Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.09.2024 AK.2024.226

12. September 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,266 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Art. 215 StPO (SR 312.0) Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können. Die polizeiliche Anhaltung gemäss StPO setzt nicht voraus, dass gegen die betroffene Person ein konkreter Tatverdacht besteht. Erforderlich ist ein relativ vager Verdacht auf die Begehung einer Straftat. (E. II/1e). Eine zivile Polizeipatrouille, welche bei verdächtigem Verhalten eine Personenidentifikation durchführt, handelt nicht präventivpolizeilich, sondern strafprozessual. Die Anklagekammer ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen strafprozessuale Handlungen der Polizei (E. II/1f).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.226 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 12.09.2024 Entscheid Kantonsgericht, 12.09.2024 Art. 215 StPO (SR 312.0) Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können. Die polizeiliche Anhaltung gemäss StPO setzt nicht voraus, dass gegen die betroffene Person ein konkreter Tatverdacht besteht. Erforderlich ist ein relativ vager Verdacht auf die Begehung einer Straftat. (E. II/1e). Eine zivile Polizeipatrouille, welche bei verdächtigem Verhalten eine Personenidentifikation durchführt, handelt nicht präventivpolizeilich, sondern strafprozessual. Die Anklagekammer ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen strafprozessuale Handlungen der Polizei (E. II/1f). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 12. September 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann

Geschäftsnr. AK.2024.226-AK, AK.2024.367-AP

Verfahrensbeteiligte X.__________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommando der Stadtpolizei,

Vorinstanz,

Gegenstand Verfahrenshandlungen der Polizei (Personenkontrolle)

AK.2024.226-AK 2/10

Erwägungen

I.

A.- Am 9. Februar 2024 passierte X.__________ um ca. 15.30 Uhr die Rathaus-Unterführung am Hauptbahnhof St. Gallen. Zu diesem Zeitpunkt war eine zivile Polizeipatrouille, bestehend aus einem Stadt- und einem Kantonspolizisten, vor Ort. Nachdem X.___ _______ beim Aufgang zur Rosenbergstrasse die zivile Patrouille gekreuzt hatte, drehte er sich zu den Männern um und ging weiter. Anschliessend drehte sich X.__________ erneut um und schaute nochmals zu den beiden Männern. Danach beschleunigte er sein Schritttempo, worauf die Polizeibeamten in zivil die Verfolgung aufnahmen. In der Folge wurde X.___________ angehalten und einer Personenidentifikation unterzogen. Da sich X.___________ nicht ausweisen konnte, wurde ihm eine Kontrollfrage zu seinem Vater gestellt. Anschliessend wurde er entlassen.

B.- Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 wandte sich X._________ an die Stadtpolizei St. Gallen und verlangte eine anfechtbare Verfügung, für den Fall, dass folgenden Anträgen nicht entsprochen werde:

1. Es sei mir umfassende Akteneinsicht zu gewähren in sämtliche Dokumente und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Personenkontrolle oder im Nachgang dazu erstellt wurden.

2. Es sei festzustellen, dass die erfolgte Personenkontrolle rechtswidrig erfolgte.

3. Es sei nach Feststellung der Rechtswidrigkeit die Öffentlichkeit durch eine Meldung i.S.v. Art. 39ter Abs. 1 PG/SG zu informieren, dass die Stadtpolizei St. Gallen rechtswidrig(e) Personenkontrollen durchgeführt hat und welche Massnahmen sie ergriffen habe, damit solche Vorfälle in Zukunft vermieden werden.

Die Stadtpolizei St. Gallen leitete diese Eingabe am 14. Mai 2024 nach mehrmaligem Schriftenverkehr mit X.___________ an die Anklagekammer weiter und übermittelte gleichzeitig die Verfahrensakten. Die Anklagekammer nahm die Eingabe von X.______ ____ vom 13. Februar 2024 einstweilen als Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Polizei entgegen. Am 29. Mai 2024 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Juli 2024 innert erstreckter Frist vernehmen und stellte hierbei folgende, neue Anträge:

1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Es sei festzustellen, dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in dieser Sache nicht zuständig ist.

