Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2013.50 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 10.04.2013 Entscheiddatum: 10.04.2013 Entscheid Anklagekammer, 10.04.2013 Art. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50). Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer rügt, die Einforderung der Geburtsdaten für die Ausstellung der Besuchsbewilligungen stelle überspitzten Formalismus dar. Formvorschriften, wonach die Geburtsdaten der Besucher vorgängig anzugeben seien, seien der Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Die Formvorschrift stütze sich weder auf ein Gesetz, noch auf eine Verordnung; sie verstosse gegen Art. 36 Abs. 1 BV. Zudem liege ein Verstoss gegen das Recht auf persönliche Freiheit sowie das Recht auf Familie vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Geburtsdaten erforderlich seien. Es liege weder ein schutzwürdiges Interesse noch ein sachlicher Grund vor, vielmehr würden die Besuche in unhaltbarer Weise verhindert. Die vorgängige Bekanntgabe der Geburtsdaten sei nicht notwendig und stehe in einem Missverhältnis zum Recht des Beschwerdeführers, Besuche zeitnah empfangen zu dürfen. Die Personalien der Besucher könnten anhand eines Ausweises nach dem Eintreffen im Gefängnis überprüft werden. Das Beharren auf der vorgängigen Bekanntgabe der Geburtsdaten sei willkürlich, unhaltbar und rechtsmissbräuchlich; der Beschwerdeführer werde diesbezüglich diskriminiert. Er werde dazu angehalten, die Geburtsdaten in Erfahrung zu bringen, obwohl seine fremdsprachigen Briefe vor der Weiterleitung kontrolliert und übersetzt würden. Dies nähme längere Zeit in Anspruch. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass die Briefe beschlagnahmt würden. Dies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhindere die Ausübung des Rechts auf Empfang von Besuchen in unzulässiger Weise. Zudem sei die Telefonnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt, die Geburtsdaten könnten durch die Staatsanwaltschaft via Dolmetscherin in Erfahrung gebracht werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Geburtsdaten verlange, obwohl sie diese selber in Erfahrung bringen könne, überschreite sie ihr Ermessen. Zudem werde dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung versagt (act. 2 S. 7-12). 3.a) Hinsichtlich der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 eine Besuchsbewilligung erteilt (act. 11); insofern ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. b) Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 GefV). Einschränkungen in der persönlichen Freiheit sind soweit zulässig, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (vgl. Art. 235 Abs. 1 StPO; BSK StPO - Härri, Art. 235 N 1, N 34). Entsprechend sieht Art. 42 GefV vor, dass die Besuche zu bestimmten Zeiten zu erfolgen haben, rechtzeitig abzusprechen sind und dass sich der Besucher auf Verlangen auszuweisen hat. c) Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2013 mit, dass nach der delegierten Einvernahme weder einem überwachten Telefonat mit der Ehefrau noch allfälligen überwachten Besuchen der direkten Verwandten etwas entgegen stehe. Die Ausstellung von Besuchsbewilligungen werde anschliessend an die Hand genommen, dafür müssten noch die genauen Personalien der Besucher, insbesondere die Geburtsdaten, mitgeteilt werden (act. 2a/2). Am 1. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft erneut darauf hin, dass die Personalien anzugeben sind, damit die besuchswilligen Personen vorab überprüft und dem Gefängnis eindeutige Bewilligungen ausgestellt werden können (act. 2a/6). Die Besuchsbewilligungen wurden damit von der Staatsanwaltschaft nicht an sich verweigert, sondern an die Mitteilung der Personalien, inkl. Geburtsdaten, durch den Beschwerdeführer geknüpft. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 235 Abs. 1 StPO, Art. 41 f. GefV) werden einer inhaftierten Person die Kontakte zur Aussenwelt nicht voraussetzungslos © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährt. Vielmehr sind Einschränkungen sowie Auflagen gesetzlich möglich und nach Art. 235 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sowie Art. 41 Abs. 1 GefV ausdrücklich zulässig. Die Bekanntgabe der vollständigen Personalien (inkl. Geburtsdaten) vor der Erteilung der Bewilligung dient einerseits der Überprüfung der besuchswilligen Personen auf deren Identität und allfällige Vorgänge, andererseits wird mit einer Besuchsbewilligung, die eindeutig identifizierende Angaben hinsichtlich der besuchswilligen Person enthält und enthalten muss, für das Gefängnispersonal eine klare Grundlage geschaffen. Das Gefängnispersonal kann und muss in der Folge ausschliesslich überprüfen, ob die sich ausweisende Person mit der bewilligten Person übereinstimmt. Für eine klare und eindeutige Identifizierung einer Person ist aber neben der Angabe des Namens und der Anschrift auch die Angabe des Geburtsdatums erforderlich. Die Auflage, diese identifizierenden Personalangaben für die Erteilung einer Besuchsbewilligung vorab anzugeben, ist damit ohne Weiteres sachlich begründet. Zudem liegt sie im öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des Haftzwecks sowie der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt und stellt damit eine nach Art. 235 Abs. 1 StPO zulässige Einschränkung dar. Schliesslich ist die Auflage auch verhältnismässig, zumal die Angabe der Personalien (inkl. Geburtsdaten) der nächsten Verwandten nicht eine unzumutbare Hürde darstellt, sondern grundsätzlich problemlos angegeben werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Daten "nicht auswendig" kennt, so wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, diese Daten im Rahmen des angekündigten bewilligten Telefonats mit seiner Ehefrau zu erfragen. Da die Ehefrau an der gleichen Anschrift wie die Brüder des Beschwerdeführers wohnt, wäre es ihr auch möglich gewesen, die Angaben der Brüder – spätestens bei einem weiteren Telefonat – zu liefern. Der Beschwerdeführer konnte zwischenzeitlich mehrfach mit seiner Ehefrau telefonieren (act. 9a/8). Es wäre ihm daher freigestanden, die entsprechenden Angaben anlässlich eines Telefonats einzuholen oder aber diese über seinen Verteidiger, dem die Telefonnummer der Ehefrau bekannt war, unter Beizug einer Dolmetscherin oder über einen deutschsprachigen Kontakt einholen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war damit auch nicht der – gemäss seiner Auffassung "komplizierte" und lange dauernde – postalische Weg notwendig, um die Angaben zu erhalten. Zudem ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, für eine inhaftierte Person, die sowohl mit der Ehefrau als auch dem Verteidiger verkehren und damit die entsprechenden Informationen selber einholen kann, (an sich als bekannt vorauszusetzende) Personalangaben zu eruieren. Schliesslich ist nicht ersichtlich, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche zusätzlichen Fragen die Staatsanwaltschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte stellen können, um an die Geburtsdaten der Brüder zu gelangen, als dies der Beschwerdeführer anlässlich seiner mehrfach erfolgten Telefonate selbst tun konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit weder überspitzter Formalismus noch eine Überschreitung des Ermessens vor. Ebenso werden die Besuche weder in unhaltbarer Weise verhindert, noch wird dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung versagt. Da die Personalangaben von allen inhaftierten Personen für ihre ersuchten Besuche angegeben werden müssen, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich diskriminiert wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar und 1. März 2013 (bzw. das Begehren um Ausstellung einer Besuchsbewilligung) abzuweisen ist, soweit diese(s) – in Bezug auf die Besuchsbewilligung für die Ehefrau – nicht ohnehin zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 10.04.2013 Art. 235 StPO (SR 312.0). Die Anforderung, dass für die Erteilung einer Besuchsbewilligung für eine inhaftierte Person die vollständigen Personalien, inkl. Geburtsdatum, des Besuchers vorgängig bekannt zu geben sind, ist zulässig. Sie stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist sachlich gerechtfertigt, liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (Anklagekammer, 10. April 2013, AK.2013.50).
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