Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.74 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 24.02.2026 Entscheiddatum: 25.09.2025 SJD RDRM.2025.74 Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG, Art. 31 Abs. 1 WG, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP. Indem die (vorsorgliche) Beschlagnahme einer Waffe ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte, verfügte die Vorinstanz diese vorsorgliche Massnahme im Ergebnis superprovisorisch. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist nicht einzutreten. In summarischer Betrachtung der Sach- und Rechtslage wäre indes vorliegend der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG wohl als erfüllt zu betrachten. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2025.74
Entscheid vom 25. September 2025
Rekurrent A.___, vertreten durch lic.iur. Michael Kummer, Rechtsanwalt, Poststrasse 17, 9000 St. Gallen
gegen
Vorinstanz Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen (Verfügung vom 29. April 2025)
Betreff Beschlagnahme einer Waffe (Zwischenverfügung)
2/10 Sachverhalt A. Im Waffenregister des Kantons St.Gallen ist auf A.___ eine Waffe (Pistole Glock 45 9mm Para) eingetragen. Am 22. April 2025 ging bei der Kantonspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS), eine automatisierte Meldung des Strafregister- Informationssystems VOSTRA ein, wonach bei A.___ ein Strafregistereintrag vorliege. Gemäss dieser Meldung bzw. dem von der Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, eingeholten Behördenauszug 4 aus dem Strafregister-Informationssystem wurde A.___ mit Urteil vom 7. März 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt (act. 5.1/1 und 5.1/2). Da A.___ mehrfach im Strafregister verzeichnet sei, verfügte die Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 die vorsorgliche Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz von A.___ befindlichen Waffen und Munition. A.___ wurde aufgefordert, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innert fünf Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung abzugeben. Einem allfälligen Rekurs entzog die Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, die aufschiebende Wirkung. Weiter untersagte sie A.___ den Besitz und Erwerb von Waffen oder Munition nach dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; abgekürzt WG) solange der Hinderungsgrund nach dem WG bestehe bzw. nicht von der Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, schriftlich widerlegt worden sei. Schliesslich drohte sie A.___ bei Nichtbefolgung der Zwischenverfügung eine Ungehorsamsstrafe an (act. 1.1, III. Dispositiv). A.___ wurde zudem Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Bei Fristsäumnis werde von einem Verzicht auf die Ausübung des rechtlichen Gehörs ausgegangen und eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung erlassen. Innert dieser Frist könne auch ein Verzicht auf die Waffe erklärt werden (act. 1.1, II. Begründung, Ziff. 5 und 6).
B. Gegen die Zwischenverfügung vom 29. April 2025 erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom 1. Mai 2025 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die vorsorgliche Beschlagnahme sei aufzuheben bzw. auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen.
2. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, sodass die Abgabe der Waffe bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt wird.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftatbeständen um Verkehrsdelikte handle und keinerlei Gewalt- oder Waffendelikte vorlägen. Nach dem Vorfall habe er
3/10 die militärische Ausbildung zum Militärpolizei-Grenadier absolviert. Er sei dort im Umgang mit Waffen geschult worden und habe an Teilen der Scharfschützenausbildung teilgenommen. Er arbeite seit Januar 2025 im privaten Sicherheitsdienst, wo für zukünftige Einsätze eine persönliche Waffe erforderlich sei. Ein Entzug der Waffe gefährde seine berufliche Perspektive erheblich, obwohl keinerlei Sicherheitsbedenken gegen ihn bestünden.
Ebenfalls am 1. Mai 2025 reicht der Rekurrent bei der Kantonspolizei, Abteilung SIWAS, eine Stellungnahme ein (act. 5.1/5).
C. Am 5. Mai 2025 gibt der Rekurrent die auf ihn registrierte Waffe beim Polizeiposten Z.___ ab (act. 5.1/7).
D. Mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes (SJD) vom 6. Mai 2025 wird der Antrag des Rekurrenten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Rekursverfahren abgewiesen (act. 2).
