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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 30.06.2015 AK.2015.127

30. Juni 2015·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,647 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2015.127 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.06.2015 Entscheiddatum: 30.06.2015 Entscheid Anklagekammer, 30.06.2015 Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von Strafakten rechtskräftig erledigter Verfahren an die Presse. Als Motiv eines aktuellen Tötungsdelikts (laufende Untersuchung) kommt Rache für die rund 18 Jahre zurückliegende Tötung eines Familienangehörigen des jetzigen mutmasslichen Täters in Betracht. Ein Medienunternehmen beantragte daher im Zuge ihrer Recherchen Einsicht in die Strafakten des 18 Jahre zurückliegenden Falles. Diesem Gesuch konnte nicht entsprochen werden, weil die Herausgabe der gesamten Strafakten zu weitgehend wäre, die Strafuntersuchung zum aktuellen Tötungsfall noch nicht abgeschlossen ist und im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung noch hinreichend Möglichkeit zur Berichterstattung über das Motiv der aktuellen Bluttat bestehen wird (Anklagekammer, 30. Juni 2015, AK.2015.127). Aus den Erwägungen:        II.2     Die angefochtene Verfügung behandelt einen von der Presse ausgehenden Antrag um Einsicht in die Verfahrensakten eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens, das einen rund 18 Jahre zurückliegenden Vorfall betrifft. Beim antragstellenden X.___ handelt es sich – vom Strafverfahren her gesehen – um einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten. In diesem Beschwerdeverfahren gilt es zu prüfen, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen die gewünschten Akten herausgegeben werden können.        2.1.    Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen über die Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens. Art. 35 EG- StPO bestimmt indessen, dass die Anklagekammer die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens regelt. Die Anklagekammer nahm diese Kompetenz mit dem Erlass der "Weisung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anklagekammer vom 15. August 2012 über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens" wahr (siehe <http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/ weisungen_kreisschreiben.html>).        2.2.    Gemäss der genannten Weisung sind die Leitenden Staatsanwälte bzw. der Leitende Jugendanwalt für den Entscheid über die Herausgabe von Strafakten nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zuständig (Art. 2 der Weisung). Nach Art. 3 lit. f der Weisung können solche Akten Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen vermögen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen Einsicht gewährt werden. Die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Art. 6 Abs. 1 der Weisung); gebotenenfalls sind die Einsicht in bzw. die Herausgabe von Akten und Entscheiden zu beschränken oder Hinweise auf Beteiligte unkenntlich zu machen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 der Weisung). Den Betroffenen ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung). Der Entscheid über die Einsicht bzw. Herausgabe ergeht in der Regel in Verfügungsform (Art. 9 der Weisung), wobei diese Verfügung der Beschwerde an die Anklagekammer unterliegt (Art. 10 der Weisung, Art. 393 StPO).        2.3.    Die genannte Weisung der Anklagekammer steht im Einklang mit der zum Prinzip der Justizöffentlichkeit ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte sind von zentraler rechtstaatlicher und demokratischer Bedeutung, weil sie für Transparenz in der Rechtspflege sorgen und damit eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglichen. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit wird insbesondere durch die öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung verwirklicht. Eine Einsichtnahme kommt aber auch für andere (rechtskräftig erledigte) Entscheide und Akten in Betracht, sofern ein schutzwürdiges Informationsinteresse Dritter vorliegt, das entgegenstehende öffentliche und private Interessen überwiegt (vgl. z.B. BGE 137 I 16, E. 2.2 ff.; BGE 134 I 286, E. 6.3; BGE 133 I 106, E. 8.3 f.; BGE 129 I 249, E. 3). Die Bestimmungen der vorerwähnten Weisung vom 15. August 2012 entsprechen darüber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinaus weitgehend den Vorschriften von Art. 101 Abs. 3 StPO, welche die Akteneinsicht bei hängigen Strafverfahren regeln.        2.4.    Der vorerwähnte Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht Dritter bei hängigen Strafverfahren. Demnach können Akten eingesehen werden, wenn hierfür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse vorliegt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. auch BSK StPO – Markus Schmutz, Art. 101 N 23 und 25). Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO bestimmt zudem, dass das Vorverfahren nicht öffentlich ist. Vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit, wenn die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirken soll, wenn dies zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung oder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte erforderlich ist oder wenn dem Straffall eine besondere Bedeutung zukommt (Art. 74 StPO).        2.5.    Der Gesetzgeber hat darüber hinaus Bestimmungen erlassen, die die Informationsansprüche der Medien für laufende Gerichtsverfahren regeln. Gemäss Art. 30 ff. der Gerichtsordnung (GO) erhalten Gerichtsberichterstatter demnach bei Strafprozessen neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung insbesondere Einsicht in die Entscheide des Gerichts sowie in die Anklageschrift (Art. 31 Abs. 1 lit. d GO). Nach der Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind die so umschriebenen Einsichtsrechte der Presse für eine sachgerechte Berichterstattung grundsätzlich ausreichend.        3.       Die Beschwerdeführerin lässt vorab die vorinstanzliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Aktenherausgabe bestreiten. Sie macht dabei geltend, die Strafakten zum Vorfall von 1997 seien Beizugsakten des nun laufenden Strafverfahrens gegen D.___ und damit zu deren Bestandteil geworden, weshalb nicht die Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012, sondern die Bestimmungen von Art. 101 f. StPO anwendbar seien. Deshalb sei der Verfahrensleiter des aktuellen Strafverfahrens (…) und nicht der verfügende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Uznach entscheidkompetent. Es trifft zu, dass die Verfahrensakten zum Vorfall von 1997 für die laufende Strafuntersuchung beigezogen wurden und damit (auch) Teil der aktuellen Verfahrensakten bilden. Sie bleiben aber dessen ungeachtet auch formal eigenständige Akten eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens, für das grundsätzlich gestützt auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012 ein eigenständiger und durch den jeweiligen Leitenden Staatsanwalt zu beurteilender Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann. Die Einrede der Unzuständigkeit vermag daher nicht zu greifen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte enge Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen und dem laufenden Strafverfahren wird indessen im Rahmen der nachstehenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sein.        4.       Nachfolgend gilt es konkret zu beurteilen, ob X.___ ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Herausgabe der Verfahrensakten zum Vorfall von 1997 glaubhaft machen kann und ob der Herausgabe allenfalls überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.        4.1.    Das von X.___ geltend gemachte schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht ist vorhanden. Die Akten des rechtskräftig erledigten Straffalls stehen nach den der Öffentlichkeit bisher bekannt gegebenen Informationen in Zusammenhang mit der nun laufenden Strafuntersuchung. Die Umstände der Tötung des C.___ (öffentliche Tatbegehung in einer Moschee, Blutrache als mögliches Motiv usw.) begründen ein allgemeines Interesse am aktuellen Strafverfahren wie auch an der Vorgeschichte, die sich zwischen dem Opfer und dem nun Beschuldigten zugetragen hatte.        4.2.    Das schützenswerte Interesse an der Herausgabe der Akten zum Vorfall von 1997 besteht allerdings nur im Zusammenhang mit dem nun laufenden Strafverfahren gegen D.___. Isoliert betrachtet ist hingegen kein Interesse an der Zugänglichkeit von Verfahrensakten einer rund 18 Jahre zurückliegenden Tat zu erkennen. Diese liegt schlicht zu weit zurück, als dass ein Einsichtsrecht durch das Prinzip der Justizöffentlichkeit noch begründet sein könnte. Das tatsächlich interessierende Strafverfahren gegen D.___ befindet sich hingegen derzeit – bis zur Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht – noch in der Phase der Nichtöffentlichkeit (Art. 69 StPO). Während dieser Phase besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1162). Eine frühe Medienberichterstattung über den Beschuldigten und die möglichen Hintergründe der Tat könnte Druck auf die Strafbehörden, namentlich auf das Gericht, verursachen und zu einer medialen Vorverurteilung des Beschuldigten führen. Eine mediale Vorverurteilung stünde dabei im Widerspruch zur geltenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unschuldsvermutung und müsste im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung möglicherweise bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Der Gang des Strafverfahrens erführe dadurch eine erhebliche Störung, weshalb der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bis zur Hauptverhandlung hoch zu gewichten ist.        4.3.    Bei den geltend gemachten privaten Interessen fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin als nächste Angehörige von C.___ sowie (im vorinstanzlichen Verfahren) auch der Beschuldigte D.___ sich einer Aktenherausgabe widersetzten. Die Beschwerdeführerin macht dabei (auch) als private Interessen nachvollziehbar geltend, sie wolle die Aufklärung der Tötung ihres Ehemannes nicht durch eine umfangreiche vorgängige Medienberichterstattung gefährden. Gleichzeitig gelte es, die Geheimhaltungsinteressen der vom damaligen Verfahren Betroffenen zu wahren. Die damaligen Strafakten weisen in der Tat Informationen auf, die für eine Medienberichterstattung nicht geeignet sind […]. Einer (öffentlichen) Bekanntgabe derart persönlicher Informationen stehen die schützenswerten privaten Interessen der Beteiligten klar entgegen.        4.4     Insgesamt ergibt sich damit, dass das zwar grundsätzlich vorhandene Interesse von X.___ auf Herausgabe der Verfahrensakten zurzeit eindeutig von den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung überwogen wird. Der ebenfalls hoch zu gewichtende Grundsatz der Justizöffentlichkeit erfährt durch die gegenwärtige Verweigerung der Akteneinsicht keine wesentliche Einschränkung. Die Medien werden zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben, der gerichtlichen Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung beizuwohnen und dazu zusätzlich in die Anklageschrift Einsicht zu nehmen. In der Anklageschrift und der Hauptverhandlung werden auch die Vorfälle von 1997 Erwähnung finden, soweit sie denn tatsächlich einen Zusammenhang mit der Tötung von C.___ haben sollten. In diesem Zeitpunkt wird es damit den Medien ohne weiteres möglich sein, die Hintergründe der Tat zu beleuchten und damit einer öffentlichen Diskussion zugänglich zu machen. Sollte sich in jenem Zeitpunkt ergeben, dass die den Medien zur Verfügung stehenden Informationen für eine angemessene Berichterstattung nicht ausreichend sind, kann die Frage nach der Herausgabe (zusätzlicher) einzelner Dokumente (auch) aus den Verfahrensakten des Vorfalls von 1997 immer noch erneut gestellt und beurteilt werden. Zurzeit sind die Voraussetzungen für die beantragte Aktenherausgabe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht erfüllt, und zwar weder nach Massgabe der Weisung der Anklagekammer vom 15. August 2012, noch nach Art. 101 Abs. 3 Stopp. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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