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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111

4. August 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,742 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.111 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 04.08.2025 SJD RDRM.2023.111 Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2023.111

Entscheid vom 4. August 2025

Rekurrent

A.___, c/o B.___,

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen(Verfügung vom 20. September 2023)

Betreff Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

2/8 Sachverhalt A. A.___, geboren ___ 1997, von Nordmazedonien, und die Schweizerin C.___, geboren ___ 1999, heirateten am 16. Juni 2017. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt A.___ in der Folge am 23. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar trennte sich bereits am 11. Juni 2018 wieder und die Ehe wurde am 5. November 2018 in Serbien geschieden. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 11. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.___.

Am 16. Mai 2019 heirateten A.___ und die Schweizerin D.___, geboren ___ 2000. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt A.___ in der Folge am 20. Juni 2019 erneut eine Aufenthaltsbewilligung.

Das Untersuchungsamt Z.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 u.a. der mehrfachen Tätlichkeit und mehrfachen Beschimpfung begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau schuldig.

Am 2. November 2022 teilten die Bevölkerungsdienste Y.___ dem Migrationsamt mit, dass D.___ die Scheidung eingereicht habe. Das Ehepaar habe sich bereits am 1. August 2021 getrennt.

B. Mit Verfügung vom 20. September 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Zur Begründung führte es an, Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehegemeinschaft von D.___ und A.___ nie aufgenommen worden und somit auch nie gelebt worden sei. Das Migrationsamt gehe davon aus, dass A.___ die Ehe mit D.___ nur eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Er habe das Amt getäuscht, indem er vorgegeben habe, mit D.___ im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und mit ihr eine Ehegemeinschaft zu führen. Es sei Strafanzeige bei der Kantonspolizei wegen Täuschung der Behörden eingereicht worden.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung von A.___ aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.

C. Das Untersuchungsamt Y.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 der mehrfachen Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.– bei einer Probezeit von vier Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 400.–.

3/8

D. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) vom 20. September 2023 erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Fidel Cavelti, Rechtsanwalt, Herisau, mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft sei nicht gegeben. Es habe sich aber nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die mit der Ehefrau vorgenommenen Absprachen, die stets in Berücksichtigung der Auffassungen und Wünsche des Vaters der Ehefrau erfolgt seien, seien für den Rekurrenten Teil der Eheführung gewesen. Daher habe er auch in guten Treuen auf den Antragsformularen jeweils im «gemeinsamen Haushalt» angegeben. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Der Rekurrent sei in der Schweiz sehr gut integriert. Er führe erfolgreich einen Coiffeursalon. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe seine Deutschkenntnisse verbessert, so dass sie genügen würden. Seine soziale Eingliederung in seinem Heimatland sei gefährdet. Dort hätte er mit massiv schlechteren Lebensbedingungen als in der Schweiz zu kämpfen. Seit seinem Wegzug aus seinem Heimatland habe er keine enge Beziehungen mehr dorthin.

E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Sie führt aus, der Rekurrent sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 wegen mehrfacher Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflichten verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Rekurrent in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit D.___ geführt habe. Aufgrund der Falschdeklaration in den Gesuchen habe er getäuscht und dadurch zu Unrecht erwirkt, dass ihm am 20. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und danach aufgrund der beiden Verlängerungsgesuche vom 22. April 2020 und vom 5. Juli 2022 die Bewilligung jeweils verlängert worden sei. Damit sei erstellt, dass der Rekurrent durch das Vortäuschen eines gemeinsamen Haushalts mit D.___ den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfülle und der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen sei. Eine dreijährige Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG könne demnach ebenfalls nicht vorliegen. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich

4/8 machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG) seien auch nicht erkennbar. Der Rekurrent halte sich seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Seit Mitte 2019 habe er seinen Aufenthalt durch Vortäuschung eines gemeinsamen Haushalts erschlichen. Den grössten Teil seines Lebens habe er in seinem Heimatland verbracht. Er sei mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Eine Ausreise ins Heimatland sei zumutbar.

F. Das Kreisgericht Y.___ schied mit Entscheid vom 5. Februar 2024 die Ehe von D.___ und des Rekurrenten. Der Rekurrent hielt sich in dieser Zeit schon bei seiner Verlobten in X.___ auf. Die beiden beabsichtigten zu heiraten. In der Folge wurde das vorliegende Rekursverfahren vorläufig pendent gehalten.

G. Am 3. Juli 2024 heiraten in X.___ B.___, geboren ___ 2000, von Nordmazedonien, und der Rekurrent. B.___ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge stellte sie beim Migrationsdienst X.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Am 16. November 2024 kam der gemeinsame Sohn E.___ des Ehepaares zur Welt.

Mit Verfügung vom 8. April 2025 wies der Migrationsdienst X.___ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Art. 44 AIG an den Rekurrenten ab und wies ihn an, den Kanton W.___ bis 31. Mai 2025 zu verlassen. Diese Verfügung ist angefochten und daher nicht rechtskräftig.

In der Folge wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass das vorliegende Rekursverfahren fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Fidel Cavelti die Niederlegung seines Mandats mit. Innert angesetzter Frist nahm der Rekurrent keine Stellung zur angekündigten Fortführung des Rekursverfahrens.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent besass eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten lief somit während des Rekursverfahrens ab. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Nichtverlängerung und nicht mehr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus aber nicht.

3.

5/8 a) Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die gesetzlich verankerte Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenwohnens soll gewährleisten, dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 4.1. mit Hinweisen).

b) Der Rekurrent führte in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau (Vorakten Rekurrent Seiten 358 und 432). Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte er die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 aus, der Rekurrent erfülle den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, daher sei der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen. Eine dreijährige Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG liege nicht vor und wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG), seien auch nicht erkennbar.

a) Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Nachdem vorliegend mangels Zusammenlebens nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestand, kann ein solcher auch nach Art. 50 AIG nicht weiterbestehen.

b) Gemäss Art. 51 AIG erlöschen unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche nach Art. 42 AIG. Wie bereits ausgeführt, bestand vorliegend nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ansprüche, die nie bestanden haben, können auch nicht erlöschen.

5. Der Rekurrent verfügt über eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG handelt sich um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung.

a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

6/8 Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, erfüllt ist (rek. act. 3 Rekursergänzung Seite 4). Es wird aber geltend gemacht, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei nicht verhältnismässig.

b) Aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 (Vorakten Rekurrent Seiten 432 bis 436) geht hervor, dass der Rekurrent im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Frühling 2019 und auch im Zusammenhang mit seinen Verlängerungsgesuchen vom 22. April 2020 und 5. Juli 2022 das Migrationsamt mehrfach getäuscht hat, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuleben. Damit ergibt sich aus den Akten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist.

6. a) Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]).

b) Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten, der sich seine Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG erschlichen hat, ist erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_204/2019 vom 20. August 2020 Erw. 3.3.)

c) Der Rekurrent reiste erstmals am 1. April 2017 im Alter von rund 19 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner (ersten) Schweizer Ehefrau in die Schweiz (Vorakten Seite 14). Bereits am 11. Juni 2018 trennte sich das Paar (Vorakten Seite 25). Am 5. November 2028 wurde diese Ehe in Serbien geschieden (Vorakten Seiten 225 bis 227). Ende November 2018 ging der Rekurrent eine neue Beziehung ein (Vorakten Seite 237). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 widerrief die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und setzte ihm eine Ausreisefrist (Vorakten Seiten 90 bis 95). Der Rekurrent focht diese Verfügung an (Vorakten Seite 107). Während des laufenden Rekursverfahrens heirateten am 16. Mai 2019 der Rekurrent und D.___-Isufi (Vorakten Seiten 214 bis 220). In der Folge erhielt der Rekurrent eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner (zweiten) Ehefrau (Vorakten Seite 254), wobei der Rekurrent und seine (zweite) Ehefrau nie zusammenlebten. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 schied das Kreisgericht Y.___ die Ehe des Rekurrenten mit seiner zweiten Ehefrau (Beilage rek. act. 19). Am 3. Juli 2024 heiratete der Rekurrent in X.___ seine dritte Ehefrau (Beilage rek. act. 33). Ein Familiennachzugsgesuch seiner dritten Ehefrau wies das Migrationsamt X.___ am 8. April 2025 ab (Beilage rek. act. 35). Diese Verfügung ist nicht rechtskräftig (rek. act. 39). Der Rekurrent lebt somit mittlerweile rund 8 ½ Jahre in der Schweiz. Er hat aber seine prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht. Er ist damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen wie auch der Sprache bestens vertraut. Die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland ist daher mit keinen Problemen verbunden. Dass die Lebens- und

7/8 Arbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünstiger sind, ändert daran nichts. Als angelernter Coiffeur (Vorakten Seite 262) übt er auch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde.

Der Rekurrent wurde in der Schweiz mehrfach verurteilt, u.a. wegen häuslicher Gewalt sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Vorakten Seiten 15 und 16 sowie 247 bis 251, 286 und 287 sowie 376 und 377 sowie 432 bis 434 und Beilage rek. act. 8). Sein Verhalten war somit keinesfalls korrekt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grad der Integration des Rekurrenten nicht gegen eine Ausreise spricht.

Seine Ehefrau stammt wie der Rekurrent aus Nordmazedonien und verfügt seit 26. August 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Beilage rek. act. 33 und Beilage act. 35 Seite 4). Gemäss eigenen Angaben lernten sie sich im gemeinsamen Heimatland kennen (Beilage rek. act. 35 Seite 3). Der gemeinsame Sohn E.___ des Paares ist am 16. November 2024 geboren (Beilage rek. act. 35 Seite 5) und ist damit in einem anpassungsfähigen Alter. Es kann der Ehefrau und dem Kind somit zugemutet werden, zusammen mit dem Rekurrenten ins gemeinsame Heimatland auszureisen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. In diesem Fall kann der Kontakt zwischen den Ehegatten bzw. die Vater- Kind-Beziehung mittels Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel gelebt werden.

d) Im vorliegenden Fall überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

7. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).

8/8 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.

b) Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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2026-05-12T19:32:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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