Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.115-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 30.05.2024 Entscheid Kantonsgericht, 30.05.2024 Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0) Der beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
Anklagekammer
Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann
Geschäftsnr. AK.2024.115-AK (ST.2023.35495, ST.2024.3-WS1SE)
Verfahrensbeteiligte A.___,
Beschwerdeführer, recourant
gegen
Untersuchungsamt Altstätten,
Beschwerdegegner, intimé
und
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
Vorinstanz, instance précedante
Gegenstand Rechtzeitigkeit der Einsprache
AK.2024.115-AK 2/12
Erwägungen
I.
A.- Am 21. September 2023 fuhren B.___, C.___ und A.___ mit ihren Fahrzeugen auf der Überholspur der Autobahn A13 von Sargans in Richtung Haag. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens bremste B.___ seinen Personenwagen stark ab. Die hinter ihm fahrende C.___ leitete daraufhin eine Vollbremsung ein und kollidierte frontal mit dem Heck des Fahrzeugs von B.___. A.___ fuhr mit seinem Motorrad hinter C.___. Auch er leitete in der Folge eine Vollbremsung ein, versuchte auszuweichen und kollidierte mit der rechten Seite des Hecks des Personenwagens von C.___. Durch die Kollision wurden A.___ und D.___, welche auf dem Sozius sass, vom Motorrad geschleudert. Hierbei erlitten sie verschiedene, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen.
Mit Strafbefehl vom 16. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft A.___ der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstands zum Personenwagen der vorausfahrenden C.___ schuldig und verurteilte ihn zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 350.–. Ferner wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 (Datum des Eingangs) ersuchte A.___ bei der Staatsanwaltschaft um Strafbefreiung. Diese nahm die Eingabe als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegen, hielt an diesem fest und überwies ihn zusammen mit den Akten an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid ST.2024.3 vom 22. Februar 2024 trat der Einzelrichter am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf die Einsprache von A.___ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.–.
B.- Am 12. März 2024 überwies die Vorinstanz der Anklagekammer eine Eingabe von A.___ in französischer Sprache zur Prüfung, ob dies eine Beschwerde sei. Der Verfahrensleiter nahm die Eingabe einstweilen als Beschwerde entgegen und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung in der Amtssprache nachzureichen. Mit Eingabe vom 28. März 2024 (Datum des Eingangs) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die Vorinstanz verzichtete am 4. April 2024 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 9. April 2024 die Verfahrensakten und beantragte die kostenfällige
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Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.- a) Gegen erstinstanzliche Nichteintretensentscheide über Einsprachen gegen Strafbefehle ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2024 in Frankreich zugestellt (act. 5). Seine Beschwerde vom 2. März 2024 übergab er am 4. März 2024 der französischen Post, sodass sie am 11. März 2024 bei der Vorinstanz einging (act. 2). Die zehntätige Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), begann am 3. März 2024 zu laufen (vgl. Art. 384 lit. b in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 12. März 2024. Da die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), erfolgte die Beschwerde infolge des Eingangs bei der Vorinstanz am 11. März 2024 rechtzeitig. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.
2.- Strittig ist die Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023.
a) Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 23. Oktober und 6. Dezember 2023 anwaltlich vertreten gewesen. Demnach sei der Strafbefehl korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Eine zusätzliche Zustellung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers habe nicht erfolgen müssen (act. 3, S. 3).
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Weiter erwog die Vorinstanz, der Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls mandatiert gewesen sei, gebe auf seiner Webseite als Sprachkenntnisse Deutsch und Französisch an. Insbesondere dessen Zweisprachigkeit werde der Grund dafür gewesen sein, dass er als Anwalt mandatiert worden sei. Zu den Kernaufgaben eines Rechtsanwalts in einem Strafverfahren gehöre eine umfassende Beratung, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt werde, informiert über die Wahrung ihrer Rechte und Interessen und damit über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Es könne deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt sowohl inhaltlich (Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Strafe) wie auch prozessual (Einsprachemöglichkeit) umfassend aufgeklärt worden sei – etwas Anderes mache er nicht geltend. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe vom Beschwerdegegner auch keine Übersetzung des Strafbefehls verlangt oder geltend gemacht, aufgrund der fehlenden Übersetzung verstehe sein Mandant die Vorwürfe oder die Rechtsmittelbelehrung nicht, was mit Blick auf den einfachen Sachverhalt und die einem Rechtsanwalt ohne weiteres als bekannt vorauszusetzende Einsprachemöglichkeit auch nicht weiter erstaune. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht ersichtlich, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch die fehlende Übersetzung daran gehindert gewesen sei, die zehntägige Einsprachefrist zu wahren. Vielmehr sei das Verpassen dieser Frist als grobe prozessuale Unsorgfalt des Rechtsanwalts zu werten, falls der Beschwerdeführer sich tatsächlich gegen den Strafbefehl habe zur Wehr setzen wollen. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die fehlende Übersetzung berufen (act. 3, S. 4 f.).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvertreter sei von den Sozialdiensten beauftragt worden, ihn nur als Opfer zu vertreten und nur seine zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der erlittenen körperlichen Verletzungen gegenüber den Versicherungen zu verteidigen. Hingegen sei dieser für das Strafverfahren nicht mandatiert gewesen, da dies nicht in seinen Kompetenzbereich falle. Es sei zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter klar kommuniziert worden, Letzterer könne ihn im Strafverfahren nicht vertreten und wünsche ausschliesslich Einsicht in die Strafakten, um die Ansprüche gegenüber den Versicherungen zu prüfen. Aufgrund des Strafbefehls, worin er verurteilt werde, habe sein Rechtsvertreter den Auftrag nicht ausführen können. Er habe ihm deshalb mit E-Mail vom 17. November 2023 mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei und er ihn bezüglich der Busse nicht vertreten könne. Zusammengefasst habe sein Rechtsvertreter dies mit dem Strafbefehl begründet, welcher dazu führe, dass keine Entschädigung für die erlittenen gesundheitlichen Schäden geltend gemacht werden könnten. Diese Nachricht sei mit E- Mail vom 20. November 2023 insoweit ergänzt worden, als ihm sein Rechtsvertreter ge-
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antwortet habe, bei welcher Adresse er Einsprache erheben könne. Seine finanzielle Situation habe ihm nicht erlaubt und mache auch jetzt unmöglich, einen Rechtsanwalt für das Strafverfahren zu mandatieren, was er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2023 erwähnt habe (act. 6).
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, niemand habe ihn in seiner oder einer ihm verständlichen Sprache über den Strafbefehl oder die zehntägige Rechtsmittelfrist informiert, sodass er nicht lesen oder verstehen könne, was ihm vorgeworfen werde; dies im Wissen, dass er Opfer einer Massenkarambolage sei und nicht derjenige, der den Unfall in erster Linie verursacht habe. Er sei in einen unvermeidbaren Unfall geraten, wofür er gerne eine Teilverantwortung übernehme; allerdings trage er auf keinen Fall die Hauptverantwortung (act. 6).
Zudem hält der Beschwerdeführer fest, er sei während des Zeitraums vom 17. bis 27. November 2023 aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, sich schmerzfrei oder selbständig zu bewegen. Die zehntätige Einsprachefrist berücksichtige dies nicht. Aus diesen Gründen, so der Beschwerdeführer, werde bestritten, dass die zehntätige Einsprachefrist am 17. November 2023 zu laufen begonnen habe. Der Fall solle der Fairness halber nochmals unter Berücksichtigung dieser Aspekte beurteilt werden. Das Gericht werde ersucht, in materieller Hinsicht die psychischen und physischen Schäden, welche er durch den Unfall erlitten habe, zu berücksichtigen und die Anwendung von Art. 54 StGB zu prüfen (act. 6).
Sodann ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Strafbefehl vom 16. November 2023 in französischer Sprache an seinem Wohnort in Frankreich zu erhalten, um prüfen zu können, ob er sich dagegen wehren oder ihn akzeptieren solle. Zudem seien ihm Informationen zum Urteil mitzuteilen, welches die ihn belastenden Elemente enthalte und ihn schuldig spreche. Es werde daran erinnert, dass er bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2023 angegeben habe, das Gerichtsurteil per Post erhalten zu wollen, da es ihm nicht möglich sei, in die Schweiz zu reisen, um dem Gericht beizuwohnen. Sodann habe er auf sein Recht auf Übersetzung bestanden, welchem bei der Einvernahme nachgekommen worden sei, indem ein Übersetzer beigezogen worden sei (act. 6).
c) Der Beschwerdegegner bringt mit Verweis auf die Anwaltsvollmacht (act. 11/19) vor, das Mandat des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei keineswegs auf zivilrechtliche (Opfer-)Ansprüche unter Ausschluss des Strafrechts beschränkt gewesen. Vielmehr habe der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 11/26) erst auf Mit-
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teilung des Verfahrensleiters hin, die Einsprache sei zu spät erfolgt, gegenüber der Strafbehörde erklärt, dass das Mandat erloschen sei (act. 10).
3.- a) Zunächst stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl vom 16. November 2023 zu Recht an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
aa) Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Für die Zustellung sind die allgemeinen Bestimmungen von Art. 84 ff. StPO anwendbar. Demnach werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist zwingender Natur, sodass eine direkte Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei nicht rechtswirksam erfolgen und die anwaltlich vertretene Partei eine solche auch nicht verlangen kann. Dies gilt insbesondere für Strafbefehle (BGE 144 IV 64 E. 2 = Pra 107 [2018] Nr. 150; BGer 6B_457/2023 vom 11. März 2024 E. 1.1, 6B_1393/2021 vom 22. Juni 2022 E. 2.2, 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.1 und 6B_1006/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.1 f.; BSK StPO-ARQUINT, 3. Aufl. 2023, Art. 87 N 5; PK-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 87 N 7).
bb) Die Kontaktdaten des Beschwerdeführers wurden auf seinen Wunsch hin an die Opferhilfe St. Gallen übermittelt (act. 11/1, S. 8). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Datum des Eingangs) meldete sich sein Rechtsvertreter erstmals beim Beschwerdegegner, zeigte an, dass er die Interessenswahrung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um Zustellung des Polizeirapports (act. 11/1), wobei eine entsprechende Anwaltsvollmacht zum "Unfall vom 21. September 2023" vorgelegt wurde (act. 11/19). Der Beschwerdegegner liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vollständigen Verfahrensakten (act. 11/1–11/18 und act. 11/P1–11/P3) sogleich zur Einsicht zukommen und führte diesen fortan als Verteidiger des Beschwerdeführers auf (act. 11/20). Am 3. November 2023 wurden diese retourniert (act. 11/22). In der Folge versandte der Be-
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schwerdegegner den Strafbefehl vom 16. November 2023 (act. 11/23) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher diesen am Folgetag empfing (act. 11/23A). Am 28. November 2023 (Datum des Poststempels) gab der Beschwerdeführer bei der französischen Post eine Sendung auf (act. 11/24), welche am 1. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 dem Beschwerdegegner zugestellt wurde (act. 11/24). Darin ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 StGB um Strafbefreiung. Gleichentags zeigte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Eingang dieser Eingabe an und teilte mit, dass diese als verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegengenommen werde, wobei bei einem Festhalten an der Einsprache eine Überweisung an das Gericht erfolgen werde (act. 11/25). Daraufhin zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 an, das Mandat sei erloschen und die Strafbehörden hätten sich künftig direkt an den Beschwerdeführer zu wenden (act. 11/26).
cc) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Rechtsvertreter ausschliesslich für die Prüfung seiner zivilrechtlichen Ansprüche mandatiert gewesen sei, sind grundsätzlich denkbar. Dies vor dem Hintergrund, dass seine Kontaktangaben an die Opferhilfe weitergegeben wurden (vgl. act. 11/1, S. 8) und dadurch der Rechtsvertreter mit der Abklärung möglicher Opferansprüche betraut worden sein könnte (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 OHG). Zu beachten ist auch, dass der Rechtsvertreter einzig um Einsicht in den Polizeirapport ersuchte, nicht jedoch um Einsicht in die vollständigen Strafakten (vgl. act. 11/19). Sodann bezeichnete er den Beschwerdeführer in seiner Mandatsanzeige als "Beteiligten" (act. 11/19), was darauf zurückzuführen sein könnte, dass er mit der Einsicht in den Polizeirapport die Rolle des Beschwerdeführers im Strafverfahren in Erfahrung bringen bzw. sich einen ersten Überblick über das Unfallgeschehen verschaffen wollte. Auch ist zu beachten, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht auf diese Rechtsgebiete und insbesondere auch auf Opferhilferecht, nicht aber auf Straf- und Strafprozessrecht spezialisiert ist (vgl. […]).
dd) Allerdings wäre eine allfällige Mandatsbeschränkung für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich gewesen. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trat mit einer gewöhnlichen Anwaltsvollmacht auf, welche die Vertretungsmacht nebst der sachlichen Beschränkung auf den Unfall vom 21. September 2023, nicht weiter einschränkte (vgl. act. 11/19). Dies änderte sich auch nach Retournierung der Akten (vgl. act. 11/22) nicht; namentlich hatte er den Beschwerdegegner nicht darauf hingewiesen, dass er den
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Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Rolle im Strafverfahren (vgl. act. 11/20) nicht vertrete. Selbst nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2023 den Strafbefehl erhielt, wurde gegenüber dem Beschwerdegegner keine Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt. Eine entsprechende Mitteilung des Rechtsvertreters wäre jedoch insbesondere dann zu erwarten gewesen, wenn für das Strafverfahren nie ein Mandatsverhältnis bestanden hätte. Erst nachdem der Beschwerdeführer mittels eigenständiger Eingabe um Strafbefreiung ersucht hatte (vgl. act. 11/24) und sich der Beschwerdegegner deshalb an den Rechtsvertreter gewandt hatte, um diesem mitzuteilen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2023 entgegengenommen werde (vgl. act. 11/25), mitunter nach Ablauf der Einsprachefrist, zeigte der Rechtsvertreter dem Beschwerdegegner an, dass das Mandat erloschen sei (act. 11/26). Selbst in diesem Schreiben wies er jedoch nicht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Fragen, nicht aber in der strafrechtlichen Angelegenheit vertreten habe. Von einer (internen) Mandatsniederlegung am 17. November 2023, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, konnte der Beschwerdegegner keine Kenntnis erlangen.
ee) Zeigt ein Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einer Mandatsanzeige eine uneingeschränkte Interessensvertretung eines Verfahrensbeteiligten an, darf diese grundsätzlich von einer gültigen Vertretung ausgehen. Sobald eine Vertretung vorliegt, bleibt der Staatsanwaltschaft nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. II/3a/aa) für eine zulässige, fristauslösende Zustellung keine andere Möglichkeit, als den Strafbefehl dem Rechtsvertreter zuzustellen. Entsprechend wurde der Strafbefehl vom 16. November 2023 zu Recht an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser empfing den Strafbefehl am 17. November 2023 (vgl. act. 11/23A), sodass die zehntägige Einsprachefrist am 18. November 2023 zu laufen begann und am 27. November 2023 endete. Die Einsprache des Beschwerdeführers, welche am 28. November 2023 bei der französischen Post aufgegeben wurde (vgl. act. 11/24), am 1. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post eintraf (act. 11/24A) und am 5. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, erfolgte nicht rechtzeitig, da sie spätestens am 27. November 2023 bei der Strafbehörde hätte abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Entsprechend wäre auf die Einsprache des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 356 Abs. 2 StPO).
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b) Es stellt sich aber die Frage, ob und inwieweit sich die fehlende Übersetzung des Strafbefehls auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache auswirkt.
aa) Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGer 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.3, 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2, 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4 und 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3; BSK StPO- URWYLER/STUPF, 3. Aufl. 2023, Art. 68 N 7; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1360; OBERHOLZER, a.a.O., N 670).
Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist jedoch nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur eine solche erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_667/2022 vom 15. Dezember 2019 E. 5.2, 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1, 6B_611/2020 vom 19. April 2021 E. 1.6, 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2 und 6B_963/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4). Darüber hinaus ist es unzulässig, die Rechtsmittelfrist um die Zeit zu verkürzen, die für die Beschaffung der Übersetzung benötigt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel dazu hätte oder nicht (BGer
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6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2 und 6B_963/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.2; BSK StPO-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N 38b).
bb) Der Beschwerdeführer ist marokkanisch-französischer Doppelbürger; seine Muttersprache ist Arabisch und sein Wohnsitz befindet sich in Frankreich (act. 11/1, S. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2023 wurde ein Dolmetscher beigezogen, um die Einvernahme von Deutsch in die für den Beschwerdeführer verständliche französische Sprache zu übersetzen (act. 11/4, S. 1). Demnach ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer der Amtssprache Deutsch nicht mächtig ist, weshalb Übersetzungen im Rahmen von Art. 68 StPO grundsätzlich notwendig sind. Ebenso steht fest, dass weder das Dispositiv noch die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 16. November 2023 in die französische Sprache übersetzt wurden (vgl. act. 11/23).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer keine grobe Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche den Mangel in der Rechtsmittelbelehrung (fehlende Übersetzung) aufwiegen würde. Es trifft zwar zu, dass eine Einspracheerhebung durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Dilligenzgründen unter Umständen wohl angezeigt gewesen wäre, unabhängig davon, ob dieser im internen Verhältnis mit dem Beschwerdeführer (auch) für das Strafverfahren mandatiert gewesen war. Allerdings vermag dies den Umstand, wonach sich der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer innert einer zehntätigen Rechtsmittelfrist eigenständig gegen einen Strafbefehl, dessen Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung entgegen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht übersetzt worden waren, zur Wehr setzen musste, nicht zu kompensieren. Vielmehr ist im konkreten Fall zu beachten, dass die als Einsprache entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers (act. 11/24) lediglich vier Tage zu spät erfolgte (vgl. oben E. II/3a/ee). Vor diesem Hintergrund kann ihm aufgrund der fehlenden Übersetzung auch nicht vorgeworfen werden, treuwidrig lange mit einer Einsprache zugewartet zu haben.
Im Übrigen wäre auch bei einer direkten postalischen Zustellung des Strafbefehls an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Frankreich eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Textstellen, das heisst insbesondere des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO und die Modalitäten der rechtzeitigen Zustellung aus dem Ausland, erforderlich gewesen (vgl. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1] i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12] i.V.m. Art. X Ziff. 3 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bun-
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desrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934. 92]). Entsprechend kann offenbleiben, wie es sich mit dem an den Beschwerdeführer adressierten, in den wesentlichen Teilen ebenfalls nicht übersetzten Strafbefehl vom 26. Oktober 2023 (act. 11/21) verhält. Er wird von keiner Partei angesprochen, weshalb unklar ist, ob er überhaupt versandt wurde.
c) Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) ist aufzuheben. Entsprechend gilt die Einsprache für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz als rechtzeitig erfolgt, da dem Beschwerdeführer aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls kein Nachteil erwachsen darf. Die Angelegenheit ist zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückzuweisen.
4.- a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Staat zu tragen.
b) Erfolgt weder ein vollständiger noch ein teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Die Beschwerde enthält bezüglich der Entschädigung weder einen Antrag noch eine Begründung (vgl. act. 6). Dem Beschwerdeführer ist mangels eines Antrags und mangels einer Begründung keine Entschädigung zuzusprechen.
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Entscheid
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 22. Februar 2024 (ST.2024.3) wird aufgehoben. Le recours est admis et la décision du juge unique du Tribunal d'arrondissement de Werdenberg-Sarganserland du 22 février 2024 (ST.2024.3) est annulée.
2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückgewiesen. L'affaire est renvoyée à l'instance précédante au vue des débats.
3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). Le canton de Saint-Gall prend en charge les dépens de la procédure de recours, arrêtés à 1'500.– francs suisses (frais de décision).
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Aucune indemnité n'est accordée.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 30.05.2024 Art. 68 und Art. 354 StPO (SR 312.0) Der beschuldigten Person ist, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Diese Grundsätze gelten auch im Strafbefehlsverfahren. Demnach sind das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls zu übersetzen. Die beschuldigte Person wird dadurch nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf zu signalisieren bzw. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen.
2026-04-11T07:06:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen