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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.11.2024 AK.2024.455-AK

28. November 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·825 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt. Die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, ist von der Erteilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig (Praxisänderung).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.455-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 18.12.2024 Entscheiddatum: 28.11.2024 Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt. Die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, ist von der Erteilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig (Praxisänderung). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jana Fritsche

Geschäftsnr. AK.2024.455-AK, AK.2024.468-AK, AK.2024.465-AK, AK.2024.466-AK, AK.2024.470-AK, AK.2024.471-AK, AK.2024.472-AK, AK.2024.473-AK, AK.2024.505-AK (ST.2024.35871), AK.2024.514-AK (ST.2024.3858), AK.2024.474-AK, AK.2024.593-AK

Verfahrensbeteiligte A.___,

Anzeiger und Gesuchsteller,

gegen

1. B.___, 2. C.___, 3. D.___, 4. E.___, 5. F.___, 6. G.___, 7. H.___, 8. I.___, 9. J.___,

Angezeigte und Gesuchsgegner,

Gegenstand Ermächtigung und Ausstand

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Erwägungen

I.

[…]

II.

[…]

3.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO, sGS 962.1]). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Strafanzeige richtet sich unter anderem gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [des Kantonsspitals St. Gallen und …]. Sie werden beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit ist die Anklagekammer für die Durchführung der Ermächtigungsverfahren für diese Angezeigten zuständig.

b) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5). Für die Frage der Geltung des Ermächtigungsvorbehalts kommt es damit grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um

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eine öffentliche Aufgabe handelt, die an eine Privatperson ausgelagert wurde. Entscheidendes Anknüpfungskriterium ist vielmehr, ob die Person, welche angezeigt wurde, zu einer Behörde gehört oder beim Kanton St. Gallen oder seiner Gemeinden öffentlichrechtlich angestellt ist.

Die Strafverfolgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Spitäler des Kantons St. Gallen war gemäss der seit dem Jahr 2012 geltenden Praxis der Anklagekammer nicht dem Ermächtigungserfordernis unterstellt. Eine Ausnahme galt insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, die in amtlicher Funktion tätig waren, wie etwa Amtsärzte (GVP 2012 Nr. 73). Für Letztere gilt der Ermächtigungsvorbehalt nach einer Strafanzeige weiterhin. Ansonsten ist an der bisherigen Praxis nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher-rechtlicher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, künftig von der Erteilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig zu machen. Wie bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen und seiner Gemeinden, für die der Ermächtigungsvorbehalt gilt, ist entscheidend, dass es sich um eine kantonale oder kommunale öffentlich-rechtliche Anstellung handelt (vgl. AK.2024.125-AK vom 16. Mai 2024 E. 1 [private Tierärztin mit ausnahmsweiser Bejahung des Ermächtigungsvorbehalts im konkreten Fall] und AK.2023.549-AK vom 22. Februar 2024 [kein Ermächtigungsvorbehalt für die Angestellten einer Privatschule]; jeweils abrufbar unter: www. publikationen.sg.ch und dort unter Rechtsprechung-Gerichte).

Die Angezeigten E.___ ([…] Kantonsspital St. Gallen), F.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) und H.___ ([…] Kantonsspitals St. Gallen) sind alle öffentlich-rechtlich Angestellte und unterstehen damit nach der neuen Praxis dem Ermächtigungsvorbehalt. Da sie vom Anzeiger beschuldigt werden, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit allenfalls strafbar gemacht zu haben, ist die Anklagekammer auch für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens für diese Angezeigten zuständig.

[…]

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt. Die Eröffnung von Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Spitäler im Kanton St. Gallen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und im Rahmen dieser Tätigkeit handeln, ist von der Erteilung der Ermächtigung durch die Anklagekammer abhängig (Praxisänderung).

2026-04-10T06:57:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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