Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2022.32 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 10.10.2022 Entscheiddatum: 30.08.2022 SJD RDRM.2022.32 Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2022.32 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/9
Entscheid vom 30. August 2022
Rekurrent
A.___, X.___
gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen Verfügung vom 8. April 2022
Betreff Wiedererwägungsgesuch (Nichteintreten)
Geschäftsnummer RDRM.2022.32
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
2/9 Sachverhalt A.a) A.___, Jahrgang 1948, war am 5. Juli 2004 mit seiner damaligen Ehefrau (Jahrgang 1970) und dem gemeinsamen Sohn (Jahrgang 1994) unter der falschen Identität B.___ sowie unter Angabe eines falschen Geburtsdatums in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies sein Asylgesuch (wie auch jene der Ehefrau und des Sohnes) mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 ab und ordnete die Wegweisung an. Dieser Anordnung leisteten A.___ und seine Familie keine Folge. Nachdem ein zweites Asylgesuch am 9. August 2010 ebenfalls abgewiesen worden war, reichte die Familie beim Migrationsamt ein Gesuch um vorläufige Aufnahme bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein.
Am 7. März 2011 erhielten alle drei Familienmitglieder humanitäre Aufenthaltsbewilligungen. Weil seine Bemühungen, unter dem (Alias-) Namen B.___ heimatliche Schriften zu erhalten, erfolglos geblieben waren, stellte ihm das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) am 17. November 2014 einen bis 16. November 2019 gültigen Ersatzreisepass für eine schriftenlose ausländische Person aus. Am 27. Mai 2015 erfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau. Der Sohn verfügt seit August 2017 über die Niederlassungsbewilligung.
b) (Erst) Im Jahr 2018 stellte sich heraus, dass A.___ bis anhin unter falscher Identität in der Schweiz gelebt hatte, worauf ihm das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 das im Jahr 2014 ausgestellte schweizerische Ersatzreisedokument wieder entzog.
c) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, er habe die Schweizer Behörden über Jahre hinweg bewusst und mehrfach getäuscht und damit in schwerwiegender Weise gegen das Ausländerrecht verstossen. Sein Verhalten erfülle den Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm trotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD)
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/9 am 28. September 2020 ab (RDRM.2019.91). Nachdem die Beschwerden ans Verwaltungsgericht (Entscheid B 2020/196 vom 23. Februar 2021) sowie ans Bundesgericht (Entscheid C_216/2021 vom 14. April 2021) ebenso erfolglos waren, wurde die angefochtene Verfügung des Migrationsamtes rechtskräftig.
d) Am 21. Mai 2021 verfügte das SEM gegenüber A.___ ein vom 4. Juni 2021 bis 3. Juni 2025 gültiges Einreiseverbot. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (F- 2605/2021) vom 2. November 2021 nicht ein.
e) Obwohl A.___ die Schweiz per 3. Juni 2021 hätte verlassen müssen, leistete er der Wegweisung bis heute keine Folge. Beim Ausreisegespräch vom 21. September 2021 erklärte er gegenüber dem Migrationsamt, nur gegen ein Entgelt von Fr. 60'000.– auszureisen. Seitens des Migrationsamtes wurde ihm verschiedentlich aufgezeigt, welche Unterstützung er bei einer freiwilligen Rückkehr erhalten könne. Am 18. Februar 2022 erklärte sich A.___ bereit, freiwillig ins Heimatland auszureisen. Bis anhin konnte kein Rückflug nach Z.___ organisiert werden.
B.a) Am 17. März 2022 ging beim SEM ein Schreiben von A.___ ein, das anderntags zuständigkeitshalber als Wiedererwägungsgesuch dem Migrationsamt übermittelt wurde. A.___ macht darin im Wesentlichen geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, in Z.___ weder über Vermögen noch Verwandte verfüge und aufgrund seiner kleinen Rente dort die erforderlichen Behandlungen nicht bezahlen könne.
b) Mit Verfügung vom 8. April 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das Gesuch ein, wobei es festhielt, dass seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorlägen. Die aktuellen Lebensverhältnisse von A.___ unterschieden sich nicht massgeblich von denjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen (materiellen) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Es seien keinerlei neue bzw. wichtige Tatsachen entstanden, die einen Härtefall begründen könnten. Die Rückkehr nach Z.___ sei nach wie vor zumutbar.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/9
C. Am 21. April 2022 übermittelte das SEM dem Migrationsamt zuständigkeitshalber ein weiteres Schreiben von A.___ (undatiert; Poststempel 19. April 2022), das sich sinngemäss auf die Nichteintretensverfügung vom 8. April 2022 bezieht. Das Migrationsamt seinerseits überwies die Unterlagen am 3. Mai 2022 zuständigkeitshalber dem SJD zur Prüfung und allfälligen Behandlung als Rekurs.
A.___ erklärte sich im erwähnten Schreiben einerseits grundsätzlich bereit, nach Z.___ zurückzukehren, andererseits machte er geltend, eine Rückkehr sei aufgrund seines Alters, wegen COVID-19 bzw. der ausstehenden Impftermine sowie seinen Prostata- und Beinleiden gefährlich bzw. aufgrund eines bevorstehenden Arzttermins nicht möglich. In seinem Schreiben vom 9. Mai 2022 ans SJD listete er erneut seine verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auch im Schreiben vom 12. Mai 2022, betitelt mit "Noch eine Beschwerde", wiederholte er seine bisherigen Ausführungen.
D. Das Migrationsamt verzichtete am 7. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung des Rekurses.
E. Am 7. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD zwei weitere Schreiben von A.___, datiert vom 24. und 27. Mai 2022, die zusammen mit zahlreichen Unterlagen, darunter vielen Originaldokumenten, beim Migrationsamt eingegangen waren. Das SJD gab dem Rekurrenten am 15. Juni 2022 einerseits die Vernehmlassung des Migrationsamtes zur Kenntnis und sandte ihm andererseits die erwähnten Unterlagen zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass diese bereits, teilweise mehrfach, in den Akten vorhanden sind.
Am 21. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD ein weiteres Schreiben von A.___ vom 17. Juni 2022, das er zusammen mit den vorab retournierten Unterlagen erneut eingereicht hatte. Schliesslich gab das Migrationsamt dem SJD am 22. Juli 2022 den neusten Mail-Austausch
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/9 zwischen 19. bis 21. Juli 2022 betreffend allfällige Flugbuchungen zur Kenntnis. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180; T. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).
b) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und Erlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273; je mit Hinweisen).
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
6/9 Die Ablehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist auf ein gleiches Gesuch hin nur dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (VerwGE B 2021/190 vom 21. Dezember 2021 E. 2; mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Rechtsmittelfristen zu umgehen.
c) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).
3.a) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der jahrelangen, bewussten und mehrfachen Täuschung der Behörden über seine Identität. Es erachtete die Rückkehr ins Heimatland trotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und trotz der bereits damals vorliegenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar. Die Recht- und Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren sowohl vom SJD als auch dem Verwaltungsgericht nach materieller Prüfung bestätigt. Das Verwaltungsgericht relativierte dabei u.a. die Anwesenheitsdauer in der Schweiz im Kontext mit dem Alter von A.___ als nicht lebensprägenden Aufenthalt und die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als "nicht unübliche Altersgebrechen", die weder die Reisefähigkeit beeinträchtigten noch der Rückkehr nach Z.___ entgegenständen. Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich nicht auf eine entsprechende Beschwerde eintrat, ist die Verfügung des Migrationsamtes seit
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
7/9 Mitte April 2021 rechtskräftig. Vorliegend ist somit auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt abzustellen.
b) Sämtliche Vorbringen des Rekurrenten zu seinem Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichmöglichkeiten, seiner finanziellen Situation und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er bereits während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Sie stellen insofern keine neuen wesentlichen Tatsachen dar, die nicht schon bekannt gewesen wären. Es handelt sich weitestgehend um dieselben Argumente, die er bereits im vormaligen Rekursverfahren vor SJD und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vorgetragen hat und die nach eingehender Prüfung abschlägig beurteilt worden sind. Ebenso bestanden die geltend gemachten pandemiebedingten Hindernisse bereits damals, weshalb auch die derzeit noch bestehenden Einreisebeschränkungen bzw. Schwierigkeiten im Flugverkehr keine wiedererwägungsbegründenden massgeblichen Umstände darzustellen vermögen.
4. Zusammenfassend hat sich weder die Sach- noch Rechtslage seit Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen könnte. Es wurden weder im Wiedererwägungsgesuch noch im Rekurs neue Tatsachen oder rechtliche Aspekte vorgebracht, die nicht bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft worden sind. Weder die vorbestehenden gesundheitlichen Probleme noch der aufgrund der Pandemie eingeschränkte Flugverkehr stellen neue erhebliche Tatsachen dar, die nachträglich zu berücksichtigen wären. Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt den Aufenthalt bis anhin insofern duldete, als es die Wegweisung nicht zwangsweise vollstreckt hat bzw. pandemiebedingt nicht vollstrecken konnte, kann der Rekurrent keine Ansprüche ableiten. Das Migrationsamt ist somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. März 2022 nicht eingetreten. Der Rekurs ist abzuweisen.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
8/9 4.a) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a und b ZPO).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 2C_590/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.1.; BGE 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 und BGE 140 V 521 E. 9.1; je mit weiteren Hinweisen).
b) Sowohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen als auch mit Blick auf die Begründung im Wiedererwägungsgesuch bzw. im Rekurs waren die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekursverfahren von vornherein erheblich geringer als die Verlustgefahren. Damit fehlt es an einer massgeblichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.
5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nachdem der Rekurs abgewiesen wird, ist die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.— (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungewissen finanziellen Verhältnisse bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP).
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
9/9
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungspräsident
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2022.32 Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.
2026-05-12T19:51:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen