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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.03.2025 RDRM.2023.42

10. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·7,577 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 24 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA, Art. 8 EMRK, Art. 61 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 Bst. b und k AIG. Der Rekurrent ist ein deutscher Staatsangehöriger, der im Jahr 1967 in der Schweiz geboren wurde und hier aufwuchs. Aufgrund eines Gefängnisaufenthalts in seiner Heimat hielt er sich mehr als sechs Monate im Ausland auf, worauf seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist. Nach der Rückkehr in die Schweiz kann er weder ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften, um als Arbeitnehmer nach dem FZA zu gelten, noch verfügt er über ausreichende Mittel, um ein Anwesenheitsrecht ohne Erwerbstätigkeit bekommen zu können. Auch ein Anspruch nach Art. 8 EMRK wird abgelehnt, weil keine kernfamiliären Beziehungen vorliegen und seine Bewilligung erloschen ist, weshalb die Zehnjahrespraxis nicht greift. In Berücksichtigung insbesondere der zahlreichen – wenn auch teils weit zurückliegenden – Verurteilungen (u.a. wegen versuchter Geiselnahme und Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland), einer erheblichen Verschuldung und eines namhaften Sozialhilfesaldos wird auch eine ermessensweise Wiederzulassung durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 AIG abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aufgrund seines Verhaltens sein – allerdings grosses – Interesse an einer Wiederzulassung und damit einem Verbleib in der Schweiz, wo er immer gelebt hat, überwiegt. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.42 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 13.06.2025 Entscheiddatum: 10.03.2025 SJD RDRM.2023.42 Migrationsrecht, Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 24 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA, Art. 8 EMRK, Art. 61 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 Bst. b und k AIG. Der Rekurrent ist ein deutscher Staatsangehöriger, der im Jahr 1967 in der Schweiz geboren wurde und hier aufwuchs. Aufgrund eines Gefängnisaufenthalts in seiner Heimat hielt er sich mehr als sechs Monate im Ausland auf, worauf seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist. Nach der Rückkehr in die Schweiz kann er weder ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften, um als Arbeitnehmer nach dem FZA zu gelten, noch verfügt er über ausreichende Mittel, um ein Anwesenheitsrecht ohne Erwerbstätigkeit bekommen zu können. Auch ein Anspruch nach Art. 8 EMRK wird abgelehnt, weil keine kernfamiliären Beziehungen vorliegen und seine Bewilligung erloschen ist, weshalb die Zehnjahrespraxis nicht greift. In Berücksichtigung insbesondere der zahlreichen – wenn auch teils weit zurückliegenden – Verurteilungen (u.a. wegen versuchter Geiselnahme und Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland), einer erheblichen Verschuldung und eines namhaften Sozialhilfesaldos wird auch eine ermessensweise Wiederzulassung durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 AIG abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aufgrund seines Verhaltens sein – allerdings grosses – Interesse an einer Wiederzulassung und damit einem Verbleib in der Schweiz, wo er immer gelebt hat, überwiegt. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.42

Entscheid vom 10. März 2025

Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian Rufener, St. Leonhard-Strasse 4, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 2. Mai 2023)

Betreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung

2/19 Sachverhalt A. Der deutsche Staatsangehörige A.___ wurde am ___ 1967 in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Aufgrund der langen Anwesenheit besass er die Niederlassungsbewilligung.

Das Bezirksgericht Z.___ verurteilte A.___ am 3. Dezember 1992 unter anderem wegen versuchter Geiselnahme, Freiheitsberaubung und des Versuchs dazu, Gefährdung des Lebens, Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu zwei Jahren Gefängnis. Es schob den Vollzug der Strafe auf und ordnete eine ambulante Behandlung an (Vorakten S. 91 – 151). Mit Urteil des Kantonsgerichtes vom 20. Oktober 1993 wurde A.___ vom Vor-wurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, im Übrigen seine Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Vorakten S. 46 – 90). Mit nachträglicher richterlicher Verfügung des Kantonsgerichtes vom 6. Januar 1999 wurde die mit Urteil vom 20. Oktober 1993 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufge-schobene Gefängnisstrafe von zwei Jahren für vollziehbar erklärt (Vorakten S. 32 – 45). Eine hiegegen erhobene Staatsrechtliche Be-schwerde wies das Bundesgericht am 1. April 1999 ab (Vorakten S. 20 – 30).

A.___ gab zu zahlreichen weiteren Klagen Anlass. Er wurde wie folgt verurteilt:

- mit Strafbescheid des Bezirksamtes Z.___ vom 8. Januar 1998 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Führens eines Motorschiffs ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen und einer Busse von Fr. 100.– (Vorakten S. 153 f.); - mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Y.___ vom 2. Juni 2005 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen und einer Busse von Fr. 450.– (vgl. Vorakten S. 232); - mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Y.___ vom 21. August 2007 wegen Tätlichkeiten und versuchter Nötigung zu einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.– (Vorakten S. 166 – 168); - mit Entscheid des Kreisgerichtes X.___ vom 5. März 2009 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren; gleichzeitig wurde die Probezeit für den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (Vorakten S. 219 – 230); - mit nachträglichem Entscheid des Kreisgerichtes X.___ vom 5. April 2011 wurde die Probezeit für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten von drei Jahren um eineinhalb Jahre verlängert (Vorakten S. 174 – 178).

Mit Verfügung vom 1. September 2011 drohte das Migrationsamt A.___ aufgrund der erfolgten Verurteilungen und 76 offenen

3/19 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 177'644.05 sowie laufenden Betreibungen in der Höhe von Fr. 40'173.40 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an (Vorakten S. 249 – 254).

Hierauf musste A.___ wie folgt verurteilt werden:

- am 16. März 2012 vom Untersuchungsamt Y.___ wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.– (Vorakten S. 258 f.); - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 24. April 2014 wegen versuchten Betrugs sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse in Höhe von Fr. 250.– (Vorakten S. 268 f.).

Am 18. August 2017 war er mit 109 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 261'906.40 verzeichnet (Vorakten S. 276 – 279) und am 12. Oktober 2017 bestand beim Sozialamt W.___ ein Unterstützungssaldo von Fr. 143'606.65 (Vorakten S. 335). Hierauf wurde ihm rechtliches Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt (Vorakten S. 338). Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 verzichtete das Migrationsamt im Sinn einer letzten Chance vorläufig auf einen Widerruf, wies ihn aber darauf hin, dass er aufgrund des jahrelangen Sozialhilfebezugs keine Arbeitnehmereigenschaft mehr habe und sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Falls sich die Situation nicht verbessere, habe er mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen.

Danach wurde A.___ wie folgt verurteilt:

- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 30. März 2021 wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.– (Vorakten S. 397 f.); - mit Urteil des Amtsgerichtes V.___ vom 3. Februar 2022 wegen unerlaub-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten (Vorakten S. 407 – 417).

Am 9. Oktober 2021 kam er in die Justizvollzugsanstalt V.___, Deutschland, in Untersuchungshaft (Vorakten S. 400) .

Mit Schreiben vom 23. November 2022 gewährte das Migrationsamt A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, St.Gallen, rechtliches Gehör betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, was dieser am 16. Dezember 2022 wahrnahm.

Am 3. März 2023 wurde A.___ aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen (Vorakten S. 507). Hierauf meldete er sich am 7. März 2023 beim Einwohneramt W.___ an und ersuchte um Bewilligungsverlängerung sowie beim Sozialamt um Unterstützung.

4/19

Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter mit, dass es das Verlängerungsgesuch als Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrachte und gleichzeitig mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung prüfen werde. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. März 2023 Gebrauch.

B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei und wies das Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dieser habe sich im Rahmen eines Strafvollzugs vom 9. Oktober 2021 bis 3. März 2023 in Deutschland aufgehalten. Aufgrund des Auslandaufenthalts von mehr als sechs Monaten sei die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen.

Er sei zwar hier geboren und erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für eine ermessensweise Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der zahlreichen Klagen in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht könne er jedoch nicht als integriert gelten. Er habe sich auch als Arbeitskraft nicht bewährt und sei seit der erneuten Einreise wieder auf Sozialhilfe angewiesen. Verwarnungen hätten ihn nicht beeindruckt. Angesichts der vielen Vorstrafen sei die Rückfallgefahr erheblich und stelle er eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er sei ledig und kinderlos, weshalb auf keine Familienmitglieder Rücksicht genommen werden müsse. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er Widerrufsgründe gesetzt. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse, welches gegen die Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung spreche. Der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei zulässig, zumal er auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und im öffentlichen Interesse erfolge.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), nach wie vor vertreten durch lic.iur. Adrian Rufener, mit Schreiben vom 17. Mai 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist. 2. Evenualiter sei dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Dem Rekurrenten sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5/19 Zur Begründung wird geltend gemacht, die Niederlassungsbewilligung könne auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Er habe zwar kein Schreiben eingereicht, welches als Gesuch um Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung überschrieben gewesen sei. Er habe aber die Vorinstanz jeweils über den Stand des Strafverfahrens informiert und damit den Willen kundgetan, das Niederlassungsrecht in der Schweiz aufrecht zu erhalten. Namentlich die Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. August und 24. September 2022 seien als solche Gesuche zu interpretieren. Auch habe das Migrationsamt am 2. Juni 2022 die Verfallsanzeige zugestellt und damit implizit die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungsbewilligung noch bestehe. Es hätte keinen Sinn gemacht, ihm die Verfallsanzeige zuzustellen, mit der Möglichkeit ein Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung einzureichen, wenn in rechtlicher Hinsicht die Meinung vertreten wird, die Niederlassungsbewilligung sei bereits vorgängig (9. April 2022) erloschen. Er sei EU-Staatsangehöriger, lebe seit Geburt in der Schweiz und habe keinen Bezug zu seiner Heimat Deutschland. Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsangehörigen sei in Art. 61a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) geregelt. Eine analoge Regelung zum Erlöschen der Bewilligung bei Drittausländern sei dort nicht vorgesehen. Vielmehr könne das Niederlassungsrecht auch nach unfreiwilligem Verlust der Arbeitsstelle weiterhin bestehen. Sodann habe er einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK), weil einerseits seine Familienangehörigen (Mutter und Bruder) hier leben würden und andererseits wegen des geschützten Rechts auf Privatleben, zumal er hier geboren sei und seit 55 Jahren hier lebe.

