Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.12 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 07.11.2025 Entscheiddatum: 06.03.2024 SJD RDRM.2023.12 Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Das Gesuch um Familiennachzug für die im Kosovo lebende 16-jährige Tochter erfolgte nach Ablauf der Nachzugsfrist. Wichtige familiäre Gründe, gestützt auf welche das verspätete Gesuch hätte gutgeheissen werden können, konnten keine vorgebracht werden. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass das Erlangen des Sorgerechtes nicht früher bereits möglich war. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2023.12
Entscheid vom 6. März 2024
Rekurrentin
A.___, vertreten durch MLaw Burim Ramaj, Pergolastrasse 9, 3184 Wünnewil
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 25. Januar 2023)
Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___
2/10 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1979, von Kosovo, reiste am 19. Februar 2012 zwecks Ehevorbereitung mit dem Schweizer C.___ in die Schweiz ein. Sie heirateten am 16. März 2012 in Z.___. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem Ehemann erhielt A.___ am 26. März 2012 eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. März 2017 die Niederlassungsbewilligung.
B. Am 9. Mai 2022 stellte A.___ ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter, B.___ geb. ___ 2006 (Vorakten A.___ [nachfolgend Vorakten A.___], S. 97). Die Tochter stammt aus ihrer ersten Ehe mit D.___ und lebt bei ihrer Grossmutter väterlicherseits, E.___, in der Stadt Y.___ im Kosovo. Die Ehe zwischen A.___ und D.___ wurde am 27. April 2011 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht wurde D.___ zugesprochen und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt (Vorakten A.___, S. 15 und S. 18). Mit Urteil vom 22. Februar 2022 des Grundgerichtes von Y.___ wurde das Sorgerecht neu A.___ zugeteilt (Vorakten A.___, S. ).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Juli 2022 (Vorakten A.___, S. 211) wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Januar 2023 das Gesuch von A.___ für ihre Tochter B.___ ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, die Nachzugsfrist sei abgelaufen. Es würden keine wichtigen familiären Gründe für einen verspäteten Familiennachzug von B.___ nach Art. 47 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorliegen. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sei unter diesen Umständen ebenfalls nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs überwiege die privaten Interessen von A.___ an einem Familiennachzug.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin), vertreten durch MLaw Burim Ramaj, Wünnewil, mit Schreiben vom 6. Februar 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Der Tochter der Rekurrentin, B.___, sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Gerichtskosten seien dem Migrationsamt aufzuerlegen.
3/10 5. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (sic) sei der Rekurrentin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zuzusprechen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrentin lebe seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz und besitze die Niederlassungsbewilligung. Aus ihrer ersten Ehe sei ihre Tochter, B.___, entsprungen. Seit dem dritten Lebensjahr der Tochter sei die Rekurrentin von ihrem damaligen Ehemann und Kindesvater geschieden. Nach einer Trennung, respektive einer Scheidung seien die Umstände im Kosovo für Frauen sehr schwierig. Kulturbedingte und gewohnheitsrechtliche Regeln würden Mütter dazu zwingen, ihre Kinder im Hause des Kindsvaters zu belassen. Die Familie des Kindsvaters würde die Obhut und das Sorgerecht des Kindes beanspruchen, wodurch die Mutter am Lebens des Kindes nicht teilhaben könne. Durch den sozialen Druck und potenzielle Folgen würden solche Umstände oft in sog. Ehrenmorden enden. Es sei erwiesen, dass der Kindesvater in Österreich lebe und die Tochter äusserst selten besuche, wogegen sich die Rekurrentin für unzählige Besuchsrechte einsetzt habe, ohne jedoch familiäre Streitigkeiten provozieren bzw. ihre Tochter in Gefahr bringen zu wollen. Die Rekurrentin habe später ihren jetzigen Ehemann, C.___, kennen gelernt und geheiratet. Seit die Rekurrentin in die Schweiz gezogen sei, habe sie nicht aufgehört sich für das Sorgerecht für ihre Tochter einzusetzen. Nach drei Scheidungsterminen habe sie ohne die Teilnahme des Kindsvaters und in Absprache mit dessen Eltern (d.h. ihren damaligen Schwiegereltern) und deren Rechtsanwälten nachgeben müssen und akzeptieren, dass ihre Tochter bei den Grosseltern verbleibe. Die Obhut sowie das Sorgerecht sei den ehemaligen Schwiegereltern überlassen worden. Ihr damaliger Ehemann habe nie am Leben der Tochter teilgenommen und sei nie für sie da gewesen. Aus diesem Grund sei die Rekurrentin immer wieder angefleht worden, die Tochter in die Schweiz zu holen. Der ehemalige Schwiegervater der Rekurrentin sei mittlerweile verstorben und der damalige Ehemann lebe weiterhin in Österreich und kümmere sich nicht um die Tochter. Die damalige Schwiegermutter sei erwiesenermassen gesundheitlich stark angeschlagen, weshalb der Rekurrentin im Frühling 2022 das alleinige Sorgerecht gerichtlich übertragen worden sei.
Weiter wird ausgeführt, dass das Familiennachzugsgesuch aufgrund pauschaler Angaben und in willkürlicher Verzögerung verweigert worden sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter weitgehend alleine sei. Es sei dem Kindeswohl, nämlich, dass die Tochter bei der leiblichen Mutter wohnen solle, keine Beachtung geschenkt worden. Es würden wichtige familiäre Gründe vorliegen, da der Kindsvater in Österreich mit seiner anderen Familie lebe und mit unterschiedlichen Problemen konfrontiert gewesen sei und ihm das Sorgerecht entzogen worden sei.
Die Rekurrentin macht weiter geltend, die Betreuungsmöglichkeiten im Ursprungsland hätten sich nicht nur wesentlich geändert, sondern würden für ihre Tochter nicht mehr bestehen. Ihr einziger Anker in jeder
4/10 bisherigen Situation sei ihre Mutter, die Rekurrentin, gewesen, welche sich auch jetzt um sie kümmern würde. Die Betreuung der Tochter sowie das Kindeswohl seien nur in der Schweiz sichergestellt. Auch habe die Rekurrentin bereits mündlich abgeklärt, ihre Tochter in der Schweiz einzuschulen bzw. ihr eine Ausbildung zu ermöglichen, was ihr provisorisch auch bestätigt worden sei.
D. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2023 beantragt das Migrationsamt (Vorinstanz), den Rekurs abzuweisen. Es verzichtete auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies primär auf seine Verfügung vom 25. Januar 2023 sowie die Akten.
Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen betreffend das Gesuch für B.___ ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Die Rekurrentin macht zunächst geltend, das Familiennachzugsgesuch sei aufgrund pauschaler Angaben und in willkürlicher Verzögerung durch die Vorinstanz verweigert worden. So habe die Vorinstanz nicht alle wichtigen Gründe beachtet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tochter weitgehend alleine sei. Es sei dem Kindeswohl, nämlich, dass die Tochter bei der leiblichen Mutter wohnen sollte, keine Beachtung geschenkt worden. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Alle von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Die Verfahrensdauer von etwa acht Monaten ist auch nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verzögerung des Verfahrens und keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.
3. a) Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung unter Voraussetzungen (Bst. a bis Bst. e) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug von Kindern unter 12 Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201;
5/10 abgekürzt VZAE]). Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder im Einklang mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.1. mit Hinweisen).
b) Ausserhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Eine Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die wichtigen familiären Gründe ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenordnung Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2. mit Hinweis).
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c) Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 9. Mai 2022 war die am ___ 2006 geborene Tochter fast sechzehn Jahre alt. Gemäss dem obenstehend Ausgeführten (vgl. E. 3a) war die Nachzugsfrist somit bereits abgelaufen, was vorliegend auch unbestritten ist.
d) Umstritten ist demgegenüber, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug der Tochter im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 Abs. 3 VZAE und Art. 75 VZAE vorliegen.
e) Die Rekurrentin macht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug geltend:
aa) Die Rekurrentin reiste am 19. Februar 2012 zwecks Ehevorbereitung mit dem Schweizer C.___ in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung. Demnach wurde die Trennung der Rekurrentin und ihrer Tochter aus erster Ehe freiwillig herbeigeführt, weshalb es besonders stichhaltiger Gründe für einen verspäteten Nachzug bedarf (Urteil des Bundesgerichtes 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
bb) Die Rekurrentin behauptet, ihr sei es nicht möglich gewesen, ihre Tochter vor Änderung des Sorgerechtsentscheids in die Schweiz nachzuziehen. Die Rekurrentin lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits 10 ½ Jahre in der Schweiz. Ihr war bekannt, dass für den Familiennachzug in die Schweiz Fristen bestehen. Der Familiennachzug setzt zwar die Sorgeberechtigung des nachziehenden Elternteils voraus. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_174/ 2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach dem um Nachzug der Kinder nachsuchenden Elternteil das Sorgerecht zukommen muss (BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 86), lässt sich auch nicht schliessen, dass die Fristen von Art. 73 VZAE generell erst mit der Übertragung des Sorgerechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.5. mit Hinweisen). Es ist nicht erstellt, dass die Rekurrentin bei der Scheidung – wie sie behauptet – aufgrund patriarchaler Strukturen gezwungen war, das Sorgerecht dem Kindesvater zu überlassen. Dem Scheidungsurteil vom 27. April 2011 kann entnommen werden, dass beide Ehegatten einverstanden waren, dass das Sorgerecht der minderjährigen Tochter dem Vater übertragen werde. Gleichzeitig wurde das Besuchsrecht der Mutter geregelt (Vorakten A.___, S. 18 f.). Inwieweit die Rekurrentin sich in den letzten 10 ½ Jahren um das Sorgerecht bemüht hat und ihr dieses verwehrt wurde, wurde nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Nebst dem Abänderungsurteil betreffend das Sorgerecht vom 22. Februar 2022 (Vorakten A.___, S. 89 f.) wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht, die solche Bemühungen nachweisen würden. Auch lässt sich aufgrund der Einverständniserklärung des Kindesvaters vom 9. Juli 2022 betreffend
7/10 das unbefristete Reisen in die Schweiz nicht auf Gegenteiliges schliessen (Vorakten A.___, S. 181). Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass der Vater oder die obhutsberechtigten Grosseltern das Einverständnis zu einem früheren Zeitpunkt verwehrt hätten. Die Rekurrentin hat im Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz ihre Tochter bewusst im Kosovo bei ihren ehemaligen Schwiegereltern zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können.
cc) Die Rekurrentin bringt weiter vor, es bestünden aufgrund der veränderten Betreuungssituation unabhängig der geltenden Fristen wichtige familiäre Gründe, um den Nachzug ihrer Tochter auch nachträglich zu bewilligen. Die Tochter ist bei ihren Grosseltern väterlicherseits in Y.___ aufgewachsen. Der Grossvater ist mittlerweile verstorben. Sie lebt bei ihrer Grossmutter, E.___, und ihrer Tante, F.___, wobei die Tante mittlerweile geheiratet habe und aus der Wohnung ausgezogen sei (Vorakten A.___, S. 225). Finanziell wird sie von ihrem Onkel, G.___, unterstützt (Vorakten A.___, S. 225). Der Vater lebt in Österreich mit seiner neuen Familie und habe sich nie wirklich um die Tochter gekümmert. Der Kontakt zwischen der Tochter und der Rekurrentin wurde einerseits durch Kommunikationsmittel gelebt und andererseits durch Besuche beim Onkel der Tochter, wenn die Rekurrentin im Kosovo gewesen ist (Vorakten A.___, S. 92). Die Grossmutter leidet an Diabetes (Vorakten A.___, S. 223) und sie wurde gemäss Bericht der Spezialklinik X.___ vom 21. April 2022 am Knie operiert, der Allgemeinzustand ist aber gut (Vorakten A.___, S. 220). Wenn die Rekurrentin behauptet, die Grossmutter sei infolge schlechter Gesundheit nicht mehr in der Lage, sich um B.___ zu kümmern, so hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Altersbeschwerden und die Knieoperation der Grossmutter keinen wichtigen Grund darzustellen vermögen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Tochter fast 16 Jahre alt und nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen, was heute umso mehr gilt, als sie fast volljährig ist. Insbesondere nehmen Betreuungsaufgaben gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen laufend ab, da diese eine gewisse Selbständigkeit erreicht haben und sich mehr und mehr ausserfamiliär orientieren. Bei ihnen erschöpft sich das Kindeswohl grundsätzlich darin, ihnen mit Rat und Tat beiseite zu stehen, wenn es erforderlich ist. Die vorliegenden Gesundheitsbeschwerden der Grossmutter hindern sie an einer solchen Unterstützung nicht. Zudem kann diese Unterstützung problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden, so wie es bis anhin durch die Mutter geschah. Eine Betreuung im Sinne einer Überwachung ist in diesem Alter nicht mehr nötig (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
dd) Letztlich wird vorgebracht, das Kindeswohl könne nur mit einem Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Ohne Zweifel ist das jahrelange Getrenntleben von den Eltern für die Tochter belastend, was sich auch aus dem psychiatrischen Bericht vom 27. Juli 2022 ergibt (Vorakten A.___, S. 190). Die Tochter ist jedoch bereits länger in Be-
8/10 handlung und eine adäquate medizinische Behandlung kann im Heimatland in Anspruch genommen werden. Eine Kindeswohlgefährdung ist nicht anzunehmen. Dem Nachzug aufgrund wichtiger familiärer Gründe stehen letztlich auch die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten entgegen. Die Tochter wird demnächst 18 Jahre alt. Sie ist seit frühester Kindheit getrennt von ihrer Mutter aufgewachsen. Mit ihren Halbgeschwistern in der Schweiz hat sie noch nie gelebt und es ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass das Verhältnis zu ihnen nicht eng ist, Gegenteiliges wurde denn auch nicht behauptet. Die Tochter hat ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht, wurde dort sozialisiert und hat dort ihre gewohnte Umgebung mit einem bestehenden Beziehungsnetz. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Tochter jemals in der Schweiz war und sie spricht kein Deutsch. Im Hinblick auf zu erwartende Integrationsprobleme scheint fraglich, ob mit einem Familiennachzug dem Kindswohl überhaupt Rechnung getragen würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Nachzug im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweckwidrig nicht vordringlich der Familienzusammenführung dienen sollte, sondern eher im Hinblick auf wirtschaftliche und berufliche Perspektiven erfolgte. Die Tochter selbst äusserte während der Anhörung im Verfahren betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils neben dem emotionalen Bedürfnis in der Nähe der Mutter in der Schweiz zu leben, auch ihr Interesse an einer Zukunft im Hinblick auf die Bildung und den Beruf (Vorakten A.___, S. 56). Gegenteiliges vermag auch die eingereichte E-Mail betreffend Abklärung und Anmeldung für einen Deutschkurs am Berufs- und Weiterbildungszentrum W.___ nicht zu beweisen (Vorakten A.___, S. 107 f.). Damit liegen – auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) – keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (vgl. BGE 2C_555/2019 E. 6.3.2.).
4. a) Die Verweigerung des Familiennachzugs muss auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
b) Angesichts der prognostizierten Integrationsschwierigkeiten der Tochter in der Schweiz besteht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Wie bereits erwähnt, lebt B.___ bei der Grossmutter väterlicherseits in der Stadt Y.___, wo sie ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Auch wenn ihre Tante mittlerweile aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, lebt sie immer noch im Kosovo, weshalb der Kontakt mit ihr weiterhin aufrechterhalten werden kann. Der Kontakt zur Mutter in der Schweiz kann wie bis anhin im Rahmen von gemeinsamen Ferien und über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden.
c) Das private Interesse der Rekurrentin besteht in der Führung des Familienlebens in der Schweiz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
9/10 die Rekurrentin freiwillig im Jahr 2012 aus dem Kosovo ausgereist ist, um sich in der Schweiz niederzulassen. Mit dieser Entscheidung nahm die Rekurrentin unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Tochter in Kauf. Sie konnte damals wie auch heute nicht mit einem uneingeschränkten Familiennachzug rechnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der zeitlichen Vorgaben und das Erfüllen wichtiger familiärer Gründe nicht als unverhältnismässig.
d) Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung das gewichtige öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Familiennachzugs somit nicht zu überwiegen.
5. Zusammenfassend wurde das Gesuch um Familiennachzug für B.___ verspätet eingereicht und es liegen keine Gründe vor, die einen nachträglichen Nachzug erlauben würden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist A.___ aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).
10/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2023.12 Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 und Art. 75 VZAE. Das Gesuch um Familiennachzug für die im Kosovo lebende 16-jährige Tochter erfolgte nach Ablauf der Nachzugsfrist. Wichtige familiäre Gründe, gestützt auf welche das verspätete Gesuch hätte gutgeheissen werden können, konnten keine vorgebracht werden. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass das Erlangen des Sorgerechtes nicht früher bereits möglich war. Abweisung des Rekurses.