist (FIOLKA, Bemerkungen zu BGE 129 IV 348 ff.; AJP 2004, 1016; WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000, 156; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N 160 zu Art. 139 StGB).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Während die Frage nach dem in Art. 140 Ziff. 2 StGB vorausgesetzten Gefährdungsgrad in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass als Waffen zum Vornherein nur solche Gegenstände gelten können, die nach ihrer (objektiven) Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (vgl. HURTADO POZO, Droit pénal: partie spécial, Zürich 1997, N 810; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N 130 zu Art. 139 StGB; REHBERG/ SCHMID/DONATSCH, a.a.O., 133; TRECHSEL, Kurzkommentar, N 20 zu Art. 139 StGB; BGE 118 IV 146; BGE 117 IV 138 f.). Diese Zweckbestimmung ist jedenfalls bei einem Küchenmesser nicht gegeben. Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von jenem, wie er durch das Kantonsgericht im Entscheid vom 25. Februar 2004 zu beurteilen war. Die Tatsache, dass insbesondere ein Küchenmesser mit den vorliegend vorhandenen Eigenschaften durchaus auch wie eine Waffe eingesetzt werden kann und dann unter Umständen nicht weniger gefährlich ist, macht es noch nicht zur Waffe; denn der Begriff der Waffe wird im Gegensatz zu jenem des gefährlichen Gegenstandes - wie ihn der Gesetzgeber beispielsweise in Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verwendet hat - abstrakt, d.h. unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall definiert (vgl. BGE 117 IV 138 f.; vgl. auch PKG 1999 Nr. 8; GVP 1995 Nr. 47; zur Abgrenzung des gefährlichen Gegenstandes von der gefährlichen Waffe vgl. auch STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 3 N 25 f.). Dementsprechend stuft die Lehre beispielsweise auch Metzgermesser zwar als "gefährlichen Gegenstand", nicht aber als "gefährliche Waffe" ein (REHBERG/ SCHMID/DONATSCH, a.a.O., 133); ebenso verneinte das Bundesgericht die Qualifikation eines Hammers als "gefährliche Waffe" (BGE 112 IV 13 f.). Nachdem unbestritten ist, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Messer um ein eigentliches Küchenmesser gehandelt hat, scheidet somit nach dem Gesagten die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB bereits zum Vornherein aus. Die Vorinstanz hat daher die Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB im Ergebnis zu Recht verneint und den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Überfall auf die Shell-Tankstelle in zutreffender Weise des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 12.04.2005 Art. 140 Ziff. 2 StGB (SR 311.0). Andere gefährliche Waffe: Als Waffen können von vornherein nur solche Gegenstände gelten, die nach ihrer objektiven Bestimmung - also unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall - dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Zweckbestimmung als Waffe verneint für ein Küchenmesser (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. April 2005, ST.2004.129).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T17:10:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

ST.2004.129 — St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2005 ST.2004.129 — Swissrulings