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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 21.10.2025 RDRM.2025.116

21. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·1,703 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2024 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.116 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 04.02.2026 Entscheiddatum: 21.10.2025 SJD RDRM.2025.116 Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2024 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.116

Entscheid vom 21. Oktober 2025

Beschwerdeführer A.___,

gegen

Vorinstanz Amt für Militär und Zivilschutz (Verfügung vom 5. Juni 2025)

Betreff Disziplinarstrafverfügung

2/6 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 eröffnete das Amt für Militär und Zivilschutz (AfMZ) gegen A.___, Z.___, ein Disziplinarstrafverfahren. Das AfMZ warf A.___ vor, im Jahr 2024 die ausserdienstliche Schiesspflicht nicht erfüllt zu haben und gab ihm Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern. Davon machte A.___ mit nicht aktenkundiger Stellungnahme Gebrauch. In der Folge bestrafte ihn das AfMZ mit Disziplinarstrafverfügung vom 5. Juni 2025 wegen Dienstversäumnis nach Art. 83 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0; abgekürzt MStG) mit einer Busse von Fr. 300.– (act. 1.2, 1.3).

B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13. Juni 2025 Einsprache (richtig: Disziplinarbeschwerde) beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragt, es sei von der Busse abzusehen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass ihm bewusst sei, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Er habe die Schiesspflicht aus persönlichen Gründen versäumt. Es sei keine absichtliche Unterlassung gewesen, sondern ein Missverständnis seinerseits. Die verhängte Busse stelle für ihn eine grosse finanzielle Belastung dar.

C. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2025 beantragt das AfMZ (Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Zudem bestreite der Beschwerdeführer das Versäumnis nicht. Die Höhe der Disziplinarstrafe sei entsprechend der Weisung der Strafpraxis des Kreiskommandos St.Gallen festgesetzt worden. Vorliegend handle es sich um das zweite gleichartige Versäumnis.

D. Zur Stellungnahme der Vorinstanz lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Auch zur Frage der Fristwahrung äussert er sich nicht.

Erwägungen 1. a) Das Sicherheits- und Justizdepartement ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über das Militärwesen [sGS 411.1] und Art. 26 Bst. dter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 207 Abs. 1 MStG).

3/6 b) aa) Zu prüfen bleibt, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Die Beschwerdefrist beträgt ausserhalb des Dienstes – und so auch vorliegend – fünf Tage (Art. 207 Abs. 2 MStG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung (vgl. Art. 203 Abs. 2 MStG) zu laufen und gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 211 Abs. 4 MStG). Bei der Berechnung von mehrtätigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (Art. 211 Abs. 2 MStG).

bb) Die Disziplinarstrafverfügung datiert vom 5. Juni 2025 und wurde von der Vorinstanz mit einfacher Postsendung, d.h. uneingeschrieben, zugestellt (act. 1.3). Diese Zustellungsart erlaubt es nicht, die tatsächliche Eröffnung der Verfügung zu überprüfen, womit auch das Fristende nicht abschliessend festgestellt werden kann. Dies darf sich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 544). Folglich ist die Rechtsmittelfrist mit der Eingabe vom 13. Juni 2025 als eingehalten zu betrachten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. a) Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10; abgekürzt MG) haben Militärdienstpflichtige ausser Dienst die Schiesspflicht zu erfüllen. Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen nach Art. 63 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31; abgekürzt Schiessverordnung) bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht (Art. 9 Abs. 2 Schiessverordnung). Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren (Art. 63 Abs. 5 MG).

Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, oder fahrlässig eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, wird mit Geldstrafe bzw. Busse bestraft (Art. 82 Abs. 1 Bst. b und Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 MStG). Ein leichter Fall ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a MStG). Die Disziplinarstrafe ist ein Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin und dient zweierlei Zwecken: der Besserung des Bestraften und der Stärkung von Haltung und Einsicht der Truppe bzw. der Abschreckung (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, a.a.O., Rz. 7, 10). In leichten Fällen der Nichterfüllung der Schiesspflicht steht die Disziplinargewalt den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu (Art. 95 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege

4/6 [SR 322.2]). Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 181 Abs. 1 bis 3 MStG).

b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schiesspflicht im Jahr 2024 unterstand und dieser weder nachgekommen ist noch den sog. Nachschiesskurs belegt hat. Damit hat er eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten war, nicht angetreten und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG.

c) Der Beschwerdeführer wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, zumal es sich bei der Schiesspflicht um eine elementare und bekannte Pflicht für Militärdienstpflichtige ausser Dienst handelt. Das Nichterfüllen der Schiesspflicht erfolgte demnach pflichtwidrig, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich (vgl. hierzu Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, a.a.O., Rz. 102 ff.).

d) Somit hat sich der Beschwerdeführer mit der Nichterfüllung der Schiesspflicht 2024 des fahrlässigen Militärdienstversäumnisses nach Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG schuldig gemacht. Da es sich um einen leichten Fall handelt, kann eine disziplinarische Bestrafung nach Art. 180 MStG erfolgen.

3. a) Zu prüfen bleibt die Strafzumessung. Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen; Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen (Art. 182 Abs. 1 und 2 MStG). Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt misst die Sanktion innerhalb des Strafrahmens zu. Dieser wird durch die theoretischen Strafmaxima und -minima begrenzt. Das Strafmaximum der Disziplinarbusse beträgt für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 1'000.– (Art. 188 Bst. b MStG). Wegen des Umwandlungssatzes sollten keine Disziplinarstrafen unter Fr. 100.– ausgefällt werden, da deren zwangsweiser Vollzug durch Umwandlung in Arrest ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf Strafe ist restriktiv zu handhaben und nur zulässig, wenn das Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gering ist. Dieses begrenzte Opportunitätsprinzip gilt sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung eines Disziplinarfehlers, die leichten Fälle von Delikten eingeschlossen. Das Verschulden ist umso geringer, je ethisch wertvoller die Beweggründe sind (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, a.a.O., Rz. 130, 131, 132, 138, 222).

5/6 b) Vorliegend wurde eine Busse von Fr. 300.– verhängt. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass es sich um einen leichten Fall eines Dienstversäumnisses handelt. Dies ist angesichts der klaglosen dienstlichen Führung gerechtfertigt. Erschwerend kommt indes hinzu, dass es sich um das zweite Versäumnis der Dienstpflicht handelt. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 11. März 2019 wegen Versäumnis der Schiesspflicht mit einem Verweis bestraft (act. 1.5). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Eine wirtschaftliche Notlage ist nicht erkennbar, auch wenn die Busse für den Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung darstellt. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 300.– vorliegend als angemessen. Die Höhe der Busse entspricht zudem der Disziplinarstrafpraxis der Vorinstanz bei einem zweiten Nichterfüllen der Schiesspflicht (vgl. act. 1.9, Ziff. 2).

c) Von einem derart geringen Verschulden, dass ein Verzicht auf Strafe gerechtfertigt wäre, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass es sich bereits um das zweite Versäumnis der Schiesspflicht handelt, zeugt bereits von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Schiesspflicht aus «persönlichen Gründen» versäumt, ohne jedoch hierzu auch nur ansatzweise nähere Ausführungen zu machen. Dies kann deshalb nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Im Übrigen sollten die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee auch bei erschwerten Bedingungen oder Belastungen im privaten Umfeld fähig sein, die Schiesspflicht zu erfüllen, zumal die obligatorische Schiessübung an einem beliebigen Schiesstag innert der ordentlichen Zeit von Anfang April bis Ende August oder im sog. Nachschiesskurs im Herbst absolviert werden kann. Da die Schiesspflicht jährlich zu absolvieren ist, kann eine versäumte Schiesspflicht auch nicht nachgeholt werden.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Busse ist innert zwei Monaten ab Rechtskraft zu bezahlen (Art. 189 Abs. 4 MStG).

5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 208 Abs. 5 MStG).

6/6 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Die Disziplinarbeschwerde von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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