Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.559-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.06.2024 Entscheiddatum: 08.02.2024 Entscheid Kantonsgericht, 08.02.2024 Art. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
Anklagekammer
Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann
Geschäftsnr. AK.2023.559-AK (Aktennummern 25906 [AfJ] und B-22-3853-1 [BJ])
Verfahrensbeteiligte Amt für Justizvollzug,
Gesuchsteller, und
A.__,
Verurteilter, vertreten von Rechtsanwalt R.__
Gegenstand Vollstreckbarerklärung
AK.2023.559-AK 2/8
Erwägungen
I.
A.- Der 1975 geborene B.__ (Verurteilter), türkischer Staatsangehöriger mit einer Niederlassungsbewilligung C, lebt gemäss eigenen, unbestrittenen Angaben seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Er wohnt in […] und arbeitet seit 2007 in einem […]geschäft […]. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 13. Januar 2021 wurde er der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen vom 23. Januar 1974 (Strafgesetzbuch, StGB/AUT), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB/AUT, der gefährlichen Drohung nach den §§ 107 Abs. 2 StGB/AUT, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 StGB/AUT, des Betrugs nach § 146 StGB/AUT und des Diebstahls nach § 127 StGB/AUT schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei für 10 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Die vom Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil 7 Bs 99/21y vom 27. Mai 2021 im Wesentlichen ab. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 14 Monate abgemildert, wobei der bedingt aufgeschobene Teil unverändert bei 10 Monaten verblieb.
B.- Nachdem der Verurteilte am 1. August 2022 die Freiheitsstrafe nicht angetreten und um Vollstreckung derselben in der Schweiz gebeten hatte, ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich am 24. August 2022 das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) um stellvertretende Vollstreckung des unbedingten Teils der dem Verurteilten auferlegten Freiheitsstrafe. Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete das Gesuch am 10. November 2022 an das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen weiter. Dieses erklärte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2023 – unter Vorbehalt der Erteilung des Exequaturs (Vollstreckbarerklärung) durch die Anklagekammer – bereit, den unbedingten Teil der in der Republik Österreich ausgefällten Strafe zu vollstrecken. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen, das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit (i.V.m.) dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 formell vollstreckbar zu erklären. Das Gesuch wurde dem Verurteilten am 19. Dezember 2023 zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich innert erstreckter Frist am 8. Januar 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen
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der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.- Die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide richtet sich – unter dem Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen und internationaler Vereinbarungen – nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Rechtshilfegesetzes, SR 351.1, IRSG). Über die Vollstreckung einer im Ausland ausgefällten Strafe entscheidet das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verurteilten Person (Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 StGB). Im Kanton St. Gallen fällt diese Aufgabe der Anklagekammer zu (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Sie ist auch örtlich zuständig, weil der Verurteilte in […] wohnt.
2.- a) Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staats können nach Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b) und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Art. 85 Abs. 2 IRSG setzt voraus, dass der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, sich eine Auslieferung nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten angezeigt erscheint. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, bei Ausländern mit enger Bindung an die Schweiz die Auslieferung zu ersetzen, wenn hierdurch bessere Aussichten für die soziale Wiedereingliederung zu erwarten sind, womit eine gewisse Gleichstellung zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern hergestellt wird, welche nicht gegen ihren Willen ausgeliefert werden (BSK ISTR- UNSELD, 1. Aufl. 2015, Art. 85 IRSG N 26). Entgegen dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 IRSG müssen die Erfordernisse der nicht zu rechtfertigenden Auslieferung, der sozialen Wiedereingliederung und der persönlichen Verhältnisse nicht kumulativ erfüllt sein (BSK ISTR-UNSELD, Art. 85 IRSG N 28). Da es sich um eine "Kann-Bestimmung" handelt, kommt der Behörde ein weites Ermessen zu (BSK ISTR-UNSELD, Art. 85 IRSG N 24).
Weiter werden im Ausland verhängte Sanktionen in der Schweiz nur vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene
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Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden (Art. 94 Abs. 2 IRSG).
Das Exequatur ist nach Art. 95 IRSG unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung "absolut" verjährt wäre (lit. a), die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern sie eine schweizerische Behörde im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte (lit. b) oder die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte (lit. c). Sodann lehnt das Gericht die Vollstreckung nach Art. 96 IRSG ganz oder teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderen Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden (lit. a), der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist (lit. b) oder es der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist (lit. c).
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG), wobei es für die Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist, auf denen der ausländische Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gericht den Entscheid in einem begründeten Urteil für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG). In diesem Fall bestimmt es, welche Sanktion des schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht (Art. 44 der Rechtshilfeverordnung, SR 351.11, IRSV).
b) aa) Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 ist gemäss dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 infolge des im Wesentlichen bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 rechtskräftig (act. 2 Beilage 3 S. 1). Dasselbe gilt laut Angabe des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich für den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 (act. 2 Beilage 5). Die mit Blick auf die Sanktion ergangenen Entscheide sind damit rechtskräftig (Art. 103 lit. a IRSG).
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bb) Der Verurteilte lebt nach eigenen Angaben seit rund 23 Jahren in der Schweiz, arbeitet seit dem Jahr 2007 in der Peripherie von […] und wohnt in […] (act. 1 und 7), weshalb die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG ebenfalls erfüllt ist.
cc) Gegenstand des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 sind die im Zeitraum vom Januar 2020 bis April 2020 begangenen, teils schweren Nötigungen und Drohungen sowie die im selben Zeitraum begangenen Straftaten der beharrlichen Verfolgung, des Betrugs und des Diebstahls. Nötigung (Art. 181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB) sind als Verbrechen (Art. 139 und 146 StGB) und als Vergehen (Art. 181 und 180 StGB) in der Schweiz ebenfalls strafbar. Hingegen kennt das schweizerische Strafrecht keinen mit der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB/AUT vergleichbaren "Stalking-Tatbestand" (vgl. für die aktuellen Revisionsbestrebungen: Parlamentarische Initiative Flach [19.433] "StGB- Tatbestände mit Stalking ergänzen" vom 3. Mai 2019; KNEIFL, Besserer strafrechtlicher Schutz vor Stalking, SJZ 119/2023, S. 859). Solche Handlungen werden jedoch durch zivilrechtliche Bestimmungen (vgl. Art. 28 ff. ZGB) und teilweise von den bereits bestehenden Straftatbeständen der Drohung und der (sexuellen) Nötigung erfasst. Insgesamt sind die vom Verurteilten ausgeführten Handlungen auch in der Schweiz strafbar, sodass die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG erfüllt ist.
dd) Der Verurteilte kann als Ausländer grundsätzlich ausgeliefert werden (Art. 7 Abs. 1 IRSG, Art. 32 IRSG). Weiter liegen Auslieferungsdelikte vor (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Verurteilte seit rund 23 Jahren in der Schweiz lebt und seit ca. 17 Jahren beim selben Schweizer Arbeitgeber angestellt ist (act. 7). Hinzu kommt, dass er gemäss dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 zur Bewältigung seiner Suchtprobleme verschiedene Einzelgespräche und Kursabende des Blauen Kreuzes […] besucht hat (act. 2 Beilage 3 S. 2). Sodann erklärte er sich ausdrücklich mit dem Strafvollzug in der Schweiz einverstanden (act. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Strafvollzug in der Schweiz sowohl aus Sicht der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten als auch aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung als sinnvoll, weshalb auch die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IRSG gegeben ist.
ee) Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten überschreitet das Höchstmass der Strafe nach schweizerischem Recht nicht (vgl. Art. 47 ff. StGB i.V.m. Art. 139 StGB, Art. 146 StGB, Art. 180 StGB und Art. 181 StGB), weshalb einem Strafvollzug in der
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Schweiz auch die Höhe der ausländischen Sanktion nicht entgegensteht (vgl. Art. 94 Abs. 2 IRSG).
ff) Weiter sind weder Gründe nach Art. 95 IRSG noch nach Art. 96 IRSG ersichtlich, welche die Unzulässigkeit des Exequaturs oder die Ablehnung der Vollstreckung zur Folge hätten. Namentlich stellt sich die Verjährungsfrage nicht und wäre für die gleichen Handlungen auch in der Schweiz eine Strafe verhängt worden. Dem Verurteilten droht zudem keine insgesamt schwerere Bestrafung, wenn die ausländische Sanktion in der Schweiz vollzogen wird. Schliesslich ist keine in der Schweiz unzulässige Nebenfolge zu vollziehen und ist der ausländische Entscheid nicht im Abwesenheitsverfahren ergangen.
c) Im Ergebnis ist das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Januar 2021 i.V.m. dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2021 und dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. August 2022 für vollstreckbar zu erklären. Die damit ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben sind, ist deshalb in eine Strafe nach schweizerischem Recht zu überführen (vgl. Art. 44 IRSV).
Teilbedingte Freiheitsstrafen sind dem schweizerischen Strafrecht ebenfalls bekannt (vgl. Art. 43 StGB). Für solche Strafen schreibt das schweizerische Recht vor, dass der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens 6 Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Trotzdem erscheint es zulässig, die ausländische Sanktion in eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben werden, zu überführen und somit einen unbedingten Teil von 4 Monaten zu vollziehen. Insbesondere liegt kein Fall vor, in welchem ein Strafmass zu vollziehen ist, welches in der Schweiz bezüglich der Höhe nicht möglich wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, vollzogen werden dürfen (Art. 94 Abs. 2 IRSG), was ebenfalls dafürspricht, den vollziehbaren Teil der Strafe bei vier Monaten zu belassen. Sodann sieht die ausländische Sanktion auch keine unzulässige Nebenfolge vor. Weiter kann der Verurteilte von einem Strafvollzug in der Schweiz aus Sicht der sozialen Wiedereingliederung und seiner beruflichen Tätigkeit stark profitieren. Im Ergebnis resultiert für den Verurteilten, welcher den stellvertretenden Strafvollzug in der Schweiz ausdrücklich wünschte, kein Nachteil, weshalb keine Anpassungen am Verhältnis des unbedingten und bedingten Teils der Freiheitsstrafe vorzunehmen sind.
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Damit gilt die in den ausländischen Urteilen ausgefällte Sanktion in der Schweiz als Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Davon sind 4 Monate zu vollziehen. Der Vollzug von 10 Monaten ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Art. 40 StGB, Art. 43 f. StGB und Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe richtet sich nach schweizerischem Recht (Art. 107 IRSG).
3.- Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der ersten Instanz zur Verfügung, ohne dieses genau zu bezeichnen (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG; Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Rechtsmittel inhaltlich um eine Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 170 E. 1.3.2). Da höchstrichterlich nur auf Art. 398 Abs. 1 StPO verwiesen wurde, verbleibt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Rechtsmittelfrist ein Spielraum. Der st. gallische Gesetzgeber sieht jedenfalls vor, dass der Exequaturentscheid der Anklagekammer innert 14 Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO). Es besteht kein Anlass, von dieser kantonalen Frist abzuweichen.
4.- Ausländische Ersuchen um internationale Strafsachen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt (Art. 31 Abs. 1 IRSG). Dies gilt insbesondere für das Exequaturverfahren (Art. 108 IRSG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.
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Entscheid
1. Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck 7 Bs 99/21y vom 27. Mai 2021 in Verbindung mit dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch 17 Hv 72/20g vom 19. August 2022 wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die ausländische Sanktion ist in Form von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben werden, zu vollziehen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
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2026-04-11T07:20:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen