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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.08.2024 RDRM.2023.81

15. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,497 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Migrationsrecht, FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Ursprünglich erhielten die Rekurrenten eine Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA, da die Behörden davon ausgingen, dass sie italienische Staatsangehörige seien. Nachdem in einem früheren Verfahren festgestellt wurde, dass es sich nicht um italienische, sondern um serbische Staatsangehörige handle, wurde die Bewilligung widerrufen. Im vorliegenden Verfahren wird nun geltend gemacht, der Ehemann bzw. Vater sei kroatischer Staatsangehöriger, weshalb er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA habe. Eine kroatische Staatsbürgerschaft erscheint jedoch nicht glaubhaft, zumal es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Auch die übrigen Vorbringen, weshalb er trotzdem kroatischer Staatsangehöriger sein soll, erweisen sich als nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA besteht somit nicht. Folglich fehlt auch eine Grundlage für den Familiennachzug der Ehefrau bzw. Mutter und der zwei gemeinsamen Kinder. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.81 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.12.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024 SJD RDRM.2023.81 Migrationsrecht, FZA, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Ursprünglich erhielten die Rekurrenten eine Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA, da die Behörden davon ausgingen, dass sie italienische Staatsangehörige seien. Nachdem in einem früheren Verfahren festgestellt wurde, dass es sich nicht um italienische, sondern um serbische Staatsangehörige handle, wurde die Bewilligung widerrufen. Im vorliegenden Verfahren wird nun geltend gemacht, der Ehemann bzw. Vater sei kroatischer Staatsangehöriger, weshalb er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA habe. Eine kroatische Staatsbürgerschaft erscheint jedoch nicht glaubhaft, zumal es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Auch die übrigen Vorbringen, weshalb er trotzdem kroatischer Staatsangehöriger sein soll, erweisen sich als nicht stichhaltig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU-/EFTA besteht somit nicht. Folglich fehlt auch eine Grundlage für den Familiennachzug der Ehefrau bzw. Mutter und der zwei gemeinsamen Kinder. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.81

Entscheid vom 15. August 2024

Rekurrent 1 Rekurrentin 1 Rekurrent 2 Rekurrentin 2 A.___, B.___, C.___, D.___,

alle vertreten durch Nicolas von Wartburg, MLaw, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, 8021 Zürich 1

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 3. August 2023)

Betreff Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

2/10 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1983, Staatsangehöriger von Serbien, reiste erstmals am 16. März 2015 in die Schweiz ein. Am 19. März 2015 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle in Z.___ an und reichte gleichzeitig das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein. Bei der Anmeldung und im Aufenthaltsgesuch legte er eine auf seinen Namen lautende italienische Identitätskarte («Carta d’Identita») vor. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 widerrief das Amt für Inneres des Kantons Y.___ die Aufenthaltsbewilligung und wies A.___ aus der Schweiz weg, da er keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Am 27. Mai 2016 erteilte das Amt für Inneres des Kantons Y.___ A.___ eine Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Diese wurde jeweils auf Gesuch hin jährlich erneuert (vgl. Verfügung des Amtes für Inneres des Kantons Y.___ vom 17. Februar 2021; Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten] S. 45 f.)

Am 10. Januar 2017 reiste B.___ (geb. 1981) zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern C.___ (geb. 2001) und D.___ (geb. 2013) zur Wohnsitznahme bei ihrem Ehemann bzw. Vater, A.___, in die Schweiz ein. Sie erhielten als Familienangehörige eines EU- Staatsangehörigen die Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA. Mit am 21. Oktober 2020 eingegangenem Gesuch beantragte A.___ und B.___ beim Amt für Inneres des Kantons Y.___ für sich und ihre Kinder die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B (Umwandlung der noch gültigen L- in B-Bewilligungen). Im Rahmen dieser Gesuchsprüfung stellte das Amt für Inneres des Kantons Y.___ fest, dass es sich bei der von A.___ vorgelegten «Carta d’Identita» nicht um ein italienisches Identitätsdokument, sondern um eine Aufenthaltsbestätigung der italienischen Behörden handle (Vorakten S. 46). Mit Verfügung des Amtes für Inneres des Kantons Y.___ vom 17. Februar 2021 wurden deshalb die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) abgewiesen, die gültigen Kurzaufenthaltsbewilligungen widerrufen und A.___, B.___, C.___ und D.___ aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde erwogen, dass es sich bei A.___ nicht um einen italienischen, sondern um einen serbischen Staatsangehörigen handle und er die bisherigen Bewilligungen durch unwahre Angaben bei den Gesuchstellungen erlangt habe. Auch die seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Kurzaufenthaltsbewilligungen L- EU/EFTA seien gestützt auf die falschen Angaben ausgestellt worden. Als Drittstaatsangehöriger hätte A.___ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aufenthaltsbewilligung erhalten (Vorakten S. 45 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit des Kantons Y.___ vom 11. Mai 2021 [Vorakten S. 111 ff.); Urteil des Obergerichtes Y.___ vom 31. März 2022 [Vorakten S. 78 ff.]). Das Obergericht Y.___ forderte die Familienmitglieder auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 2022 zu verlassen (Vorakten S. 88).

