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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 29.04.2024 RDRM.2022.90

29. April 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,430 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.90 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 11.11.2024 Entscheiddatum: 29.04.2024 SJD RDRM.2022.90 Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2022.90

Entscheid vom 29. April 2024

Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, Oberer Graben 44, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 29. November 2022)

Betreff Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall

2/12 Sachverhalt A. A.___ (alias B.___), geboren ___ 1969, türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1980 mit seiner Mutter und den Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebt seither hier. Von 1996 bis 2007 war er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. Er ist Vater eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes, der über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

A.___ gab ab dem Jahr 1990 regelmässig zu Klagen Anlass. Mit Verfügung vom 14. März 2012 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen. Während des hierauf angestrengten Rekursverfahrens (RDRM.2012.57) zog es die Verfügung in Wiedererwägung.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung, weil gegen A.___ weitere Verurteilungen ergangen waren und seine Verschuldung zugenommen hatte. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Juni 2020 ab (RDRM.2019.39) und die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde am 17. Dezember 2020 rechtskräftig abgewiesen (B 2020/122).

In der Folge wurde A.___ eine Ausreisefrist bis 3. April 2021 gesetzt und verfügte das Staatssekretariat für Migration SEM ein Einreiseverbot bis 4. April 2026.

Am 15. Juli 2022 wurde A.___ bei einer Verkehrskontrolle in der Schweiz angehalten und gleichentags mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bestraft, die ab 5. September 2022 vollzogen wurde.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 ersuchte A.___, vertreten durch lic.iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin, St.Gallen, das Migrationsamt um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2019 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung), allenfalls Erteilung einer Härtefallbewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass im fraglichen Verfahren die familiäre Situation, die gute soziale Integration in der Schweiz, die Abzahlung von Schulden und die schwierige Lage in der Türkei als Angehöriger der unterdrückten Minderheit der Aramäer ungenügend gewürdigt worden seien. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er ein solides Stellenangebot mit einem Jahreslohn von 62'400 Franken habe, was einen signifikanten Schuldenabbau ermöglichen würde. Auch seine gesundheitliche Situation habe keine Beachtung gefunden. Er sei auf medizinische Behandlung angewiesen. Ob er in der Türkei als Mitglied der aramäischen Minderheit nach einer Abwesenheit von vierzig Jahren Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung hätte, sei jedoch unklar.

3/12 Das Migrationsamt überwies das Gesuch am 8. November 2022 an das Verwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Entscheid vom 9. November 2022 trat der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichtes auf die Eingabe von A.___ nicht ein und übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Migrationsamt zur Prüfung und Behandlung.

B. Mit Verfügung vom 29. November 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies das Gesuch um Unterbreitung als Häftefall ab. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, es fehle an einer anspruchsbegründenden neuen Sach- oder Rechtslage. Die behaupteten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden oder nicht massgeblich. Wer die Anfechtung eines Entscheids unterlasse, habe ohne Vorliegen qualifizierter Gründe keinen Anspruch auf nochmalige materielle Prüfung und Öffnung des Rechtsmittelwegs. Über Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei rechtskräftig befunden worden. Dieser Entscheid könne nicht über ein Härtefallgesuch quasi in Wiedererwägung gezogen werden.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Bettina Surber, mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen vom 29. November 2022 aufzuheben und es sei das Gesuch von A.___ betreffend Wiedererwägung des Widerrufsentscheids bezüglich der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen vom 29. November 2022 aufzuheben und es sei das Gesuch von A.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, bzw. es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Zur Begründung wird geltend gemacht, sein Anspruch auf Achtung des Privatlebens werde verletzt. Er sei als Kind eingereist und hier aufgewachsen. Er lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz und verfüge über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Seine fünf Brüder und sein Sohn, alle mit Schweizer Bürgerrecht, sowie seine Eltern lebten hier. Die familiären Beziehungen seien eng und eine Trennung

4/12 vom Bruder/Sohn/Vater unvorstellbar. Eine Rückkehr sei auch unzumutbar, weil er als Angehöriger der christlichen Minderheit der Aramäer in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Den Aramäern werde kein Existenzrecht zugestanden. Sie würden diskriminiert, schikaniert und verfolgt und seien – wie seine Familie – fast gänzlich aus dem Land vertrieben worden. Zum Herkunftsland habe er keinerlei Bezug, was nicht überraschen könne, wenn man berücksichtige, dass sie gezwungen worden seien, den aramäischen Namen abzulegen und den türkischen Namen A.___ anzunehmen, mithin ihre Identität als Aramäer abzulegen. Er spreche die türkische Sprache nicht und Aramäisch sei in der Türkei nicht anerkannt. Eine Rückkehr würde einen Neubeginn in einem ihm fremden Land im Alter von 54 Jahren bedeuten, was nicht zumutbar sei.

Er bestreite nicht, mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die gewichtigste Verurteilung 27 Jahre zurückliege und er gezeigt habe, dass er sich über einen längeren Zeitraum an die Gesetze halten könne. Da verschiedene Verurteilungen mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu tun gehabt hätten, komme eine solche für ihn nicht mehr in Frage. Unbestritten habe er auch grosse Schulden. Seine Abzahlungen seien im Widerrufsverfahren aber zu wenig berücksichtigt worden. Er habe gezeigt, dass er signifikant Schulden abbauen könne, wenn er eine solide Anstellung habe und eine solche werde ihm nun angeboten. Bei seinem vormaligen Monatslohn von Fr. 4'100.– seien monatliche Lohnpfändungen in der Höhe von Fr. 1'827.– möglich gewesen. Der nun angebotene Monatslohn von Fr. 5'200.– würde eine deutliche Erhöhung des Betrags für die Schuldensanierung erlauben, was im öffentlichen Interesse sei.

Sodann sei zu beachten, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei. Er leide aktuell an Morbus Crohn, Eisenmangelanämie und einer Schilddrüsenunterfunktion. Es sei davon auszugehen, dass er dauerhaft und regelmässig auf medizinische Behandlung angewiesen sei, weshalb zwingend zu klären sei, ob er, als Mitglied der aramäischen Minderheit und nach der langen Abwesenheit, in der Türkei Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung hätte.

D. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte am 8. Februar 2023 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, den Rekurs abzuweisen.

E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Rekurrent eine Bestätigung der möglichen Arbeitgeber ein, dass sie bereit wären, Schulden des Rekurrenten im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen.

Mit Stellungnahme vom 9. August 2023 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die nachgereichte Bestätigung stelle keinen durchsetzbaren Anspruch dar. Im Übrigen bestünden die Schulden des Rekurrenten weiterhin. Sie würden lediglich verlagert, aber nicht getilgt.

5/12

Am 27. Oktober 2023 bekräftigten die möglichen Arbeitgeber ihren Willen, Schulden im Umfang von 50'000 Franken zu begleichen, wobei der Rekurrent ihnen diesen Betrag dann nicht schulden würde.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. a) Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Rizvi·Schindler·Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 1 und 9 zu Art. 27; M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich·Basel·Genf 2014, N 21 zu Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d). Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht.

b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021 Erw. 2.1. mit Hinweisen; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 1273 mit Hinweisen). Das gilt ausnahmsweise auch in Fällen von rechtskräftigen, gerichtlich beurteilten Verfügungen, wenn ein Dauersachverhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

6/12 A-6381/2009 vom 16. März 2010 Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes 2C_487/2012 vom 2. April 2012 Erw. 3.3). Die Befugnis zur Wiedererwägung kann dabei sowohl bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde als auch bei der verwaltungsinternen Rekursinstanz liegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 935 und 1180; Bertschi, a.a.O., N 23 zu Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d).

3. a) Nach dem Dargelegten ist somit zu prüfen, ob ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, beziehungsweise ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020 erheblich verändert haben.

b) Der Rekurrent brachte mit dem Wiedererwägungsgesuch bzw. dem Rekurs vor, seine lange Anwesenheit, seine Familienverhältnisse in der Schweiz, seine Bemühungen um Schuldenabbau, der Umstand, dass er Angehöriger einer im Herkunftsland unterdrückten christlichen Minderheit sei, und die Tatsache, dass er keinerlei Bezug mehr zur Türkei habe, seien zu wenig gewichtet worden. Diese Gründe sind bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden. Es hätte am Rekurrenten gelegen, eine behauptete ungenügende Würdigung der Tatsachen mit dem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten. Er hat es jedoch unterlassen, den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichtes anzufechten. Die Wiedererwägung dient nicht dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Die erwähnten Vorbringen stellen keinen Grund für eine Wiedererwägung dar.

c) Weiter hat der Rekurrent mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht, dass ihm eine solide Anstellung angeboten werde, die eine höhere Schuldentilgung ermöglichen würde, und gesundheitliche Beschwerden dazugekommen seien. Im Rekursverfahren wird zudem eine zugesagte Unterstützung bei der Schuldentilgung vorgebracht.

aa) Der Rekurrent reichte einen Arbeitsvertrag ein für eine Anstellung als Hauswart (Pflege der Grundstücke, der Haustechnik und der Autos, gelegentliche Chauffeurtätigkeiten, Überwachung des Hauses bei Abwesenheit der Arbeitgeber, …) mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'200.–. Die Vorinstanz sah darin keine wesentliche Änderung des Sachverhalts. Es sei ihm auch in der Vergangenheit trotz Arbeitsstellen nicht gelungen, eine Schuldensanierung ernsthaft in Angriff zu nehmen und sich wirtschaftlich zu etablieren.

Die Vorinstanz weist zurecht darauf hin, dass der Rekurrent früher trotz Anstellungsverhältnissen Schulden angehäuft hat und etwa im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auch einer Arbeit nachgegangen war. Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass er vor allem mit selbständiger Erwerbstätigkeit Schulden verursacht hat

7/12 und sich während Anstellungsverhältnissen um Schuldentilgung bemühte und insbesondere im Zeitraum vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nennenswerte Abzahlungen leistete. Damals betrug sein Bruttomonatslohn Fr. 4'100.–, was monatliche Lohnpfändungen im Umfang von Fr. 1'827.10 ermöglichte (Vorakten S. 1737 ff.). Der nun in Aussicht stehende Bruttomonatslohn von Fr. 5'200.– müsste bei entsprechenden Wohnverhältnissen zu einem deutlich höheren Pfändungsbetrag führen. In Anbetracht des Alters des Rekurrenten, dem noch einige Erwerbsjahre bevorstehen, und seiner Beteuerungen, dass er die Problematik selbständiger Erwerbstätigkeit für sich erkannt habe und unfraglich unselbständig bleiben werde, scheint bei einem Antritt der angebotenen Anstellung eine namhafte Schuldentilgung realistisch.

bb) Der Rekurrent verwies im Wiedererwägungsgesuch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er leidet gemäss Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2. November 2022 an Morbus Crohn, Eisenmangelanämie und Schilddrüsenunterfunktion. Eine medizinische Behandlung sei erforderlich und begonnen worden und die Medikamentenabstimmung laufe. Die Vorinstanz führte – wohl in Anlehnung an den Entscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend Wiedererwägung (Revision) vom 9. November 2022 im Verfahren B 2022/196 Erw. 2 – hiezu sinngemäss aus, dies sei bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorgebracht und geprüft worden und hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden müssen.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen den Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 9. November 2022 war der Gesundheitszustand des Rekurrenten weder im Widerrufsverfahren noch den Rechtsmittelverfahren (zuletzt Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020 [Vorakten S. 1492 ff.]) Gegenstand der Prüfungen. Vielmehr wurde das fragliche ärztliche Zeugnis erst im Rahmen der medizinischen Betreuung während des Vollzugs der zuletzt ergangenen Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts ab dem 5. September 2022 erstellt und handelt es sich bei den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden um neue Tatsachen. Zwar sind die Beeinträchtigungen behandelbar und sollte dies, da die medizinische Versorgung in der Türkei gut sei (www.eda.admin.ch [Reisehinweise]), grundsätzlich auch nach einer Rückkehr gelten. Dennoch sind die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens als neue Tatsachen zu berücksichtigen.

cc) Während des Rekursverfahrens hat der Rekurrent eine Erklärung der möglichen Arbeitgeber nachgereicht, dass sie ihn im Umfang von 50'000 Franken bei der Schuldentilgung unterstützen würden. Der Rekurrent ist erheblich verschuldet und dieser Beitrag an den Schuldendienst vermag die Probleme nicht zu beseitigen. Dennoch würde die erwähnte Schuldentilgung – zusammen mit den Lohneinnahmen

8/12 aus der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit – für die Gläubigerschaft und die Verschuldenslage des Rekurrenten eine namhafte Änderung bedeuten. Dies gilt umso mehr, als ihm das Verwaltungsgericht im abweisenden Entscheid vom 17. Dezember 2020 wegen fehlender Vollzeiterwerbstätigkeit und ausbleibender zureichender Schuldensanierung eine schlechte Prognose für seine wirtschaftliche Zukunft stellte und davon ausging, dass er auch künftig nicht in der Lage sein würde, weiter Schulden zu vermeiden, geschweige denn nachhaltige Rückzahlungen an die vielen Gläubiger zu tätigen (Erw. 3.5.).

d) Insgesamt liegen somit drei Sachverhaltsänderungen (deutlich besser bezahlte Arbeitsstelle, gesundheitliche Beschwerden, Unterstützung bei Schuldentilgung) vor, die nicht ohne weiteres als unwesentlich betrachtet werden können und eine Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs erfordern. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

4. Nachdem die Befugnis zur Wiedererwägung auch bei der verwaltungsinternen Rekursinstanz liegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 935), und die Angelegenheit entscheidreif ist, steht aus verfahrensökonomischen Gründen einer materiellen Gesuchsprüfung im vorliegenden Verfahren nichts entgegen.

a) Die Absicht der möglichen Arbeitgeber, den Rekurrenten anzustellen, scheint seriös und das Stellenangebot glaubhaft. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeber eine langfristige Anstellung des Rekurrenten anstreben. Mit dem dabei in Aussicht stehenden Einkommen kann dieser bei entsprechender Lebensführung monatlich Schulden tilgen, die mindestens im Bereich der zuletzt ergangenen Lohnpfändungen (Fr. 1'827.10) oder deutlich darüber liegen. In Anbetracht der etablierten Arbeitgeber und des Alters des Rekurrenten kann bei Ermöglichung eines Stellenantritts ein längerfristiger Schuldenabbau erwartet werden, was eine namhafte Abtragung von Schulden ermöglichen kann und insofern im Interesse der (privaten und öffentlich-rechtlichen) Gläubigerschaft liegt.

b) Die gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht lebensbedrohlich, werden jedoch zukünftig dauerhaft zu behandeln sein. Da die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gut ist, müssten die Beschwerden dort behandelt werden können. Medikamente, die nicht erhältlich wären, könnten über die Verwandten in der Schweiz bezogen werden. Soweit der Rekurrent ausführt, als Aramäer auch im Bereich der Gesundheitsversorgung benachteiligt zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass er der Minderheit der Aramäer angehört, im Entscheid des Verwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurde. Insgesamt fallen die neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bei der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs nicht wesentlich ins Gewicht.

9/12 c) Ein Drittbeitrag von Fr. 50'000.– an die Schuldentilgung vermag die Verschuldung nicht zu beseitigen. Eine Verbesserung für die Gläubigerschaft und die Schuldensituation des Rekurrenten würde er aber zweifellos darstellen. Nebst dieser vom Rekurrenten beschafften Sanierung könnte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch mit längerfristigen Abzahlungen gerechnet werden. Berücksichtigt man, dass er Bemühungen zeigt, Verbindlichkeiten abzubauen und Lösungen zu suchen (Erwerbstätigkeit als Unselbständiger, Annehmen von Unterstützung bei Schuldentilgung), liegt es nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, wenn er die Schweiz verlassen muss, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_573/2019 vom 14. April 2020 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Die zu erwartende Entwicklung in finanzieller Hinsicht vermag ein gewisses öffentliches Interesse an seinem Verbleib zu begründen, zumal nach einer Ausreise unfraglich kein Schuldenabbau mehr erwartet werden könnte.

d) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es sodann Folgendes zu berücksichtigen:

aa) Der Rekurrent hat von 1990 bis 2019 regelmässig delinquiert und mit seiner Schuldenwirtschaft und dem damit verbundenen Interesse zum Schutz weiterer Gläubiger ein erhebliches und schwergewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung begründet. Er hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jahrelang missachtet, was im Jahr 2019 denn auch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hat. Seit dem Jahr 2000 hatte die Delinquenz an Schwere nachgelassen. Zu schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 Erw. 4.1.2) kam es nicht, und die Delikte ergingen hauptsächlich im Bereich des Strassenverkehrsrechts oder etwa auch dem Gastwirtschafts- oder Sozialversicherungsrecht. In den letzten Jahren ist er strafrechtlich nicht mehr aufgefallen bzw. lediglich wegen unrechtmässiger Anwesenheit belangt worden.

bb) Der Rekurrent ist im Alter von 11 Jahren eingereist und hält sich seit über 43 Jahren, mithin sehr lange hier auf. Während seiner Anwesenheit ist er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Seine Versuche als selbständig Erwerbstätiger waren problembehaftet und trugen zu seiner erheblichen Verschuldung bei. Für ihn spricht, dass er üblicherweise erwerbstätig war und sich bemühte, am Wirtschaftsleben teilzuhaben und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auch wenn die Versuche mit selbständiger Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht erfolgreich waren. Sprachlich und gesellschaftlich ist er, entsprechend seiner langen Anwesenheit und der langjährigen Erwerbs- und Geschäftstätigkeit, sehr gut integriert. Er hat hier viele Freunde und Bekannte. Hier leben auch seine fünf Brüder und sein (volljähriger) Sohn, allesamt Schweizer Staatsangehörige, sowie seine Eltern. Nachdem es früher Probleme gegeben habe mit dem Besuchsrecht und er zugegebenermassen ungenügende Unterhaltsleistungen er-

10/12 bracht habe, pflege er heute eine enge und gelebt Beziehung zu seinem Sohn, was dieser bestätigt. Im Herkunftsland, wo er sich seit der Kindheit nicht mehr aufgehalten habe, habe er weder Bekannte noch Verwandte.

cc) Der Rekurrent hat die Heimat als Kind verlassen. Nach dieser langen Zeit ist eine Entfremdung ohne weiteres gegeben. Die beruflichen Erfahrungen sprechen für die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in der Türkei, die unzureichenden Kenntnisse der türkischen Sprache und das Fehlen von Beziehungen dagegen. Sodann ist zu berücksichtigt, dass der Rekurrent der Minderheit der Aramäer angehört. Zwar bestehe nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020 keine Gefahr einer politischen Verfolgung. Da diese Volksgruppe grossenteils aus ihrem Herkunftsgebiet vertrieben wurde, scheinen aber zumindest Benachteiligungen und Diskriminierungen glaubhaft.

e) Zusammenfassend hat der Rekurrent ein grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Übersiedlung in sein Herkunftsland risse ihn aus der Familie und wäre mit gewichtigen Nachteilen in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verbunden. Andererseits ist ihm, abgesehen vom illegalen Aufenthalt (Strafbefehl vom 15. Juli 2022), seit längerer Zeit keine Delinquenz mehr vorzuhalten. Sodann präsentiert er ein solides Stellenangebot, das eine Wiederaufnahme der Schuldentilgung ermöglichen würde, und erklären sich die möglichen Arbeitgeber bereit, bei der Schuldentilgung einen namhaften Beitrag zu leisten. Berücksichtigt man ferner, dass bei dieser Sachlage eine zumindest teilweise Abzahlung der Schulden möglich ist, kann auch ein gewisses Interesse der Gläubiger an seinem weiteren Verbleib nicht verneint werden.

