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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.10.2024 AK.2024.404-AK

31. Oktober 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,983 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Art. 322 Abs. 3 und Art. 377 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 322 Abs. 3 StPO und abgeänderten Art. 377 Abs. 4 StPO können die Betroffenen die Einziehungen von Gegenständen und Vermögenswerten im Rahmen einer Einstellung oder im selbständigen Einziehungsverfahren im Kanton jeweils von zwei Gerichtsinstanzen überprüfen lassen (StPO-Revision vom 17. Juni 2022). Für selbständige Einziehungsentscheide und akzessorische Einziehungen, welche im Rahmen eines Endentscheids angeordnet werden, gilt die Berufungsinstanz als zweite Rechtsmittelinstanz. Für Einziehungsentscheide, welche im Rahmen einer Einstellung des Strafverfahrens ergangen sind, amtet die Beschwerdeinstanz als zweite Rechtsmittelinstanz. Im Kanton St. Gallen ist dies die Anklagekammer.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.404-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 13.03.2025 Entscheiddatum: 31.10.2024 Entscheid Kantonsgericht, 31.10.2024 Art. 322 Abs. 3 und Art. 377 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 322 Abs. 3 StPO und abgeänderten Art. 377 Abs. 4 StPO können die Betroffenen die Einziehungen von Gegenständen und Vermögenswerten im Rahmen einer Einstellung oder im selbständigen Einziehungsverfahren im Kanton jeweils von zwei Gerichtsinstanzen überprüfen lassen (StPO-Revision vom 17. Juni 2022). Für selbständige Einziehungsentscheide und akzessorische Einziehungen, welche im Rahmen eines Endentscheids angeordnet werden, gilt die Berufungsinstanz als zweite Rechtsmittelinstanz. Für Einziehungsentscheide, welche im Rahmen einer Einstellung des Strafverfahrens ergangen sind, amtet die Beschwerdeinstanz als zweite Rechtsmittelinstanz. Im Kanton St. Gallen ist dies die Anklagekammer. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer

Geschäftsnr. AK.2024.404-AK (ST.2023.30761, ST.2024.26)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Beschwerdeführer, vertreten von Rechtsanwältin B.___,

gegen

Untersuchungsamt Altstätten,

Beschwerdegegner,

und

Kreisgericht Rheintal,

Vorinstanz,

Gegenstand Einziehung (Einstellung)

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Erwägungen

I.

A.- Am […] 2023 wurde A.___ bei der Einreise in die Schweiz mit einem Personenwagen am Grenzübergang Rheineck angehalten und kontrolliert. Auf dem Rücksitz und im Kofferraum des Personenwagens wurden in zwei Jacken insgesamt € 30'000.–, aufgeteilt in mehrere Geldbündel, aufgefunden. Die anschliessend vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) durchgeführten Stichproben des Geldes mit dem Ionenspektrometer ergaben, dass dieses teilweise mit Kokain kontaminiert war. In der Folge wurde das Bargeld vorläufig sichergestellt. Gegen A.___ wurde zudem ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei eröffnet. Am 18. Oktober 2023 beschlagnahmte das Untersuchungsamt Altstätten das Bargeld. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte dieses das Strafverfahren gegen A.___ wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (Ziff. 1). Zudem verfügte es die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von € 30'000.– (Ziff. 2). Gegen die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds liess der anwaltlich vertretene A.___ am 8. Februar 2024 Einsprache erheben. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 2. August 2024 wurde der beschlagnahmten Geldbetrag eingezogen.

B.- Dagegen erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 15. August 2024 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 2. August 2024 sei aufzuheben. "2. Die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von EUR 30'000.00 sei aufzuheben und dieses sei dem Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. "3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates."

Das Untersuchungsamt Altstätten reichte am 27. August 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte es der Anklagekammer die Verfahrensakten.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II.

1.- a) Gegenstände und Vermögenswerte können auf verschiedene Arten eingezogen werden. Ein selbständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). In einem solchen Fall ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Befehl an (Art. 377 Abs. 2 StPO). Möglich ist aber auch, dass Gegenstände und Vermögenswerte im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingezogen werden (BSK StPO-BAUMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 376 N 1). Dies geschieht entweder im Sachentscheid oder mittels Verfügung anlässlich der Einstellung des Strafverfahrens (Art. 320 Abs. 2 StPO).

Vor der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 konnte die betroffene Person gegen einen Einziehungsbefehl im selbständigen Einziehungsverfahren zunächst Einsprache nach den Bestimmungen über den Strafbefehl einlegen. Daraufhin erging ein Entscheid des Gerichts in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung, welcher mittels Beschwerde angefochten werden konnte (Art. 377 Abs. 4 aStPO; Zürcher Kommentar StPO-SCHWARZEN- EGGER, 3. Aufl. 2020, Art. 377 N 7 ff.). Erfolgte die Einziehung demgegenüber im Rahmen einer Einstellung, konnte die betroffene Person direkt mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdeinstanz gelangen (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 2. Aufl. 2014, Art. 320 N 12). Beim selbständigen Einziehungsverfahren standen der betroffenen Person folglich zwei richterliche Instanzen zur Verfügung, welche über die Einziehung befanden, bei einer Einziehung im Rahmen einer Einstellung war es mit der Beschwerdeinstanz nur eine. Gegen einen akzessorischen Einziehungsentscheid, der im Rahmen eines Urteils (d.h. Endentscheid) gefällt wurde, konnte bereits unter bisherigem Recht die Berufung ergriffen werden (Art. 398 StPO). Diese Ungleichheiten beim Rechtsmittelweg sollten mit der StPO-Revision beseitigt werden. Namentlich wurde vorgeschlagen, dass aus Kohärenzgründen für selbständige nachträgliche Entscheide anstelle der Beschwerde neu ebenfalls die Berufung zulässig sein soll (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6727, 6759 und 6768).

Im Rahmen der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 wurde Art. 377 Abs. 4 StPO abgeändert. Er ist seit 1. Januar 2024 in Kraft und sieht vor, dass sich das Einspracheverfahren im selbständigen Einziehungsverfahren nach wie vor nach den Bestimmungen über den Strafbefehl richtet, ein allfälliger Entscheid des Gerichts neu aber in Form eines Urteils ergeht und mit Berufung angefochten werden kann. Ebenfalls seit 1. Januar 2024 in Kraft ist Art. 322 Abs. 3 StPO, gemäss welchem gegen einen Einziehungsentscheid, der im

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Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens ergangen ist, neu Einsprache erhoben werden kann, das Einspracheverfahren sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl richtet und ein allfälliger Entscheid des Gerichts in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergeht. Gemäss neuem Recht können die Betroffenen die Einziehungen im Rahmen einer Einstellung oder im selbständigen Einziehungsverfahren im Kanton jeweils von zwei Gerichtsinstanzen überprüfen lassen. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Gesetzgeber für die beiden Verfahren nicht den exakt gleichen Rechtsmittelweg vorsehen bzw. jeweils die Berufungsinstanz als zweite Rechtsmittelinstanz einsetzen wollte. Vielmehr gilt Letzteres nur für selbständige Einziehungsentscheide und akzessorische Einziehungen, welche im Rahmen eines Endentscheids angeordnet werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten und revidierten Art. 398 Abs. 1 StPO, welcher nur für die selbständigen Einziehungsentscheide und nicht für die Einziehungsentscheide im Rahmen einer Einstellung die Zulässigkeit der Berufung vorsieht.

b) Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte der Beschwerdegegner das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (Ziff. 1) und verfügte gleichzeitig die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von € 30'000.– (Ziff. 2). Gleich entschied auf Einsprache hin die Vorinstanz am 2. August 2024. Nach dem Dargelegten ist die Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2.- a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 2. August 2024 zur Begründung im Wesentlichen fest, die deliktische Herkunft des Bargelds sei erwiesen. Die im Fahrzeug aufgefundenen Bargeldbeträge seien erheblich mit Kokain kontaminiert gewesen. Auffällig sei auch die Stückelung gewesen. Auf die deliktische Herkunft würden ausserdem die vom Beschwerdeführer gewählte Fahrstrecke, die fehlende Deklaration des Geldes beim Grenzübergang und die Kontamination des Beschwerdeführers mit Drogen hinweisen. Zudem würden plausible Erklärungen bzw. Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb des Geldes fehlen. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich legale Herkunft des Geldes handle es sich erwiesenermassen um reine Schutzbehauptungen. Somit könne er sich von vornherein nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Insgesamt seien die Voraussetzungen zur Einziehung des Geldes gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 BetmG gegeben.

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b) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es liege keine Anlasstat für die Einziehung vor. Zudem könne ihm kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden. Der Beschwerdegegner habe nicht rechtsgenüglich beweisen können, dass das Geld deliktischer Herkunft sei. Von den Geldbündeln seien jeweils nur fünf Noten Stichproben unterzogen worden. Unklar sei zudem, welche Geldnoten untersucht worden seien und wie die Untersuchung abgelaufen sei. Je älter eine Banknote sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit einer hohen Kontamination. Ferner sei er nicht befragt worden, ob er das Geld in Euro-Währung erhalten oder in einer Wechselstation habe umtauschen müssen. Da er in Kroatien wohne, welches über eine eigene Währung verfüge, sei dies jedenfalls naheliegend. Gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden habe er ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, woher das beschlagnahmte Geld stamme, und hierzu sämtliche Belege eingereicht, welche ihm zur Verfügung gestanden seien. Er habe sich einen Teil des Gelds über Jahre angespart und einen Teil davon von der Ehefrau und einem Freund ausgeliehen. Ausserdem dürfe er das Geld in bar aufbewahren und freiwillig einen längeren Weg über die Schweiz wählen. Es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen er ziehen würde, wenn das Geld tatsächlich deliktischer Herkunft wäre. Schliesslich hätte er sich sofort einer Blut- bzw. Haarprobe unterzogen, um aufzuzeigen, dass er kein Betäubungsmittelkonsument sei und nicht in den Betäubungsmittelhandel involviert sei. Dies hätte aber von den zuständigen Untersuchungsbehörden angeordnet werden müssen (act. 1).

3.- a) Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich. Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI, 3. Aufl. 2023, Art. 320 N 10). Die Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile aus Betäubungsmitteldelikten ist auch in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen, und zwar ist diese spezialgesetzlich geregelte Einziehung auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinn von [i.S.v.] Art. 3

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Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2).

b) Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Als Dritterwerber kann diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet werden, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat erwirbt. Er ist somit weder Täter noch Direktbegünstigter, sondern erwirbt die Vermögenswerte von diesem aufgrund eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung. Aus Art. 70 Abs. 2 StGB folgt, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe ("bösgläubig") oder (alternativ) ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGer 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.1; BSK Strafrecht I- BAUMANN, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 56).

Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Zweifel an den Einziehungsvoraussetzungen müssen sich zugunsten des davon Betroffenen auswirken. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinn von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4 und 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1, 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.2.1; BSK Strafrecht I-BAUMANN, Art. 70/71 N 39). Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Kokainbesitz zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich (BGer 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1 und 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5).

4.- a) Der Beschwerdegegner führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und stellte dieses mit

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Verfügung vom 30. Januar 2024 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich Geld einer kriminellen, im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation oder aus eigenem Betäubungsmittelhandel grenzüberschreitend habe transportieren wollen, um so die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieses Geldes zu vereiteln (act. 8/2, S. 3). Dementsprechend fehlt es beim Beschwerdeführer am subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei und in diesem Zusammenhang ist mit Bezug auf seine Person eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht möglich. Dasselbe gilt im Übrigen für mögliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen den Beschwerdeführer wurde deswegen kein Strafverfahren geführt. Mit Verweis auf das Vorstehende ist eine Einziehung trotzdem möglich, sofern die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt sind – was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, dass die Voraussetzungen zur Einziehung des Geldes nach Art. 70 Abs. 1 StGB gegeben seien, was nicht zutrifft.

b) Der Beschwerdeführer reiste am […] 2023 um 06.30 Uhr mit einem Personenwagen von Österreich über den Grenzübergang Rheineck in die Schweiz ein. Anlässlich der Zollkontrolle wurden in zwei Jacken, die eine auf der Rückbank und die andere im Kofferraum des Fahrzeugs, Bargeld in der Höhe von insgesamt € 30'000.–, aufgeteilt in drei Geldbündel, gefunden. Das Geldbündel 1 bestand aus 2 x € 500.– und 50 x € 200.– (total € 11'000.–), das Geldbündel 2 aus 28 x € 200.–, 32 x € 100.– und 24 x € 50.– (total € 10'000.–) und das Geldbündel 3 aus 53 x € 100.–, 1 x € 500.–, 63 x € 50.–, 2 x € 20.– und 1 x € 10.– (total € 9'000.–). Das BAZG entnahm den drei Geldbündeln je fünf Banknoten und unterzog diese einer Stichprobe mit dem Ionenspektrometer. Gemäss ITMS- Bericht des BAZG vom 23. August 2023 waren beim Geldbündel 1 80% der beprobten Banknoten mit Kokain belastet und wiesen Werte zwischen 0,99 und 4,52 auf. Beim Geldbündeln 2 und 3 waren jeweils 100% der untersuchten Banknoten mit Kokain kontaminiert, und zwar mit Werten zwischen 1,1 und 4,4. Insgesamt lagen die Werte der 14 kontaminierten Banknoten nur in drei Fällen unter 2 (act. 7/S7). Der Beschwerdeführer legte nicht substantiiert dar, inwiefern die Stichproben nicht sachgerecht durchgeführt worden sein sollen. Aus den Akten ergeben sich hierfür jedenfalls keine Anhaltspunkte. Wie die entsprechenden Werte zu interpretieren sind, geht aus dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) nicht hervor. Ebenso fehlen Angaben zu Vergleichswerten (zu durchschnittlichen Stärkewerten) bei Schweizer- und Euro-Noten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem fraglich, ob die Entnahme von fünf Noten pro Bündel reicht, um auf eine Kontamination des ganzen Bündels zu schliessen. Weiter kann die Kontaminierung von Banknoten mit Kokain verschiedene Gründe haben und ist

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allein noch kein Beweis dafür, dass die entsprechenden Banknoten Erlös aus einem illegalen Kokainhandel sind (vgl. BGer 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1). Jedenfalls genügt die im vorliegenden Fall die nachgewiesene Kontamination allein nicht, um eine deliktische Herkunft des Geldes aus Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu belegen. Vielmehr müssen weitere Indizien für eine deliktische Herkunft des Geldes vorliegen. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer als "Dritter" einzustufen und entgegen seinen Vorbringen wäre in diesem Zusammenhang irrelevant, ob es als Folge einer möglichen Straftat zu einer Verurteilung kommen würde (vgl. vorherige Ausführungen unter E. II/3b).

c) Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2023, etwas mit Drogen zu tun zu haben (act. 7/S3, Frage 3). Er konsumiere keine Betäubungsmittel und veräussere auch keine solchen (Frage 22). Gemäss dem ITMS-Bericht des BAZG vom 23. August 2023 war das Fahrzeug, mit welchem der Beschwerdeführer in die Schweiz einreiste, aber mit Medikamenten, die zum Strecken von Betäubungsmitteln verwendet werden, kontaminiert (act. 7/S7). Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe (act. 7/S3, Fragen 8 ff.). Er wies jedoch auch an der Stirn, am Nacken und in den Hosentaschen deutliche Rückstände von Betäubungsmitteln auf (act. 7/S7). Auffallend ist sodann die Stückelung des Bargeldes in kleinere Einheiten, wie dies im Betäubungsmittelhandel durchaus üblich ist. Zudem erscheint auch die Art des Transports der Geldbündel, in zwei Jacken und deponiert an zwei unterschiedlichen Orten im Fahrzeug, auffällig und ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, dass ihm die Jacken gehören würden und er die Geldbündel selbst in den Jacken verstaut habe (act. 7/S3, Fragen 42 f.). Im Weiteren deklarierte der Beschwerdeführer den mitgeführten hohen Bargeldbetrag bei der Zollbehörde vorschriftswidrig nicht. Er führte aus, dies nicht getan zu haben, weil er nicht danach gefragt worden sei (Fragen 47 f.). Aus der Meldung des BAZG vom 23. August 2023 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer, nachdem die ersten € 10'000.– im Fahrzeug aufgefunden worden seien, ausgesagt habe, im Fahrzeug befänden sich keine weiteren Barmittel (act. 7/S7/000006). Vor diesem Hintergrund erscheint die spätere Aussage gegenüber der Kantonspolizei, er habe nicht gewusst, dass er das Bargeld hätte anmelden müssen, wenig glaubhaft (act. 7/S3, Frage 63). Diese Umstände sind als Indizien auf eine deliktische Herkunft des Geldes zu werten.

d) Im Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes in sich nicht stimmig. Anlässlich der Zollkontrolle vom 23. August 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm € 10'000.– gehören würden und er den restlichen Betrag von einem

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Freund (€ 8'500.–) und der Ehefrau (€ 11'500.–) erhalten habe (act. 7/S7/000004). In der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2023 führte er aus, der Kollege heisse C.___. Dieser habe ihm das Geld für eine unbestimmte Zeit geliehen (act. 7/S3, Fragen 40 f.). Weiter erklärte er, dass er ihn bereits ein Jahr kenne und in regelmässigem, wöchentlichem Kontakt zu ihm stehe (Fragen 17 ff.). Auf die Frage, weshalb er wöchentlichen Kontakt zu C.___ habe, gab er zu Protokoll, dieser "arbeite" mit CBD (Cannabidiol) und er selbst sei ebenfalls daran interessiert (Frage 21). An den Nachnamen von C.___ konnte er sich allerdings nicht erinnern (Frage 14). Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Existenz der Person und der angeblichen Freundschaft und es leuchtet nicht ein, weshalb ihm C.___ diesen hohen Geldbetrag ohne einen schriftlichen Darlehensvertrag und einen bestimmten Rückzahlungstermin zu vereinbaren, geliehen haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. act. 1, S. 7). Auffällig ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner erst am 22. Januar 2024 ein Dokument einreichte, worin ein gewisser C.___ bestätigte, dass er dem Beschwerdeführer am 20. August 2023 den Geldbetrag gegeben habe. Abgesehen davon, dass die entsprechende Bestätigung einen sehr geringen Beweiswert hat, ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine Rückzahlungsfrist vereinbart worden wäre (act. 7/RA4, Beilage 2). In Bezug auf die Ehefrau erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass sie ihm das Geld im Mai 2023 gegeben habe (act. 7/S3, Frage 50). In den Akten liegen Bankbelege, woraus sich Bezüge der Ehefrau in diesem Umfang ergeben. Allerdings sind diese am 16. Juni 2023 erfolgt. Ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Geldbezüge aufgeteilt in mehrere Teilbezüge am selben Tag zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 09.29 und 13.06 Uhr erfolgten. Die Bankdokumente belegen jedenfalls nicht rechtsgenüglich, dass sie ihm das Geld tatsächlich gegeben hat. Unklar und vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt ist im Weiteren, weshalb die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht auch die restlichen € 8'500.– geliehen hat, zumal ihr Konto rund € 80'000.– aufwies (act. 7/RA4, Beilage 1). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer € 10'000.–, welche er gemäss eigenen Aussagen selbst über mehrere Jahre angespart habe, zu Hause in Schubladen aufbewahrt haben soll, wohingegen das Geld der Ehefrau auf einem Bankkonto war (act. 7/S3, Fragen 50 ff.). Aussergewöhnlich ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Geld in dieser erheblichen Stückelung erhalten habe (Frage 61).

e) Ausserdem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund der Einreise in die Schweiz unglaubwürdig. Gegenüber der Kantonspolizei gab er am 23. August 2023 an, dass er in Kroatien am Meer lebe und einen Bootsführerschein habe. Er habe über mehrere Jahre Geld angespart und sich in Mailand ein Boot kaufen wollen, um dieses

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anschliessend weiterzuverkaufen (act. 7/S3, Fragen 25 und 52). Gemäss dem Beschwerdeführer entspreche das beschlagnahmte Geld drei Jahreslöhnen (act. 1, S. 9). Im Weiteren machte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme geltend, dass er von Ljubljana (Slowenien) nach Mailand gereist sei. Die Mietwagenfirma habe sich am […] in Ljubljana befunden. Er habe C.___ gefragt, ob er ihm das Fahrzeug organisieren könne, weil dieser bereits einmal in Slowenien gewesen sei (act. 7/S3, Fragen 6 ff.). Wenig später gab er an, dass alles kurzfristig von ihm organisiert worden sei (Frage 59). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der in Kroatien ([…]) lebt, für die angeblich spontane Reise nach Mailand in Slowenien ein Mietauto bezog und nicht den direkten Weg über Venedig und Verona nahm. Es leuchtet zudem nicht ein, dass er das Fahrzeug nicht selbst gemietet hat. Der Beschwerdeführer brachte dafür jedenfalls keine plausiblen Erklärungen vor. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Verkäufer des Boots hat machen können. Insbesondere konnte er dessen Namen nicht nennen (Frage 31). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der angebliche Kauf des Boots, zu dem er ebenfalls keine konkreten Angaben machte, nicht mittels einer Banküberweisung hätte abgeschlossen werden können.

f) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist von einer deliktischen Herkunft des Geldes auszugehen. Ausserdem fehlen rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine gleichwertige Gegenleistung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte nicht substantiiert geltend und legte keine Belege vor, welche seine Behauptung stützen würden, dass er sich mit dem Geld ein Boot erworben hätte bzw. in diesem Zusammenhang einen Vertrag abgeschlossen oder eine Vorleistung erbracht hätte. Vielmehr gab er anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2023 zu Protokoll: "Also ich wollte zu diesem Herrn fahren und dann das Boot zuerst anschauen. Wenn es gepasst hätte, dann hätte ich es genommen" (act. 7/S3, Frage 30). Damit sind die Voraussetzungen für eine Einziehung des beschlagnahmten Geldes beim Beschwerdeführer als Drittem gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum geltend gemachten Fehlen einer allfälligen Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers und einer allfälligen unverhältnismässigen Härte. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.

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Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen.

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