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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.02.2026 AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK

26. Februar 2026·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·932 Wörter·~5 min·12

Zusammenfassung

Die Anklagekammer hat am 26. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK in Sachen A und B (Beschwerdeführer), gegen Arnd Heymann, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Beschwerdegegner), entschieden:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.03.2026 Entscheiddatum: 26.02.2026 Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2026 Die Anklagekammer hat am 26. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.633- AK und AK.2025.634-AK in Sachen A und B (Beschwerdeführer), gegen Arnd Heymann, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Beschwerdegegner), entschieden: 1. Die Beschwerdeverfahren AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK werden vereinigt.                    2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Altstätten vom 4. November 2025 (ST.2025.34379) wird aufgehoben. 3. Die Angelegenheit wird zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückgewiesen.                                                       4. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen.       5. Die Sicherheit von insgesamt Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).    6. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).                                                                                Rechtsmittelbelehrung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann), die Person, die den Strafantrag gestellt hat (soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; Art. 81 Abs. 1 BGG). Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/ bundesrecht  Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Entscheidveröffentlichung AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK

Die Anklagekammer hat am 26. Februar 2026 in den Verfahren AK.2025.633-AK und AK.2025.634- AK in Sachen A und B (Beschwerdeführer), gegen Arnd Heymann, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Beschwerdegegner), entschieden:

1. Die Beschwerdeverfahren AK.2025.633-AK und AK.2025.634-AK werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Altstätten vom 4. November 2025 (ST.2025.34379) wird aufgehoben.

3. Die Angelegenheit wird zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen.

5. Die Sicherheit von insgesamt Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

6. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann), die Person, die den Strafantrag gestellt hat (soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; Art. 81 Abs. 1 BGG). Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

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2026-04-08T04:56:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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