Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2013.148, HG.2013/149, HG.2013/153 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 25.10.2013 Entscheid Handelsgericht, 25.10.2013 Massnahmeentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2013 Art. 72 MSchG. Vorsorgliche Massnahmen bei von der Zollverwaltung zurückbehalten Waren. Die Zuständigkeit zur Beurteilung des zivilrechtlichen Gesuchs um vorläufige Beschlagnahmung der Ware befugt den Zivilrichter nicht, die von den Zollbehörden verfügte Zurückbehaltung aufzuheben, da es sich bei der von den Zollbehörden verfügten, auf maximal 20 Werktage befristeten Zurückbehaltung um eine zoll- bzw. verwaltungsrechtliche Massnahme handelt. Art. 59 lit. d MSchG. Agentenmarken. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Verbots zur Nutzung einer Marke sind nicht gegeben, wenn die Gesuchsgegnerin glaubhaft macht, dass sie im Verhältnis zur Gesuchstellerin als Inhaberin der Marken im Sinne von Art. 4 MSchG zu betrachten ist. (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 25. Oktober 2013, HG.2013.148/149/153). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht Handelsgerichtspräsident
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1/7 Reico Vital Systeme GmbH / Reico & Partner Vertriebs GmbH, Konrad Reiber betreffend vorsorgliche Massnahmen (Marken- und Firmenrecht)
Massnahmeentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2013 Art. 72 MSchG. Vorsorgliche Massnahmen bei von der Zollverwaltung zurückbehalten Waren. Die Zuständigkeit zur Beurteilung des zivilrechtlichen Gesuchs um vorläufige Beschlagnahmung der Ware befugt den Zivilrichter nicht, die von den Zollbehörden verfügte Zurückbehaltung aufzuheben, da es sich bei der von den Zollbehörden verfügten, auf maximal 20 Werktage befristeten Zurückbehaltung um eine zoll- bzw. verwaltungsrechtliche Massnahme handelt. Art. 59 lit. d MSchG. Agentenmarken. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Verbots zur Nutzung einer Marke sind nicht gegeben, wenn die Gesuchsgegnerin glaubhaft macht, dass sie im Verhältnis zur Gesuchstellerin als Inhaberin der Marken im Sinne von Art. 4 MSchG zu betrachten ist. (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 25. Oktober 2013, HG.2013.148/149/153).
Erwägungen I. 1. Am 4. Juni 2013 stellte die Reico Vital Systeme GmbH (folgend: Gesuchstellerin) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Antrag auf Hilfeleistung im Sinne von Art. 71 des Markenschutzgesetzes. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung der Gesuchstellerin mit, eine Sendung der deutschen Reico & Partner Vertriebs GmbH (folgend: Gesuchsgegnerin) an deren Zweigniederlassung an der Unterlettenstrasse 11 in 9443 Widnau im Umfang von fünf Paletten mit einem Gesamtgewicht von 1'660 kg sei zurückbehalten worden. Die Gesuchstellerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ware zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen während höchstens zehn Werktagen und in begründeten Fällen während weiteren zehn Werktagen zurückbehalten werde. 2. Am 24. Juli 2013 fand unter Teilnahme von Vertretern der Parteien im Zolllager des Zollinspektorats Rheintal in den Räumlichkeiten der Spedition A. AG eine Besichtigung der zurückbehaltenen Waren statt. Anlässlich dieser Besichtigung stellte Rechtsanwalt B., öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen, in öffentlicher Urkunde mittels Stichproben fest, dass die zurückbehaltenen Waren mit der Inschrift "REICO" sowie einem Zeichen, welches sich nicht wesentlich vom nachfolgend abgebildeten unterscheidet, versehen waren:
3. Am 30. Juli 2013 ging eine Schutzschrift der Gesuchsgegnerin per Telefax beim Handelsgericht St. Gallen ein (HG.2013.149-HGP). Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 30. Juli 2013 ging am 31. Juli 2013 ein (HG.2013.148-HGP). Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 wies der Handelsgerichtspräsident den Antrag auf Verfügung einer
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2/7 superprovisorischen Massnahme (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 5 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens) ab. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 2. August 2013 wurde die Schutzschrift der Gesuchstellerin zugestellt. Die Gesuchsgegnerin reichte die Gesuchsantwort am 12. August 2012 ein. Am 13. August 2013 sowie am 29. August 2013 reichte die Gesuchstellerin nachträgliche Eingaben ein. 4. Am 5. August 2013 verfügte das Zollinspektorat Rheintal die Zurückbehaltung der Ware um weitere zehn Werktage (Art. 72 Abs. 3 MSchG). a) Am 8. August 2013 reichten die Gesuchsgegner ihrerseits beim Handelsgericht St. Gallen ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein (HG.2013.153) und verlangten, die eidgenössische Zollverwaltung sei superprovisorisch anzuweisen, die zurückbehaltene Lieferung umgehend freizugeben. aa) Mit Entscheid vom 14. August 2013 wies der Handelsgerichtspräsident das Gesuch um superprovisorische Freigabe der Ware ab. Dies unter anderem mit der Begründung, eine summarische Prüfung der Rechtslage ergebe, dass der Zivilrichter die Zollverwaltung nicht anweisen könne, die Ware freizugeben. Zudem vereinigte der Handelsgerichtspräsident die beiden Verfahren (HG.2013.148-HGP und HG.2013.153- HGP). bb) Der Zivilrichter kann zwar gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.11; MSchG) selbständig die Rückbehaltung als vorsorgliche Massnahme anordnen (Art. 72 Abs. 2 MSchG), womit diese zivilrechtliche Massnahme die von Gesetzes wegen auf maximal 20 Werktage zeitlich beschränkte zollrechtliche Zurückbehaltung (Art. 72 Abs. 2 und 3 MSchG) überdauert bzw. faktisch ersetzt. Weist der Zivilrichter hingegen das zivilrechtliche Massnahmegesuch (superprovisorisch) ab, so ändert dies nichts daran, dass er nicht über die von den Zollbehörden verfügte Zurückbehaltung entscheiden bzw. die zollrechtliche Frist nicht verkürzen kann, da es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Massnahme handelt. Es liegt somit in der alleinigen Kompetenz der Zollbehörden, ob sie dem Gesuchsteller die maximale Frist von 20 Werktagen zur Verfügung stellen wollen, um eine für ihn positive zivilrechtliche Verfügung zu erwirken. Ob gegen die von den Zollbehörden verfügte Zurückbehaltung (Art. 72 Abs. 2 MSchG) bzw. deren Verlängerung (Art. 72 Abs. 3 MSchG) allenfalls ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf gegeben wäre, woran namentlich im Falle von rasch verderblichen Waren offensichtlich ein grosses Interesse besteht, kann offen gelassen werden. Zum einen wäre der Zivilrichter für diesen Entscheid nicht zuständig, zum anderen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um rasch verderbliche Ware. b) Mit Eingabe vom 29. August 2013 wurde dem Gericht von der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass die von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückbehaltene Sendung mit Ablauf der zollrechtlichen Zurückbehaltungsfrist freigegeben worden sei.
III.
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1. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Freigabe der anfänglich zurückbehaltenen Sendung durch die Eidgenössische Zollverwaltung sind sowohl der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Rückbehaltung während der Dauer des ordentlichen Prozesses als auch die Anträge der Gesuchsgegnerin auf Freigabe der Ware gegenstandslos geworden. Somit ist das Verfahren HG.2013.148-HGP teilweise und das Verfahren HG.2013.153-HGP vollumfänglich abzuschreiben. Dies gilt auch für das Verfahren betreffend Entgegennahme und Aufbewahrung der eingereichten Schutzschrift (HG.2013.149-HGP). Es bleibt über die Ziffern 2 bis 4 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens im Verfahren HG.2013.148-HGP zu entscheiden. 2.1 Der Erlass vorsorglicher Massnahem setzt zunächst voraus, dass die Gesuchstellerin die (drohende) Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs glaubhaft macht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.2 Die Gesuchstellerin ersucht um vorsorgliche Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen i. S. v. Art. 59 lit. d MSchG. Mit Ziff. 2 und 3 ihres Rechtsbegehrens beantragt sie, der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verbieten, die Wortmarke "REICO" oder die Wort-/Bildmarke
für die Bezeichnung von Produkten, den Handel mit solchen, zu Werbezwecken oder anderweitig im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet, zu verwenden. Mit Ziff. 4 des Rechtsbegehrens beantragt sie, es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, das Zeichen "Reico" als Teil einer Unternehmensbezeichnung zu verwenden, insbesondere unter der Firma "Reico & Partner Vertriebs GmbH, Oberostendorf (DE), Zweigniederlassung Widnau" aufzutreten. In der Begründung stützt sich die Gesuchstellerin auf die Behauptung, die Verwendung der genannten Zeichen verletze ihre schweizerische Wortmarke "REICO" (Reg. Nr. 629410) sowie ihre schweizerische Wort-/Bildmarke (Reg. Nr. 629989)
. [….]
3 Verletzung von Markenrechten
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Die Gesuchstellerin weist mittels entsprechenden Registerauszügen nach, dass sie im schweizerischen Markenregister als Inhaberin der beiden Marken Nr. 629410 und 629989 eingetragen ist. Damit hat die Gesuchstellerin grundsätzlich einen Anspruch glaubhaft gemacht. Handelt es sich vorliegend jedoch um so genannte Agentenmarken i. S. v. Art. 4 MSchG, kann die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin keine Verletzung von Markenrechten geltend machen. Art. 4 MSchG bezweckt den Schutz des wirtschaftlichen Inhabers einer Marke gegenüber einem Agenten, Vertreter oder anderen zur Nutzung der Marke Ermächtigten, der die Marke während der Dauer der Zusammenarbeit in eigenem Namen eintragen lässt und die Eintragung nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin aufrecht erhält. Die Konstellation, die der Gesetzgeber bei der Regelung dieses Sachverhalts insbesondere vor Augen hatte, sind Absatzmittlerverträge wie z. B. Agentur- und Alleinvertriebsverträge. Ratio legis ist der Umstand, dass während der Dauer einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Markeninhaber aus Rücksicht auf gute Beziehungen zum Nutzungsberechtigten oft nicht gegen die Hinterlegung vorgehen wird, selbst wenn diese nicht in Absprache mit ihm erfolgte (WANG, in: NOTH/BÜHLER/THOUVENIN, Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2009, Rz. 1 ff. zu Art. 4). 3.1 Die Anwendung von Art. 4 MSchG setzt voraus, dass der wirklich an der Marke Berechtigte an dieser über ein besseres Recht als der formelle Inhaber verfügt. Des Weiteren muss die Nutzung der Marke durch den formellen Inhaber auf eine vertragliche Ermächtigung durch den Berechtigten zurückgeführt werden können und die Hinterlegung muss während der Dauer der vertraglichen Loyalitätspflicht der Parteien vorgenommen worden sein. Ausgeschlossen ist eine Anwendung von Art. 4 MSchG, wenn die Hinterlegung der Marke mit Einwilligung des Vertragspartners erfolgte (WANG, a. a. O., N 7 ff. zu Art. 4). 3.2 Die Gesuchsgegnerin behauptet ein besseres Recht an den von der Gesuchstellerin hinterlegten Marken. Mittels Urkunden legt sie glaubhaft dar, am 12. März 2007 die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30722813
hinterlegt zu haben, die am 27. August 2007 ins entsprechende Register eingetragen wurde. Der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin ist nach deren glaubhafter Darstellung Inhaber der am 13. Januar 2010 hinterlegten und am 4. Oktober 2011 mit Schutzwirkung für das Gebiet der Europäischen Union ins entsprechende Register eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 008808842 "REICO". Am 19. Februar 2013 meldete der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin die Gemeinschafts-Bildmarke Nr. 011585106 "REICO VITAL-SYSTEME", welche graphisch mit der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 30722813 übereinstimmt, zur Eintragung an. Gegen die Eintragung der letzteren Marke wurde von Dritten Widerspruch eingelegt. Die genannten Marken wurden für die Nizza-Schutzklassen 1, 5 und 31 (Nr. 30722813) bzw. 1, 3, 5 und 31 (Nr. 008808842) bzw. 1, 3, 5, 29 und 31 (Nr. 011585106) hinterlegt bzw. angemeldet. Die Gesuchstellerin hat die Marken Nr. 629410 und Nr. 629989 am 1. Dezember 2011 für Waren und Dienstleitungen der Klassen 1, 5, 29 und 31 hinterlegen lassen. Die Gesuchsgegnerin hat somit glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung der umstrittenen Marken in
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5/7 der Schweiz sie Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke "REICO" und ihr Geschäftsführer Inhaber der Gemeinschaftswortmarke "REICO" waren. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien belieferte die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin seit deren Gründung im Jahr 2007 und bis zu der von der Gesuchsgegnerin erklärten Kündigung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Jahr 2013 mit den Produkten, welche die Gesuchstellerin in der Schweiz vertrieb. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr bzw. ihrem Geschäftsführer im Ausland hinterlegten Marken tatsächlich nutzte, mindestens in dem Sinne, als sie die Gesuchstellerin seit deren Gründung mit entsprechend bezeichneten Produkten belieferte. Des Weiteren nutzt die Gesuchsgegnerin gemäss dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug die Bezeichnung "Reico" bereits seit dem 19. November 1992 als Bestandteil ihrer in Deutschland registrierten Firma. Nach glaubhafter Darstellung der Gesuchsgegnerin setzt sich die Bezeichnung "Reico" aus den Anfangsbuchstaben des Nach- und des Vornamens ihres Geschäftsführers Reiber Konrad zusammen. Die schweizerische Wortmarke "REICO" (Nr. 629410) ist mit dem Wortbestandteil der deutschen Wort-/Bildmarke "REICO" sowie der Gemeinschafts-Wortmarke "REICO" identisch. Bei der schweizerischen Wort-/Bildmarke Nr. 629989 handelt es sich im Verhältnis zur deutschen Wort-Bildmarke "REICO" um ein offensichtlich verwechslungsfähiges Zeichen. Hinsichtlich der Klasseneinteilung der genannten Marken nach der Nizza-Klassifikation besteht eine weitgehende Überschneidung. Damit hat die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sie bereits vor der Hinterlegung der schweizerischen Marken durch die Gesuchstellerin im Ausland Marken gebrauchte, welche mit den schweizerischen Marken identisch oder zumindest verwechslungsfähig sind. Zudem hat sie glaubhaft gemacht, dass die Bezeichnung "Reico" seit 1992 einen Bestandteil ihrer Firma bildet. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines besseren Rechts an den umstrittenen schweizerischen Marken sind – unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren geltenden spezifischen Beweismasses der Geltendmachung – somit erfüllt. 3.3 Die Gesuchsgegnerin legt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsführerin der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ins Recht, die eine ab dem 1. Februar 2009 beginnende "partnerschaftliche Zusammenarbeit" der Parteien vorsieht. Dieses Dokument ist weder datiert noch unterzeichnet. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass die Vereinbarung dennoch rechtswirksam wurde. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien bloss darüber, ob die Vereinbarung von der Gesuchsgegnerin gültig gekündigt wurde, nicht jedoch über das Zustandekommen der Vereinbarung. Nach den einleitenden Bemerkungen im Vereinbarungstext war es das erklärte Ziel der Parteien, "die Firma Reico Schweiz zu einer Marke zu führen, d. h. die Produkte im Direktvertrieb zu vermarkten um in der Schweiz mit diesen Produkten Marktführer […] zu werden". Gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung hatte die Gesuchsgegnerin, welche bei Abschluss der Vereinbarung alleinige Gesellschafterin der Gesuchstellerin war, Stammanteile letzterer im Umfang von Fr. 14'000.00 gegen Bezahlung desselben Betrags an die (heutige) Geschäftsführerin der Gesuchstellerin abzutreten. Unter Ziff. 5 wurde vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin "die gesamten Produktlieferungen für die Schweiz" tätige. Wie somit aus der Vereinbarung hervorgeht, vertrieb die Gesuchstellerin – zumindest bis zu der umstrittenen Kündigung der Vereinbarung – in der Schweiz ausschliesslich die Produkte der Gesuchsgegnerin mit dem Ziel, Marktführerin im Direktvertrieb dieser Produkte zu werden. Die Gesuchstellerin war im Zeitpunkt der Hinterlegung der umstrittenen schweizerischen Marken somit Vertriebspartnerin der Gesuchsgegnerin, welcher die Rolle zukam, den schweizerischen Markt (besser) zu erschliessen. Das Recht bzw. die Pflicht, die Produkte der Gesuchsgegnerin im genannten Sinne zu vermarkten,
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6/7 beinhaltet notwendigerweise eine Ermächtigung zum Gebrauch der von der Gesuchsgegnerin im Ausland hinterlegten Marken. Es ist somit glaubhaft gemacht, dass der Gebrauch dieser Marken durch die Gesuchstellerin – wenigstens solange die Vereinbarung in Kraft war – mit dem Willen der Gesuchsgegnerin erfolgte. Es erscheint zudem glaubhaft, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin und der heutigen Geschäftsführerin der Gesuchstellerin eine zumindest mittelbare vertragliche Verpflichtung der Gesuchstellerin selbst bewirkte. Bei Abschluss der Vereinbarung war die Gesuchsgegnerin einzige Gesellschafterin der Gesuchstellerin. Im Zeitpunkt der Hinterlegung der schweizerischen Marken durch die Gesuchstellerin, am 1. Dezember 2011, war die heutige Geschäftsführerin bereits in ihrer Funktion tätig und verfügte überdies über eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Gesuchstellerin von 70 %. Als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin konnte sie die Markenanmeldung im Namen der Gesuchstellerin vornehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung der umstrittenen Marken die Gesuchstellerin den von ihrer heutigen Geschäftsführerin eingegangenen vertragliche Verpflichtungen ebenfalls unterstand, insbesondere der vertraglichen Pflicht, die in der Schweiz vertriebenen Produkte alleine bei der Gesuchsgegnerin zu beziehen. Im Zusammenspiel mit dem von den Parteien erklärten Ziel einer gemeinsam zu erlangenden Marktführerschaft erscheint es als glaubhaft, dass zur Zeit der Hinterlegung der schweizerischen Marken die Gesuchstellerin einer Loyalitätspflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin unterlag (WANG, a. a. O., Rz. 13 zu Art. 4). Die für eine Anwendung von Art. 4 MSchG vorausgesetzte vertragliche Ermächtigung zum Gebrauch der umstrittenen Marken ist damit ebenfalls glaubhaft gemacht. Ein genügender zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Ermächtigung und der Hinterlegung der Marken ist dadurch gegeben, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Parteien sowie der heutigen Geschäftsführerin der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Hinterlegung noch anhielt. 3.4 Art. 4 MSchG greift nur im Falle von Marken, die ohne die Zustimmung des Inhabers hinterlegt werden. Eine Zustimmung zur Hinterlegung ist von einer blossen Duldung zu unterscheiden (WANG, a. a. O., Rz. 17 zu Art. 4). Die Gesuchsstellerin macht geltend, mit dem Verkauf der Mehrheitsanteile an der Gesuchstellerin seien die Rechte am Kennzeichen "REICO" für die Schweiz zeitlich und sachlich unlimitiert auf die heutige Geschäftsführerin der Gesuchstellerin übertragen worden. Mit dem mehrheitlichen Verkauf der Gesuchstellerin sei diese "in die Unabhängigkeit entlassen worden". Die Kooperationsvereinbarung, die gemäss der Gesuchstellerin "wohl noch bestanden" habe, sehe gerade keine Klausel vor, wonach sich die Gesuchstellerin umzufirmieren habe und das Kennzeichen "REICO" nicht mehr verwenden dürfe. Aus diesem Grund könne es sich bei den umstrittenen Marken nicht um Agentenmarken handeln. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, einer Registrierung der schweizerischen Marken Nr. 629410 und Nr. 629989 jemals zugestimmt zu haben. Vor Beginn der vertraglichen Zusammenarbeit sollten gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung Stammanteile der Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin an die heutige Geschäftsführerin der Gesuchstellerin übertragen werden. Umstritten ist die Frage, ob die Rechte an den von der Gesuchsgegnerin hinterlegten ausländischen Marken für das Gebiet der Schweiz mit den Stammanteilen auf die heutige Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin übergingen. Erwiesen sich die Behauptungen der Gesuchstellerin als glaubhaft, so wäre von einer Zustimmung zur Hinterlegung der schweizerischen Marken auszugehen. Eine Zustimmung zur Hinterlegung ist zwar auch stillschweigend möglich; jedoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche stillschweigende Übertragung von Markenrechten als glaubhaft erscheinen liessen. Die heutige Geschäftsführerin der Gesuchstellerin erlangte zwar eine Mehrheitsbeteiligung von 70 % der Stammanteile;
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7/7 allerdings blieb die Gesuchsgegnerin stets an der Gesuchstellerin mit einem Anteil von 30 % beteiligt. Sie beteiligte sich zudem im gleichen Umfang an der vereinbarten Ausstattung der Gesuchstellerin mit zusätzlichem Kapital (Ziff. 3 der Vereinbarung). Dies spricht gegen die behauptete "Entlassung" der Gesuchstellerin in eine (wirtschaftliche) Unabhängigkeit. Es wurde von den Vertragsparteien vielmehr ausdrücklich vereinbart, die Erschliessung des schweizerischen Markts und die beabsichtigte Erlangung der Marktführerschaft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit in Angriff zu nehmen. Die behauptete Unabhängigkeit der Gesuchstellerin scheint daher nicht glaubhaft. Es erscheint zudem als wahrscheinlicher, dass die Parteien in ihrer Vereinbarung die Rechte an den von der Gesuchsgegnerin im Ausland hinterlegten Marken nicht erwähnten, weil der Gesuchstellerin bloss die Befugnis zur Nutzung dieser Rechte für die Dauer der gemeinsamen Zusammenarbeit eingeräumt werden sollte. Für die Vermarktung der von der Gesuchsgegnerin bezogenen Produkte erscheint ein solches Nutzungsrecht ausreichend. Die Annahme eines Willens der Gesuchsgegnerin zur Abtretung ihrer Markenrechte erforderte zusätzliche Anhaltspunkte, die vorliegend nicht glaubhaft gemacht sind. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin nicht aufgrund einer Abtretung ihrer Markenrechte, sondern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Beziehung zur Gesuchstellerin bzw. deren Geschäftsführerin gegen die Hinterlegung ihrer Marken in der Schweiz nicht vorgegangen ist. Eine Einwilligung der Gesuchsgegnerin zur Hinterlegung ist somit nicht glaubhaft gemacht. 3.5 Die Voraussetzungen von Art. 4 MSchG und damit die Markeninhaberschaft der Gesuchsgegnerin sind damit genügend glaubhaft gemacht. Folglich kann sich die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren nicht auf die Verletzung der von ihr hinterlegten Marken bzw. deren Schutz berufen. Eine bereits bestehende oder drohende Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs hat die Gesuchstellerin in Bezug auf die behaupteten Markenrechtsverletzungen somit nicht glaubhaft gemacht. Ziff. 2 und 3 ihres Rechtsbegehrens gemäss der Gesuchsschrift vom 30. Juli 2013 sind daher abzuweisen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Handelsgericht, 25.10.2013 Massnahmeentscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2013 Art. 72 MSchG. Vorsorgliche Massnahmen bei von der Zollverwaltung zurückbehalten Waren. Die Zuständigkeit zur Beurteilung des zivilrechtlichen Gesuchs um vorläufige Beschlagnahmung der Ware befugt den Zivilrichter nicht, die von den Zollbehörden verfügte Zurückbehaltung aufzuheben, da es sich bei der von den Zollbehörden verfügten, auf maximal 20 Werktage befristeten Zurückbehaltung um eine zoll- bzw. verwaltungsrechtliche Massnahme handelt. Art. 59 lit. d MSchG. Agentenmarken. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen Verbots zur Nutzung einer Marke sind nicht gegeben, wenn die Gesuchsgegnerin glaubhaft macht, dass sie im Verhältnis zur Gesuchstellerin als Inhaberin der Marken im Sinne von Art. 4 MSchG zu betrachten ist. (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 25. Oktober 2013, HG.2013.148/149/153).