Die Vorinstanz sei unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Ansicht, dass bei Vorliegen eines Erlöschungsgrunds keine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen habe. In der neueren Lehre werde mit Verweis auf das Urteil StGH des Staatsgerichtshofes des S.___ vom 2. Juli 2019, wonach die EMRK zu berücksichtigen sei, die gegenteilige Meinung vertreten. Dieser Lehrmeinung sei zu folgen. Auf seinen Einwand, dass bei Vorliegen eines Anwendungsfalls von Art. 8 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen habe, sei nicht eingegangen worden, was eine Gehörsverletzung bedeute. Der Widerruf sei nicht verhältnismässig. Er habe immer hier gelebt und keinen persönlichen Bezug zu Deutschland. Hier würden seine Mutter und sein Bruder leben und sei er sozial integriert. Er habe sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle bemüht, im Arbeitsmarkt erneut Fuss zu fassen und auch wieder eine Beschäftigung gefunden. Das strafbare Verhalten, welches zur Verurteilung in Deutschland geführt habe, sei auf die erneute Arbeitslosigkeit und den Mangel an finanziellen Mitteln zurückzuführen. Es rechtfertige sich, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Das Migrationsamt habe in einem Fall, der zwei ebenfalls ältere italienische Staatsangehörige betraf, im Rahmen einer Wiedererwägung die Niederlassungsbewilligung wieder erteilt. Jener

6/19 Fall sei vergleichbar, bzw. die dortigen Vorhalte seien deutlich gewichtiger, weshalb sich vorliegend eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertige. Es sei zu berücksichtigen, dass eine erhebliche psychische Belastung zu seinem Fehlverhalten und den Problemen auf dem Arbeitsmarkt geführt hätten. Die letzten Delikte seien auf die wirtschaftliche Situation und den Verzicht auf Sozialleistungen zurückzuführen.

Im Übrigen erfülle er die zeitlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er sei auf Stellensuche und wolle wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Seine Interessen auf Erteilung einer Bewilligung überwögen die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes nicht erfüllt. Sodann stehe dem Widerruf die Praxis des Sicherheits- und Justizdepartementes entgegen. Seien aber die Voraussetzungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben, sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu bejahen.

D. Am 12. Juni 2023 reicht der Rekurrent einen Einsatzvertrag mit der B.___ AG als Hauswart mit einer Einsatzdauer von maximal 14 Tagen und am 29. Juni 2023 die Lohnabrechnung Juni 2023 (Lohnsaldo: Fr. 559.90) ein.

E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragt das Migrationsamt (Vorinstanz) unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.

F. Am 25. Juli und 3. November 2023 gibt der Rekurrent die für das RAV bestimmten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen Juli bzw. Oktober 2023 zu den Akten.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 reicht er einen Arbeitsvertrag mit der C.___ GmbH mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2024 ein. In der Folge informiert er, dass er im März und April 2024 keine Einsätze gehabt habe. Als Person ohne gesichertes Aufenthaltsrecht habe er nur Einsätze, wenn «Not am Mann» sei. Das ungeklärte Aufenthaltsrecht verunmögliche es einem Arbeitgeber, ihn fest einzuplanen, und ihm, eine unbefristete Beschäftigung mit hohem Beschäftigungsgrad zu finden.

Am 8. August 2024 weist der Rekurrent auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juli 2024 zur Frage des Vorliegens eines Härtefall nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) hin, wo es im Ergebnis (auch) um die Interessenabwägung in Fällen gehe, in welchen Personen in der Schweiz

7/19 aufgewachsen und verwurzelt sind und keinen Bezug zum Heimatland haben.

In der Folge werden die Arbeitsrapporte August 2024 (6 Stunden) und September 2024 (13,45 Stunden, Nettolohn-Auszahlung von Fr. 328.27) eingereicht.

Mit Schreiben vom 20. November 2024 übermittelt die Vorinstanz neu ergangene Akten, insbesondere eine Meldung des Einwohneramtes W.___ vom 11. November 2024, wonach der Rekurrent nicht arbeite, viele Schulden und Betreibungen habe und sich bei seiner Mutter in deren Pflegewohnung aufhalte, wo er nicht sein dürfe, und einen Betreibungsregisterauszug vom 12. November 2024 (nebst einigen laufenden Betreibungen 184 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 539'947.–).

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 lässt der Rekurrent geltend machen, dass in Deutschland immer noch die Bewährungshilfe laufe. Er habe dort alle Termine und Auflagen eingehalten. Seine Mutter sei in eine Alterswohnung gezogen. Er verbringe den Tag normalerweise mit ihr und schaue für sie, wohne aber allein in einem möblierten Zimmer, für dessen Miete seine Mutter aufkomme. Seit der Einreise nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Deutschland seien insoweit neue Schulden hinzugekommen, als er nicht in der Lage sei, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Das Sozialamt komme nicht dafür auf und einen Anspruch auf Prämienverbilligung habe er nicht. Bei den übrigen im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden handle es sich um «Altlasten», die vor der Straffälligkeit angefallen seien. Obwohl vor mehreren Jahren im Rahmen eines IV-Verfahrens bescheidene berufliche Massnahmen ergriffen worden seien, sei die berufliche Eingliederung aufgrund seiner Ressourcen schwierig.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Der Rekurrent kann sich als deutscher Staatsangehöriger auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) berufen. In dessen Anwendungsbereich hat das AIG nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Die im

8/19 Streit stehende Niederlassungsbewilligung ist im FZA nicht geregelt. Das Erlöschen derselben richtet sich demzufolge nach Art. 61 AIG, welche Regelung im Einklang mit dem FZA steht (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang 1 FZA, wonach Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nicht berühren; vgl. BGE 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 Erw. 2.2. und 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 Erw. 2.2 je mit Hinweisen).

b) Art. 61a AIG regelt das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis unfreiwillig aufgeben, und ist vorliegend entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht einschlägig. Im Übrigen findet Art. 61a AIG sowieso keine Anwendung auf EU- /EFTA-Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, da diese unbefristet gilt und an keine Bedingung geknüpft ist, sodass auch der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft das Niederlassungsrecht nicht tangiert (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 1 zu Art. 61a AIG).

3. a) aa) Die fremdenpolizeiliche Bewilligung erlischt insbesondere mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Verlässt ein niedergelassener Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.

bb) Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), wobei das Gesuch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden muss (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]). Auch ein unfreiwilliges Verlassen der Schweiz, z.B. wegen einer Inhaftierung im Ausland, kann Anlass für eine Aufrechterhaltung der Bewilligung sein (M. Spescha, a.a.O., N 8 zu Art. 61 AIG). Indessen dürfte in diesen Fällen häufig auch ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben sein (längerfristige Freiheitsstrafe), der einer Aufrechterhaltung entgegensteht (Weisungen AIG, Ziff. 3.5.3.2.3).

cc) Massgeblich für das Erlöschen der Bewilligung ist einzig das formale objektive Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Wenn dieses formelle Kriterium erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen zwingend; auf die Gründe bzw. die Motive des Betroffenen für die Auslandsabwesenheit kommt es nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an (BGE 149 I 66 Erw. 4.7 mit Hinweisen). Es spielt dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist. Die Niederlassungsbewilligung erlischt auch dann, wenn

9/19 sich der Ausländer unfreiwillig während mehr als sechs Monaten im Ausland befunden hat, namentlich weil er dort inhaftiert gewesen ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 2012 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen; VerwGE vom 16. Januar 2023 Erw. 2.2.2. mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der Landesabwesenheit von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erfüllt, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen. Ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme vorzunehmen wäre, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Mai 2019 Erw. 5.2).

b) aa) Art. 8 Ziff. 1 der EMRK garantiert den Schutz des Familien- und Privatlebens. Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 Erw. 3.1 – 3.3; 144 II 1 Erw. 6.1; 135 I 143 Erw. 1.3.2).

bb) Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, die Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht sieht als Leitlinie, dass nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon auszugehen ist, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 Erw. 3.9 mit Hinweisen).

10/19 c) aa) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 – 29 AIG abgewichen werden, wenn die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, erleichtert werden soll. An ausländische Personen können gestützt auf diese Bestimmung Kurz- oder Jahresaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt mindestens fünf Jahre gedauert hat und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 VZAE).

bb) Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann ferner von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (VerwGE vom 7. September 2021 Erw. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichtes).

cc) Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG liegt im Ermessen der Behörde. Es ist zulässig, dass die Ausländerbehörden im Hinblick auf die hohe Zahl von Ausländern in der Schweiz bei der ermessensweisen Erteilung von Bewilligungen an Personen, welche keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung haben, eine restriktive Praxis anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Gesuchs um Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG erfüllt sind (VerwGE vom 16. Dezember 2010 Erw. 2.4) und auch bei der Handhabung der Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klageloses Verhalten für sich allein nicht aus, um einen

11/19 schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere seinem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarliche Beziehungen, welche der Betroffene während seines Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (VerwGE vom 20. Januar 2019 Erw. 2 mit Hinweisen).

4. a) Der Rekurrent befand sich vom 9. Oktober 2021 bis 3. März 2023 in Deutschland in Untersuchungshaft bzw. im Rahmen des Strafvollzugs in Haft (Vorakten S. 400 und 507). Somit hat er sich ohne vorherige Abmeldung mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten, was die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlöschen liess (Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Erlöschen nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt ist gesetzliche Rechtsfolge, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. eine Güterabwägung kann nicht stattfinden (VerwGE vom 1. Juli 2010 Regeste und Erw. 2.4.). Soweit der Rekurrent mit Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes des S.___ vom 2. Juli 2019 verlangt, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen habe, ist entgegenzuhalten, dass ein gesetzliches Erlöschen (bei bestimmter Sachlage), anders als bei einem Bewilligungswiderruf, selbstredend keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2025 Erw. 3.1. mit Hinweisen). Im Übrigen haben die erwähnte ausländische Entscheidung und die einzelne Lehrmeinung weder das Bundesgericht (vgl. z.B. BGE 149 I 66 Erw. 4.7) noch das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. vom 16. Januar 2023) von seiner Rechtsprechung abgebracht und besteht auch in der verwaltungsinternen Rechtspflege kein Anlass dazu.

b) Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, was grundsätzlich möglich gewesen wäre, wurde nicht gestellt. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass das Migrationsamt jeweils zeitnah über den Stand des Strafverfahrens informiert worden sei, womit implizit der Wille kundgetan worden sei, das Niederlassungsrecht aufrecht zu erhalten. Dies überzeugt nicht. Lediglich die Adressänderung durch die Mutter des Rekurrenten vom 18. März 2022 und die elektronische Akteneinsicht des Rechtsvertreters vom 1. April 2022 fanden innerhalb der ersten sechs Monate des Auslandaufenthalts des Rekurrenten statt. Anlässlich dieser Schritte ist kein Gesuch um Aufrechterhaltung erkennbar. Auch die erste schriftliche Eingabe, eine Information darüber, dass gegen das Urteil des Amtsgerichtes V.___ vom 3. Februar 2022 Berufung erhoben worden sei und noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege, erwähnte in keiner Weise eine Reservierung oder Aufrechterhaltung. Im Übrigen erging dieses Schreiben am 11. April 2022 und damit nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. August 2022, welches als Gesuch um Aufrechterhaltung gelten kann,

12/19 wurde nach Fristablauf (vgl. Art. 79 Abs. 2 VZAE), mithin nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestellt, als es nichts mehr aufrechtzuerhalten gab.

c) Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz mit der Zustellung der Verfallsanzeige vom 2. Juni 2022 implizit die Auffassung vertreten habe, die Niederlassungsbewilligung bestehe weiterhin. Jedenfalls mache es keinen Sinn, eine Verfallsanzeige zuzustellen, mit der Möglichkeit ein Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung einzureichen, wenn seitens der Behörde in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten werde, die Niederlassungsbewilligung sei gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG bereits vorgängig erloschen.

aa) Sofern mit diesen Ausführungen ein Vertrauensschutz angerufen werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AIG). Einzig zu Kontrollzwecken ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf fünf Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3 AIG; Art. 63 AIG). Der Ausweis stellt keine Bewilligung dar und hat keine Auswirkungen auf den materiellen Bestand der Niederlassungsbewilligung; er ist rein deklaratorischer Natur (Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Februar 2021 Erw. 3.3. mit Hinweisen). Das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zeitigt daher seine Rechtswirkungen unabhängig davon, ob die Kontrollfrist auf dem Ausweis abgelaufen ist oder nicht. Die Kontrollfrist auf dem rein deklaratorischen Ausweis oder die Zustellung der Verfallsanzeige, die automatisiert erfolgt, ist daher auch nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen zu schaffen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht von Gesetzes wegen erloschen ist.

bb) Aus dem Umstand, dass am 2. Juni 2022 die Verfallsanzeige zugestellt worden sei und die Kontrollfrist auf dem Ausweis erst am 26. August 2022 ablief (Vorakten S. 359), kann der Rekurrent somit nichts zu seinen Gunsten betreffend das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung ableiten. Dies würde sogar gelten, wenn die Kontrollfrist noch verlängert worden wäre, bevor festgestellt wurde, dass die Niederlassungsbewilligung bereits in einem früheren Zeitpunkt erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes, a.a.O.).

d) aa) Der Rekurrent beruft sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Rekurrent ist volljährig, unverheiratet und kinderlos und kann diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2023 Erw. 7.2. mit Hinweisen). Zwar verbringe der Rekurrent die Tage nach eigener Schilderung oft mit seiner Mutter. Eine von ihm zu erbringende Pflegeleistung wird allerdings nicht dargetan. Damit besteht kein

13/19 staatsvertraglicher Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

bb) Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren und hat mit einer Niederlassungsbewilligung hier gelebt, bis diese wegen Auslandaufenthalts erloschen ist. Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, wie vom Bundesgericht anerkannt (BGE 144 I 266), soll einer Person ermöglichen, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Um eine Neuerteilung geht es auch dann, wenn eine einstmals bestehende Bewilligung nicht mehr existiert, etwa weil sie erloschen ist (BGE 149 I 66 Erw. 4.6.).

cc) Die Vermutung, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, greift nicht im Fall einer ausländischen Person, welche wie vorliegend für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist und deren Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juli 2023 Erw. 1.3). Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden (BGE 149 I 66 Erw. 4.8).

dd) Im Übrigen hat der Rekurrent mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens erlauben würde, zumal der Rekurrent keine Kinder hat und keine Partnerschaft geltend macht und ein Eingriff verhältnismässig wäre (vgl. nachfolgend Erw. 5.b).

5. Nachdem somit die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erloschen ist, bleibt zu prüfen, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit neuer Grundlage zu erteilen ist.

a) aa) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

14/19 Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Juni 2024 Erw. 3.2. und 3.3. mit Hinweisen).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht etwa eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.– bis 800.– als untergeordnet und unwesentlich qualifiziert (Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2015 E. 4.4) und bei Monatslöhnen von Fr. 345.25 bzw. 900.– die Arbeitsnehmereigenschaft verneint (Urteile des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 2017 Erw. 4.4 bzw. vom 11. Februar 2021 E. 3).

Der Rekurrent hat kein festes Arbeitspensum. Im September 2024 hat er für 13,45 Stunden Einsatz einen Nettolohn von Fr. 328.27 ausbezahlt bekommen, was einem Nettostundenlohn von rund Fr. 23.90 entspricht. Im August 2024 leistete er sechs Stunden Einsatz, wofür er demnach einen Nettolohn von Fr. 143.40 erhalten haben müsste. Im Mai und Juni 2024 erhielt er Nettolöhne von Fr. 190.73 bzw. 319.42. Dieses erzielte Einkommen (und auch der Umfang der Tätigkeit) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes als untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes Erw. 3.4 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung) und vermag die Arbeitsnehmereigenschaft, die einen Anspruch auf eine EU-EFTA-Aufenthaltserlaubnis bedeuten würde, nicht zu begründen.

cc) Eine EU-/EFTA-Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA fällt bei der Schuldenlast von rund 540'000 Franken ausser Betracht, weil der Rekurrent offensichtlich nicht über die für seinen Unterhalt ausreichenden finanziellen Mittel verfügt (Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 2020 Erw. 6 mit Hinweisen).

b) Nachdem kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist nach pflichtgemässem Ermessen über das Härtefallgesuch bzw. das Gesuch um Wiederzulassung zu entscheiden, wobei von erfüllten zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung (Art. 49 Abs. 1 VZAE) ausgegangen werden kann

aa) Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Hier leben seine Mutter und sein Bruder. Die lange Anwesenheit geht mit einer entsprechenden Integration einher. Er hat ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bzw. dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Eine spezielle Verbundenheit ist allerdings nicht ersichtlich. So verbringt er den Tag nach eigener Schilderung regelmässig mit der Mutter und geht danach nach Hause. Andere Beziehungen, etwa Kollegen aus seiner Altersgruppe, erwähnt er nicht. Dies

15/19 scheint denn auch wenig wahrscheinlich. Andernfalls hätten ihm berufstätige Kollegen wohl eine Arbeitsstelle (bei deren Arbeitgeber) mit besseren Bedingungen zu verschaffen gewusst, zumal der Arbeitsmarkt seit einiger Zeit teils etwas ausgetrocknet ist. Die Beziehungen zur Mutter und zum Bruder können ohne besondere Schwierigkeiten weitergepflegt werden, zumal eine Wohnsitznahme im grenznahen Gebiet möglich wäre.

bb) Der Rekurrent hat regelmässig zu strafrechtlichen Klagen Anlass gegeben. Insbesondere wurde er mit Urteil des U.___ vom 20. Oktober 1993 wegen versuchter Geiselnahme, Freiheitsberaubung und des Versuchs dazu, Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Zwar liegt diese Verurteilung weit zurück. Aber die Absicht und der Versuch, zwei Minderjährige zu entführen und später gegen eine hohe Lösegeldforderung freizulassen, lässt aufhorchen. Das Verschulden wurde denn auch als schwer beurteilt, weil die Entführung über einen langen Zeitraum hinweg minutiös vorbereitet worden war und, obwohl die Entführung im Versuchsstadium stecken blieb, die Mutter der Kinder doch massiv bedroht und mehrere Stunden der Freiheit beraubt wurde (Vorakten S. 74 – 76). Diese Tat spricht für eine beträchtliche kriminelle Energie. Mit Urteil des Kreisgerichtes X.___ vom 5. März 2009 wurde er wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Vorakten S. 219 ff.), wobei die Probezeit von drei Jahren am 5. April 2011 wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Weisung um eineinhalb Jahre verlängert wurde (Vorakten S. 174 ff.). Das Verschulden wurde als mittelschwer bewertet und festgestellt, dass die Tat von einer doch erheblichen kriminellen Energie zeuge. Es wurde eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit verbunden eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit und strafmindernd ein Geständnis berücksichtigt (Vorakten S. 223). Frühere Übergriffe auf das Opfer samt entsprechender Verurteilung hatten zu keiner relevanten Verhaltensänderung geführt (Vorakten S. 215). Mit Urteil des Amtsgerichtes V.___ vom 3. Februar 2022 wurde er wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Bei der erwähnten versuchten Geiselnahme, der Freiheitsberaubung und des Versuchs dazu, des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs, der Vergewaltigung und des Drogenhandels handelt es sich um Anlasstaten nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. d, g, h und o StGB, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen (hinsichtlich der versuchten Delikte vgl. BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Zwar beging er diese Delikte entweder bevor die fragliche Strafbestimmung am 1. Oktober 2016 in Kraft trat oder im Ausland. Dennoch ist die verfassungsrechtliche Wertung im Rahmen der Interessenabwägung erschwerend zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Sodann hat er mit den erwähnten Verurteilungen (und den

16/19 zahlreichen weiteren Verurteilungen sowie der massiven Verschuldung) Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AIG gesetzt, die der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstünden und umso mehr einen Grund für die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung darstellen. Mit Urteil vom 5. März 2009 wurde er wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung war eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit berücksichtigt worden. Rund zwei Jahre später wurde die Probezeit von drei Jahren um eineinhalb Jahre verlängert, weil er die Weisung des Gerichtes, eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren, nicht eingehalten hatte. Soweit er nun auf psychische Einschränkungen verweist, ist entgegenzuhalten, dass er nicht belegt und auch nicht ersichtlich wäre, dass er diese ernsthaft angegangen wäre. Berücksichtigt man ferner, dass er die Verurteilung wegen Drogenhandels im Jahr 2022 mit seiner Arbeitslosigkeit und dem Mangel an finanziellen Mitteln begründet (Rekursschrift vom 17. Mai 2023 Ziff. 18), kann in Anbetracht der aktuellen Situation (kein oder nur sehr geringes Einkommen, massive Verschuldung) nur von einem weiterhin grossen Risiko deliktischen Verhaltens und einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden.

Der Rekurrent macht geltend, dass es sich bei den nach Deutschland eingeführten Betäubungsmitteln um CBD-Marihuana gehandelt habe, das in der Schweiz zugelassen sei. Es ist zu beachten, dass der eher tiefe Gehalt an THC im Urteil bereits berücksichtigt wurde. Aufgrund der grossen Menge Betäubungsmittel (rund 50 Kilogramm) wurde die Grenze zur nicht geringen Menge an THC um rund das Elffache überschritten. Nach dem Gericht musste für den Rekurrenten aufgrund der Umstände (nächtlicher Grenzübertritt, keine Warenpapiere, Instruktion dahingehend, dass er betreffend das Transportgut nicht nachfragen und mit den Abnehmern nicht mehr als notwendig sprechen soll) klar gewesen sein, dass es sich nicht um CBD für medizinische Zwecke, sondern um illegale Betäubungsmittel gemäss dortigem Recht gehandelt habe (vgl. Vorakten S. 407 – 417).

cc) In beruflicher Hinsicht hat sich der Rekurrent nicht bewährt. Zwei Berufslehren brach er ab. In der Folge arbeitete er temporär oder war arbeitslos. Nach einer Ausbildung zum diplomierten Hauswart war er ab dem Jahr 2017 bis 2020 in diesem Beruf tätig, bevor er wieder arbeitslos wurde (vgl. Vorakten S. 409). Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2023 fand er trotz guter Arbeitsmarktlage vorerst keine Stelle und ist mittlerweile wenige Stunden pro Monat beschäftigt, wobei aber der letzte belegte Einsatz im September 2024 erfolgte. Soweit er geltend macht, wegen der unklaren Anwesenheitslage keine bessere Stelle zu finden, ist entgegenzuhalten, dass er schon beruflich unbeständig oder arbeitslos war, als er noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügte.

dd) Der Rekurrent ist massiv verschuldet. Am 12. November 2024 bestanden gegen ihn 184 Verlustscheine im Betrag von rund 540'000

17/19 Franken. Damit hat er der öffentlichen Hand und volkswirtschaftlich einen erheblichen Schaden angerichtet. Ein Schuldenabbau ist bei dieser Grössenordnung nicht realistisch, was umso mehr gilt, als er beruflich nicht Tritt findet. Es ist unschwer voraussehbar, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. sein Verbleib in der Schweiz zu einer Vergrösserung der Schulden führen würde.

ee) Der Rekurrent musste vom Sozialamt W.___ von 1996 bis 30. April 2018 – mit Unterbrüchen – unterstützt werden. Bis am 18. Mai 2018 hatte er Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 158'387.45 erhalten, wovon Fr. 125'423.20 rückerstattungspflichtig sind (Vorakten S. 378). Nach einem Stellenantritt erfolgten in den Jahren 2018 und 2019 Rückerstattungen im Betrag von Fr. 1'200.–. Die Abzahlungen endeten infolge von Pfändungsverfahren und der Kündigung des damaligen Arbeitsverhältnisses per 30. April 2020 (vgl. Vorakten S. 378 – 396). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug meldete er sich am 7. März 2023 beim Einwohneramt W.___ an und reichte beim Sozialamt wieder einen Antrag auf Unterstützung ein (Vorakten S. 513). Zwar bezieht der Rekurrent aktuell – offensichtlich aus fremdenpolizeilichen Gründen (Rekursschrift vom 17. Mai 2023, Ziff. 24) – keine Sozialhilfe. Er vermag jedoch nicht für seinen Unterhalt aufzukommen und muss von seiner Mutter unterstützt werden. Aufgrund der fehlgeschlagenen Integration im Arbeitsmarkt ist die Prognose hinsichtlich Sozialhilfeabhängigkeit schlecht und kann umso weniger mit einem Abbau des Sozialhilfesaldos gerechnet werden. Im Übrigen sei er bei behördlichen Vorsprachen ausfällig geworden und habe er Gewalt angedroht (Vorakten S. 336).

ff) Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Soweit er behauptet, keinen Bezug zu Deutschland zu habe, scheinen Zweifel angebracht. Es könnten verwandtschaftliche Beziehungen vorliegen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Ein Umzug nach Deutschland ist in sprachlicher Hinsicht unbedenklich. Die dortige Lebensweise und die wirtschaftliche Situation sind vergleichbar mit den Verhältnissen in der Schweiz, so dass auch in gesellschaftlicher Hinsicht keine Integrationsschwierigkeiten zu erwarten sind. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls vergleichbar mit derjenigen in der Schweiz. Die psychischen Beschwerden können auch in der Heimat behandelt werden, sofern er sich denn nun doch dazu entschliessen sollte, diese ernsthaft anzugehen. Nachdem er nicht geltend macht und darlegt, dass er hier speziell gut integriert wäre, kann ihm eine Übersiedlung und, sofern nicht vorhanden, der Aufbau eines neuen Beziehungsnetzes zugemutet werden. Allenfalls nehmen – zumindest vorübergehend – die Inkassobemühungen gegen ihn ab.

c) Der Rekurrent verweist auf einen Bericht der Rechtspflegekommission vom 22. April 2015, in welchem ein Wiedererwägungsentscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes untersucht worden ist, und macht geltend, es gebe keine Gründe, den vorliegenden Fall abweichend zu beurteilen. Er verkennt, dass es in jenem Fall um (eine

18/19 Wiedererwägung der) Widerrufe von Niederlassungsbewilligungen ging, wogegen vorliegend, nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht. Im Übrigen war dort insbesondere ein Paar mit einem Kind betroffen, war eine positive Entwicklung zu berücksichtigen und der Gesundheitszustand einer betroffenen Person verschlechtert. Aus dem Bericht kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten.

d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten sein privates Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz überwiegt.

6. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Mai 2023 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Übersiedlung nach Deutschland nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

7. Der Rekurrent ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

a) Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 99 Abs. 1 VRP. Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bildet die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und die Anforderung, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]). Zudem muss die Wahrung der Rechte des Betroffenen einer Verbeiständung bedürfen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

b) Aufgrund der Akten gilt der Rekurrent als bedürftig. Das Verfahren war im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht aussichtslos. Der Beizug eines Rechtsanwalts war angesichts der komplexen Rechtslage und der Tragweite des Entscheids zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind somit gegeben.

8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Demnach wird die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

19/19

b) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den Rechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75]). Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– (einschliesslich Barauslagen; MWST wurde nicht geltend gemacht) scheint angemessen. Diese ist infolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.–.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, T.___, wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

4. Der Kanton entschädigt lic.iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, St.Gallen, zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'000.–.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.42 Migrationsrecht, Art. 6 Abs. 1 und 5 sowie Art. 24 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA, Art. 8 EMRK, Art. 61 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 Bst. b und k AIG. Der Rekurrent ist ein deutscher Staatsangehöriger, der im Jahr 1967 in der Schweiz geboren wurde und hier aufwuchs. Aufgrund eines Gefängnisaufenthalts in seiner Heimat hielt er sich mehr als sechs Monate im Ausland auf, worauf seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist. Nach der Rückkehr in die Schweiz kann er weder ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften, um als Arbeitnehmer nach dem FZA zu gelten, noch verfügt er über ausreichende Mittel, um ein Anwesenheitsrecht ohne Erwerbstätigkeit bekommen zu können. Auch ein Anspruch nach Art. 8 EMRK wird abgelehnt, weil keine kernfamiliären Beziehungen vorliegen und seine Bewilligung erloschen ist, weshalb die Zehnjahrespraxis nicht greift. In Berücksichtigung insbesondere der zahlreichen – wenn auch teils weit zurückliegenden – Verurteilungen (u.a. wegen versuchter Geiselnahme und Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland), einer erheblichen Verschuldung und eines namhaften Sozialhilfesaldos wird auch eine ermessensweise Wiederzulassung durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 AIG abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aufgrund seines Verhaltens sein – allerdings grosses – Interesse an einer Wiederzulassung und damit einem Verbleib in der Schweiz, wo er immer gelebt hat, überwiegt. Abweisung des Rekurses.

2026-05-12T19:34:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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