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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.03.2011 AK.2011.36

16. März 2011·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·259 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO (SR 312.0). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.36 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011 Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO (SR 312.0). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und der mutmasslich Geschädigten sei so rasch als möglich durchzuführen, nicht verfügt habe. Nachdem Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011 bildet, ist die Rüge ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beurteilung des angefochtenen Entscheids betreffend Haftverlängerung zu prüfen Nach Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO kann zwar das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Allfällige Anweisungen haben sich aber ausschliesslich auf die haftrechtliche Entscheidfindung zu beschränken; für weitergehende Anweisungen ist das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Es kann damit zum Ausdruck bringen, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sein können (Botschaft, BBl 2006, 1232). So ist etwa an Anweisungen zu denken, die der haftrichterlichen Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von (haftrelevantem) drohendem Beweisverlust dienen oder die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung tragen (Markus Hug in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 11 zu Art. 226; siehe auch BSK StPO-Marc Forster, Art. 226 N 11 mit Verweis). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts sind denn auch nicht unmittelbar durchsetzbar; deren Nichtbefolgung kann allenfalls Auswirkungen auf einen neuen zwangsmassnahmengerichtlichen Entscheid haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO (SR 312.0). Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).

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