3/10

Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 ersuchten A.___, B.___, C.___ und D.___ das Amt für Inneres des Kantons Y.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zur Begründung wurde vorgebracht, A.___ verfüge jetzt über die kroatische Staatsangehörigkeit (Vorakten S. 138 f.). Das Amt für Inneres des Kantons Y.___ hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2022 an der rechtskräftig verfügten Wegweisungsfrist per 31. Juli 2022 fest. Die Prüfung einer Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung werde erst nach der nachweislich erfolgten Ausreise erfolgen (Vorakten S. 142).

B. Daraufhin ist die Familie A.___ vom Kanton Y.___ in den Kanton St.Gallen gezogen. Der Kantonswechsel erfolgte gemäss Aussagen von A.___ im Rahmen einer Einvernahme im August 2022, und zwar weil der Kanton Y.___ ihm kein Visum habe erteilen wollen (Vorakten S. 195). Am 16. August 2022 beantragte A.___ über das Einwohneramt X.___ eine Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, kroatischer Staatsbürger zu sein (Vorakten S. 8). Per 1. Oktober 2022 ist die Familie A.___ nach W.___ gezogen (vgl. Mietvertrag vom 3. September 2022; act. 23.1). Nachdem C.___ bei der Gemeindeverwaltung W.___ am 25. November 2022 für seinen Vater ein Gesuch um Familiennachzug stellen wollte, wurde festgestellt, dass sich die Familie A.___ widerrechtlich in W.___ aufhalte (Vorakten S. 191). Mit Eingabe vom 29. November 2022 stellte A.___ beim nunmehr örtlich zuständigen Migrationsamt des Kantons St.Gallen ein Gesuch um Familiennachzug für B.___, C.___ und D.___ und gab dabei wiederum an, kroatischer Staatsbürger zu sein (Vorakten S. 209 f.).

Die auf Aufforderung hin am 21. Dezember 2022 eingereichte kroatische Identitätskarte von A.___ wurde zur Überprüfung der Echtheit dem Kompetenzzentrum Forensik zugestellt. Die dortigen Experten stellten fest, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument (Totalfälschung) handelt (Vorakten S. 175 ff., 178 ff.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 266 ff.) wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. August 2023 die Aufenthaltsbewilligungsgesuche von A.___, B.___, C.___ und D.___ ab und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg. Es verfügte weiter, dass A.___, B.___, C.___ und D.___ die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die Europäische Union spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung zu verlassen hätten. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei im Ausland abzuwarten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe unter Angabe falscher Tatsachen eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen wollen, indem er gegenüber dem Migrationsamt sowie dem Einwohneramt vorgegeben habe, kroatischer Staatsbürger zu sein. Bei seiner eingereichten kroatischen Identitätskarte handle es sich um eine Totalfälschung. Bereits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz habe er sich mehrmals als italienischer Staatsangehöriger

4/10 ausgegeben, obwohl er lediglich eine italienische Aufenthaltsbewilligung besessen habe. Dass er kroatischer Staatsbürger sei, sei nicht glaubhaft. A.___ sei serbischer Staatsangehöriger, weshalb er dem Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) nicht unterstehe. Da er nicht Staatsbürger eines Vertragsstaates sei, fehle es A.___ an einer Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zudem habe er durch die versuchte Täuschung der Behörden den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) gesetzt. Da A.___ die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht erfülle, bestehe auch kein abgeleitetes Anwesenheitsrecht für die Ehefrau und die Kinder im Rahmen des Familiennachzugs. Das Gesuch um Familiennachzug für B.___, C.___ und D.___ sei deshalb ebenfalls abzulehnen.

C. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (Rekurrent 1), B.___ (Rekurrentin 1), C.___ (Rekurrent 2) und D.___ (Rekurrentin 2), alle vertreten durch Nicolas von Wartburg, MLaw, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom 18. August 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen. 3. Den Rekurrenten sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Vater des Rekurrenten 1 aus dem Gebiet des heutigen Kroatiens stamme und kroatischer Staatsbürger sei und auch der Rekurrent 1 dort geboren sei. Er verfüge deshalb, wie sein Vater, ebenfalls über die kroatische Staatsbürgerschaft. Dies entspreche dem kroatischen Bürgerrecht. Er könne einen Antrag auf Feststellung der kroatischen Staatsangehörigkeit stellen und sei nun darum bemüht, einen entsprechenden Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsregister erhältlich zu machen. Die Strafuntersuchung wegen Täuschung der Behörden sei darüber hinaus nicht abgeschlossen, weshalb die Unschuldsvermutung greife. Auch eine Täuschung der Behörden würde im Übrigen der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht entgegenstehen, da dies keine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit darstelle, die eine Einschränkung des Freizügigkeitsrechts rechtfertigen würde. Ein Abwarten des Rechtsmittelverfahrens im Ausland würde schliesslich für die Familie erhebliche, nicht wieder

5/10 gutzumachende Nachteile nach sich ziehen, zumal die Rekurrentin 2 in die Primarschule gehe und aus ihrem bestehenden sozialen Umfeld gerissen werden würde, und die Rekurrenten ihre Wohnung in W.___ aufgeben müssten. Dies obwohl offensichtlich ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz bestehe.

D. Mit Verfügung vom 24. August 2024 wies das SJD das Gesuch der Rekurrenten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aufenthalt in der Schweiz während des Rekursverfahrens) ab. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (act. 14; Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2023/175 vom 27. Oktober 2023).

E. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 3. August 2023, die Verfügung des SJD vom 24. August 2024, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2023 sowie die Akten die Abweisung des Rekurses und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Zudem reichte es die neu aufgelaufenen Dokumente zu den Akten, u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Y.___ vom 18. Juli 2023 gegen die Rekurrentin 1 wegen rechtswidrigem Aufenthalt, begangen vom 5. August 2022 bis 25. November 2022, einen Strafbefehl des Untersuchungsamtes W.___ vom 28. Juli 2023 gegen den Rekurrenten 2 wegen rechtswidrigem Aufenthalt, begangen vom 30. Oktober 2022 bis 25. November 2022. Zudem ist den neu eingereichten Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Rekurrenten am 11. Dezember 2023 darauf hinwies, dass sie die Schweiz bis spätestens 10. Januar 2024 zu verlassen hätten. Dem Antrag vom 9. Januar 2024 um Erstreckung der Ausreisefrist wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 nicht entsprochen. Eine am 9. Februar 2024 durchgeführte Kontrolle am (ehemaligen) Wohnort der Rekurrenten durch die von der Vorinstanz beauftragte Kantonspolizei zeigte, dass sich die Rekurrenten nach wie vor in W.___ aufhielten. Daraufhin wurde den Rekurrenten eine neuerliche Frist zur freiwilligen Ausreise bis 16. Februar 2024 zugestanden.

6/10 F. Den von der Vorinstanz am 6. März 2024 eingereichten Dokumenten (act. 19) ist zu entnehmen, dass die Rekurrenten am 17. und 19. Februar 2024 nicht mehr an ihrem Wohnort in W.___ angetroffen worden sind. Gemäss Ausreisestempel in den Pässen der Rekurrenten haben diese am 19. Februar 2024 den Grenzübergang von Kroatien nach Serbien passiert.

G. Am 15. März 2024, 1. Juli 2024 und 3. Juli 2024 reichte die Vorinstanz wiederum neue Dokumente zu den Akten (act. 21, 22, 23). Zum einen wurde A.___ mit Strafbefehl vom 6. März 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons V.___ zu einer Busse verurteilt, da er am 10. Juli 2024 ohne gültige Fahrkarte mit dem Zug gefahren ist. Zum andern wurde die Vorinstanz am 31. Mai 2024 von der Kantonspolizei informiert, dass sich die Rekurrenten wieder am ehemaligen Wohnort in W.___ aufhalten würden. Die Familie verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel und würde sich im Touristenaufenthalt in der Schweiz befinden. Auch die Vermieterin der Wohnung in W.___ meldete der Vorinstanz, dass die Rekurrenten wieder in der Wohnung seien. Aufgrund ausstehender Mietzinse habe sie die Rekurrenten betreiben wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da die Rekurrenten nicht mehr in W.___ registriert seien. Eine Kündigung der Wohnung sei bereits eingeleitet.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Der Rekurrent 1 stellt sich in seinem Aufenthaltsbewilligungsgesuch bzw. im vorliegenden Rekursverfahren auf den Standpunkt, dass er kroatischer Staatsbürger sei, weshalb das FZA auf ihn Anwendung finde. Das FZA ist anwendbar auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige) sowie Staatsangehörige von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige; vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [SR 142.203; abgekürzt VFP]). Zunächst ist deshalb die Staatsbürgerschaft des Rekurrenten 1 zu klären. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, konnte er nicht ansatzweise glaubhaft machen, dass er kroatischer Staatsbürger und damit EU-Angehöriger ist.

7/10 b) Noch in den früheren ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. zuletzt Urteil des Obergerichtes Y.___ vom 31. März 2022 [Vorakten S. 78 ff.]) behauptete der Rekurrent nie, kroatischer Staatsbürger zu sein. Zudem ergaben Abklärungen der Kantonspolizei im Frühjahr 2023 bei der kroatischen Botschaft, dass der Rekurrent nicht über eine kroatische Staatsbürgerschaft verfüge – auch wenn er in Kroatien geboren sei (Vorakten S. 225). Die vom Rekurrenten 1 eingereichte Identitätskarte, die seine kroatische Staatsbürgerschaft belegen soll, erwies sich denn auch als Totalfälschung. Im Rahmen der Arbeitssuche im Jahr 2022 gab er sich zudem nicht als kroatischer, sondern – wider besseres Wissen unter Vorlage des aberkannten Ausweises über die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit bösgläubig – als italienischer Staatsbürger aus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2023/175 vom 27. Oktober 2023 [betreffend Aufenthalt in der Schweiz während vorliegendem Rekursverfahren] Erw. 2.3.1 und 2.3.2).

c) Auch die Behauptung des Rekurrenten 1, er wäre kroatischer Staatsangehöriger, da auch sein Vater kroatischer Staatsangehöriger sei und er auf dem Gebiet des heutigen Kroatien geboren sei, trifft nicht zu. Gemäss Informationen der Republik Kroatien (Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske) zum Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit hatten Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, die zwischen dem 8. Januar 1977 und dem 8. Oktober 1991 geboren sind und von kroatischen Elternteilen abstammen, den Antrag um Feststellung der koratischen Staatsangehörigkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu stellen (innerhalb von zwei Jahren ab dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kroatische Staatsangehörigkeit ([Amtsblatt «Narodne novine» Nr.:102/19]). Selbst wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Rekurrent 1 nicht rechtzeitig einen Antrag um Feststellung der kroatischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, zumal er keinen entsprechenden Nachweis zu den Akten reicht. Das am 6. Oktober 2023 eingereichte Schreiben eines kroatischen Rechtsanwalts vom 26. September 2023 (act. 13.2) zeigt lediglich, dass er diesen mandatiert hat und vermag in keiner Weise einen rechtzeitigen Antrag – geschweige denn eine mögliche kroatische Staatsbürgerschaft – nachzuweisen. Vielmehr legt das Schreiben nahe, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest bis zum Spätsommer 2023 keine einschlägigen Verfahrensschritte eingeleitet hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2023/175 vom 27. Oktober 2023 Erw. 2.3.2). Obwohl diese erheblichen Zweifel über die kroatische Staatsbürgerschaft des Rekurrenten 1 bereits im erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2023/175 vom 27. Oktober 2023 dargelegt wurden, konnten die Rekurrenten bis heute nichts vorweisen, was eine andere Sichtweise erlauben würde, obwohl sie gestützt auf die – gerade aufgrund der dargelegten Sachlage umso strengere – Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu verpflichtet gewesen wären.

d) Insgesamt ist vorliegend erstellt, dass es sich beim Rekurrenten 1 – entsprechend dem aktenkundigen Pass (vgl. act. 19.2) – um

8/10 einen serbischen und nicht um einen kroatischen Staatsangehörigen handelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sind nicht gegeben, weil er als Serbe nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Ein Anspruch gestützt auf eine andere Grundlage wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich.

3. Darüber hinaus hat der Rekurrent 1 durch den Versuch, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Vorlage einer gefälschten Identitätskarte zu erlangen bzw. die Vorinstanz zu täuschen, auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt. Nicht von Belang ist dabei, dass diesbezüglich (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, zumal nicht bestritten wird, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte um ein gefälschtes Dokument handelt. Der Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 16. April 2024; Vorakten S. 222 ff.) muss nicht abgewartet werden.

4. Da zu keinem Zeitpunkt ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten 1 bestand, fehlt es auch an einer Grundlage für einen Familiennachzug der Ehefrau und der zwei Kinder (Rekurrentinnen 1 und 2 und Rekurrent 2), die alle unbestrittenermassen serbische Staatsangehörige sind. Ein Anspruch gestützt auf eine andere Grundlage wird auch für die Rekurrentinnen 1 und 2 und den Rekurrenten 2 weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich des 22-jährigen Sohnes ohnehin bereits aufgrund seines Alters grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs bestehen würde.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rekurrenten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben.

6. a) Die Rekurrenten reisten erstmals im Jahr 2015 (Rekurrent 1) bzw. 2017 (Rekurrent 2 und Rekurrentinnen 1 und 2) in die Schweiz ein. Ihr gesamter bisheriger Aufenthalt ist auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen, zu keinem Zeitpunkt bestand ein Aufenthaltsrecht. Zudem ist der Rekurrent 1 weit entfernt von einer gelungenen Integration; neben der (versuchten) Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung sind Verlustscheine in Höhe von über Fr. 70'000.– (Vorakten S. 71) und verschiedene strafrechtliche Verfehlungen (Vorakten S. 149 ff.) bekannt. Auch gegenüber der Rekurrentin 1 (Vorakten S. 72 ff.) und dem Rekurrenten 2 (Vorakten S. 75 ff.) bestehen Betreibungen und eine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts (act. 17.1 und 17.2), weshalb auch diese nicht als besonders integriert angesehen werden können. Gute Deutschkenntnisse sind nicht aktenkundig. Darüber hinaus haben die Rekurrenten bis 2019 über Fr. 100'000.– Sozialhilfe bezogen (Vorakten S. 113). Die Rekurrenten 1 und 2 und die Rekurrentin 1 haben den grössten Teil ihres Lebens sowie ihre Ferien

9/10 in ihrer Heimat verbracht und sind mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Der Rekurrentin 2 ist die dortige Sprache und Kultur zumindest über das Elternhaus vermittelt worden. Die Rekurrentin 2 wurde zwar anscheinend in der Schweiz eingeschult, jedoch spricht nichts dagegen, dass sie ihre weitere Schulzeit in Serbien verbringt. Neben dem Aufenthalt in der Schweiz hat sie einen ebenso lebensprägenden Teil ihres Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht. Im Übrigen mussten die Rekurrenten die Schweiz bereits bis 31. Juli 2022 verlassen und auch im vorliegenden Verfahren wurde entschieden, dass der Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten ist. Sollten sich die Rekurrenten nun bereits wieder in der Wohnung in W.___ befinden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, mussten sie doch jederzeit (und auch bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags am 3. September 2022, vgl. act. 23.1) mit einer Ausreise rechnen. Zudem haben sie anscheinend zuletzt bereits mehrfach die Miete nicht bezahlt (act. 23.1). Eine Rückkehr ins Heimatland kann den Rekurrenten ohne Weiteres zugemutet werden.

b) Somit erscheint die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen auch verhältnismässig.

7. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.

8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wir dem Verfahrensausgang entsprechend den Rekurrenten auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).

10/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___ und D.___, alle ehemals W.___, wird abgewiesen.

2. A.___, B.___, C.___ und D.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Das Begehren von A.___, B.___, C.___ und D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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2026-05-12T19:38:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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