Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.55 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 05.11.2024 Entscheiddatum: 18.09.2024 SJD RDRM.2023.55 Allgemeines Verwaltungsrecht, Art. 442 Abs. 4 StPO. Dem Rekurrenten wurde infolge teilweisem Obsiegen in einem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Sie wurde nicht ausbezahlt, sondern mit offenen Verfahrenskosten aus anderen strafrechtlichen Verfahren verrechnet. Die Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten aus anderen Verfahren stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Rekurrenten dar und ist zudem mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf wirksame Verteidigung nicht vereinbar. Schliesslich erscheint eine Verrechnung der Parteientschädigung auch mit Blick auf Art. 429 Abs.3 StPO, der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, nicht vertretbar. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2023.55
Entscheid vom 18. September 2024
Rekurrent
A.___, vertreten durch lic.iur. Fatih Aslantas, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 1, 8500 Frauenfeld
gegen
Vorinstanz Staatsanwaltschaft St.Gallen, Stabsdienste (Verfügung vom 12. Juni 2023)
Betreff Rekurs betreffend Verrechnung Parteientschädigung
2/10 Sachverhalt A. Das Untersuchungsamt Z___ führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 5. April 2023 erging ein Entscheid der Anklagekammer betreffend Vollzug der Untersuchungshaft (Besuche am Wochenende) und Aushändigung von Fleischwaren. Dem Dispositiv des Entscheids ist unter anderem zu entnehmen, dass A.___ im Ergebnis zur Hälfte obsiegt hat, zur anderen Hälfte unterlegen ist. Daher hat die Anklagekammer die Verfahrenskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 1'500.– je zur Hälfte A.___ und dem Staat auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies das Gericht wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit es das Gesuch nicht zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. Obsiegens als erledigt abschrieb und A.___ eine Entschädigung in Höhe von Fr. 750.– zusprach.
Mit Schreiben vom 20. April 2023 teilten die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Vorinstanz) dem Rechtsvertreter von A.___, lic.iur. Fatih Aslantas, Rechtsanwalt, Frauenfeld, mit, dass sie die mit Entscheid vom 5. April 2023 zugesprochene Entschädigung mit den Verfahrenkosten desselben Verfahrens verrechnen würden und somit keine Überweisung bzw. Auszahlung der Entschädigung erfolge. Am 17. Mai 2023 wies der Rechtsvertreter die Vorinstanz darauf hin, dass eine Verrechnung nicht möglich sei, da gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. April 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sei. Ohnehin sei es nicht zulässig, Gerichtskosten mit Parteientschädigungen, die in Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren während eines laufenden Strafverfahrens zugesprochen worden seien, zu verrechnen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er ersuche daher um Auszahlung der Entschädigung.
Am 30. Mai 2023 teilte die Vorinstanz Rechtsanwalt Fatih Aslantas zusammengefasst mit, dass sie bis zu dessen Schreiben vom 17. Mai 2023 keine Kenntnis vom Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gehabt hätten, weshalb der Entschädigungsanspruch mit den Verfahrenskosten desselben Verfahrens verrechnet worden sei. Aufgrund der veränderter Sachlage werde der Entschädigungsanspruch mit anderen Kosten eines Verfahrens vor der Anklagekammer verrechnet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 wandte sich Rechtsanwalt Fatih Aslantas abermals an die Vorinstanz. Er wies darauf hin, dass er bereits ausführlich dargelegt habe, weshalb eine Verrechnung ausgeschlossen sei und beantragte nochmals die Auszahlung der Entschädigung. Zudem wies er darauf hin, dass sein Mandant den Anspruch an ihn abgetreten habe. Am 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz Rechtsanwalt Fatih Aslantas zusammengefasst mit, dass an der Verrechnung festgehalten werde und auch die privatrechtliche Abtretungsvereinba-
3/10 rung zwischen A.___ und Rechtsanwalt Fatih Aslantas einer Verrechnung nicht entgegenstehe. Weiter führten sie aus, dass es sich bei der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) um ein spezialgesetzliches Vollstreckungsmittel handle und dass neuere Urteile im Kanton Zürich sowie des Bundes darauf hinweisen würden, dass es sich bei der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO um eine Verfügung handle, welche einem Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zugänglich sei. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes über die Schweizerische Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO) könne gegen diese Verfügung beim zuständigen Departement ein Rekurs eingelegt werden, wobei die Frist gestützt auf Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) fünf Tage betrage (act. 1.2).
Gegen dieses Schreiben vom 12. Juni 2023 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD). Zusammengefasst beantragte er, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST), die Auszahlung der Parteientschädigung. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte der Rekurrent im Wesentlichen geltend, dass die Kostenfolgen erst im Endentscheid festgelegt werden würden. Da das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, seien die entsprechenden Kosten weder rechtskräftig noch fällig und somit – bei sinngemässer Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 120 ff. des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR) – der Verrechnung nicht zugänglich. Überdies habe er die Entschädigung seinem Rechtsvertreter abgetreten, was einer Verrechnung ebenfalls entgegenstehe. Wäre eine Verrechnung trotz Abtretung an den Rechtsvertreter möglich, so hätte stets der Rechtsvertreter das Kostenrisiko zu tragen. Denn im Falle des Obsiegens werde nicht dem Rechtsvertreter eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger zugesprochen – das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei ja zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abgeschrieben worden –, sondern dem jeweiligen Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Kostenrisikos würden sich amtliche Verteidiger in Zukunft davor hüten, entsprechende Beschwerden einzureichen. Einzig im Fall des Unterliegens könnten Rechtsvertreter auf eine Entschädigung als amtliche Verteidiger hoffen.
B. Auf den Rekurs trat das SJD mit Entscheid vom 23. August 2023 nicht ein. Begründet wurde das Nichteintreten damit, dass die Verrechnungserklärung der Vorinstanz praxisgemäss keine Vollstreckungsverfügung darstelle und es somit an einem Anfechtungsobjekt mangle. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Beschwerde bei der Anklagekammer.
4/10 Mit Entscheid vom 2. November 2023 (nachfolgend Rückweisungsentscheid) hiess die Anklagekammer die Beschwerde gut. Zur Begründung führte sie aus zusammengefasst aus, dass sich der Rekurrent zwar nicht darauf berufen könne, die Forderung an seinen Rechtsvertreter abgetreten zu haben, womit eine Verrechnung durch die Vorinstanz ausgeschlossen wäre. Allerdings handle es sich bei der Verrechnungserklärung entgegen der Auffassung des SJD um eine Verfügung, weshalb das SJD auf den Rekurs hätte eintreten müsse. Daher sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an das SJD zurückzuweisen. Dieses habe über die Rechtmässigkeit der Verrechnungserklärung zu befinden und müsse auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung im Rekursverfahren neu beurteilen.
Schliesslich schrieb die Anklagekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege- und verbeiständung infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung zu, die sie ermessenweise auf Fr. 1'000.– (Barauslagen und MWST inbegriffen) festsetzte.
Erwägungen 1. Wird ein Entscheid aufgehoben und zu neuer Abklärung zurückgewiesen, ist die Instanz, an welche die Angelegenheit zurückgewiesen wird, an die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, gebunden (U.P. Cavelti / T. Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1036). Aus der Feststellung der Anklagekammer im Entscheid vom 2. November 2023, dass es sich bei Verrechnungserklärung vom 12. Juni 2023 um eine Verfügung und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Rekursverfahren handelt, folgt, dass auf den Rekurs einzutreten ist, zumal die weiteren Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 EG-StPO i.V.m. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Anklagekammer führt denn auch aus, dass das SJD auf den Rekurs hätte eintreten müssen.
2. Nachdem die Anklagekammer im Rückweisungsentscheid zudem verbindlich festgehalten hat, dass die öffentlich-rechtliche Verrechnungsbestimmung von Art. 442 Abs. 4 StPO einer entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarung – konkret der Abtretung der Forderung betreffend Parteientschädigung vom Rekurrenten an seinen Rechtsvertreter – vorgehe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Wie die Anklagekammer im Rückweisungsentscheid bereits festgestellt hat, stellt die Verrechnung einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Rekurrenten dar (vgl. Rückweisungsentscheid Erw. II. 1. b). Dieser muss sich als verhältnismässig erweisen (Benjamin F. Brägger. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 4a zu Art. 442 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 Erw. 2.3.1). Somit gilt es nachfolgend
5/10 zu prüfen, ob sich die Verrechnung als recht- und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) erweist.
3. a) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Mit dieser Bestimmung besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV, die ihrerseits aus verfahrensökonomischen Gründen geboten erscheint bzw. zur Reduktion des Inkassorisikos gerechtfertigt ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2019 vom 6. August 2019 Erw. 4.4.3 mit Verweis auf die Motion 14.3383).
b) Ein Grundrechtseingriff ist dann als verhältnismässig zu erachten, wenn die betreffende Massnahme zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet ist. Verlangt wird somit, dass die streitige Massnahme mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbei zielt. Das Kriterium der Erforderlichkeit ist dann erfüllt, wenn zwischen mehreren gleich geeigneten Massnahmen diejenige ergriffen wird, die milder ist bzw. weniger schwer in das betroffene Grundrecht eingreift. Mit anderen Worten darf die staatliche Handlung, mit der ein Eingriff in ein Grundrecht einhergeht, nicht über das hinausgehen, was in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht zur Erreichung des Zwecks unerlässlich ist. Schliesslich muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall bewähren, was unter dem Begriff der Zumutbarkeit oder der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zusammengefasst wird. Dazu sind die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die entgegenstehenden, spezifischen Interessen der Grundrechtsträgerinnen und –träger abzuwägen. So muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (P. Tschannen / M. Müller / M. Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N 452, S. 173; R. J. Schweizer, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N 38 ff. zu Art. 36 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]).
c) Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörde durch dieselben mit Ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren ist vom Gesetzgeber vorgesehen (Art. 442 Abs. 4 StPO), wobei festzuhalten ist, dass die genannte Bestimmung der Verrechnung von Ansprüchen aus verschiedenen Verfahren durch ordentliche, staatliche Inkassobehörden nicht entgegensteht (BGE 144 IV 212 Erw. 2.3.3). Die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen erweist sich aus verfahrensökonomischen Gründen und mit Blick auf das Ziel der Kostentragung durch die verursachende Person sowie der Minimierung des Inkassorisikos – und damit auch der Entlastung der Staatskasse bzw. der Steuerpflichtigen – als geeignet.
6/10
d) Da die Strafbehörden wie auch die ordentlichen, staatlichen Inkassobehörden in aller Regel Kenntnis von der finanziellen Situation der zur Zahlung verpflichteten Partei haben – sei dies aus dem Strafverfahren selbst, vorangegangenen Inkassobemühungen oder gestützt auf Auskünfte Dritter –, erscheint die Verrechnung mit Gegenforderungen erforderlich, um zu verhindern, dass diese Personen allfällige Ansprüche oder Vermögen dem Zugriff der anspruchsberechtigten Behörde entziehen können. Eine mildere, weniger schwer in das Grundrecht eingreifende Massnahme ist gerade bei mittelosen, bedürftigen zahlungsverpflichteten Personen kaum denkbar. Somit erweist sich die Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten als erforderlich.
e) Das Interesse des Gemeinwesens am Eingriff in das Grundrecht entspricht im vorliegenden Fall dem in Erw. 4.a) dargelegten öffentlichen Interesse. Diesem steht das Interesse des Rekurrenten an einem möglichst geringen Eingriff in sein Grundrecht gegenüber. Konkret besteht das Interesse an der Nicht-Verrechnung in der tatsächlichen Vereinnahmung der zugesprochenen Entschädigung. Dies zum Zweck der Begleichung der Honorarforderung seines Rechtsvertreters, da die Abtretung des Anspruchs an diesen zwar zulässig, jedoch aufgrund von Art. 442 Abs. 4 StPO faktisch nicht rechtswirksam ist (vgl. Erw. 3).
f) Nachdem die gegenläufigen Interessen definiert sind, ist zu prüfen, ob der mit der Verrechnung angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung des Rekurrenten steht.
aa) Davon ausgehend, dass der Rekurrent bedürftig im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist, liesse sich zwar argumentieren, dass der Rekurrent ohnehin nicht beide Forderungen zeitgleich wird begleichen können. Mit anderen Worten komme es für den Rekurrenten finanziell bzw. im Hinblick auf sein Eigentum nicht darauf an, wessen Forderung im Umfang von Fr. 750.– (zumindest vorerst) nicht beglichen werden könne, weshalb die Verrechnung zumutbar wäre. So betrachtet wäre der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Rekurrenten bestenfalls von geringer Intensität, womit das Interesse an der Verrechnung überwiegen würde. Eine derartige, ausschliesslich auf den wirtschaftlichen Aspekt ausgerichtete Betrachtungsweise greift im vorliegenden Fall jedoch zu kurz und führt zu einem unhaltbaren Ergebnis, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
bb) Nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die Strafbehörde von Amtes wegen und ungeachtet der finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende, d.h. wirksame Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen (BGE 143 I 164 Erw. 2.3.1). Vorliegend war der Rekurrent durch Rechtanwalt Fatih Aslantas zwar rechtlich hinreichend vertreten. Allerdings kann der Rekurrent den berechtigten Honoraranspruch seines Rechtsanwalts aufgrund der Nicht-Gewährung der amt-
7/10 lichen Verteidigung und der Verrechnung des Entschädigungsanspruchs mit anderen Forderungen der Strafbehörden zumindest in absehbarer Zeit nicht befriedigen. In einer Konstellation wie der vorliegenden bleibt somit die Forderung des Rechtsvertreters gegenüber seinem Mandanten – trotz Zusprechung einer Entschädigung infolge des (hier teilweisen) Obsiegens – ungedeckt. Ausgehend davon, dass Rechtsvertretungen diese Verrechnungspraxis bereits vor der Mandatierung antizipieren dürften und verständlicherweise nicht kostenlos arbeiten möchten, wird es für rechtsuchende beschuldigte oder beschwerdeführende Personen ausserhalb des Bereichs der notwendigen Verteidigung wohl schwierig sein, eine geeignete Rechtsvertretung zu finden. Daher erscheint diese Verrechnungspraxis mit der Amtspflicht, für eine hinreichende und damit wirksame Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen, nicht vereinbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf wirksame Verteidigung ansonsten ausgehöhlt werden würde, was nicht im öffentlichen Interesse liegt.
cc) In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass amtliche Rechtsvertretungen von Verfassungs wegen angemessen zu entschädigen seien und die Rechtsanwaltschaft keine Frondienste leisten müsse. Die Entschädigung für amtliche Mandate soll es den Rechtsvertretungen erlauben, nicht bloss ihre Selbstkosten zu decken, sondern darüber hinaus einen, wenn auch bescheidenen Verdienst zu erzielen. Eine Entschädigung, die bloss einen symbolischen Verdienst ermöglicht oder gar unter den Selbstkosten liegt, wäre dementsprechend nicht verfassungskonform (BGE 141 I 124 Erw. 3.1 f. und Erw. 4.1 sowie BGE 132 I 201 Erw. 8.5 ff.). Können demnach amtliche Rechtsvertretungen nicht verpflichtet werden, praktisch kostenlos Personen zu vertreten, so muss dies zwangsläufig auch für obsiegende Wahlverteidigende, deren Mandanten eine Entschädigung zugesprochen erhalten, gelten, zumal mit der Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung infolge Obsiegens mit Blick auf Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) und der Zusprechung einer Entschädigung eine Privilegierung der Wahlverteidigung gegenüber der amtlichen Verteidigung beabsichtigt sein dürfte.
dd) Schliesslich hat auch der Gesetzgeber dieses Problem, dass bei Obsiegen zwar Entschädigungen zugesprochen werden, die Honorarforderungen der Rechtsvertretungen wegen Verrechnungen trotzdem ungedeckt bleiben, erkannt. Aus diesem Grund hat er per 1. Januar 2024 Art. 429 Abs. 3 StPO in Kraft gesetzt (Änderung der Strafprozessordnung, Geschäft 19.048, AB 2021, 1348 ff. [insbesondere 1372] und AB 2022, 83).1 Nach dieser Bestimmung steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft, ausschliesslich der Verteidigung zu, wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut hat. Da künftig die Entschädigung direkt
1 Abrufbar unter www.parlament.ch
8/10 der Verteidigung zuzusprechen ist, wird sich die hier vorliegende Frage in Zukunft gar nicht mehr stellen. Diesem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung gleichwohl Rechnung zu tragen bzw. zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen.
g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der mit der Verrechnung angestrebte Zweck in keinem vernünftigen Verhältnis zur Belastung des Rekurrenten steht. So ist die bisherige Verrechnungspraxis, die einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellt, geeignet, den grundrechtlichen Anspruch auf wirksame Verteidigung schon vor Anhebung einer Beschwerde zu vereiteln, womit der Kerngehalt von Art. 32 Abs. 2 BV verletzt wird. Zudem ist diese Praxis nicht mit der neuen Rechtslage vereinbar, sondern läuft dieser diametral zuwider. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht verhältnismässig, womit der Rekurs gutzuheissen sind. Schliesslich ist die Vorinstanz anzuweisen, die mit Entscheid vom 5. April 2023 zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 750.– vollumfänglich auszuzahlen.
h) Nachdem der Rekurs gutzuheissen ist, erübrigt es sich auf das Vorbringen, dass Kosten verrechnet worden seien, obschon das betreffende Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weiter einzugehen.
4. a) Für das Rekursverfahren beantragt der Rekurrent die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
b) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend obsiegt der Rekurrent vollständig.
c) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).
d) Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrent bzw. sein Rechtsvertreter nicht gestützt auf Art. 99 VRP (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu entschädigen, sondern aufgrund des in Art. 98bis VRP verankerten Erfolgsprinzips. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.
e) Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der erforderlichen Bemühungen, der
9/10 Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Vorliegend erscheint für die anwaltlichen Bemühungen eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.– (einschliesslich Barauslagen und MWST) angemessen. Nach dem Dargelegten fällt einer Verrechnung dieses Anspruchs mit allfälligen Forderungen des Kantons gegenüber dem Rekurrenten ausser Betracht.
10/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, wird gutgeheissen.
b) Die Verfügung der Stabsdienste der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben.
c) Die Stabsdienste der Staatsanwaltschaft werden angewiesen, die mit Entscheidung der Anklagekammer vom 5. April 2023 zugesprochenen Entschädigung in Höhe von Fr. 750.– an Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Frauenfeld, auszuzahlen. Eine Verrechnung dieser Entschädigung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
2. a) Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– bei den Stabsdiensten der Staatsanwaltschaft wird verzichtet.
c) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Der Kanton (Stabsdienste der Staatsanwaltschaft entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.– (einschliesslich Barauslagen und MWST). Eine Verrechnung dieser Entschädigung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.55 Allgemeines Verwaltungsrecht, Art. 442 Abs. 4 StPO. Dem Rekurrenten wurde infolge teilweisem Obsiegen in einem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Sie wurde nicht ausbezahlt, sondern mit offenen Verfahrenskosten aus anderen strafrechtlichen Verfahren verrechnet. Die Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten aus anderen Verfahren stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Rekurrenten dar und ist zudem mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf wirksame Verteidigung nicht vereinbar. Schliesslich erscheint eine Verrechnung der Parteientschädigung auch mit Blick auf Art. 429 Abs.3 StPO, der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, nicht vertretbar. Gutheissung des Rekurses.