Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 18.12.2024 RDRM.2023.35

18. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,941 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Das Familiennachzugsgesuch erfolgte nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist. Der Sohn, welcher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 15 Jahre alt war, ist aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen. Die vorliegenden Gesundheitsbeschwerden der Grosseltern hindern sie an einer Unterstützung (mit Rat und Tat beiseitezustehen) nicht. Zudem kann diese Unterstützung problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden, so wie es bis anhin durch den Vater geschah. Eine Betreuung im Sinne einer Überwachung ist in diesem Alter nicht mehr nötig. Auch besteht reger Kontakt zur im Heimatland lebenden Mutter, die auch einen Unterhalt an den Sohn zahlt. Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor und Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten des Sohnes in der Schweiz besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.35 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 11.11.2025 Entscheiddatum: 18.12.2024 SJD RDRM.2023.35 Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Das Familiennachzugsgesuch erfolgte nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist. Der Sohn, welcher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 15 Jahre alt war, ist aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen. Die vorliegenden Gesundheitsbeschwerden der Grosseltern hindern sie an einer Unterstützung (mit Rat und Tat beiseitezustehen) nicht. Zudem kann diese Unterstützung problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden, so wie es bis anhin durch den Vater geschah. Eine Betreuung im Sinne einer Überwachung ist in diesem Alter nicht mehr nötig. Auch besteht reger Kontakt zur im Heimatland lebenden Mutter, die auch einen Unterhalt an den Sohn zahlt. Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor und Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten des Sohnes in der Schweiz besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.35

Entscheid vom 18. Dezember 2024

Rekurrent

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin (DE) Lia Lächler, Teichmann International, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 18. April 2023)

Betreff Familiennachzug für B.___

2/13 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1985, von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 12. Oktober 2006 im Heimatland die Landsfrau C.___. Der gemeinsame Sohn, B.___, kam am ___ 2007 zur Welt. Am 11. Januar 2011 wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichtes in Z.___, Bosnien und Herzegowina, rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über den minderjährigen Sohn wurde dem Vater zugesprochen.

A.___ heiratete am ___ 2013 in Y.___, Kanton X.___, die Schweizerin D.___ und reiste, nachdem das eingereichte Gesuch im Familiennachzug vom Kanton X.___ gutgeheissen wurde, am 18. Oktober 2013 in die Schweiz ein. In der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons X.___ A.___ eine bis 17. Oktober 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Das Ehepaar und die Kinder der Ehefrau zogen am 11. August 2014 in den Kanton S.___. Daraufhin wurde der Kantonswechsel bewilligt.

Der Sohn von A.___ aus erster Ehe, B.___, reiste am 3. Mai 2015 in die Schweiz ein. A.___ reichte daraufhin am 6. Mai 2015 auf dem Einwohneramt W.___ das Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn ein. Das Gesuch wurde bewilligt und B.___ wurde eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 17. Oktober 2016 erteilt. Am 1. Februar 2016 verliess B.___ die Schweiz und zog zurück in sein Heimatland.

A.___ trennte sich von seiner Ehefrau und zog am 1. Februar 2019 nach V.___ im Kanton U.___. Der Kantonswechsel wurde bewilligt. Per 1. Januar 2022 zog A.___ nach T.___im Kanton S.___ und der Kantonswechsel wurde bewilligt. A.___ verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 17. Oktober 2023.

B. Am 3. Oktober 2022 stellte A.___ ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn, B.___, der vorgängig am 1. Oktober 2022 in die Schweiz eingereist war (Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten A.___], S. 327 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. November 2022 (Vorakten A.___, S. 387) wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. April 2023 das Gesuch von A.___ für seinen Sohn B.___ ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Nachzugsfrist sei abgelaufen. Es würden keine wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug von B.___ nach Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) vorliegen. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)

3/13 sei unter diesen Umständen ebenfalls nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiege die privaten Interessen von A.___ an einem Familiennachzug.

C. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch Lia Lächler, Rechtsanwältin DE, X.___, mit Schreiben vom 27. April 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Rekursergänzung vom 22. Mai 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung vom 18. April 2023 sei aufzuheben und dem Gesuch um Familiennachzug vom 3. Oktober 2022 sei zu entsprechen; 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2023 sei aufzuheben und B.___ sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen; 3. B.___ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihren Entscheid insbesondere darauf gestützt habe, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen sei, darzulegen, dass es in tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland geben würde. Der Rekurrent würde eine bedarfsgerechte Wohnung haben und die Gefahr einer Sozialhilfebedürftigkeit würde nicht bestehen, da der Rekurrent in der Lage sei, den Lebensbedarf der Familie zu decken. Es würden wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Der Rekurrent habe in ausreichendem Mass und eindeutig nachgewiesen, dass es keine Betreuungsmöglichkeiten für seinen Sohn in Bosnien und Herzegowina geben würde und dies für seinen Sohn einen schweren Nachteil darstelle. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit seien die Grosseltern nicht mehr in der Lage, sich in irgendeiner Weise um das Kind zu kümmern. Aus den vier eingereichten ärztlichen Gutachten würde ihr schlechter Gesundheitszustand unmissverständlich hervorgehen. Der Grossvater habe mittlerweile einen Grad von Demenz erreicht, wonach eine schwerwiegende Orientierungslosigkeit vorliege. Auch die Grossmutter sei gesundheitlich und geistig nicht in der Lage, irgendwelche Betreuung oder auch nur Beistand zu gewährleisten. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass der behandelnde Arzt zweimal täglich einen Hausbesuch abstatte und den Zustand sowie die Medikamenteneinnahme kontrolliere. Allerding sei der Arzt in keiner Weise eine Betreuungsperson für B.___. Bei einem 15-jährigen Jungen sei es hinsichtlich der Entwicklung nicht ausreichend, dass eine fremde Person seinen Zustand kontrolliere. Zudem könne der Arzt lediglich seinen gesundheitlichen Zustand überprüfen, nicht hingegen die Fürsorge für das Kind. Es sei zudem lebensfremd anzunehmen, dass ein 15-jähriger Junge nicht mehr auf die Betreuung von Erwachsenen angewiesen sei. B.___ habe gerade die

4/13 Schule abgeschlossen. In diesem Alter würden Kinder ihre Grenzen in extremem Masse austesten und seien sowohl auf die emotionale Unterstützung als auch noch auf eine Betreuung und Richtungsweisung angewiesen. Eine finanzielle Unterstützung könne der Vater zwar auch in den Heimatstaat leisten, allerdings ersetze dies nicht die menschliche Verbindung, Zuneigung, Hilfeleistung und Umsorgung eines Kindes. Es sei widersprüchlich, einen Umzug des Sohnes zum Rekurrenten, zu welchem er immer ein intensives und emotionales Verhältnis gepflegt habe, als dem Kindeswohl entgegenstehendes Einschneiden in das Leben des Sohnes zu qualifizieren und gleichzeitig darauf zu verweisen, dass B.___ mit 15 Jahren nicht mehr auf die Betreuung von Erwachsenen angewiesen sei. Sollte man einem 15- Jährigen pauschal eine derartige Reife zusprechen, dass er auf eine Betreuung nicht mehr angewiesen sei, so müsse ihm auch die Flexibilität zugesprochen werden, sich auf eine neue Lebenssituation einzustellen. Ein Umzug in die Schweiz und das Zusammenleben mit seinem Vater würden für B.___ ein ausschliesslich positives und von ihm gewünschtes Ereignis darstellen. Er möchte mit seinem Vater zusammen in der Schweiz wohnen und würde sich daher sehr bemühen, sich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Ein Umzug in die Schweiz würde sich nur positiv auf seine Entwicklung und damit das Kindeswohl auswirken. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Kindesmutter weder in der Lage noch gewillt die Sorge und Betreuung für ihren Sohn zu übernehmen. Der Rekurrent habe vor der Vorinstanz vorgebracht, dass die Mutter die Betreuung für ihren Sohn nie habe gewährleisten können, auch aufgrund ihrer Alkoholprobleme. Zudem sei sie nie zur Betreuung bereit gewesen, da sie es als lästig empfunden habe. Dies würde sich bereits daraus zeigen, dass B.___ nach der Trennung seiner Eltern als kleines Kind bei seinem Vater geblieben sei. Die Mutter selbst habe bei der Scheidung beantragt, dass das Sorgerecht dem Vater zugesprochen werde. Dies werde auch durch die am 17. August 2022 abgegebene Erklärung der Mutter bestätigt, wonach sie sich einverstanden erkläre und es im Interesse ihres Sohnes sei, dass er bei seinem Vater in der Schweiz wohne. Sie habe zudem erklärt, dass B.___ bei seinen kranken Grosseltern lebe und nicht bei ihr und ihrer Familie. Daraus gehe bereits hervor, dass die Mutter ihren Sohn lieber bei den kranken Grosseltern lasse, als ihn bei sich aufzunehmen. Die fehlende Bereitschaft und Fähigkeit der Mutter, B.___ bei sich aufzunehmen, ergebe sich unmissverständlich aus der schriftlichen Erklärung der Mutter vom 28. April 2023. Darin habe sie erklärt, dass sie ihren Sohn auf keinen Fall bei sich aufnehmen und sich um ihn kümmern könne. Sie würde schon seit Jahren an ihre Grenzen kommen und könne ein Familienleben nur durch Unterstützung der Schwiegereltern einigermassen bewältigen. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und könne B.___ weder Betreuung noch Unterstützung bieten. Sie hoffe deshalb, dass ihr Sohn beim Vater leben könne. Der Rekurrent macht weiter geltend, die Grosseltern würden, sobald ein Platz frei werde, in einem Pflegeheim untergebracht. Weitere Verwandte, die eine Betreuung übernehmen oder B.___ bei sich aufnehmen könnten, seien nicht vorhanden. In der Konsequenz hätte B.___ kein Zuhause und keine Betreuung in Bosnien und

5/13 Herzegowina. Da er minderjährig sei, wäre die einzige verbleibende Möglichkeit, dass er in einem Kinderheim untergebracht werden würde. Die Umstände dort seien jedoch prekär und würden das Kindeswohl in erheblicher Weise gefährden.

Letztlich habe B.___ gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE angehört werden sollen, was jedoch durch das Migrationsamt unterlassen und somit der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Letztlich liege ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertige und ein Eingriff in das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig.

D. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Sie verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf seine Verfügung vom 18. April 2023 sowie die Akten.

E. Die Vorinstanz leitete am 18. Juli 2024 die bei ihr eingegangen Wegzugsmeldung der Gemeinde T.___ vom 15. Juli 2024 betreffend den Wegzug von B.___ nach Bosnien und Herzegowina (act. 14 – 14.2) an das Sicherheits- und Justizdepartement weiter.

F. Der Antrag vom 4. Oktober 2024 des Rekurrenten auf Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung wurde durch die Vorinstanz bewilligt und der Rekurrent erhielt eine Niederlassungsbewilligung ab 21. Oktober 2024 (act. 17.4).

6/13 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen betreffend das Gesuch für B.___ ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE B.___ persönlich anhören müssen, was jedoch unterlassen worden sei und somit eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vorliege.

Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Die in Art. 47 Abs. 4 AIG vorgesehene Anhörung der Kinder hat zu erfolgen, «sofern dies erforderlich ist». Das entspricht auch Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107). Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 2C_17/2021 vom 18. Juni 2021 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Vorliegend wird B.___ durch seinen Vater bzw. den Rekurrenten vertreten, dessen Interessen gleichläufig sind. Da der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht und nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer Befragung des Kindes hervorgehen könnten, ist eine persönliche Anhörung von B.___ nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat alle Vorbringen des Rekurrenten und den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung berücksichtigt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht und keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

3. a) A.___ erhielt per 18. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung und eine ab 21. Oktober 2024 gültige Niederlassungsbewilligung.

b) Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AIG und Art. 73 ff. VZAE geregelt. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE). Die Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 VZAE). Die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG gilt unabhängig davon, ob die

7/13 ausländische Person über die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügt und ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht oder nicht. Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder im Einklang mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Nachzugsfrist bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 3. Oktober 2022 für den Sohn B.___ bereits abgelaufen war.

4. a) Ausserhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die wichtigen familiären Gründe ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenordnung Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen,

8/13 einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 Erw. 2.5 mit Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_781/2015 vom 1. April 2016 Erw. 4.2 mit Hinweis).

b) Der Rekurrent macht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend.

aa) Der Rekurrent reiste nach seiner Heirat im Familiennachzug am 18. Oktober 2013 in die Schweiz ein. Beim Wegzug des Vaters war der Sohn aus erster Ehe 6 Jahre alt und verblieb bei den Grosseltern väterlicherseits im Heimatland des Rekurrenten. Am 6. Mai 2015 stellte der Rekurrent erstmals ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn aus erster Ehe (Vorakten A.___, S. 98 f.). Auf die Frage des Migrationsamtes im ersten Familiennachzugsverfahren, weshalb er seinen Sohn nicht bereits im Jahr 2013 nachgezogen habe, erklärte der Rekurrent, dass er sich zuerst in der Schweiz integrieren und eine sichere Arbeitsstelle habe finden wollen (Vorakten A.___, S. 140). Dem Sohn B.___ wurde eine Aufenthaltsbewilligung per 3. Mai 2015 mit Gültigkeit bis 17. Oktober 2016 erteilt (Vorakten B.___ [nachfolgend Vorakten B.___.], S. 6). Er reiste am 1. Februar 2016 aus der Schweiz aus und liess sich gemäss Mutationsmeldung vom 12. Februar 2016 in seinem Heimatland im Dorf R.___ nieder (Vorakten B.___, S. 8). Gemäss dem Rekurrenten wohne der Sohn im Dorf Q.___ (Gemeinde Z.___) bei den Grosseltern väterlicherseits. Demnach wurde die Trennung des Rekurrenten und seines Sohnes aus erster Ehe freiwillig herbeigeführt, weshalb es besonders stichhaltiger Gründe für einen verspäteten Nachzug bedarf (Urteil des Bundesgerichtes 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

bb) Am 3. Oktober 2022 stellte A.___ ein zweites Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn aus erster Ehe. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war B.___ 15 Jahre alt. Er lebte seit dem Wegzug seines Vaters – nach Abzug von neun Monaten, als er in der Schweiz bei seinem Vater wohnte – 8 ¼ Jahre ohne seinen Vater im Heimatland.

cc) Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Rekurrent aus, der Wegzug seines Sohnes nach Bosnien und Herzegowina im Februar 2016 sei das Ergebnis einer Interessenabwägung zum Wohl des

9/13 Kindes in der damaligen schwierigen Familien-, Wohn- und Arbeitssituation gewesen. Gemäss dem Rekurrenten schien es für B.___ besser zu sein, vorerst bei seinen Grosseltern in Bosnien und Herzegowina zu wohnen und dort die Schule abzuschliessen sowie später wieder zu seinem Vater in die Schweiz zu kommen (Vorakten A.___, S. 394). Obwohl das erste Familiennachzugsgesuch für B.___ bewilligt wurde, zog B.___ nach rund neun Monaten weg aus der Schweiz. Wie bereits ausgeführt, reichte der Rekurrent erst im Oktober 2022 und somit 6 ⅔ Jahre nach dem Wegzug des Sohnes aus der Schweiz, ein zweites Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn ein. Der Einwand, der späte Familiennachzug sei im Sinne des Kindeswohl aufgrund der damaligen schwierigen Familien-, Wohn- und Arbeitssituation geschehen, überzeugt nicht. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, weshalb ein Familiennachzug im Jahr 2015 für den Sohn offensichtlich als dem Kindeswohl dienlich angesehen und beantragt wurde, und wiederum neun Monate später eine Rückkehr in das Heimatland dem Verbleib in der Schweiz vorgezogen wurde. Ausser dem Grund, dass gemäss dem Rekurrenten der Sohn seinen Schulabschluss im Heimatland machen und später zu seinem Vater ziehen sollte, sind keine Umstände ersichtlich, die einem frühzeitigen Nachzug entgegengestanden wären. Im Übrigen stellt der Umstand, dass die nachziehende Person erst nach Ablauf der Nachzugsfrist über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, keinen wichtigen Grund dar. Der Rekurrent lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits neun Jahre in der Schweiz. Ihm war bekannt, dass für den Familiennachzug in die Schweiz Fristen bestehen, dies umso mehr, als er bereits das Familiennachzugsverfahren im Jahr 2015 durchgemacht hat. Der Rekurrent hat seinen Sohn somit bewusst bei seinen Eltern gelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und eingeschränkt leben zu können.

dd) Der Rekurrent bringt ausserdem vor, die Grosseltern väterlicherseits könnten aufgrund ihrer gesundheitlichen Zustände ihren Enkelsohn nicht mehr wie bis anhin im Heimatland betreuen. Er habe bereits im ersten Familiennachzugsgesuch auf den schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern hingewiesen. Auch hätten dies die Grosseltern zum Ausdruck gebracht und seien nicht mehr bereit, sich um ihren Enkelsohn zu kümmern (Vorakten A.___, S. 394). Der Rekurrent reichte dazu im vorinstanzlichen Verfahren zwei Gutachten vom 8. Dezember 2022 sowie zwei Gutachten vom 19. Januar 2023 von Dr. E.___, Facharzt Psychiater, ein (Vorakten A.___, S. 396 f.; S. 418 f., S. 422 f.). Dem psychiatrischen Untersuchungsbericht der Grossmutter, F.___, kann die Diagnose einer schweren depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) entnommen werden (Vorakten A.___, S. 400). Sie sei seit mehreren Jahren wegen Depressionen in Behandlung. Sie verrichte weder Hausarbeit noch könne sie deswegen und wegen der Verschlechterung ihres Geisteszustandes ein nützliches Familienmitgleid sein. Beim Grossvater von B.___, G.___, wurde eine gemischte subkortikalekortikale vaskuläre Demenz (F01.3) diagnostiziert (Vorakten A.___, S. 406, S. 418). Im psychiatrischen Befund wurde festgestellt, dass

10/13 G.___ an frühen Symptomen einer fortschreitenden Demenz leide. Da es im Moment keine Plätze in einem Pflegeheim gäbe, seien zwei Plätze durch den Rekurrenten für seine Eltern reserviert worden (Vorakten A.___, S. 418, S. 422). Bis dahin würde sich der Facharzt um seine Eltern kümmern. Der Rekurrent führte zudem aus, es seien keine weiteren Personen im Heimatland vorhanden, die sich um seinen Sohn kümmern könnten. Die Mutter von B.___ habe eine neue Ehe und zwei Kinder und sei nicht bereit, sich um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Sie sei auch nie dazu bereit gewesen und die Betreuung sei ihr immer lästig gewesen (act. 6). Eine adäquate Betreuungsmöglichkeit sei im Heimatland nicht vorhanden (Vorakten A.___, S. 426).

Wenn der Rekurrent behauptet, die Grosseltern seien infolge schlechter Gesundheit nicht mehr in der Lage, sich um B.___ zu kümmern, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass mit Blick auf das Alter des Sohnes keine intensive Betreuung mehr nötig ist. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Sohn bereits 15 Jahre alt und nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen, was heute umso mehr gilt, als er fast volljährig ist. Insbesondere nehmen Betreuungsaufgaben gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen laufend ab, da diese eine gewisse Selbständigkeit erreicht haben und sich mehr und mehr ausserfamiliär orientieren. Bei ihnen erschöpft sich das Kindeswohl grundsätzlich darin, ihnen mit Rat und Tat beiseitezustehen, wenn es erforderlich ist. Die vorliegenden Gesundheitsbeschwerden der Grosseltern hindern sie an einer solchen Unterstützung nicht. Zudem kann diese Unterstützung problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden, so wie es bis anhin durch den Vater geschah. Eine Betreuung im Sinne einer Überwachung ist in diesem Alter nicht mehr nötig (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 Erw. 6.2.1 mit Hinweisen). Es ist zudem anzunehmen, dass der Bruder des Rekurrenten, H.___, ebenfalls in Bosnien und Herzegowina lebt und seine Eltern unterstützt (Vorakten A.___, S. 33). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum er nicht auch bei der Betreuung seines Neffen mithelfen kann. Letztlich lebt B.___ zwar nicht bei seiner Mutter und ihrer neu gegründeten Familie, trotzdem kann von einem regen Kontakt zwischen der Mutter und dem Sohn ausgegangen werde. Obwohl sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren geltend gemacht wird, B.___ wohne bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Q.___, wurde in der Mutationsmeldung beim Wegzug am 1. Februar 2016 als Auslandadresse der Ort R.___ genannt (Vorakten B.___., S. 8). Die Mutter von B.___ wohnt in der Ortschaft P.___ (Vorakten B.___., S. 25). Es stellt sich daher die Frage, ob B.___ teilweise auch bei seiner Mutter in R.___gelebt hat. Zumindest ist davon auszugehen, dass der Kontakt zur Mutter besteht. Die Mutter hat gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren seit der Trennung vom Rekurrenten stets einen reibungslosen Kontakt mit ihrem Sohn gepflegt (Vorakten B.___., S. 25). Dies steht im Widerspruch zur Behauptung des Rekurrenten, dass zwischen der Mutter und B.___ nie eine innere Bindung habe entstehen können (Vorakten A.___, S. 394). Den

11/13 Zustimmungserklärungen der Mutter zur Abreise ins Ausland ihres Sohnes vom 8. April 2015 (Vorakten A.___, S. 101 f.) und vom 19. August 2022 (act. 6.5) ist zu entnehmen, dass sie den Kontakt auch weiterhin zu ihrem Sohn pflegen wird. Auch zahlt sie gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts in Z.___ Unterhalt von monatlich 100 Konvertible Mark (KM) für ihren Sohn (Vorakten B.___., S. 58 f.). Erst im Rahmen des Rekursvefahrens äusserte die Mutter von B.___ mit Schreiben vom 28. April 2023, sie könne ihren Sohn nicht bei ihrer neuen Familie aufnehmen und sei selbst gesundheitlich angeschlagen (act. 6.6). Unter diesen Umständen erscheint die Aussage nur zwecks Rekursverfahrens erfolgt zu sein. Zumindest aber kann nicht als belegt angesehen werden, dass die dem Alter von B.___ entsprechend notwendige Unterstützung nicht durch die Mutter erbracht werden könnte, allenfalls im Zusammenspiel mit den Grosseltern.

ee) Letztlich macht im Rekursverfahren der anwaltlich vertretene Rekurrent geltend, die Annahme der Vorinstanz, ein 15-Jähriger wäre nicht mehr auf die Betreuung von Erwachsenen angewiesen, sei lebensfremd. Das Zusammenleben von B.___ und seinem Vater sowie der Umzug in die Schweiz würden ein ausschliesslich positives und von B.___ gewünschtes Ereignis in seinem Leben darstellen.

B.___ lebt seit frühester Kindheit getrennt von seinem Vater. Er wird in rund fünf Monaten 18 Jahre alt. Er hat den obligatorischen Schulabschluss erfolgreich erhalten (Vorakten B.___., S. 66 f.). Dem Nachzug aufgrund wichtiger familiärer Gründe stehen letztlich auch die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten entgegen. B.___ hat fast sein ganzes Leben in Bosnien und Herzegowina verbracht, wurde dort sozialisiert und hat dort seine gewohnte Umgebung mit einem bestehenden Beziehungsnetz. Nebst dem neunmonatigen Aufenthalt hat nie länger in der Schweiz gelebt und er spricht nicht fliessend Deutsch. Im Hinblick auf zu erwartende Integrationsprobleme scheint fraglich, ob mit einem Familiennachzug dem Kindswohl überhaupt Rechnung getragen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Nachzug im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweckwidrig nicht vordringlich der Familienzusammenführung dienen sollte, sondern eher im Hinblick auf wirtschaftliche und berufliche Perspektiven erfolgte. Der Rekurrent äusserte selbst während des vorinstanzlichen Verfahrens, dass B.___ erst nach seinem Schulabschluss in seinem Heimatland in die Schweiz kommen sollte (Vorakten A.___, S. 394). Damit liegen – auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) – keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (vgl. BGE 2C_555/2019 Erw. 6.3.2).

5. a) Die Verweigerung des Familiennachzugs muss auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

12/13 b) Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten des Sohnes in der Schweiz besteht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Wie bereits erwähnt, lebt B.___ bei den Grosseltern väterlicherseits in Q.___, wo er ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Der Kontakt zum Vater in der Schweiz kann wie bis anhin im Rahmen von gemeinsamen Ferien und über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden.

c) Das private Interesse des Rekurrenten besteht in der Führung des Familienlebens in der Schweiz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent freiwillig im Jahr 2013 aus Bosnien und Herzegowina ausgereist ist, um sich in der Schweiz niederzulassen. Auch ist B.___ freiwillig nach bewilligtem Familiennachzug im Jahr 2016 wieder ausgereist. Mit dieser Entscheidung nahm der Rekurrent unweigerlich eine langfristige Trennung von seinem Sohn in Kauf. Er konnte damals wie auch heute nicht mit einem uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der zeitlichen Vorgaben und das Erfüllen wichtiger familiärer Gründe nicht als unverhältnismässig.

d) Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung das gewichtige öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Familiennachzugs somit nicht zu überwiegen.

6. Zusammenfassend wurde das Gesuch um Familiennachzug für B.___ verspätet eingereicht und es liegen keine Gründe vor, die einen nachträglichen Nachzug erlauben würden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

7. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist A.___ aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).

13/13 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, O.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.35 Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Das Familiennachzugsgesuch erfolgte nicht innert der gesetzlichen Nachzugsfrist. Der Sohn, welcher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 15 Jahre alt war, ist aufgrund seines Alters nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen. Die vorliegenden Gesundheitsbeschwerden der Grosseltern hindern sie an einer Unterstützung (mit Rat und Tat beiseitezustehen) nicht. Zudem kann diese Unterstützung problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden, so wie es bis anhin durch den Vater geschah. Eine Betreuung im Sinne einer Überwachung ist in diesem Alter nicht mehr nötig. Auch besteht reger Kontakt zur im Heimatland lebenden Mutter, die auch einen Unterhalt an den Sohn zahlt. Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor und Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten des Sohnes in der Schweiz besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Abweisung des Rekurses.

2026-05-12T19:36:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

RDRM.2023.35 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 18.12.2024 RDRM.2023.35 — Swissrulings