AK.2024.226-AK 3/10

3. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, eine Verfügung in der streitgegenständlichen Sache gemäss den ursprünglich gestellten Anträgen zu erlassen.

4. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die streitgegenständliche Personenkontrolle rechtswidrig erfolgt sei.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Weitere Eingaben erfolgten nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- a) Gegen Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Als mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung der Polizei gilt im Bereich der selbständigen polizeilichen Ermittlung insbesondere die polizeiliche Anhaltung (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 8). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei zuständig (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Anklagekammer. Er geht davon aus, es liege kein strafprozessualer Anfangsverdacht vor, weshalb die Polizeikontrolle vom 9. Februar 2024 präventivpolizeilich und damit gestützt auf das kantonale Polizeirecht erfolgt sei (act. 2 und act. 9, S. 2 ff.). Die Zuständigkeit der Anklagekammer ist nachfolgend zu prüfen.

b) Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 9. Februar 2024 um ca. 15.30 Uhr durch eine Unterführung am Bahnhof St. Gallen gegangen, als ihm zwei nicht uniformierte Männer durch merkwürdiges Verhalten aufgefallen seien. Einer der Männer sei ihm wegen seines bleichen Hautkolorits in Erinnerung geblieben. Kurze Zeit später habe er dieselbe Unterführung erneut passiert, weil er beim Einkaufen etwas vergessen habe. Hierbei seien ihm die Männer erneut aufgefallen. Ihr Erscheinen hätten bei ihm ein ungutes Gefühl ausgelöst, weshalb er zurückgeblickt und sich bemüht habe, sich so schnell wie möglich von den beiden Männern zu entfernen. Sein Rückblick sei offenbar nicht unbemerkt geblieben, da sich die Männer umgedreht hätten und ihm gefolgt seien. In der Unterführung hätten sie ihn eingeholt, in die Zange genommen und sich kurz darauf als Polizisten ausgewiesen. Anschliessend sei ihm eröffnet worden, dass er einer Personenkontrolle unterzogen werde. Als Grund für die polizeiliche Anhaltung sei ihm erklärt wor-

AK.2024.226-AK 4/10

den, er habe seinen Gang beschleunigt, als er sie erblickt habe. In der Folge habe er den Vor- und Nachnamen seines Vaters angeben und weitere Fragen beantworten müssen. Er habe grösste Zweifel an der Rechtmässigkeit der Personenkontrolle (act. 2).

c) Die Vorinstanz bringt vor, für eine polizeiliche Anhaltung im Sinn von Art. 215 StPO genüge ein vager Anfangsverdacht. Sie müsse auf objektiven Gründen, speziellen oder besonderen Umständen beruhen, was bei deliktsgeprägten Orten, Tatortnähe, Ähnlichkeiten mit einer gesuchten Person oder einem auffälligen Benehmen der Fall sein könne. Eine der Polizei bereits bekannte Straftat sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden, weil er sich verdächtig benommen habe. Als dieser die Polizisten beim Aufgang zur Rosenbergstrasse passiert habe, habe er sich umgedreht und zu den Polizisten geschaut. Danach sei er weitergegangen, habe sich erneut umgedreht und wiederum zu den Polizisten geschaut. Anschliessend habe er sein Schritttempo merklich beschleunigt, weshalb er in der Folge polizeilich angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei nur seine Identität festgestellt worden, weitere Massnahmen wie eine Durchsuchung seien nicht erfolgt. Der Hauptbahnhof St. Gallen sei hinsichtlich strafbaren Verhaltens eine neuralgische Örtlichkeit, weshalb die polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO zulässig gewesen sei. Die Kontrolle sei problemlos verlaufen und jederzeit verhältnismässig gewesen (act. 5, S. 1 f. und act. 2).

d) In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, die Polizei habe ihm bis heute nicht plausibel erklären können, inwieweit er mit einer Straftat in Verbindung stehe bzw. inwieweit ein Verdacht auf eine Straftat Anlass zur Personenkontrolle gegeben habe. Er habe den Bahnhof St. Gallen am Nachmittag des 9. Februar 2024 zweimal durchquert, einmal mit seiner Partnerin und einmal, um Lebensmittel zu besorgen. Sein Verhalten sei in keinerlei Hinsicht verdächtig gewesen, namentlich habe er keine verdächtigen Gegenstände auf sich getragen. Er habe die beiden Männer an diesem Tag zweimal am Bahnhof gesehen, was ihm merkwürdig erschienen sei. Insbesondere sei ihm das bleiche Hautkolorit des einen Mannes aufgefallen. Entsprechend habe er sich umgedreht, als er die beiden Zivilpolizisten das zweite Mal gekreuzt habe, wobei er festgestellt habe, dass diese einen abrupten Richtungswechsel vollzogen hätten und ihm gefolgt seien. Aufgrund eines unguten Gefühls habe er seinen Gang daraufhin beschleunigt. Es sei absurd zu behaupten, er habe verdächtig gewirkt, indem er vor den Polizisten weggelaufen sei, weil diese zivil gekleidet und nicht als Polizisten zu erkennen gewesen seien. Der Grund für seinen beschleunigten Gang sei einzig die Tatsache gewesen, dass er sich schnell von den zwei unbekannten, potentiell bedrohlichen Männern, die merkwürdig am Bahnhof herumgestanden seien, habe entfernen wollen.

AK.2024.226-AK 5/10

Dies sei kein verdächtiges, sondern ein gewöhnliches Verhalten. Da kein Tatverdacht vorgelegen habe, handle es sich bei der Personenkontrolle vom 9. Februar 2024 nicht um eine strafprozessuale Massnahme, sondern um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Anklagekammer unzuständig sei (act. 9, S. 2 ff.).

e) Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung (vgl. Art. 1 und Art. 12 lit. a des Polizeigesetzes [sGS 451.1, PG]). Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.2, 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1 und 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 88 ff.). Die selbstständige Tätigkeit der Polizei (sog. polizeiliche Vorermittlung) unterliegt im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO und setzt keinen strafprozessualen Anfangsverdacht voraus. Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen fest, so ermittelt sie nach Art. 306 ff. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.1; BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5 und 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; DO- NATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 357 f.).

Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um (Art. 215 Abs. 1 StPO) ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c), und um abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Sie kann die angehaltene Person verpflichten (Abs. 2), ihre Personalien anzugeben (lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzulegen (lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d).

Die polizeiliche Anhaltung im Sinn von Art. 215 StPO setzt nicht voraus, dass gegen die betroffene Person ein konkreter Tatverdacht besteht. Erforderlich ist ein relativ vager Verdacht auf die Begehung einer Straftat. Dadurch unterscheidet sich die strafprozessuale polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO von präventiven und sicherheitspolizeilichen Kontrollen, die ihre Grundlage meist in den kantonalen Polizeigesetzen finden (zum Ganzen BGE 142 IV 129 E. 2.2 = Praxis 105 [2016] Nr. 84, BGE 139 IV 128 E. 1.2; BGer

AK.2024.226-AK 6/10

7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1, 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.2, 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1, 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.4.1 und 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, Art. 215 N 6, PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 215 N 7; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1168). Ein relativ vager Anfangsverdacht liegt vor, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint (BGer 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.2, 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, Art. 215 N 6).

f) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Hauptbahnhof St. Gallen um einen Ort handelt, an dem vermehrt mit Delinquenz zu rechnen ist. Eine erhöhte Polizeipräsenz ist daher üblich und sowohl aus polizeipräventiver als auch strafprozessualer Sicht nachvollziehbar. Zu beachten ist, dass die beiden Polizisten in Zivilkleidung am Hauptbahnhof St. Gallen patrouillierten, sodass sie von Passanten aufgrund der fehlenden Uniform nicht ohne Weiteres als Polizeibeamte erkannt werden konnten. Bei dieser Ausgangslage ist weniger von einer polizeipräventiven als von einer strafprozessualen Tätigkeit auszugehen, da mangels Erkennbarkeit der Polizisten Dritte keine polizeiliche Präsenz wahrnehmen und sich keine präventive Wirkung entfalten kann. Der Zweck ziviler Patrouillen liegt darin, dass sich Polizisten unerkannt in der Öffentlichkeit bewegen können, um bei deliktischem Handeln direkt einschreiten zu können. Beim Einschreiten liegt bereits ein vager Anfangsverdacht vor. Demnach war der Polizeieinsatz vom 9. Februar 2024 nicht präventivpolizeilich, sondern strafprozessual motiviert.

Der Beschwerdeführer traf am Hauptbahnhof St. Gallen auf die zivilen Polizisten. Als er diese am Aufgang der Unterführung zur Rosenbergstrasse kreuzte, blickte er zweimal über die Schulter bzw. drehte sich um und beschleunigte seinen Gang. Der Beschwerdeführer legte dadurch ein verdächtiges Verhalten an den Tag. Es bestand kein objektiver Anlass, vor den beiden Polizisten zu flüchten. Es erscheint unglaubwürdig, der Beschwerdeführer habe sich von diesen bedroht gefühlt, da sich das Geschehen am 9. Februar 2024 um ca. 15.30 Uhr abgespielt hatte, das heisst zu einer Zeit, in welcher der Hauptbahnhof St. Gallen und insbesondere dessen Hauptunterführung stark personenfrequentiert ist. Vielmehr durften die Polizisten aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ableiten, dass dieser ihre Tarnung erkannt hatte und sich schnell entfernen wollte, um sich einer möglichen Kontrolle zu entziehen. Damit entstand durch das Verhalten des Be-

AK.2024.226-AK 7/10

schwerdeführers ein vager Anfangsverdacht für ein mögliches strafbares Verhalten des Beschwerdeführers.

Selbst wenn der Polizeieinsatz anfänglich präventivpolizeilich motiviert gewesen sein sollte, wovon aber nicht auszugehen ist, schuf der Beschwerdeführer spätestens mit seinem Verhalten einen vagen Anfangsverdacht, welcher eine polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Personenidentifikation im Sinn von Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigte. Nach dem oben Ausgeführten kann sich auch während eines präventivpolizeilichen Einsatzes ein vager Anfangsverdacht ergeben, weshalb spätestens dann ein strafprozessuales Handeln der Polizei vorliegt und die Strafprozessordnung anzuwenden ist.

Im Ergebnis ist von einem vagen Anfangsverdacht auszugehen, weshalb die polizeiliche Anhaltung mit anschliessender Feststellung der Identität gestützt auf Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO erfolgte. Damit erweist sich die Anklagekammer als zuständig für die Beurteilung der Beschwerde und auf diese ist einzutreten.

g) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2062). Die angefochtene Verfahrenshandlung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

2.- a) In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen fehlenden strafprozessualen Anfangsverdacht (act. 2 und act. 9, S. 2 ff.). Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen zur Eintretensfrage verwiesen werden (vgl. E. II/1).

Überdies führt der Beschwerdeführer aus, er vermute, dass die Polizei seine Flucht vorgebracht habe, um den wahren Grund der Personenkontrolle zu vertuschen. Vielmehr sei er wegen seiner Kleidung, mitunter seiner äusseren Erscheinung, und wohl aufgrund einer Kombination aus seiner sozialen Stellung, Lebensform und weltanschaulichen oder politischen Überzeugung kontrolliert worden, was diskriminierend und verfassungswidrig sei (act. 9, S. 4 f.).

b) Nebst den Vermutungen des Beschwerdeführers enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds bzw. seiner sozialen Stellung, Lebensform sowie weltanschaulicher und politischer Überzeugung kontrolliert worden ist. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz hierzu nicht. Diese begründete die

AK.2024.226-AK 8/10

Kontrolle einzig mit dem mehrfachen Blickkontakt und der Beschleunigung des Gangs des Beschwerdeführers (act. 2 und act. 5). Der Beschwerdeführer belässt es diesbezüglich bei einer pauschalen Behauptung, ohne diese substantiiert darzulegen. Er machte auch nicht geltend, regelmässig polizeilich kontrolliert zu werden. Aufgrund seiner Beschwerde und den weiteren Verfahrensakten sind weder sein äusseres Erscheinungsbild noch seine Lebensform oder seine weltanschaulichen Ansichten bekannt. Jegliche Ausführungen hierzu fehlen. Vielmehr unterstellt er der Vorinstanz pauschal, die Personenkontrolle sei diskriminierend und verfassungswidrig gewesen. Damit hat es sein Bewenden.

Im Übrigen erfolgte die Personenkontrolle verhältnismässig. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden war, wurden keine weiteren Kontrollhandlungen vorgenommen (vgl. act. 5, S. 2). Insbesondere erfolgten keine über die Personenidentifikation hinausgehende Befragung und keine Durchsuchung (vgl. Art. 215 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 lit. c bis d StPO). Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten gebracht (act. 5, S. 2). Sodann liegen keine Hinweise vor, wonach die Personenkontrolle nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Im Gegenteil berichtete die Vorinstanz von einer reibungslosen Kontrolle (act. 5, S. 2). Die Personenkontrolle war entsprechend jederzeit verhältnismässig.

Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass anlässlich der Personenidentifizierung keine Akten, Aufzeichnungen oder Ähnliches erstellt worden seien (act. 2). Zudem bestehen auch die Akten des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz (act. 1–3) und der Stellungnahme der Vorinstanz (act. 5), zu der sich der Beschwerdeführer vernehmen liess (act. 9). Entsprechend ist der Beschwerdeführer bereits im Besitz sämtlicher Verfahrensakten, weshalb auf das Akteneinsichtsbegehren (act. 2) nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.- Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9, S. 1 f.). Im Rechtsmittelverfahren setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraus (vgl. BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-

AK.2024.226-AK 9/10

tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E. 4.1 und 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1 m.w.H.).

Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (act. 9). Die Beschwerde war zudem nicht von Vornherein aussichtslos. Demzufolge ist der Beschwerdeführer einstweilen von der Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befreien (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

4.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GVK), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser von der Bezahlung der Kosten einstweilen zu befreien. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht zufolge Unterliegens nicht.

Der Präsident hat als Verfahrensleiter

verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren AK.2024.226-AK wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer einstweilen von den Verfahrenskosten befreit.

AK.2024.226-AK 10/10

Entscheid:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er ist von der Bezahlung einstweilen befreit.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 12.09.2024 Art. 215 StPO (SR 312.0) Während die polizeiliche Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können. Die polizeiliche Anhaltung gemäss StPO setzt nicht voraus, dass gegen die betroffene Person ein konkreter Tatverdacht besteht. Erforderlich ist ein relativ vager Verdacht auf die Begehung einer Straftat. (E. II/1e). Eine zivile Polizeipatrouille, welche bei verdächtigem Verhalten eine Personenidentifikation durchführt, handelt nicht präventivpolizeilich, sondern strafprozessual. Die Anklagekammer ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen strafprozessuale Handlungen der Polizei (E. II/1f).

2026-04-10T07:08:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AK.2024.226 — St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.09.2024 AK.2024.226 — Swissrulings