Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.79 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.04.2025 Entscheiddatum: 25.11.2024 SJD RDRM.2024.79 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK, Art. 90 AIG. Der Rekurrent stellte erneut ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er bringt wiederum vor, er habe seine Ehefrau im Sudan geheiratet. Diese Ehe wird vom sudanesischen Staat aber nicht anerkannt. Zudem sind die vom Rekurrenten eingereichten ausländischen Zivilstandsdokumente nicht von der zuständigen Schweizer Vertretung überbeglaubigt. Damit mangelt es an einer erforderlichen Überprüfung durch die Schweizer Vertretung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Urkunden ordnungsgemäss erstellt wurden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2024.79
Entscheid vom 25. November 2024
Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 26. Juni 2024)
Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___ und das Kind C.___
2/9 Sachverhalt A. A.___, geboren ___ 1987, von Eritrea, reiste am 25. April 2015 in die Schweiz und beantragte am 27. April 2015 Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte ihn am 23. August 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) des Kantons Z.___ erteilte A.___ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 12. Juli 2018 lehnte das SEM ein Gesuch von A.___ um eine Familienzusammenführung für B.___, geboren ___ 1990, von Eritrea, ab, weil sie sich erst nach der Flucht von A.___ aus Eritrea kennengelernt und somit im Heimatland weder eine eheähnliche Beziehung geführt noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
Das SEM lehnte am 16. Juli 2019 ein zweites Gesuch von A.___ um eine Familienzusammenführung für B.___ und das zwischenzeitlich am ___ 2019 geborene Kind C.___, von Eritrea, ab, da dem zweiten Gesuch keine Argumente zu entnehmen seien, die zu einer Neubeurteilung der ursprünglichen Verfügung führen würden.
Am 30. August 2018 bzw. 20. August 2019 reichte A.___ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs für B.___ und das Kind C.___ ein. Das AFM des Kantons Z.___ wies mit Verfügung vom 27. Mai 2021 die Gesuche von A.___ ab, da er trotz mehrfacher Aufforderung keine gültigen überbeglaubigte Zivilstandsdokumente vorgelegt habe. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 22. März 2022 stellte A.___ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 27. Mai 2021. Dieses zog er am 16. Januar 2023 zurück.
B. a) Am 1. August 2023 zog A.___ nach Y.___ und am 10. Januar 2024 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für B.___ und das Kind C.___.
b) Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch von A.___ für B.___ und das Kind C.___ ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, das Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau sei nicht innert Frist eingereicht worden. Für den Nachzug des Kindes sei die Frist gewahrt. Da das Kind jedoch seit Geburt zusammen mit der Mutter im Ausland leben würde, wäre eine Trennung von der Hauptbezugsperson nicht im Sinn des Kindeswohls. Es werde bei dieser Sachlage daher auf die Einforderung der Original-Dokumente sowie die Prüfung auf Echtheit verzichtet.
3/9
C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom 10. Juli 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Der Familiennachzug von B.___ und C.___ sei zu bewilligen. 3. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 4. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wird vom Rekurrenten geltend gemacht, er sei anerkannter Flüchtling und habe Asyl erhalten. Er habe bereits früher verschiedene Gesuche um Familiennachzug gestellt, die alle abgelehnt worden seien. Er habe sein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und sein Kind innert Frist gestellt. Seine Ehefrau habe er 2022 im Sudan geheiratet und sein Kind sei am 5. Februar 2019 geboren. Auch wenn die Frist nicht eingehalten wäre, müsste seine Familie in die Schweiz kommen können. Als anerkannter Flüchtling mit Asyl könne er nur hier mit seiner Familie zusammenleben. Sein Kind brauche ihn.
Seine Ehefrau und er hätten vor Ausbruch des Kriegs im Sudan geheiratet. Die Original-Dokumente, die sie bei der Botschaft eingereicht hätten, seien wegen des Kriegs verloren gegangen. Es seien aber Kopien vorhanden. Seine Ehefrau und seine Tochter könnten in X.___ ein CTD erhalten und damit ihre Identität belegen. Da er anerkannter Flüchtling sei, könne seine Frau nicht die eritreischen Behörden kontaktieren, um andere Dokumente zu erhalten.
Bei Gewährung des Familiennachzugs könne seine Ehefrau an das Familieneinkommen beitragen. Sie sei jung und gesund, habe eine Ausbildung als Coiffeuse und Modedesignerin gemacht. Sie werde in der Schweiz eine Arbeit finden. Da er in der Schweiz lebe und genügend Geld habe, falls Kosten zu tragen seien, brauche es keinen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren.
D. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragt das Migrationsamt (Vorinstanz), die Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz verzichtet auf eine ausführliche Vernehmlassung und verweist auf ihre Verfügung vom 26. Juni 2024 sowie die Akten. Ergänzend wird zur Begründung geltend gemacht, der Rekurrent habe bereits einige Male ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Alle Gesuche hätten nicht bewilligt werden können. Die jetzt eingereichten Zivilstandsdokumente seien am 10. Februar 2019 (Geburtsurkunde) und 22. Februar 2022 (Bestätigung öffentliches Standesgericht) ausgestellt worden. Es würden keine Urkunden neueren Datums vorliegen. Das AFM des
4/9 Kantons Z.___ habe die beiden Dokumente in seiner Verfügung betreffend Familiennachzug als unzureichende Zivilstandsdokumente eingestuft. Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Nach den eingereichten Unterlagen habe der Rekurrent am 9. Mai 2018 geheiratet. Die Bestätigung des öffentliches Standesgerichtes W.___ vom 22. Februar 2022 bestätige nicht eine neue Eheschliessung, sondern jene vom 9. Mai 2018. Damit habe die fünfjährige Nachzugsfrist ab 9. Mai 2018 (Heiratsdatum) zu laufen begonnen und sei am 9. Mai 2023 abgelaufen. Somit sei die Frist bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2024 abgelaufen und ein Nachzugsgesuch könne nur noch genehmigt werden, wenn wichtige Gründe für einen verspäteten Familiennachzug vorliegen würden.
Dem Rekurrent sei aufgrund der vorgängigen Verfahren bereits seit Jahren bekannt, dass die Bewilligung eines Gesuchs um Familiennachzug gültige, überbeglaubigte Zivilstandsdokumente voraussetzen würde. Vertretbare Gründe dafür, dass er nach der Eheschliessung bzw. nach der Geburt des Kindes die erforderlichen Zivilstandsdokumente nicht beschafft habe, habe er trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht dargetan. Es würden keine wichtigen familiären Gründen vorliegen, die nahelegen würden, das verspätete Familiennachzugsgesuch ausnahmsweise gutzuheissen.
E. In seiner Eingabe vom 5. September 2024 führt der Rekurrent aus, er bleibe bei seiner Aussage, dass er erst mit der Bestätigung des öffentlichen Standesgerichtes vom 22. Februar 2022 rechtsgültig verheiratet sei. Die Schweizer Behörden hätten selbst gesagt, dass er nicht rechtsgültig verheiratet gewesen sei. Ab dem Heiratsdatum habe die Nachzugsfrist zu laufen begonnen. Er habe so oft Familiennachzugsgesuche gestellt, weil er all die Jahre versucht habe, die Forderungen der Behörden zu erfüllen. Er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Es könne nicht sein, dass er niemals mit seiner Familie zusammenleben könne. Sie könnten nirgendwo sonst zusammenleben als in der Schweiz. Es liege auch ein wichtiger Grund vor, um einen nachträglichen Familiennachzug zu erlauben. Sein Kind brauche beide Elternteile.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
5/9 2. a) Der Rekurrent reichte am 10. Januar 2024 ein Familiennachzugsgesuch für B.___ und das Kind C.___ ein. Das Einwohneramt Y.___ leitete dieses Gesuch am 2. Februar 2024 an die Vorinstanz weiter (Vorakten Rekurrent Seiten 82 bis 85).
b) Der Rekurrent verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Vorakten Rekurrent Seiten 32 und 50). Er ist anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Vorakten Rekurrent Seiten 33 bis 35). Er kann damit zwar keinen Anspruch auf Familiennachzug in direkter Anwendung von Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) geltend machen. Wegen seiner flüchtlings- und asylrechtlichen Situation verfügt er indessen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihm erlaubt, sich auf den konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101] und Art. 13 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) zu berufen.
3. a) Voraussetzung für den Familiennachzug ist ein von der Schweiz anerkanntes Familienverhältnis. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Sudan seine Ehefrau B.___ geheiratet und dort sei auch sein Kind C.___ geboren.
b) Gemäss der Weisung des SEM «Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden» vom 25. Juni 2012 (Stand am 1. Juli 2018) Ziff. 1.1 Bst. b und c hat die Auslandvertretung in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwendige Dokumentenprüfungen). Erachtet sie es als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falls hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind).
c) aa) Der Rekurrent stellte bereits am 30. August 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für B.___. In der Folge forderte das zuständige AFM des Kantons Z.___ verschiedene erforderliche Unterlagen ein und wies darauf hin, dass ein durch die zuständige Schweizer Vertretung überbeglaubigter Eheschein erforderlich sei. Nach der Geburt des Kindes C.___ reichte der Rekurrent auch für das Kind ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ein. Das AFM teilte daraufhin mit, dass der Eheschein und der Geburtsschein des Kindes von der zuständigen Schweizer Vertretung überbeglaubigt
6/9 werden müssten. Am 17. November 2020 erhielt das AFM ein Schreiben der schweizerischen Vertretung in W.___/Sudan und den Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwalts. Gemäss dem Bericht hätten die Abklärungen des Vertrauensanwalts ergeben, dass die Heiratsurkunde für ungültig befunden werden müsse. Dies weil die Eheschliessung von einem Priester der Kirche «Sudan Evangelical Community Council» durchgeführt worden sei, welcher nicht dazu autorisiert sei. Das sudanesische Gesetz schreibe vor, dass jeder amtierende Priester beim «Ministry of Guidance and Endowments» eingetragen und autorisiert sein müsse, um Trauungen im Sudan durchführen zu können. Ausserdem sei statt der Geburtsurkunde von B.___ eine eidesstaatliche Erklärung zur Geburt eingereicht worden. Die habe im Sudan aber keinen rechtlichen Wert und ersetze die Geburtsurkunde nicht. Es sei aber möglich, über einen Anwalt eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Hingegen seien die sudanesische Ledigkeitsbescheinigung, die Wohnsitzbescheinigung, das Führungszeugnis sowie die Geburtsurkunde der Tochter für authentisch befunden worden. Das AFM hielt aufgrund dieser Abklärungen der Schweizer Vertretung in seiner Verfügung vom 27. Mai 2021 fest, dass die Ehe des Rekurrenten und B.___ vom sudanesischen Staat nicht anerkannt werde und ungültig sei. Daher könne einem Gesuch um Familiennachzug nicht zugestimmt werden. Das AFM wies daher mit Verfügung vom 27. Mai 2021 die Gesuche des Rekurrenten ab (Vorakten Rekurrent Seiten 37, 38, 39, 42 und 42).
bb) Am 22. März 2022 stellte der anwaltlich vertretene Rekurrent ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des AFM vom 27. Mai 2021. Der Rekurrent machte geltend, er habe B.___ am 9. Mai 2018 in W.___/Sudan geheiratet. Die Voraussetzung einer gültigen Ehe könne mit der eingereichten Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung belegt werden (Vorakten Rekurrent Seite 88). Als Beilage reichte er eine «Bestätigung» des öffentlichen Standesgerichtes W.___, Abteilung für Nicht-Muslime, vom 22. Februar 2022 ein (Vorakten Rekurrent Seite 90). Die Abklärungen des AFM über die Schweizer Vertretung in W.___ bei einem Vertrauensanwalt ergaben in der Folge, dass die Ehe des Rekurrenten weiterhin nicht vom sudanesischen Staat akzeptiert werde und der Eheschein / die Heiratsurkunde als nicht gültig befunden worden sei. Das AFM wies ausserdem erneut darauf hin, dass selbst wenn gültige Dokumente vorliegen würden, diese noch überbeglaubigt werden müssten (Vorakten Rekurrent Seite 111). Am 16. Januar 2023 zog der Rekurrent sein Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2022 zurück (Vorakten Rekurrent Seite 136).
d) Mit seinem Gesuch um Familiennachzug vom 10. Januar 2024 reichte der Rekurrent keine neuen Zivilstandsdokumente ein, sondern die Dokumente, die er bereits in den Verfahren im Kanton Z.___ eingereicht hatte (Vorakten Rekurrent Seiten 53 bis 72).
aa) Der Rekurrent bringt vor, er sei mit der Bestätigung des öffentlichen Standesgerichtes vom 22. Februar 2022 rechtsgültig verheiratet. Dieses – bereits im Verfahren betreffend Wiedererwägung –
7/9 eingereichte Dokument bestätigt aber lediglich die Echtheit der Unterschrift des Priesters sowie des Stempels der Kirche auf der am 9. Mai 2018 von der Evangelischen Kirche W.___ ausgestellten Heiratsurkunde Nr. 33 (Beilage 4 Rekursschrift vom 10. Juli 2024). Diese Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Stempels ändert aber nichts daran, dass gemäss den Abklärungen des AFM des Kantons Z.___ die Heirat des Rekurrenten vom sudanesischen Staat nicht anerkannt werde und ungültig sei, weil die Eheschliessung von einem Priester der Kirche «Sudan Evangelical Community Council» durchgeführt worden sei, welcher nicht dazu autorisiert sei. Ausländische Eheschliessungen werden in der Schweiz nur anerkannt, wenn diese im Ausland gültig geschlossen wurden. Die Eheschliessung selbst untersteht dem Recht des Ortes der Heirat. Im Übrigen hat der Rekurrent – obschon er bereits mehrfach daraufhin gewesen worden ist – seine (angeblichen) gültigen Zivilstandsdokumente nicht durch die zuständige Schweizer Vertretung überbeglaubigen lassen.
bb) Nach Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländergesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, sowie gültige und anerkannte Ausweispapiere vorlegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIG) oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. Es oblag und obliegt somit dem Rekurrenten, die erforderlichen, rechtsgültigen Zivilstandsdokumente in überbeglaubigter Form bei den zuständigen Behörden einzureichen.
cc) Es sind keine Gründe ersichtlich, warum von den Abklärungen des AFM des Kantons Z.___ und der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Mai 2021 abgewichen werden soll. Vielmehr stellt sich die Frage, ob auf das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten vom 10. Januar 2024 überhaupt hätte eingetreten werden müssen, nachdem er keine neuen Zivilstandsdokumente eingereicht und die eingereichten Dokumente auch nicht überbeglaubigt sind. Nach der Rechtsprechung steht es einer ausländischen Person an und für sich frei, nach der abschlägigen Beurteilung eines Familiennachzugsbegehrens ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen. Ein solches darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltung ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichtes 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 Erw. 1.2. mit Hinweisen).
8/9 e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – wie bereits in den Verfahren im Kanton Z.___ – das Gesuch um Familiennachzug des Rekurrenten für B.___ und C.___ nicht gutgeheissen werden kann, da die Ehe zwischen dem Rekurrenten und B.___ vom sudanesischen Staat nicht anerkannt wird und ungültig ist. Zudem sind die eingereichten Zivilstandsdokumente auch nicht von der zuständigen Schweizer Vertretung überbeglaubigt. Damit mangelt es an einer erforderlichen Überprüfung durch die Schweizer Vertretung, ob die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291) erfüllt sind und die Urkunden ordnungsgemäss erstellt wurden.
4. Der Rekurs ist somit aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen. Die Vorinstanz wies das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten ab und hielt in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2024 fest, das Gesuch sei bezüglich B.___ nicht innert Frist erfolgt. Nachdem die Heirat des Rekurrenten am 9. Mai 2018 ungültig ist, kann für den Fristenlauf nicht darauf abgestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass das Nachzugsgesuch und der Rekurs aus den dargelegten Gründen abzuweisen sind.
5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.
b) Der Rekurrent beantragt die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung. Bei diesem Verfahrensausgang ist dieses Begehren abzuweisen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272] und Art. 98bis VRP).
9/9 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen.
2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Umtriebsentschädigung) wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.79 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK, Art. 90 AIG. Der Rekurrent stellte erneut ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er bringt wiederum vor, er habe seine Ehefrau im Sudan geheiratet. Diese Ehe wird vom sudanesischen Staat aber nicht anerkannt. Zudem sind die vom Rekurrenten eingereichten ausländischen Zivilstandsdokumente nicht von der zuständigen Schweizer Vertretung überbeglaubigt. Damit mangelt es an einer erforderlichen Überprüfung durch die Schweizer Vertretung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Urkunden ordnungsgemäss erstellt wurden. Abweisung des Rekurses.