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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.378-AK

5. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,336 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Art. 121 und Art. 321 StPO (SR 312.0) Mitteilung einer Einstellung an die Rechtsnachfolge eines Unternehmens in Liquidation. Fällt die möglicherweise geschädigte Gesellschaft in Konkurs oder wird diese nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, ist die Konkursmasse ihre Rechtsnachfolgerin. Die Konkursmasse wird durch die Konkursverwaltung vertreten. Letztere kann die Konkursmasse allerdings nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger, vertreten. Das heisst sie kann die geschädigte Person nur im Zivilpunkt vertreten. Im Schuldpunkt kommt ihr keine Vertretungsmacht zu. Diesbezüglich behält die konkursite Gesellschaft ihre Stellung als Geschädigte im Strafverfahren. Sie kann sich daher selbst, und zwar handelnd durch ihren Verwaltungsrat (bzw. ihre Organe), als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit auch der konkursiten Gesellschaft über ihre Organe und der Konkursverwaltung zu eröffnen.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.378-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.03.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 Entscheid Kantonsgericht, 05.12.2024 Art. 121 und Art. 321 StPO (SR 312.0) Mitteilung einer Einstellung an die Rechtsnachfolge eines Unternehmens in Liquidation. Fällt die möglicherweise geschädigte Gesellschaft in Konkurs oder wird diese nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, ist die Konkursmasse ihre Rechtsnachfolgerin. Die Konkursmasse wird durch die Konkursverwaltung vertreten. Letztere kann die Konkursmasse allerdings nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger, vertreten. Das heisst sie kann die geschädigte Person nur im Zivilpunkt vertreten. Im Schuldpunkt kommt ihr keine Vertretungsmacht zu. Diesbezüglich behält die konkursite Gesellschaft ihre Stellung als Geschädigte im Strafverfahren. Sie kann sich daher selbst, und zwar handelnd durch ihren Verwaltungsrat (bzw. ihre Organe), als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit auch der konkursiten Gesellschaft über ihre Organe und der Konkursverwaltung zu eröffnen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2024.378-AK, AK.2024.583-AK, AK.2024.584-AK und AK.2024.585-AK (ST.2019.25486)

Verfahrensbeteiligte 1. A.___,

2. B.___ GmbH,

3. C.___,

4. D.___ GmbH,

Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten von Rechtsanwalt M.___,

gegen

X.____,

Beschwerdegegner,

vertreten von Rechtsanwalt N.___,

und

Untersuchungsamt Altstätten,

Vorinstanz,

Gegenstand Einstellung

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Erwägungen

I.

A.- A.___ und Y.___ lebten in einem Konkubinat. A.___ ist bzw. war der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der B.___ GmbH und Y.___ erledigte die Buchhaltung. Im Jahr 2019 trennten sich die beiden.

Im Oktober und November 2021 erstatteten A.___ und die B.___ GmbH beim Untersuchungsamt Altstätten Strafanzeige gegen Y.___ und deren Vater X.___. Letzterem wurde insbesondere vorgeworfen, die B.___ GmbH zusammen mit seiner Tochter widerrechtlich durch Täuschungshandlungen am Vermögen geschädigt zu haben. Im Weiteren hätten sie zwei Verträge vom 12. März 2015 und 14. März 2016 simuliert, womit der B.___ GmbH zwei zinsfreie, nicht zweckgebundene Darlehen gewährt worden seien. Der Darlehensvertrag vom 12. März 2015 sei von Y.___ unterzeichnet gewesen. Die Einzahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 71'900.– auf das Konto der B.___ GmbH seien bereits am 16. Januar 2015 um 11.10 und 11.13 Uhr erfolgt, weshalb der Vertrag erst nachträglich erstellt worden sei, um die Zivilforderungen durchsetzen zu können. Der Vertrag vom 14. März 2016, welcher von X.___ und A.___ unterschrieben sei, sei nicht nur simuliert, vielmehr sei die Unterschrift von A.___ gefälscht worden. Die Zahlungen vom 1. ,10. März und 6. April 2016 seien nicht von X.___, sondern von Y.___ geleistet worden und stammten aus ungerechtfertigten Entnahmen vom Geschäftskonto der B.___ GmbH.

B.- In der Folge eröffnete das Untersuchungsamt unter anderem ein Strafverfahren gegen X.___. Am […] eröffnete der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen den Konkurs über die B.___ GmbH. Das Konkursverfahren ist gemäss Konkursverzeichnis des Kantons St. Gallens zurzeit noch nicht abgeschlossen.

C.- Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren gegen X.___ wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei ein. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 29. Juli 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben.

"2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen.

"3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sich mit den Beweisanträgen vom 10. April 2024 erneut auseinanderzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

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Am 9. August 2024 leistete der Beschwerdeführer 1 fristgemäss eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Das Untersuchungsamt übermittelte am 23. August 2024 die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner nahm am 28. August 2024 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Daraufhin liess sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers 1 sowie neu der B.___ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin 2 […]) und von deren Gläubigerinnen C.___ (Beschwerdeführerin 3) sowie D.___ GmbH (Beschwerdeführerin 4 […]) vernehmen. Zudem stellte er neu den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Einstellung vom 16. Juli 2024 nichtig sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1).

2.- a) Die Beschwerde ist der Anklagekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3 StPO), oder aber bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht

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des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

b) Die Einstellung vom 16. Juli 2024 wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer 1 versendet (act. 2/2) und ging am 17. Juli 2024 bei ihm ein (act. 1, S. 2). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 18. Juli 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende am 29. Juli 2024. Der Beschwerdeführer 1 erhob am 29. Juli 2024 und damit rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 erhob demgegenüber am 29. Juli 2024 noch keine Beschwerde, was unmissverständlich aus dem Rubrum der Beschwerde vom 29. Juli 2024 und den Ausführungen zum Formellen hervorgeht (act. 1, S. 1 f.). Sie reichte erst am 14. Oktober 2024, vertreten vom selben Rechtsvertreter, und damit verspätet Beschwerde ein. Entgegen den Beschwerdeführern ist massgebend, in wessen Namen Beschwerde erhoben wird (vgl. act. 14, S. 3). Die gesetzlichen Formvorschriften sind anzuwenden; dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind. Sodann kann mit Blick auf nachstehende Erwägungen offengelassen werden, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vom 14. Oktober 2024, welche die Einstellungsverfügung erst nachträglich von Rechtsanwalt M.___ erhalten haben, rechtzeitig waren.

3.- a) Als weitere Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt sind. Dies trifft für diejenigen zu, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführer selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen sind. Eine blosse Reflexwirkung bzw. Fälle, in denen Personen nur faktisch und nicht in der eigenen Rechtsposition oder nur mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind, vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (BGE 140 IV 155 E. 3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 248; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2039 ff.; BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dient (BGer 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21, N 46).

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b) Das dem Beschwerdegegner im Strafverfahren vorgeworfene Vermögensdelikt des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person von Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar betroffen (BGer 6B_562/ 2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Dasselbe gilt für die Gesellschafter einer GmbH, zumal sie diesbezüglich eine mit Aktionären vergleichbare Stellung haben. Fällt die geschädigte Gesellschaft in Konkurs bzw. wird sie nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG; BGE 148 IV 170 E. 3.3.2).

Die Beschwerdeführerin 2 wäre durch einen Betrug direkt an ihrem Vermögen geschädigt worden. Damit wäre sie (bzw. die Konkursmasse) beschwerdelegitimiert. Nur mittelbar betroffen ist der Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter und Geschäftsführer. Daran ändert nichts, dass er den Konkurs nach Art. 195 Abs. 2 SchKG allenfalls widerrufen lassen könnte, wenn der Beschwerdegegner und dessen Tochter schuldig gesprochen werden sollten (act. 14, S. 3 f.). Seine Betroffenheit bleibt eine mittelbare. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Praxis zu Art. 115 StPO sei zu restriktiv. Im Weiteren habe das Bundesgericht im Fall einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Einpersonen-AG schon erwogen, dass auch die Interessen der Gläubiger strafrechtlich geschützt seien (vgl. BGE 141 IV 104). Eine solche punktuelle und pragmatische Ausweitung sei auch hier sachgerecht, weil die vorliegende Konstellation stossend sei. Es gehe um die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Durchsetzung des materiellen Rechts. Zudem würde der Tatbestand des Prozessbetrugs sinnentleert, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht selbständig gegen die Einstellung wehren könne. Ohne Verfügungsmacht über seine Gesellschaft sei er nicht in der Lage, an der Verfolgung der gegen seine Gesellschaft begangenen Straftaten mitzuwirken und dadurch den Widerruf des Konkurses und die Wiedererlangung der Verfügungsmacht über sein Vermögen zu erreichen (vgl. act. 14, S. 4 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 104; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, Art. 115 N 56). Das Bundesgericht erwog im Entscheid 141 IV 104 im Zusammenhang mit einer Einpersonen-AG, dass die Interessen der Gläubiger der AG an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögen in einem gewissen Umfang nicht allein durch die Bestimmungen zu den Konkursdelikte strafrechtlich geschützt seien, sondern auch durch Art. 158 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung (E. 3.2). Inwiefern eine Ausweitung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Einpersonen-AG erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. Die vorliegende Konstellation ist nicht ungewöhnlich. In einem Strafverfahren geht es immer um die Erfor-

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schung der Wahrheit und die Durchsetzung des materiellen Rechts. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies eine Abweichung von der sonstigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1) rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass selbst im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten nicht feststehen würde, dass der Konkurs widerrufen würde. Überdies würde er bei einem Widerruf des Konkurses die Verfügungsmacht über sein Vermögen nicht wiedererlangen. Das Vermögen gehört der Beschwerdeführerin 2 und nicht ihm persönlich. Entsprechend ist auf seine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wegen des Betrugsvorwurfs nicht einzutreten. Ebenfalls nur mittelbar betroffen als Gläubigerinnen und damit nicht beschwerdelegitimiert sind die Beschwerdeführerinnen 3 und 4.

c) Im Weiteren wurde dem Beschwerdegegner Urkundenfälschung vorgeworfen. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGer 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.5.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Die angeblich gefälschten Darlehensverträge würden Darlehensforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 begründen, weshalb auch sie unmittelbar von einer Urkundenfälschung betroffen und damit beschwerdelegitimiert wäre. Wiederum nur mittelbar betroffen und damit nicht beschwerdelegitimiert sind der Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter und Geschäftsführer und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als Gläubigerinnen.

d) Schliesslich wurde im Strafverfahren auch noch der Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB erhoben. Dieser Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege bzw. die Durchsetzung des Einziehungsanspruchs. Daneben schützt Art. 305bis StGB jedoch auch die Vermögensinteressen der Personen, die durch die Vortat verletzt wurden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen stammten (BGer 6B_931/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2; VIVIROLI, Geldwäscherei: Ist der Zessionar ebenfalls Geschädigter?, in: AJP 2021/7, S. 964 ff.). Als in ihren Vermögensinteressen durch die Vortat verletzte Person kommt einzig die Beschwerdeführerin 2 in Betracht, weshalb in diesem Punkt nur ihr eine Beschwerdelegitimation zukommt. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind wiederum nur mittelbar betroffen.

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e) Zusammenfassend wäre einzig die Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung der Beschwerde legitimiert gewesen; diese hat die Beschwerde aber verspätet erhoben, weshalb auch auf ihre Beschwerde vom 14. Oktober 2024 nicht einzutreten wäre. Allerdings stellt sich in prozessualer Hinsicht noch die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 bzw. dessen Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin 2, welche sich in Liquidation befindet, überhaupt vertreten dürfen (vgl. act. 14, S. 2 und 5). Wäre dem nicht so, wäre zweifelhaft, ob die Einstellung korrekt zugestellt wurde. Dies könnte allenfalls ein Nichtigkeitsgrund sein, welcher jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).

4.- a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei für die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Strafanzeige uneingeschränkt vertretungsbefugt gewesen. Diese Vertretungsbefugnis komme ihm trotz Konkurses im Strafverfahren weiterhin zu und sei ihm auch vom Untersuchungsamt und dem Beschwerdegegner zugestanden worden (act. 14, S. 2).

b) Es wurde bereits ausgeführt, dass die Konkursmasse als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Gesellschaft gilt, wenn diese in Konkurs fällt oder nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert wird (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG; BGE 148 IV 170 E. 3.3.2). Die Konkursmasse wird durch die Konkursverwaltung vertreten (Art. 240 SchKG). Letztere kann die Konkursmasse allerdings nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger, vertreten. Das heisst sie kann die geschädigte Person nur im Zivilpunkt vertreten. Im Schuldpunkt kommt ihr keine Vertretungsmacht zu. Diesbezüglich behält die konkursite Gesellschaft ihre Stellung als Geschädigte im Strafverfahren. Sie kann sich daher selbst, das heisst handelnd durch ihren Verwaltungsrat (bzw. ihre Organe), als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen (BGE 145 IV 351 E. 4.2, BGer 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5, 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2; CAMILLE PERRIER DEPEUR- SINGE, Lése, victime et action civile au pénal: questions choisies, in: Dix ans de Code de procédure pénale, 2020, S. 106 f.). Damit war der Beschwerdeführer 1 als einziges im Handelsregister eingetragenes Organ befugt, für die Beschwerdeführerin 2 im Strafpunkt von seinem Rechtsvertreter Beschwerde erheben zu lassen. Allerdings war diese verspätet (E. II/2b), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu prüfen bleibt aber, ob die angefochtene Verfügung auch der Konkursverwaltung hätte mitgeteilt werden müssen.

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c) Nach Art. 321 StPO teilt die Staatsanwaltschaft die Einstellung den Parteien (Abs. 1 lit. a), dem Opfer (lit. b), den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten (lit. c) und allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht (lit. d), mit. Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin 2 war Privatklägerin als am 5. Juli 2022 der Konkurs über sie eröffnet wurde. Ihre Rechtsnachfolgerin im Zivilpunkt war die Konkursmasse, vertreten von der Konkursverwaltung. Im Strafpunkt war sie demgegenüber immer noch von ihrem Organ, dem Beschwerdeführer 1, vertreten. Dass sie oder einer ihrer beiden Vertreter (Beschwerdeführer 1 und Konkursmasse bzw. Konkursverwaltung) explizit auf eine Mitteilung verzichtet hätten ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hätte die Verfügung nicht nur dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 (und vormals der Beschwerdeführerin 2), sondern auch der Konkursverwaltung zugestellt werden müssen. Die Unterlassung der Eröffnung führt zur Nichtigkeit des Entscheids, mindestens für die betroffene Partei (BGE 144 IV 57 E. 2.3, 142 II 411 E. 4.2, 122 I 97 Regeste; BGer 6B_1470/2020 vom 1. April 2021 E. 3.3; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 84 N 1). Betroffen von der Nichtzustellung des Entscheids ist einzig die Konkursverwaltung. Damit gilt die Nichtigkeit einzig ihr gegenüber. Die Eröffnung des Entscheids wird die Vorinstanz nachzuholen haben.

5.- Zusammenfassend ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 4 nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Einstellung vom 16. Juli 2024 der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse der Beschwerdeführerin 2 mitzuteilen.

6.- a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie zu verpflichten sind, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 2 GKV) unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zu bezahlen. Sie sind mit der Sicherheit von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Die restliche Sicherheit von Fr. 2'500.– ist dem Beschwerdeführer 1 zurückzuerstatten. Zufolge Unterliegens haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten.

b) Der Beschwerdegegner hat zufolge Obsiegens Anspruch auf eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei aufgrund des angefallenen Aufwands ein Betrag von Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint. Bei den Vorwürfen (Betrug, Urkunden-

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fälschung und Geldwäscherei) handelt es sich um Offizialdelikte. Bei solchen von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, weshalb im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden ist (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Anders als in einem Berufungsverfahren (Art. 398 ff. StPO) sind im Beschwerdeverfahren somit nicht die unterliegenden Beschwerdeführer entschädigungspflichtig, sondern der Staat. Entsprechend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners vom Staat mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.

Entscheid

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Das Untersuchungsamt Altstätten wird angewiesen, die Einstellung vom 16. Juli 2024 der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse der B.___ GmbH in Liquidation zu eröffnen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Sicherheit von Fr. 4'000.– ist damit zu verrechnen.

4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

5. Im Restbetrag von Fr. 2'500.– ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer 1 zurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen- Strasse 13, 9001 St. Gallen).

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