© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/1 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2007.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 15.11.2007 Entscheiddatum: 15.11.2007 Entscheid Anklagekammer, 15.11.2007 Art. 249 StP (sGS 962.1). Opfer oder ihnen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2 OHG sind legitimiert, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens zu beantragen (Anklagekammer, 15. November 2007, AK.2007.5). Aus den Erwägungen: Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt können die Wiederaufnahme eines durch Aufhebungsverfügung rechtskräftig beendeten Strafverfahrens beantragen (Art. 248 i.V.m. Art. 249 StP). Nach Art. 249 StP ist der Strafkläger nicht legitimiert, die Wiederaufnahme zu verlangen (vgl. auch GVP 1989 Nr. 65). Hingegen sind die gesuchstellenden Eltern als Hinterbliebene des mutmasslichen Opfers gestützt auf das Opferhilfegesetz zur Einreichung des ausserordentlichen Rechtsmittels der Wiederaufnahme des rechtskräftig aufgehobenen Strafverfahrens legitimiert (Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 8 OHG N 111). .....
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 15.11.2007 Art. 249 StP (sGS 962.1). Opfer oder ihnen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2 OHG sind legitimiert, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens zu beantragen (Anklagekammer, 15. November 2007, AK.2007.5).
2025-07-19T16:05:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen