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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.04.2025 AK.2025.86-AK

24. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·2,443 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Art. 7 StPO (SR 312.0) Im Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Spitälern des Kantons St. Gallen ist das Ostschweizer Kinderspital eine privatrechtliche Stiftung. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, welche ebenfalls einen sehr wichtigen, überregionalen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellt. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden, wenn die Vorwürfe strafbaren Verhaltens Verbrechen oder Vergehen betreffen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (Praxisänderung).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2025.86-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.05.2025 Entscheiddatum: 24.04.2025 Entscheid Kantonsgericht, 24.04.2025 Art. 7 StPO (SR 312.0) Im Unterschied zu den öffentlich-rechtlichen Spitälern des Kantons St. Gallen ist das Ostschweizer Kinderspital eine privatrechtliche Stiftung. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, welche ebenfalls einen sehr wichtigen, überregionalen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellt. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden, wenn die Vorwürfe strafbaren Verhaltens Verbrechen oder Vergehen betreffen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (Praxisänderung). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Patrick Staffelbach

Geschäftsnummer AK.2025.86-AK (ST.2024.36115)

Verfahrensbeteiligte Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Gesuchsteller,

gegen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals,

Angezeigte,

Gegenstand Ermächtigung

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Erwägungen

I.

A.- Am 19. September 2024 verstarb die vier Monate alte X.___ im Ostschweizer Kinderspital an den Folgen einer Lungenentzündung, nachdem sie gleichentags durch die Rettungsflugwacht ins Spital gebracht worden war. Die Mutter hatte mit X.___ schon am Vorabend die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals aufgesucht, da ihre Tochter Fieber hatte. X.___ wurde medizinisch untersucht und erhielt 150 mg Dafalgan, woraufhin sich ihr Allgemeinzustand verbesserte. Das behandelnde Ärzteteam übergab der Mutter einen Hustensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) und entliess sie mit ihrer Tochter nach Hause. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer allfälligen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der medizinischen Behandlung des Säuglings im Ostschweizer Kinderspital.

B.- Am 17. Februar 2025 leitete das Untersuchungsamt St. Gallen die Akten des Strafverfahrens an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Das Ostschweizer Kinderspital teilte mit Schreiben vom 11. März 2025 mit, dass auf eine spezifische Stellungnahme verzichtet werde. Auf die (weiteren) Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

b) Das Strafverfahren richtet sich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stünden gemäss

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Angaben des Spitals in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis (act. 4). Stiftungsträger sind die Kantone St. Gallen, Thurgau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden sowie das Fürstentum Liechtenstein (vgl. https://www.kispisg.ch/de/ueber-das-kispi/portrait/stiftung). Das Ostschweizer Kinderspital befindet sich im Bereich der Akutsomatik auf den Spitallisten der genannten Stiftungsträger; zahlreiche Leistungsaufträge wurden ihm erteilt (vgl. https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Gesundheitsversorgung & Spitäler; https://gesundheit.tg.ch/institutionen und dort unter Spitalversorgung; https://ar.ch/verwaltung und dort und Departement Gesundheit und Soziales/Amt für Gesundheit; https://www.ai.ch/themen/gesundheit; https://www.llv.li/de/privatpersonen und dort unter Gesundheit, Vorsorge und Pflege). Im Rahmen dieser Leistungsaufträge erfüllt das Ostschweizer Kinderspital eine öffentliche Aufgabe (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCH- TER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 167).

aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5).

bb) Das Ostschweizer Kinderspital ist eine privatrechtliche Stiftung und kein öffentlichrechtliches Spital. Entsprechend sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder beim Kanton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt (act. 4). Dennoch nimmt das Ostschweizer Kinderspital im Rahmen der ihm übertragenen Leistungsaufträge eine essenzielle öffentliche Aufgabe wahr und leistet einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung der überregionalen Gesundheitsversorgung. So entfielen im Jahr 2021 mehr als 55 % aller Spitalaufenthalte von Kindern und Jugendlichen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf das Ostschweizer Kinderspital (von der Zahl ausgenommen sind die gesunden Neugeborenen; vgl. Bericht Spitalplanung Akutsomatik ARAISG 2023, S. 47, abrufbar unter https://www.sg.ch/gesundheit-soziales und dort unter Gesundheit/Gesundheitsversorgung). Dieser hohe Anteil erklärt sich insbesondere dadurch, dass das Ostschweizer Kinderspital das einzige Spital ist, dem für das gesamte Gebiet der genannten

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Kantone die Leistungsaufträge "Kindermedizin (KINM)" sowie "Kinderchirurgie (KINC)" übertragen wurden (vgl. die Verweise auf die entsprechenden Spitallisten unter E. II/1b). Die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung würde demnach massgeblich beeinträchtigt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor allenfalls mutwilligen Strafanzeigen geschützt würden. Mit Blick auf den mit dem Ermächtigungserfordernis verfolgten Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1), erscheint es angebracht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals gleich wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Spitäler, welche ebenfalls einen sehr wichtigen Beitrag im Bereich der Volksgesundheit leisten, dem Ermächtigungsvorbehalt zu unterstellen.

c) Damit gehören die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden.

2.- a) aa) Das Ermächtigungserfordernis dient, wie oben ausgeführt, namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen (BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1). Bei Straftaten, die aufgrund einer Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde. Die strikte Anwendung dieses Grundsatzes könnte den Erfolg der späteren Untersuchung jedoch in Frage stellen (BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 17). Deshalb kann die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). "Unaufschiebbar" sind sichernde Massnahmen, die im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können. In diesem Rahmen sind auch Zwangsmassnahmen zulässig (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 303 N 20 und 26).

bb) Die Ermächtigung ist eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Voraus und möglichst früh einzuholen. Gemäss

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bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine verspätet erteilte Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge, wenn sie spätestens zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und diese volle rechtliche und tatsächliche Kognition hat (vgl. BGE 139 IV 161 E. 2.5; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 303 N 12a). RIEDO/BONER (BSK StPO, Art. 303 N 29) und MAURER (Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 334) vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Ermächtigung vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens einzuholen sei.

b) Das Untersuchungsamt hat nach Eingang der Todesfallmeldung verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen, so hat es etwa die Obduktion des Leichnams (Art. 253 StPO; act. 2/2) sowie die Befragung der Mutter durch die Polizei (Art. 312 StPO; act. 2/3) angeordnet und die Edition der Akten des Ostschweizer Kinderspitals verfügt (Art. 265 StPO; act. 2/7). Dies ändert indessen nichts daran, dass in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorhanden sind.

3.- a) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens und damit die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens setzen einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen; zudem müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher zwangsläufig bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGE 149 IV 183 E. 2.3; BGer 1C_1/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2, 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (BGer 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2).

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b) Nach Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dieser Tatbestand stellt ein Begehungsdelikt dar, kann jedoch auch durch Unterlassen bzw. durch pflichtwidriges Untätigbleiben (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB) erfüllt werden.

c) aa) Nachdem X.___ seit einer Woche erkältet gewesen sei und nun eine Temperatur von 39,7 Grad Celsius gehabt habe, sei die Mutter mit ihr am frühen Abend des 18. September 2024 (ca. 17:30 Uhr) auf die Notfallstation des Ostschweizer Kinderspitals gegangen (act. 2/9, Fragen 6, 9 ff.; act. 2/18, Ambulante Notfallkonsultation vom 18.09.2024 17:28). Beim Eintritt in die Notfallstation sei das Fieber auf 40 Grad Celsius gestiegen. Ferner seien ein erhöhter Puls, eine erhöhte Atemfrequenz, eine subcostale Einziehung (Einziehung der Haut unterhalb der Rippen als Zeichen für eine Atemnot) sowie ein minimes Rasselgeräusch über den unteren Lungenabschnitten festgestellt worden. Die Untersuchung habe weiter eine Rötung der Trommelfelle sowie der Schleimhaut der Mundhöhle ergeben. Allgemein sei X.___ Allgemeinzustand leicht reduziert gewesen. Nach der Gabe von 150 mg Dafalgan sei das Fieber leicht gesunken und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten einen Hustensaft (Algifor), Zäpfchen (ben-u-ron) sowie Nasentropfen (Rinosedin) verschrieben und die Mutter zusammen mit X.___ nach Hause entlassen, wobei X.___ Allgemeinzustand bei der Entlassung gut gewesen sei und keine Anzeichen einer Atemnot mehr erkennbar gewesen seien (act. 2/18, Ambulante Notfallkonsultation vom 18.09.2024 17:28; vgl. auch act. 2/14, S. 3). Gemäss Angaben der Mutter habe X.___ in der darauffolgenden Nacht (ca. 1:45 Uhr) wieder Fieber gehabt (ca. 40 Grad Celsius), wobei das Fieber nach Verabreichung eines Zäpfchens wieder gesunken sei. Am frühen Morgen des 19. Septembers 2024 (ca. 5:00 Uhr) habe die Mutter bei X.___ eine "komische" Atmung sowie bläuliche Verfärbungen am Körper festgestellt, woraufhin sie den Notarzt angerufen habe. Der Gesundheitszustand von X.___ habe sich gemäss der Mutter innerhalb kurzer Zeit massiv verschlechtert (act.2/9, Frage 24). Um 7:25 Uhr sei die Rettungsflugwacht gerufen worden, welche X.___ mit Verdacht auf eine Sepsis in das Ostschweizer Kinderspital gebracht habe (act. 2/18, Med. Einsatzpr. Rega; act. 2/18, Eintritts- /Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11). Zu diesem Zeitpunkt sei der Allgemeinzustand von X.___ stark reduziert gewesen. Sie habe sich insbesondere nicht spontan bewegt und sei nicht wach gewesen. Zudem habe ihr aufgrund einer initialen Schnappatmung Sauerstoff verabreicht werden müssen und die Entzündungsparameter im Blut seien stark erhöht gewesen. Trotz der eingeleiteten Wiederbelebungsmassnahmen verstarb X.___ am

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Morgen des 19. September 2024 (act. 14, S. 3; Eintritts-/Austrittsdokumentation vom 19.09.2024 08:11).

bb) Gemäss Gutachten des IRM handle es sich bei der Todesart um einen natürlichen Tod. Todesursache sei eine akute Schädigung des Lungengewebes, die sich infolge einer Lungenentzündung entwickelt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Ärzteteams. So seien die am 18. September 2024 durchgeführten diagnostischen Massnahmen angemessen, die Entlassung am gleichen Abend nach Besserung des Zustands infolge Medikamentengabe nachvollziehbar und der tödliche Verlauf nicht vorhersehbar gewesen (act. 14, S. 4 f.).

Das Gutachten wurde gestützt auf das Protokoll der Befragung der Mutter, die Krankenunterlagen sowie eigene rechtsmedizinische Untersuchungen erstellt. Es basiert auf einer sorgfältigen Prüfung des Todesfalls und ist in seiner Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestützt werden kann.

4.- Zusammenfassend bestehen keine konkreten Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals, weshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen ist.

5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder amtliche Kosten zu erheben noch ausseramtliche Entschädigungen zuzusprechen.

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Entscheid

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ostschweizer Kinderspitals wird nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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2026-04-09T05:38:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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