E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 reicht der Rekurrent, nunmehr vertreten durch lic.iur. Michael Kummer, Rechtsanwalt, St.Gallen, eine ergänzende Rekursbegründung ein. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei von einer dauerhaften Einziehung der Waffentragbewilligung des Rekurrenten abzusehen;
2. Eventualiter sei eine Regelung zu treffen, die dem Rekurrenten den Nachweis seiner waffenrechtlichen Zulässigkeit unter Auflagen ermöglicht;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Rekursgegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der vorliegende Fall einen gravierenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) darstelle, der sich mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung als unbegründet und unverhältnismässig erweise. Die Massnahme führe de facto zu einem Berufsverbot und verhindere die Weiterführung der Tätigkeit des Rekurrenten im Sicherheitsdienst. Der Rekurrent erkenne sein Fehlverhalten ausdrücklich an und zeige sich tief betroffen über die damit einhergehenden Konsequenzen. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie den zu geringen Abstand eingesehen und bedauere zutiefst, durch seine Fahrweise eine abstrakte Gefährdung verursacht zu haben. Er versichere, künftig deutlich mehr Sorgfalt im Strassenverkehr walten zu lassen. Betreffend die Waffentragbewilligung bitte er darum, von einem dauerhaften Entzug abzusehen. Bei der Beurteilung der
4/10 Zwischenverfügung sei zu berücksichtigen, dass der im Strafregister eingetragene Sachverhalt betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs keine konkrete Gefährdung Dritter zur Folge gehabt habe und im Kern lediglich auf das versäumte Einholen einer Bewilligung zurückzuführen sei. Weiter bestünden in Bezug auf den Umgang mit Waffen keinerlei Hinweise auf Missbrauch, Unzuverlässigkeit oder sicherheitsrelevantes Fehlverhalten. Die Massnahme beruhe auf einem einmaligen, nicht waffenbezogenen Verkehrsdelikt ohne Gefährdung Dritter und stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem waffenrechtlichen Vertrauensverhältnis. Der Rekurrent verfüge über eine einschlägige sicherheitsbezogene Ausbildung und habe sich seither tadellos verhalten.
F. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 beantragt die Kantonspolizei, Abteilung SIWAS (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen. Die Vorinstanz bringt ergänzend vor, dass dem Rekurrenten nie eine Waffentragbewilligung ausgestellt worden sei. Die angefochtene Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG und nicht auf den Entzug einer Waffentragbewilligung. Weiter sei der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG auch erfüllt, wenn es sich bei den beiden im Strafregister eingetragenen Vergehen um solche gegen das Strassenverkehrsgesetz handle. Es sei nicht zusätzlich zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch die Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen biete. Nachdem das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen sei, sei das Strafverfahren entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten abgeschlossen.
Erwägungen 1. a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Angefochten ist im vorliegenden Fall die (vorsorgliche) Beschlagnahmungsverfügung vom 29. April 2025. Die Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme und stellt im (zweistufigen) Verfahren auf Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid dar (vgl. nachfolgend Erw. 2.a). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) selbständig anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 VRP).
b) Die angefochtene Zwischenverfügung enthält auch ein Verbot zum Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition gemäss Waffengesetz «solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz besteht bzw. nicht von der Abteilung SIWAS schriftlich widerlegt wurde». Zwar geht dies nicht ausdrücklich aus der Verfügung hervor, jedoch ist diese Dispositivziffer im Gefüge der gesamten Zwischenverfügung ebenfalls als (grundsätzlich selbständig anfechtbare) vorsorgliche Massnahme zu verstehen, zumal ausdrücklich noch nicht abschliessend über das
5/10 Vorhandensein allfälliger waffenrechtlicher Hinderungsgründe entschieden wurde (vgl. Ziff. II.2., dritter Absatz der angefochtenen Verfügung). Genauso wie die vorsorgliche Beschlagnahme endet diese vorsorgliche Massnahme – aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache – mit dem Endentscheid (vgl. B. Märkli, VRP Praxiskommentar, St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 18).
c) Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren ist die Zwischenverfügung vom 29. April 2025, wonach die Waffe des Rekurrenten vorsorglich beschlagnahmt und ihm vorsorglich untersagt wurde, Waffen oder Munition zu erwerben oder zu besitzen. Die angefochtene Verfügung bildet die sachliche Begrenzung des Rechtsmittelverfahrens (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 579). Was nicht Gegenstand dieser Verfügung ist, kann im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand werden. Soweit der Rekurrent beantragt, es sei von einer dauerhaften Einziehung der Waffentragbewilligung abzusehen, ist darauf bereits deshalb nicht einzutreten, da darüber nicht befunden wurde. Gemäss Hinweis der Vorinstanz verfügt der Rekurrent gar nicht über eine Waffentragbewilligung.
d) Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen hat. Damit verfügte sie die vorsorglichen Massnahmen wegen Gefahr im Verzug (vgl. Ziff. II.3. der angefochtenen Verfügung) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP superprovisorisch (vgl. B. Märkli, a.a.O., N 35 zu Art. 18), auch wenn sie dies nicht ausdrücklich so festgehalten hat. Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im st.gallischen öffentlichen Verfahrensrecht aus folgenden Gründen gleich zu verfahren (vgl. VerwGE B 2017/26 vom 25. Juli 2018 Erw. 1.3 m.w.H.): Unmittelbar nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Betroffenen brauchen somit in der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Sodann hat die Vorinstanz in der superprovisorischen Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass sie bereit sei, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Ziff. II.5. der angefochtenen Verfügung sowie der letzte Absatz des der Verfügung beigelegten «Beiblatts zum rechtlichen Gehör/Zwischenverfügung»). Verletzt eine Behörde nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme ferner das Beschleunigungsgebot, kann dagegen jederzeit Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 88 ff. VRP) erhoben werden, die geeignet ist, die Dauer des Superprovisoriums zu beschränken und dessen Ersetzung durch eine vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Im Übrigen würde die Zulassung eines Rekurses bereits gegen die superprovisorische Massnahme dazu führen, dass im Rahmen dieses Rekurses der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme vorweggenommen werden müsste und insoweit präjudiziert würde. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
6/10
e) Der Rekurrent hat am 1. Mai 2025 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zur angefochtenen Zwischenverfügung eingereicht, womit er seinen Standpunkt darlegen konnte. Auch hat er anhand des erwähnten Beiblatts ausdrücklich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt (act. 5.1/5). Die Vorinstanz war indes der Auffassung, dass das bei ihr hängige Verfahren aufgrund des eingereichten Rekurses stillstehen würde und erachtete sich nicht (mehr) für zuständig, dieses fortzuführen (vgl. act. 5.1/9). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Es geht nicht an, wenn die Behörde superprovisorisch eine eingreifende Massnahme anordnet und dann untätig bleibt und den Betroffenen den Nachteil dulden lässt. Dies gilt im Übrigen auch nach Erlass einer (ordentlichen) vorsorglichen Massnahme: Das Hauptverfahren ist in der Folge beförderlich voranzutreiben und zwar umso mehr, je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt (H.Seiler, VwVG Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, N 56 zu Art. 56). Sobald das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist das Superprovisorium aufzuheben oder gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 8 zu Art. 27; H.Seiler, a.a.O., N 71 zu Art. 56). Folglich wäre es an der Vorinstanz gewesen, das bei ihr hängige Verfahren fortzuführen. Anstelle eines Erlasses einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme wäre es ihr auch offengestanden – und wäre allenfalls angezeigt gewesen – nach abschliessender Klärung der Sach- und Rechtslage direkt den Endentscheid zu erlassen (vgl. hierzu Erw. 2.a), zumal der Rekurrent nicht nur bereits eine Stellungnahme eingereicht, sondern auch die beschlagnahmte Waffe bereits bei einem Polizeiposten abgegeben hat. Aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Zeitablaufs, ohne dass bereits eine ordentliche Verfügung ergangen ist, erscheint es angezeigt, trotz Nichteintreten auf den Rekurs einige materielle Ausführungen zu machen. Eine gewisse präjudizierende Wirkung ist dabei hinzunehmen, zumal ohnehin fraglich erscheint, ob es bei dieser Sachlage überhaupt Sinn macht, wenn die Vorinstanz vor dem Endentscheid noch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme erlassen würde.