f) Nach Art. 63 Abs. 1 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung trat auf den 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2017 6521, 2018 3171). Für das in jenem Zeitpunkt bereits hängige Widerrufsverfahren blieb nach der Rechtsprechung das alte Recht massgeblich (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_96/2021 und 2C/536 vom 19. Oktober 2021 je Erw. 3 e contrario). Aus heutiger Sicht hat sich die Rechtslage insofern geändert, als nun bei Niedergelassenen nicht mehr nur Verwarnungen oder Widerrufe, sondern auch Rückstufungen (Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung) möglich sind (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1), wenn – wie vorliegend – ein Integrationskriterium (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG]) nicht erfüllt ist.

g) Unter Berücksichtigung der neuen Umstände erweist sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung nicht mehr als verhältnismässig. Angemessen erscheint vielmehr, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar zu belassen, die Niederlassungs-

11/12 bewilligung jedoch – im Sinn einer Rückstufung – durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung. Wie bereits erwähnt erfüllt der Rekurrent das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) nicht. In Bezug auf die Gültigkeitsdauer ist ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann wird der weitere Verbleib in der Schweiz an die Bedingungen geknüpft, dass der Rekurrent Einkünfte erzielt, seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt, Schulden abbaut und ein – grundsätzlich – deliktfreies Leben führt. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

h) Demnach wird das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2019 teilweise gutgeheissen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bleibt bestehen und das Gesuch wird insofern abgewiesen. Jedoch wird die Vorinstanz angewiesen, dem Rekurrenten – im Sinn einer Rückstufung – eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen. Ein Zustimmungserfordernis für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch das SEM besteht nicht (vgl. BGE 148 II 1 Erw. 3).

5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Rekurrent unterliegt mit seinem Antrag 1 (Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Wiedererwägung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung), kann aber mit dem Antrag 2 (Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) als obsiegend betrachtet werden. Der Rekurs wird im Ergebnis teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten werden dem Rekurrenten und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet und ihm der Restbetrag von Fr. 500.– zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

b) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Nachdem der Rekurrent im Verfahren insgesamt als hälftig obsiegend

12/12 (Aufhebung Nichteintretensverfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und hälftig unterliegend (Aufhebung Nichteintretensverfügung Rekurs und keine Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) gelten kann, hat der Rekurrent keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (vgl. GVP 1983 Nr. 56; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832; A. Linder, in: Rizvi·Schindler·Cavelti, a.a.O., N 16 zu Art. 98bis).

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 29. November 2022 aufgehoben.

2. Das Wiedererwägungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Februar 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergänzt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

3. Das Migrationsamt wird angewiesen, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen zu erteilen.

4. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.

5. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet.

6. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2022.90 Migrationsrecht, Art. 27 VRP und Art. 63 Abs. 2 AIG. Im Jahr 2019 war die Niederlassungsbewilligung des im Jahr 1969 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Rekurrenten zufolge strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen widerrufen worden, was die Rechtsmittelinstanzen bestätigten. Im Jahr 2022 ersuchte er um Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, worauf das Migrationsamt mangels anspruchsbegründender neuer Sach- oder Rechtslage nicht eintrat. Verschiedene Vorhalte des Rekurrenten waren bereits im vormaligen ordentlichen Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorgebracht und geprüft worden, weshalb sie nicht erneut zu hören sind, und geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen wiegen nicht sehr schwer. Ein neuer Arbeitsvertrag, der gegenüber der letzten Anstellung einen deutlich höheren Lohn enthält, und die Zusicherung des potenziellen Arbeitgebers, einen namhaften Betrag an die Schuldentilgung beizutragen, bedeuten jedoch Sachverhaltsänderungen, die vorliegend ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch verlangen. Die Rekursinstanz prüft das Wiedererwägungsgesuch inhaltlich und kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar nicht aufzuheben, jedoch mit der nach neuer Rechtslage möglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ergänzen ist (sog. Rückstufung). Teilweise Gutheissung des Rekurses und teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs.