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St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2002.40

12. November 2004·Deutsch·St. Gallen·Handelsgericht·PDF·410 Wörter·~2 min·9

Zusammenfassung

Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art. 17 f. LugÜ; Art. 1 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 78 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 Abs. 2 ZGB (SR 210). Verpflichtung der Schweiz einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Parteien nach Art. 17 LugÜ zulässigerweise nur den internationalen Gerichtsstand (Schweizer Gerichte) vereinbart haben (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2002.40).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2002.40 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 12.11.2004 Entscheiddatum: 12.11.2004 Entscheid Handelsgericht, 12.11.2004 Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art. 17 f. LugÜ; Art. 1 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 78 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 Abs. 2 ZGB (SR 210). Verpflichtung der Schweiz einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Parteien nach Art. 17 LugÜ zulässigerweise nur den internationalen Gerichtsstand (Schweizer Gerichte) vereinbart haben (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2002.40). Aus den Erwägungen Die im Kanton St. Gallen ansässige Klägerin begehrte, es sei festzustellen, dass ihre in Frankreich ansässige ehemalige Agentin (Beklagte) keine Ansprüche aus Auflösung des Agenturvertrages habe. Die Beklagte bestritt u.a. die Zuständigkeit des Handelsgerichts. II. 6. c) (...) In Bezug auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten nach LugÜ vereinbart haben, einen Streit den schweizerischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Parteiwille ist zu respektieren. Durch Ratifizierung des LugÜ wurde diese Form der Gerichtsstandsklausel auch von der Schweiz als im internationalen Verhältnis zulässig anerkannt. Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben. Damit besteht eine echte Lücke im Gesetz, welche in Anlehnung an Art. 3 IPRG vom Richter zu füllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210]). Als Anknüpfungs- und Zuordnungskriterium ist für die Lückenfüllung einerseits der Parteiwille (vorliegend örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte) und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte andererseits - in Anlehnung an Art. 3 IPRG - das Kriterium des Sachzusammenhangs heranzuziehen, dahingegen spielt das Kriterium der Zumutbarkeit oder Möglichkeit, in einem anderen Staat den Prozess zu führen, für diese Fallkonstellationen keine Rolle, da dieses Kriterium aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts und der im Privatrecht zu respektierenden Privatautonomie dem überreinstimmenden Parteiwillen unterliegen muss.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Handelsgericht, 12.11.2004 Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) / Art. 27 EuGVO; Art. 17 f. LugÜ; Art. 1 Abs. 2, 3 und 16 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 78 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 Abs. 2 ZGB (SR 210). Verpflichtung der Schweiz einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Parteien nach Art. 17 LugÜ zulässigerweise nur den internationalen Gerichtsstand (Schweizer Gerichte) vereinbart haben (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2002.40).

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