2. a) Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Die Beschlagnahme soll in einer konkreten Gefahrensituation unmittelbar Abhilfe schaffen, indem einer Person die Waffe abgenommen wird. Der Zweck der Beschlagnahme liegt im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams daran. Die Beschlagnahme hat insofern präventiven und – bei einer Herausgabe an den Eigentümer (Art. 31 Abs. 2 WG) – vorübergehenden Charakter, weshalb an die Gefahren, die vom Besitzer der Waffe ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Als
7/10 vorsorgliche Massnahme ergeht die Beschlagnahme in der Regel aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, sodass diese Fragen nicht endgültig geklärt werden. Über das weitere Schicksal der Waffe wird mit der Beschlagnahme nicht entschieden. Erst im Verfahren über die Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG und nach genauerer Abklärung der Umstände wird definitiv darüber entschieden (BGE 135 I 209 Erw. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 Erw. 3.2.2; M. Bopp, Stämpflis Handkommentar zum WG, Bern 2017, N 15 zu Art. 31 WG). Die Beschlagnahme und Einziehung können in einem zweistufigen Vorgehen mit Beschlagnahme und zeitlich nachgelagerter Einziehung erfolgen. Die Beschlagnahme hat in diesem Fall den Charakter einer vorsorglichen Massnahme und stellt im (zweistufigen) Verfahren auf Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid dar (ausführlich zum Ganzen Urteil des VGer Zürich VB.2024.00181 vom 21. November 2024 Erw. 3 und 4). Auch möglich wären indes eine Beschlagnahme und Einziehung im selben Hoheitsakt. Sind die Voraussetzungen für das superprovisorische Verfügen der vorsorglichen Massnahme nicht gegeben, ist das rechtliche Gehör in jedem Fall vor dem Erlass der jeweiligen Verfügung zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRP).
b) aa) Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG, auf den sich die Vorinstanz beruft, besteht bei Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes (SR 330) erscheinen. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG bestehen somit zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum anderen die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen. Bei der ersten Variante müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die einer Person vorgeworfene Handlung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. In der zweiten Variante ist der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt; es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die betreffende Person noch die Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet. Der Hinderungsgrund ist damit auch erfüllt, wenn es sich bei den beiden im Strafregister eingetragenen Vergehen um solche gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt (Urteile des BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 Erw. 3.3 und 2C_158/2011 vom 29. September 2011 Erw. 3.3 und 3.4). Im Gegensatz zur ersten Variante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG muss die Einstellung des Täters mithin bei im Strafregister eingetragener wiederholter Vergehen oder Verbrechen nicht geprüft werden. Die Straftat muss auch nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung von Waffen stehen, da die Personen, die Waffen besitzen wollen, im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände, besonders zuverlässig sein müssen.
8/10 Eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen ist, hat unstreitig eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen (Urteil des BGer 2C_269 vom 18. September 2019 Erw. 3.4 mit Hinweis).
bb) Die erste Tatbestandsvariante (Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet) wird dem Rekurrenten nicht vorgeworfen und wird für die zweite Tatbestandsvariante (wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen) nicht vorausgesetzt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten würden deshalb wohl ins Leere stossen.
cc) Der Rekurrent ist im Strafregister mit einer Verurteilung wegen «grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung)» nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) und «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» nach Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG, jeweils begangen am 1. Juni 2024, verzeichnet (act. 5.1/1). Die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG ist mit Busse bedroht. Somit handelt es sich um eine Übertretung (vgl. Art. 103 des Strafgesetzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB]), die nicht von Art. 8 Abs. 2 Bst. d zweite Tatbestandsvariante WG erfasst wird. Hingegen handelt es sich bei der mehrfachen Begehung der groben Verletzung der Verkehrsregeln um Vergehen, da diese Taten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).
dd) Der Strafbefehl, dem detailliertere Angaben zum Tatgeschehen entnommen werden könnten, wurden von der Vorinstanz (noch) nicht eingeholt und ist deshalb nicht aktenkundig. Jedoch lässt sich der Stellungnahme des Rekurrenten vom 28. Mai 2025 entnehmen, dass der mehrfachen Begehung der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zum einen eine Geschwindigkeitsübertretung und zum anderen ein nicht ausreichend gewahrter Abstand zugrunde liegt (act. 3, Rz. 19). Vor dem Hintergrund, dass für die Beschlagnahme lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verlangt wird – und die vorsorgliche Massnahme superprovisorisch verfügt wurde – könnte der Sachverhalt als hinreichend erstellt angesehen werden. Inwiefern das Strafverfahren noch laufe, wie der Rekurrent vorbringt, ist hingegen nicht nachvollziehbar, zumal im Strafregister ein Rechtskraftdatum vermerkt ist.
ee) Die mehrfache Begehung gilt als wiederholte Begehung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (VerwGE B 2020/118 vom 26. November 2020 Erw. 3.3.2; Urteil des VGer Bern 100.2021.248U vom 3. Oktober 2022 Erw. 2.4). Der Rekurrent macht geltend, die Strafregistereinträge würden vom selben Tathergang herrühren. Sollte er damit darauf abzielen wollen, dass die mehrfache Begehung der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Handlungseinheit bilden würden, könnte ihm wohl nicht gefolgt werden: Mehrere tatsächliche Handlungen können nur ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit
9/10 können mehrere Einzelhandlungen im Sinn einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 Erw. 4.5.3). Der Rekurrent hat mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und mit dem Nichtwahren des ausreichenden Abstands mutmasslich zwei voneinander getrennte, qualifizierte Verletzungen der Verkehrsregeln begangen und hierfür je einen eigenen Tatentschluss gefasst. Der Rekurrent dürfte damit durch mehrere Handlungen den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt haben (vgl. Urteil des VGer Bern 100.2021.248U vom 3. Oktober 2022 Erw. 3.3).
c) In summarischer Betrachtung der vorliegenden Sach- und Rechtslage wäre damit der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d zweite Tatbestandsvariante WG wohl als erfüllt zu betrachten.
3. a) Da es sich bei Art. 8 Abs. 2 WG nicht um eine «Kann»-Bestimmung handelt, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Beschlagnahme im Einzelfall rechtfertigt, beziehungsweise ob sie verhältnismässig ist (VerwGE B 2020/118 vom 26. November 2020 Erw. 3.3.2 letzter Absatz m.w.H.). Soweit der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme in Frage stellt, wäre er deshalb nicht zu hören.
b) Im Lichte der geltend gemachten Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV wäre wohl ohnehin nicht von einer besonders einschneidenden Wirkung für die berufliche Zukunft des Rekurrenten auszugehen. Der Rekurrent, der sich den Strafregistereintrag selbst zuzuschreiben hat, scheint durch die Beschlagnahme nicht unzumutbar hart getroffen zu werden (vgl. Urteil des BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 Erw. 3.5). Zum einen handelt es sich dabei um eine (superprovisorisch verfügte) vorsorgliche Massnahme, die mit dem Endentscheid dahinfällt. Zum anderen erscheint das besagte Strafurteil voraussichtlich ab dem 12. März 2027 nicht mehr auf dem Strafregisterauszug (act. 5.1/2), womit ein allfälliger Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d zweite Tatbestandsvariante WG – in Bezug auf dieses Strafurteil – ab diesem Zeitpunkt wohl nicht mehr bestünde.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs gegen den superprovisorisch verfügten Zwischenentscheid nicht einzutreten ist. Im Übrigen scheint nach den aktuell vorliegenden Akten ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d zweite Tatbestandsvariante WG vorzuliegen.
10/10 5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens grundsätzlich eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen. Da die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht keine ordentliche Verfügung erlassen hat, ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihm zurückzuerstatten.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, Y.___, wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– bei A.___ wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
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2026-05-12T19:31:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen