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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2025 RDRM.2025.112

15. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,627 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Migrationsrecht. Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin im Rahmen der Übersiedlung sind nicht erfüllt: Es fehlt sowohl an einer von den Angehörigen unabhängigen besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz als auch an ausreichenden finanziellen Mitteln. Ein Härtefall liegt trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht vor. Auch nach Art. 8 EMRK besteht mangels einer besonderen Abhängigkeit kein Anspruch. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2025.112 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.11.2025 Entscheiddatum: 15.09.2025 SJD RDRM.2025.112 Migrationsrecht. Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin im Rahmen der Übersiedlung sind nicht erfüllt: Es fehlt sowohl an einer von den Angehörigen unabhängigen besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz als auch an ausreichenden finanziellen Mitteln. Ein Härtefall liegt trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht vor. Auch nach Art. 8 EMRK besteht mangels einer besonderen Abhängigkeit kein Anspruch. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2025.112

Entscheid vom 15. September 2025

Rekurrent

A.___, vertreten durch Stefan Kopp, Rechts- und Steuerberater AG, Oberstrasse 149, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 10. Juni 2025)

Betreff Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung

2/13 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1987, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 2. November 2012 in die Schweiz ein, heiratete am 23. November 2012 in Z.___ die Schweizer Bürgerin B.___ und verfügt seit 27. November 2017 über die Niederlassungsbewilligung.

Am 1. Juli 2022 reichte A.___ ein erstes Gesuch um Familienzusammenführung bzw. Übersiedlung seiner Mutter C.___, geb. ___ 1963, Staatsangehörige von Kosovo, ein – mit der Begründung, die Mutter lebe ganz allein in Kosovo und er wolle, dass sie zu ihm und seiner Familie in die Schweiz ziehe, damit sie in der Nähe der Enkelkinder sei; alle seine Geschwister würden «im Ausland» leben (Vorakten A.___ [A.___], S.58). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin im Rahmen der Übersiedlung seien nicht erfüllt. Zudem liege weder ein Härtefall vor noch bestehe ein Anspruch nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK; Vorakten A.___, S. 147 = Vorakten C.___ [Mutter], S. 9). Der dagegen erhobene Rekurs (RDRM.2023.66) wurde mit Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartementes (SJD) vom 5. Dezember 2023 zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses und Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist rechtskräftig abgeschrieben (Vorakten A.___, S. 182).

Bereits am 5. bzw. 27. Februar 2024 ersuchte A.___, weiterhin vertreten durch Stefan Kopp, Rechts- und Steuerberater AG, St.Gallen (Vertreter), erneut um Familienzusammenführung bzw. Übersiedlung seiner Mutter C.___. Zur Begründung wurde wiederum geltend gemacht, die Mutter lebe ganz allein in Kosovo und er wünsche, dass sie zu ihm und seiner Familie in die Schweiz komme. Sämtliche Geschwister würden «im Ausland» wohnen. Die Situation der Mutter habe sich zwischenzeitlich verschlechtert; sie leide an einer psychischen Erkrankung und könne ohne Betreuung nicht mehr für sich allein sorgen. Das Krankheitsbild werde durch die beiliegenden Arztberichte bestätigt (Vorakten A.___, S. 207 und 208 = Vorakten Mutter, S. 34 und 35). Auf entsprechende Aufforderung reichte der Vertreter innert mehrfach erstreckter Frist am 6. Juni 2024 die deutschen Übersetzungen der Arztberichte nach und nahm nochmals zur Pflegebedürftigkeit Stellung (Vorakten A.___, S. 228, 229, 231, 232 und 233).

B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. September 2024 und Stellungnahme von A.___ bzw. seines Vertreters vom 3. November 2024 wies das Migrationsamt (Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2025 das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin ab. Zur Begründung

3/13 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen nach Art. 28 des eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) seien nicht erfüllt: Weder C.___ selbst noch ihr Sohn A.___ würden über ausreichende finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten zu können. Zudem fehle es C.___ an eigenständigen, von den Familienangehörigen unabhängigen persönlichen Beziehungen zur Schweiz. Eine gewisse Pflegebedürftigkeit sei aufgrund der eingereichten Arztberichte zwar ausgewiesen, aber nicht derart schwerwiegend, dass sie die Schwelle für die Annahme eines Härtefalls überschreite oder einen Anspruch aus Art. 8 EMRK begründe. Die nötige medizinische Versorgung und Betreuung sei auch in Kosovo gewährleistet bzw. könne dort organisiert werden.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Eingabe seines Vertreters vom 25. Juni 2025 Rekurs beim SJD. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei Frau C.___ die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursgegnerin.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Rekurrent habe die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen sowohl in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als auch betreffend die finanziellen Verhältnisse eingereicht. Die Vorinstanz verletze die Untersuchungsmaxime, wenn sie die Abweisung des Gesuchs im Nachhinein damit begründe, die Pflegebedürftigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel seien von ihm nicht nachgewiesen worden, ohne dass sie eigene Abklärungen getroffen bzw. weitere Unterlagen verlangt habe. So sei sie einerseits vom steuerbaren Einkommen des Rekurrenten von Fr. 35'300.– im Jahr 2021 ausgegangen (Unterlagen des ersten Gesuchs 2022) und habe andererseits auf das im neuen Gesuch 2024 aufgeführte Nettoeinkommen von Fr. 69'936.50 bzw. Fr. 3'579.95 abgestellt. Das Einkommen seiner Mutter sei gar nicht berücksichtigt worden. Die finanziellen Mittel seien zudem auch insofern ausreichend, als mittels Verpflichtungserklärungen der hier ansässigen Familie die Lebenshaltungskosten sichergestellt und eine Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden könne. Der Untersuchungsgrundsatz sei darüber hinaus auch insofern verletzt, als die Vorinstanz ohne nähere Ausführungen «davon ausgehe», dass seine Mutter auch in Kosovo persönliche und medizinische Unterstützung erhalten könne. Schliesslich verstosse die Vorinstanz gegen Art. 8 EMRK, indem sie einen Anspruch auf Familienleben verneine und das familiäre Zusammenleben im Bewusstsein, dass sich die Gesundheit der Mutter anhaltend verschlechtere und sie persönlicher Hilfe bedürfe, verzögere bzw. verunmögliche.

4/13 D. Die Vorinstanz verzichtet am 24. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Nach Art. 12 VRP ist es zwar Sache der Behörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die notwendigen Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings eingeschränkt durch verschiedene allgemeine oder spezialgesetzliche Mitwirkungs«pflichten» (vgl. Art. 90 AIG) bzw. prozessualen Mitwirkungslasten der Verfahrensbeteiligten. Sind zur Wahrung der öffentlichen Interessen keine besonderen Erhebungen nötig, ist die Behörde regelmässig von umfassenden Sachverhaltserhebungen entbunden und kann sich auf die von den beteiligten Personen angebotenen und ansonsten leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen beschränken (Art. 12 Abs. 2 VRP). Vor allem dort, wo die Verfahrensbeteiligten eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen und deren Erteilung nicht ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegt, müssen sie das tatsächliche Fundament ihres Begehrens selbst behaupten und die geeigneten Beweise dafür anbieten, zumal im Bereich der Leistungsverwaltung die Initiative zur Einleitung des Verfahrens typischerweise von ihnen ausgeht und sie im eigenen Interesse handeln. In solchen Fällen müssen die Behörden nicht nach unbekannten Tatsachen suchen, sondern können sich auf die angebotenen Beweismittel und die Sachverhaltsdarstellung der Beteiligten verlassen (B. Märkli, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St.Gallen/Zürich 2020, [nachfolgend Praxiskommentar], N 5–10 Art. 12–13; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 598, 601 und 603 ff.).

Die Rüge, wonach die Vorinstanz keine eigenen Abklärungen getroffen oder keine zusätzlichen Unterlagen verlangt habe, ist demnach nicht nur unbehelflich, sondern auch insofern haltlos und aktenwidrig, als sie nach Eingang des ersten Gesuchs über das Einwohneramt Z.___ Abklärungen zum steuerbaren Einkommen und Vermögen tätigte, ihm mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 die Voraussetzungen der Familienzusammenführung aufzeigte und weitere Unterlagen verlangte sowie ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (Vorakten A.___, S. 80, 108, 113 und 125). Auch nach Eingang des erneuten Gesuchs

5/13 forderte die Vorinstanz den Rekurrenten am 9. und 30. April sowie 8. Mai 2024 zur Darlegung bzw. Präzisierung des Sachverhalts betreffend gesundheitliche Verschlechterung auf und gewährte ihm am 12. September 2024 das rechtliche Gehör in Bezug auf die in Aussicht stehende Abweisung des Gesuchs (Vorakten A.___, S. 214, 219, 225 und 236). Dem Rekurrenten war somit hinlänglich bekannt, welches die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin sind und welche Nachweise er selbst zu erbringen hatte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

3. Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Die genannten Voraussetzungen werden in Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) konkretisiert: Art. 25 Abs. 1 VZAE sieht als Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre vor. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a) oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) in der Schweiz bestehen (Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Art. 25 Abs. 3 VZAE). Die notwendigen finanziellen Mittel sind gegeben, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE).

a) Die Mutter des Rekurrenten weist mit 62 Jahren das erforderliche Mindestalter nach Art. 28 Bst. a AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE auf.

b) aa) Die Mutter des Rekurrenten ist verwitwet. Nach eigenen Angaben (Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 19. Mai 2023 bzw. Rekurs vom 11. Juli 2023 [Vorakten A.___, S. 142 bzw. 171]) war ihr verstorbener Ehemann seinerzeit von 1990 bis 1992 in der Schweiz erwerbstätig und ist an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorben, weshalb sie die gemeinsamen Kinder allein in Kosovo grossziehen musste. Sowohl in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 3. November 2024 (Vorakten A.___, S. 268) als auch im Rekurs wird geltend gemacht, dass sich sämtliche Nachkommen der absteigenden Linie «in der Schweiz» befinden würden, während sie «allein in

6/13 Kosovo, wo sie kaum Kontakt und Familie» besitze, zurückgeblieben sei (Vorakten A.___, S. 143). Demgegenüber hatte der Rekurrent in seinen eigenen Gesuchen davon gesprochen, dass sich alle seine Geschwister «im Ausland» befinden würden. Trotz der expliziten Aufforderung der Vorinstanz (Vorakten A.___, S. 113) hat er jedoch weder rechtsgenügend dargelegt, wie viele Geschwister er hat noch in welchem Land diese leben bzw. an welcher Adresse sie wohnhaft sind. Aktenkundig ist, dass der Rekurrent seit November 2012 mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit seiner Familie in Z.___ wohnt und die Niederlassungsbewilligung besitzt. Über frühere Besuchsaufenthalte der Mutter des Rekurrenten in der Schweiz ist aufgrund von entsprechenden Verpflichtungserklärungen lediglich bekannt, dass solche letztmals im Jahr 2016 im Kanton Y.___ stattgefunden haben, wobei jeweils ein D.___, geb. 1979, Schweizer Bürger, als Garant aufgetreten ist (Vorakten Mutter, S. 3). Zudem darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die im Ausland lebenden Kinder mit den eigenen Familien ihre Mutter regelmässig in den Ferien in Kosovo besucht haben. Insofern wird entgegen der Darstellung im Rekurs keineswegs bestritten, dass zwischen ihr und dem Rekurrenten und seinen Familienangehörigen oder allfälligen weiteren Nachkommen in der Schweiz enge Beziehungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE bestehen.

bb) Allerdings ist das Kriterium der «engen Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz» nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nach der Rechtsprechung nicht mit dem Erfordernis der «besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz» nach Art. 28 Bst. b AIG gleichzusetzen. Würde die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern nämlich allein unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Vielmehr werden eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vorausgesetzt, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung, da ansonsten die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen würde (BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 9.2, 10.1 und 10.2; VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3; Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. Juni 2025, Ziff. 5.3).

Selbst wenn die Mutter des Rekurrenten früher regelmässig zu Besuchsaufenthalten in die Schweiz gereist wäre, wären diese Besuche ausschliesslich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Kindern, Schwiegerkindern oder Enkelkindern erfolgt. Solche Verwandtschaftsbesuche stellen aber wie erwähnt keine besondere Verbundenheit zum Land im Sinn von eigenständigen, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen dar.

7/13 cc) Die Zulassung als Rentnerin scheitert somit bereits daran, dass es an einer der (kumulativen) Voraussetzungen von Art. 28 AIG mangelt (BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 11.3).

c) Darüber hinaus fehlt es aber auch – selbst wenn besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz nach Art. 28 Bst. b AIG zu bejahen wären – insbesondere an der weiteren Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 28 Bst. c AIG. Wie erwähnt wird von notwendigen finanziellen Mitteln ausgegangen, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer zum Bezug von EL berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE).

aa) Aus dem eingereichten Bankauszug Januar 2021 bis Januar 2022 der Raiffeisen Bank (Vorakten A.___, S. 59 ff. = 87 ff.) ist ersichtlich, dass der Mutter des Rekurrenten monatliche Beträge in Höhe von durchschnittlich EUR 1’641 gutgeschrieben werden. Entgegen der Darstellung im Rekurs geht daraus aber weder hervor, woher diese Einkünfte stammen noch ob es sich dabei um Renteneinkommen handelt, zumal keine deutsche Übersetzung vorliegt. Zudem sind diese Einkünfte von der Vorinstanz entgegen der Behauptung im Rekurs sehr wohl berücksichtigt worden. Angesichts der geringen Höhe steht jedoch ausser Diskussion, dass sie mit diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt in der Schweiz nicht zu finanzieren vermag. Aktuellere Kontoauszüge hat der Rekurrent nicht eingereicht; auch allfälliges Vermögen ist nicht ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Mutter des Rekurrenten selbst nicht über ausreichende eigenen finanzielle Mittel verfügt.

bb) Die notwendigen finanziellen Mittel müssen nicht zwingend von der Rentnerin selbst beigebracht werden, sondern können auch durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Nach der mehrfach durch das Verwaltungsgericht bestätigten Praxis im Kanton St.Gallen können die notwendigen finanziellen Mittel jedoch nur von unterstützungswilligen Verwandten zur Verfügung gestellt werden, die im Sinn von Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) ZGB in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.1; VerwGE 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 4.2). Unterstützungspflichtig sind dabei nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, d.h. Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern usw., nicht jedoch Geschwister, Nichten und Neffen sowie Ehegatten von unterstützungspflichtigen Personen (Bigler-Eggenberger/Fankhauser sowie Koller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Zürich und St.Gallen 2014, N 16 zu Art. 20, N 6 und 19b zu Art. 328/329). Die unterstützungspflichtige Person muss die finanziellen Voraussetzungen zudem in eigener Person erfüllen, sonst könnte die Zahlungsverpflichtung nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Die Einkommen und Vermögen mehrerer infrage kommender Personen können auch nicht zusammengezählt werden. Nach den anwendbaren Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

8/13 (abrufbar unter: www.skos.ch) ist bei Verheirateten von günstigen Verhältnissen auszugehen, wenn ihre steuerbaren Einkünfte eine Höhe von Fr. 180'000.– zuzüglich Fr. 20'000.– für jedes minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kind übersteigen oder ein steuerbares Vermögen von mindestens Fr. 500'000.– zuzüglich Fr. 40'000.– pro Kind vorliegt.

Nach der eingereichten Veranlagungsberechnung für die Kantonsund Gemeindesteuer 2020 weist der Rekurrent (zusammen mit seiner Ehefrau) ein steuerbares Einkommen von Fr. 27'000.– aus; steuerbares Vermögen liegt nicht vor (Vorakten A.___, S. 110). Nach der Bestätigung des Steueramtes Z.___ vom 13. Januar 2023 weist er für die Steuerperiode 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'300.– aus; steuerbares Vermögen liegt nicht vor (Vorakten A.___, S. 121). Eine neuere Veranlagungsberechnung oder entsprechende Bestätigung des Steueramtes über die aktuellen steuerbaren Einkünfte und das steuerbare Vermögen wurden dem Gesuch nicht beigelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die letzte Veranlagungsberechnung abstellt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess der Rekurrent zwar die Lohnabrechnungen Oktober 2023 bis September 2024 einreichen, aus denen hervorgeht, dass er in den letzten 12 Monaten einen Nettolohn von Fr. 75'159.55 bzw. einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'247.– Franken erzielte (Vorakten A.___, S. 256 ff.). Das seitens des Rekurrenten in der Stellungnahme vom 3. November 2024 geltend gemachte Nettoeinkommen von Fr. 69'936.50 bzw. Fr. 3'579.95 (Vorakten A.___, S. 268) lässt sich hingegen gestützt auf die Akten nicht nachvollziehen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zielt ins Leere, obliegt es doch dem Rekurrenten als Gesuchsteller, den Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mittels entsprechender Belege zu erbringen. Der Einwand, wonach die Bemessung der Einkommens- und Vermögensgrenzen nach den SKOS-Richtlinien realitätsfern sei, weil kaum jemand derart hohe Beträge zu erzielen vermöge, ist ebenfalls unerheblich, da sich das Erfordernis der «günstigen Verhältnisse» auf eine konstante gerichtliche Rechtsprechung abstützen kann. Demnach verfügt der Rekurrent – selbst wenn auch die Einkünfte seiner Ehefrau dazugerechnet werden könnten (Vorakten A.___, S. 252 ff.) – weder über ausreichende steuerbare Einkünfte noch über entsprechendes Vermögen.

Entgegen der Darstellung im Rekurs sind auch allfällige Verpflichtungserklärungen weiterer Angehörigen oder «freiwillig erbrachte» Unterstützungsleistungen mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht geeignet, mit grosser Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, dass der Mutter des Rekurrenten die für den Lebensunterhalt in der Schweiz erforderlichen Mittel regelmässig bis an ihr Lebensende zufliessen, damit das Risiko, sozialhilfeabhängig zu werden, als vernachlässigbar gering eingestuft werden kann. Ebenfalls vermag sie nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass ihr der Sohn und die Schwiegertochter im eigenen Haushalt Kost und Logis gewähren würden. Fallen künftig – was bei einer älteren und gesundheitlich

9/13 beeinträchtigten Person nicht unwahrscheinlich ist – Kosten für Heilbehandlungen oder gar eine Heimunterbringung an, so genügt bei einer mehrköpfigen Familie, unbesehen davon, ob günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB vorliegen müssten, auch ein steuerbares Einkommen von deutlich über Fr. 100‘000.– nicht, um diese Kosten zu übernehmen (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.2; VerwGE B 2008/9 vom 3. April 2008 Erw. 2.3).

cc) Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 28 Bst. c AIG nicht erfüllt.

d) Zusammenfassend besitzt die Mutter des Rekurrenten demnach zwar das erforderliche Mindestalter und liegen enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz vor. Hingegen sind keine darüberhinausgehenden, besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ersichtlich. Zudem verfügt die Mutter des Rekurrenten weder über genügend eigene finanzielle Mittel noch erfüllt ihr Sohn A.___ die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB. Insgesamt sind daher die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 28 AIG nicht gegeben

4. a) Bei Art. 28 AIG handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung», d.h. es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Die Behörden haben einen Ermessensspielraum, wobei sie nach Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 5 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben

Nach der Rechtsprechung sowohl des kantonalen Verwaltungs- als auch des Bundesverwaltungsgerichtes ist es sachlich gerechtfertigt, angesichts der demografischen Entwicklung der Schweiz die Zuwanderung nicht erwerbstätiger älterer Personen, die nie Lohnbeiträge an die Sozialwerke geleistet haben, restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter von hier lebenden Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.1 und 3.3; VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 Erw. 5.3; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.1; BVGE C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 Erw. 7.7).

b) Der Rekurrent macht darüber hinaus geltend, es liege ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor, da sich der Gesundheitszustand seiner Mutter zunehmend und erheblich verschlechtert habe, sie nicht mehr in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, sondern auf Betreuung angewiesen sei.

10/13

aa) Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG der gesuchstellenden Person ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einräumt und insofern nicht günstiger ist als die Berufung auf Art. 28 AIG.

bb) Laut dem fachärztlichen Bericht der X.___ sind bei der Mutter des Rekurrenten am 9. Dezember 2009 Schmerzen im linken Knie und eine Baker-Zyste, am 18. Juli 2012 erste arthritische Verletzungen im rechten Knie, am 28. Januar 2021 Schmerzen in beiden Beinen und degenerative Auffälligkeiten im Lendenwirbelbereich sowie am 27. Februar 2021 Kopf- und Nackenschmerzen sowie degenerative Bandscheibenveränderungen an der Halswirbelsäule festgestellt worden (Vorakten A.___, S. 231). Im Medizinischen Bericht der W.___ vom 17. Januar 2020 (Vorakten A.___, S. 228) werden ihr u.a. eine moderate kortikale Atrophie, aber ohne weitere Auffälligkeiten (beginnender Abbau der Hirnrinde; im Rahmen der normalen Alterung) attestiert. Laut Bericht des V.___ vom 26. Januar 2024 (Vorakten A.___, S. 232) hat sich der Gesundheits-/Geisteszustand der Mutter des Rekurrenten weiter verschlechtert und benötigt sie zusätzliche Betreuungsmassnahmen. Die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der kognitiven Prozesse verschlechtere die Funktionsfähigkeit und Autonomie der Patientin, so dass eine ständige Begleitperson hinzugezogen werden müsse. Das V.___ bestätigt am 31. Mai 2024 (Vorakten A.___, S. 229), dass der psychopathologische Prozess bei der Patientin fortschreite und eine dauerhafte Pflege durch eine dritte Person erforderlich sei.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar ärztlich attestiert und eine gewisse Pflegebedürftigkeit ist ausgewiesen. Bei den erwähnten Krankheiten handelt es sich allerdings um verbreitete Altersbeschwerden, die eine grosse Anzahl älterer Personen betreffen. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen seit längerer Zeit. Auch wenn die medizinische Versorgung in Kosovo nicht mit den hiesigen Standards vergleichbar ist, steht die Mutter des Rekurrenten offenbar unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle und ist eine medizinisch-therapeutische Behandlung sichergestellt. Dass die Situation als alleinstehende Person schwierig ist, sie alters- und gesundheitsbedingt zunehmend immer weniger für sich selbst sorgen kann und auf Betreuung angewiesen ist sowie das Risiko der Vereinsamung besteht, begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erweisen sich nicht als derart gravierend, dass eine persönliche Betreuung durch die Familienangehörigen in der Schweiz unumgänglich ist.

cc) Die Mutter des Rekurrenten hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Kosovo verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie über ein übliches ausserverwandtschaftliches Beziehungsnetz von Nachbarn, Bekannten und Freunden verfügt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihre Übersiedlung das Leben aller Beteiligten erleichtern würde; insofern wird

11/13 ein privates Interesse an der Familienzusammenführung durchaus anerkannt. Dennoch vermögen ungünstige Lebensverhältnisse im Heimatland und die Hoffnung auf ein besseres Leben in der Schweiz keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Gleiches gilt für das Fehlen von Verwandten bzw. Bezugspersonen in der Heimat oder den Wunsch nach Pflege durch Familienangehörige. Ihre Lebensumstände unterscheiden sich nicht von denjenigen zahlreicher anderer betagter Landsleute, deren Kinder das elterliche Haus verlassen haben und nicht in der Nähe leben. Im Fall der Auswanderung haben die Betroffenen stets auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Pflege der familiären Beziehungen zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 2A.187/2002 vom 6. August 2002 Erw. 2.3; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 Erw. 5.2; VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 Erw. 3.3). Es ist dem Rekurrenten und seiner Mutter zumutbar, den Kontakt wie bis anhin mittels moderner Kommunikationsmittel oder gegenseitiger Besuche zu pflegen. Den hier lebenden Nachkommen ist es zudem möglich, gegebenenfalls vor Ort entsprechende Hilfe zu organisieren und mittels finanzieller Unterstützung für eine angemessene Betreuung oder medizinische Behandlungen zu sorgen. Die Übersiedlung der Mutter des Rekurrenten in die Schweiz mag aus Sicht aller Beteiligten praktisch und wünschenswert sein, notwendig ist sie jedoch nicht. Insgesamt sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich mit anderen betagten Personen, deren Familienangehörige ausgewandert sind, nicht wesentlich stärker tangiert.

c) Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Mutter an deren Übersiedlung in die Schweiz. Ein Härtefall, der die Verweigerung einer Bewilligung als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen liesse, liegt nicht vor.

5. Der Rekurrent beruft sich schliesslich auf Art. 8 EMRK und macht geltend, seine Mutter sei in finanzieller, psychischer und physischer Hinsicht von ihm und den in der Schweiz lebenden Angehörigen abhängig.

Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf den Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses der nachzuziehenden ausländischen Person genügt jedoch nicht; zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar und nur von in der Schweiz

12/13 anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden kann. Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, besteht kein Bewilligungsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 Erw. 2 und 3.4; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 Erw. 3; 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 Erw. 5; je mit zahlreichen Hinweisen).

Wie bereits ausgeführt sind die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen und wird eine gewisse Pflegebedürftigkeit zwar anerkannt. Indessen muss die Betreuung nicht zwingend durch die in der Schweiz lebenden Angehörigen erbracht werden. Vielmehr lassen sich auch in Kosovo die erforderlichen medizinische Behandlungen oder eine altersgerechte Betreuung organisieren, allenfalls mit Hilfe von Drittpersonen. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme noch die befürchtete Vereinsamung begründen daher eine besondere Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK.

6. Damit erweist sich zusammenfassend die Verfügung des Migrationsamtes als recht- und verhältnismässig sowie mit Art. 8 EMRK vereinbar. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

7. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

13/13 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2025.112 Migrationsrecht. Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin im Rahmen der Übersiedlung sind nicht erfüllt: Es fehlt sowohl an einer von den Angehörigen unabhängigen besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz als auch an ausreichenden finanziellen Mitteln. Ein Härtefall liegt trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht vor. Auch nach Art. 8 EMRK besteht mangels einer besonderen Abhängigkeit kein Anspruch. Abweisung des Rekurses.

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