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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02

26. März 2018·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·3,213 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/BD-18.02 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 20.05.2020 Entscheiddatum: 26.03.2018 Zwischenentscheid VD; Baurecht Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird. vgl. PDF   vgl. hierzu auch den Entscheid in der Sache selbst, unter gleicher Fallnummer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/BD-18.02

Zwischenentscheid vom 26. März 2018 Rekurrent

A.___, vertreten durch RA B.___

gegen Vorinstanz 1. Gemeinderat Z.___ Rekursgegner 2. Baudepartement des Kantons St.Gallen Betreff Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2015-44 vom 18. Januar 2018 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule Z.___

Seite 2/10 Sachverhalt A. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen reichte am 13. Juli 2015 bei der Gemeinde Z.___ das Baugesuch für einen Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ auf dem Grundstück Nr. 001 ein. Aus dem Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen ging hervor, dass die Kantonsschule an eine Fernheizung angeschlossen werden sollte und keine eigene Wärmeerzeugungsanlage vorgesehen war.

Gegen das Baugesuch wurden während der Auflagefrist insgesamt 17 Einsprachen erhoben, wovon sieben Einsprachen im Verlauf des Verfahrens vollumfänglich zurückgezogen wurden.

B. Am 15. Juni 2016 reichte das Baudepartement bei der Gemeinde Z.___ zudem ein Baugesuch für den Neubau einer Energiezentrale und das Versetzen von bestehenden Velounterständen ein. Betroffen waren die Grundstücke Nr. 002 und 003. Grund für das zweite Baugesuch war, dass der geplante Energieverbund Z.___ - Y.___, welcher die Energie bzw. Wärme für die Fernheizung der Kantonsschule geliefert hätte, nicht realisiert werden konnte.

Die neu beantragte Energiezentrale umfasst gemäss Baugesuch eine Holzschnitzelheizung mit 500kW Wärmeleistung, eine Gasfeuerung mit 200kW Wärmeleistung und einen Holzschnitzelsilo. Mit der Energiezentrale soll nicht nur die Kantonsschule, sondern auch die benachbarte Vierfach-Sporthalle der Regionalen Sportanlage C.___ beheizt werden, die schon bisher mittels Fernleitung an die bestehende Öl-/Gasheizung der Kantonsschule angeschlossen war. Aus ästhetischen Gründen soll zudem eine bestehende Trafostation in den neuen Baukörper integriert werden.

Gegen das Baugesuch für die Energiezentrale wurden 20 Einsprachen erhoben, wovon im Verlauf des Verfahrens 15 Einsprachen wieder vollständig zurückgezogen worden sind.

C. Der Gemeinderat Z.___ entschied am 18. Januar 2018 über die verbleibenden Einsprachen und erteilte die beantragten Baubewilligungen. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ gegen die beiden Baugesuche wurden vollständig abgewiesen.

D. Gegen die Einspracheentscheide bzw. Baubewilligungen erhob A.___, vertreten durch RA B.___, mit zwei Eingaben vom 29. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement und beantragte, es seien die Baubewilligung Nr. 2015-44 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule, die Baubewilligung Nr. 2016-29 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände sowie die entsprechenden Einspracheentscheide vom 18. Januar 2018 aufzuheben.

Seite 3/10

Das Baudepartement überwies die beiden Rekurse am 1. Februar 2018 ans Volkswirtschaftsdepartement, weil es vorbefasst sei und in den Ausstand treten müsse. In der Folge setzte das Volkswirtschaftsdepartement A.___ in beiden Verfahren Frist für die Rekursergänzung bis 23. Februar 2018

E. A.___ bzw. RA B.___ reichte die Rekursergänzungen bzw. Rekursbegründungen fristgerecht am 23. Februar 2018 ein und beantragte, die beiden Rekursverfahren seien zu vereinigen, da eine koordinierte Bearbeitung der Rekurse notwendig sei.

Allerdings stellte er nur im Rekursverfahren VD/BD-17.24 (neu VD/BD-18.02) betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule folgende Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen: 4.1 Es sei der Betrieb eines Caterings auf dem Grundstück Nr. 001 […], d.h. das Anbieten, das Vor- und Zubereiten und das Ausliefern von Speisen und Getränken und / oder das Zurverfügungstellen oder Ausliefern von Speiseträgern, Besteck, Geschirr und Gläsern zum Zwecke der Konsumation ausserhalb des Geländes der Kantonsschule Z.___ vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu untersagen. 4.2 Es sei die Bauherrschaft vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, die Zu- und Wegfahrt zum Parkplatz auf der Nordseite der Kantonsschule […] wie folgt zu verunmöglichen und mittels mechanischer Vorrichtung sicherzustellen: Montag bis Freitag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr und von Samstag ab 14.00 Uhr bis Montag 06.30 Uhr sowie während den Schulferien der Kantonsschule Z.___.

Die beiden Anträge wurden zusammengefasst wie folgt begründet: - Der Pächter der Mensa der Kantonsschule betreibe aus der Mensaküche heraus ein gewerbsmässiges Catering für externe Kunden. Eine solche betriebsfremde gewerbliche Nutzung sei in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der sich die Kantonsschule befinde, nicht zulässig und auch nie bewilligt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde das Catering als untergeordnete Nebennutzung geduldet, ohne dass die Frage geklärt worden sei, ob tatsächlich nur eine untergeordnete Nutzung vorliege. Der Betrieb des Caterings verursache erhebliche Lärmbelästigungen für die Anwohner, vor allem bei der Rückgabe von Waren, die bis 02.00 Uhr morgens erfolge. Die Nachbarn würden sich seit anfangs 2013 über die unhaltbaren Zustände im Zusammenhang mit dem Küchenbetrieb beschweren. Zwischenzeitlich getroffene Massnahmen hätten das Problem nur vorübergehend mindern können. Der im [zukünftigen] Nutzungs- und

Seite 4/10 Betriebskonzept vorgesehene Verzicht auf einen Cateringbetrieb würde erst mit Fertigstellung der neuen Küche, d.h. erst in ein paar Jahren gelten. Da bei der Gemeinde Z.___ kein Wille ersichtlich sei, gegen den Cateringbetrieb vorzugehen, sei das Verbot als vorsorgliche Massnahme zu verfügen und einem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen. - Die Benutzung der Parkplätze auf der Nordseite der Kantonsschule sei während 24 Stunden für jedermann unbeschränkt möglich, was zu störenden Immissionen während den Nachtstunden auf den Grundstücken der Anwohner führe. Gemäss Einspracheentscheid sei die Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen künftig über drei automatisch versenkbare und mit einer Zeituhr gesteuerte Poller ab 22.00 Uhr zu verhindern. Die Auflage sei jedoch nicht in die angefochtene Baubewilligung übernommen worden und wäre ohnehin erst ab Rechtskraft der Baubewilligung bzw. mit Inbetriebnahme der neu zu erstellenden Parkplätze durchsetzbar. Das Problem bestehe jedoch heute und solle gemäss Mitteilung der Gemeinde Z.___ vom 31. Januar 2018 auf den frühestmöglichen Zeitpunkt behoben werden. Da die Mitteilung unverbindlich und der Zeitpunkt nicht definiert sei, werde die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme beantragt.

F. Die Gemeinde Z.___ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018 auf eine Vernehmlassung sowohl zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache selbst.

G. Das Baudepartement, vertreten durch das Hochbauamt, stellte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 folgende Anträge: 1. Der Antrag betreffend vorsorgliches Verbot des Betriebs eines Caterings auf Grundstück Nr. 001 sei vollumfänglich abzuweisen: eventualiter sei der Betrieb eines Caterings auf Grundstück Nr. 001 mit einer angemessenen Übergangsfrist von einem Jahr zu untersagen. 2. Der Antrag betreffend vorsorgliche Beschränkung der Zu- und Wegfahrt zum Parkplatz auf der Nordseite auf dem Grundstück Nr. 001 sei vollumfänglich abzuweisen.

Es begründete die beantragte Abweisung der vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst wie folgt: - Die Nutzung der Mensaküche zu Cateringzwecken sei gegenüber der Nutzung zur Zubereitung der in der Mensa verabreichten Speisen klar untergeordnet und begrenzt. Das externe Catering mache nur 10% des Umsatzes des Mensabetreibers aus. Die vom Rekurrenten behauptete

Seite 5/10 Ausweitung der Cateringdienstleistungen sei angesichts der Kapazität der Mensaküche, die auf die Produktion von 300 Essen pro Tag ausrichtet sei, gar nicht möglich. Auch stehe der Pizzabestellservice entgegen der Auffassung des Rekurrenten ausschliesslich den Schülerinnen und Schülern der Kantonsschule und des Berufsschulzentrums zur Verfügung und sei Teil des Mensaangebots. Die Auslieferung der Pizzen für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule erfolge zusammen mit den Mahlzeiten für die Mensa der Berufsschule und führe nicht zu Mehrverkehr. Die Anliegen des Rekurrenten seien durch viele Einzelmassnahmen bereits weitestgehend umgesetzt. Es gebe keine Anlieferungen mehr vor 6.30 Uhr, Vorbereitungsarbeiten (Brötchen aufbacken, streichen und belegen) würden erst ab 5.00 Uhr beginnen und Rücklieferungen aus dem Cateringbetrieb seit längerem ausschliesslich über den Innenhof der Kantonsschule erfolgen. Im Hinblick auf den Neubau des Schulhauses und die damit verbundenen Auflagen (Regenerationsküche) plane der Mensabetreiber eine Verlegung der Produktion in eine neue Küche. Damit werde in absehbarer Zeit, im Idealfall bereits ab Herbst 2018, dem Anliegen des Rekurrenten vollumfänglich Rechnung getragen. Ein vorsorgliches Nutzungsverbot erweise sich als weder erforderlich noch als verhältnismässig. - Die Parkplätze auf der Nordseite seien mit der Bewilligung Nr. 33/88 vom 8. September 1988 im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kantonsschule ohne Nutzungseinschränkung rechtskräftig bewilligt worden. Es liege daher kein unrechtmässiger Zustand vor, der ein Einschreiten mittels vorsorglicher Massnahmen erforderlich machen würde. Überdies grenze das Grundstück des Rekurrenten an die Ostseite der Kantonsschule. Seine Liegenschaft befinde sich rund 100 m von den Parkplätzen entfernt, weshalb er von vornherein nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen sei.

Erwägungen 1. Ob auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen.

1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung und in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]).

1.2. Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen, ob das Volkswirtschaftsdepartement für die Behandlung des Rekurses zuständig ist. Für Baurekurse ist grundsätzlich das Baudepartement zuständig (vgl. Art. 43bis VRP

Seite 6/10 i.V.m. Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Das vorliegende Rekursverfahren betrifft jedoch ein Bauvorhaben des Kantons, bei welchem das Baugesuch vom Baudepartement eingereicht wurde. Daraus folgt, dass der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten ist und der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]).

Seit der Änderung von Art. 25 StVG, die auf den 1. Juni 2017 in Vollzug gesetzt wurde, geht die Zuständigkeit in solchen Fällen jedoch nicht mehr vollständig auf das stellvertretende Departement über. Vielmehr bleibt grundsätzlich die Rechtsabteilung des Baudepartements für die Instruktion von Baurekursen zuständig und hat einen Entscheidentwurf zuhanden des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes vorzubereiten. Jedoch hat im vorliegenden Fall die Rechtsabteilung das Hochbauamt im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat Z.___ rechtlich beraten und ist damit ebenfalls befangen.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist somit nicht nur für den Rekursentscheid, sondern auch für die Instruktion des Rekursverfahrens zuständig. Offen ist allerdings, ob das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz auch für alle gestellten Rechtsbegehren funktional zuständig ist, was nachfolgend zu prüfen ist.

2. 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens sind die Baubewilligung für den Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ sowie der zugehörige Einspracheentscheid. Im Rekursverfahren können nur Anträge bzw. Rechtsbegehren gestellt werden, die sich auf diese beiden Anfechtungsobjekte beziehen, d.h. sich gegen die Rechtmässigkeit von Baubewilligung oder Einspracheentscheid richten. Hingegen können keine Rechtsbegehren gestellt werden zu Streitgegenständen, über welche die erstinstanzlich zuständige Behörde noch nie entschieden hat.

2.2. Nach Art. 18 i.V.m. Art. 58 VRP kann die Behörde zur Erhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Zweck der vorsorglichen Massnahme ist es, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie sind das Mittel, um die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenden Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2 Auflage, Zürich 1999, N. 5 zu § 6 VRP-ZH).

Seite 7/10 Aufgrund der Akzessorietät zur zugehörigen Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen lediglich zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., N. 17 zu § 6 VRP-ZH).

Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen somit auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Zulässig sind lediglich vorsorgliche Massnahmen, welche die Umsetzung des Rekursentscheids sicherstellen sollen, nicht aber Massnahmen, welche Streitfragen ausserhalb des Anfechtungsobjekts regeln.

Im vorliegenden Rekursverfahren können somit nur Streitgegenstände behandelt werden, die in der angefochtenen Baubewilligung oder im Einspracheentscheid geregelt sind oder der Umsetzung des Rekursentscheids dienen. Die Regelung bestehender Verhältnisse mittels vorsorglicher Massnahme ist dementsprechend nur zulässig, wenn sie der Umsetzung des Rekursentscheids in der Hauptsache dient.

2.3. Antrag 4.1 des Rekurses betrifft den aktuellen Cateringbetrieb. Die Frage, ob aus der bestehenden Mensa heraus ein Catering betrieben werden darf, ist anhand der geltenden Baubewilligungen für die bestehenden Bauten der Kantonsschule zu beurteilen. Die angefochtene Baubewilligung wird die Frage regeln, ob nach der Erweiterung der Kantonsschule und der Verlegung der Mensa weiterhin ein Catering betrieben werden darf. Hingegen wird sie nicht regeln, ob der frühere bzw. jetzt aktuelle Cateringbetrieb zulässig gewesen ist. Der Antrag auf ein vorsorgliches Verbot des aktuellen Cateringbetrieb liegt somit ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen die Baubewilligung.

Er liegt auch ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen den Einspracheentscheid. Der Rekurrent hat in seiner Einsprache vom 11. November 2015 kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs verlangt. Ein entsprechender Antrag findet sich lediglich in den Schreiben des Rekurrenten an den Gemeinderat Z.___ vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016, die aber nicht Teil seiner Einsprache waren. Aus den bisher vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob bzw. dass der Gemeinderat über diesen Antrag jemals formell entschieden hat. Fest steht jedoch, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äussert.

Seite 8/10 Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat Z.___ im Einspracheentscheid ausführte, ein externer Cateringbetrieb sei als untergeordneter Nebenbetrieb zonenkonform (a.a.O., S. 9). Mit diesem Hinweis in den Erwägungen des Einspracheentscheids hat der Gemeinderat Z.___ nicht rechtsverbindlich über den Antrag vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016 entschieden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Hinweis zu finden ist, und andererseits daraus, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids – wie oben erwähnt – eindeutig nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äussert.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs kein erforderliches Mittel ist, um die Wirksamkeit des Rekursentscheids in der Hauptsache sicherzustellen. Der Gemeinderat Z.___ hat in Ziffer 4.2 der Baubewilligung das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 als verbindlich erklärt. Dementsprechend darf die Mensa/Küche der Kantonsschule nach Vollendung des Erweiterungsbaus nicht mehr für ein externes Catering verwendet werden (vgl. Ziffer 3 des Nutzungs- und Betriebskonzepts). Die Umsetzung dieser Auflage erfordert offensichtlich kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs.

2.4. Antrag 4.2 des Rekurses betrifft die Zufahrt zum bestehenden, seit langem rechtskräftig bewilligten Parkplatz an der Nordseite der Kantonsschule. Auch hier gilt, dass der Antrag ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses liegt. Die bestehende Nutzung des Parkplatzes ist nicht Gegenstand der Baubewilligung und kann daher auch nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens sein. Mit dem Rekurs kann lediglich die Rechtsmässigkeit der Baubewilligung für die neu zu errichtenden Parkplätze bestritten werden. Hingegen kann mittels Rekurs gegen die Baubewilligung keine Überprüfung der Immissionen aus dem bestehenden Betrieb bzw. Massnahmen gegen diese Immissionen verlangt werden. Ein solches Begehren ist zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde einzureichen und kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden.

Auch steht fest, dass die sofortige Zufahrtsregelung nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses sein kann. Der Gemeinderat Z.___ führte im Einspracheentscheid zwar aus, dass aufgrund der in den Bauplänen vorgesehenen versenkbaren Pollern unzulässige Lärm-, Licht- und Luftbelastungen aus den [zukünftigen] Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule ausgeschlossen seien. Diese Erwägungen bezogen sich aber auf die zukünftigen Verhältnisse nach Vollendung des Erweiterungsbaus und nicht auf allfällige übermässige Immissionen aus den bestehenden Parkplätzen. Wesentlich ist auch, dass Rekurrent in seiner Einsprache vom 11. November 2015 vorab geltend machte, dass im Baugesuch ungenügend Parkplätze vorgesehen seien. Zudem erhob er verschiedene Forderungen zur Lage der Parkplätze. Insbe-

Seite 9/10 sondere verlangte er, dass auf die Parkplätze an der Nordseite der Kantonsschule ganz zu verzichten sei, dass die Parkplätze an die D.___strasse zu verschieben seien und dass mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen sei. Hingegen beantragte er in seiner Einsprache nirgends eine Zufahrtsregelung mittels versenkbaren Poller. Damit steht fest, dass sich der Einspracheentscheid nicht zur Frage äussert, ob die Poller zur Verhinderung bestehender Immissionen sofort einzubauen seien, woraus zwingend folgt, dass diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass eine sofortige Einschränkung der Zufahrt zu den bestehenden Parkplätzen nicht der späteren Umsetzung des Rekursentscheids dient. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, die Bauherrschaft werde die in den Bauplänen eingetragenen Poller nicht realisieren. Allerdings ist unklar, ob die angefochtene Baubewilligung bereits vorschreibt, dass die Parkplätze nicht mehr von der Öffentlichkeit benutzt werden dürfen und die Zufahrt daher abends ab 22.00 Uhr gesperrt sein wird. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob diesbezüglich weitere Auflagen zur Baubewilligung notwendig sind. Selbst unter der Annahme, dass zusätzliche Auflagen notwendig sein werden, besteht kein Grund, die Auflagen mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Eine solche vorsorgliche Massnahme dient nicht dazu, die spätere Umsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern würde nur die aktuellen Verhältnisse neu regeln.

2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs noch eine sofortige Zufahrtsbeschränkung für die Parkplätze an der Nordseite der Kantonsschule Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung oder des angefochtenen Einspracheentscheids waren und somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sind. Zudem dient die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht dazu, die Durchsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern sie zielt einfach darauf ab, einen als störend empfundenen aktuellen Zustand zu beseitigen. Ein solcher Antrag kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden, sondern müsste zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde eingereicht werden. Auf die Anträge 4.1 und 4.2 kann daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes nicht eingetreten werden.

3. 3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Auf die Anträge des Rekurrenten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann nicht eingetreten werden, was einer hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind daher gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 500.– festzulegen und dem

Seite 10/10 Rekurrenten aufzuerlegen. Sie werden anteilsmässig mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den vorliegenden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Entscheid 1. Auf die Anträge auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird nicht eingetreten.

2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid werden auf Fr. 500.– festgelegt.

3. Für den Zwischenentscheid werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Der Vorsteher

Bruno Damann Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59bis VRP in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und 64 VRP innert fünf Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass keine Gerichtsferien gelten (Art. 30 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 60 VRP)

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2026-05-12T20:09:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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