Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.26 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 05.02.2025 Entscheiddatum: 02.09.2024 SJD RDRM.2021.26 Migrationsrecht, Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber, der vorläufig aufgenommen worden war, wurde aufgrund einer Verurteilung für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Dadurch erlosch die vorläufige Aufnahme, worauf er um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ersuchte, weil er in seiner Heimat einem «real risk» ausgesetzt sei, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Das Migrationsamt wies das Gesuch ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Nachdem während der Covid-19-Pandemie Ausschaffungen unterblieben und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aussetzte, drohte dem Rekurrenten in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung. Da zudem auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, weil Personen, deren Landesverwei¬sung nicht vollzogen werden kann, grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden werden, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welcher Nachteil damit abgewendet werden könnte, weshalb es an einer Beschwer fehlt. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
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Entscheid vom 2. September 2024
Rekurrent
A.___, vertreten durch, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 11. März 2021)
Betreff Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung
Geschäftsnummer RDRM.2021.26
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2/11 Sachverhalt A.a) A.___, geboren ___1987, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017 ab (E-3970/2017).
b) Mit Urteil vom 4. Juni 2020 sprach das Kreisgericht Z.___ A.___ der versuchten Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon der Vollzug von 18 Monaten bedingt ausgesprochen wurde. Zudem verwies es ihn für zwölf Jahre aus der Schweiz (ST.2020.6-WS1SK-HWI und ST.2019.6474; Vorakten S. 185 ff.).
c) Hierauf stellte das SEM mit Verfügung vom 28. August 2020 fest, dass die vorläufige Aufnahme nach Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung erloschen sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat (D-4836/2020; Vorakten S. 274 ff.).
d) In seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 äusserte sich das vom Migrationsamt nach der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung angefragte SEM dahingehend, dass weder im flüchtlingsrechtlichen noch im menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot Vollzugshindernisse zu erkennen seien (Vorakten S. 218 – 221).
d) Am 13. Oktober 2020 stellte der zur Ausreise bis 14. Oktober 2020 aufgeforderte A.___ beim SEM ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisfrist, welches zuständigkeitshalber an das Migrationsamt weitergeleitet wurde. Dieses wies mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 darauf hin, dass er kein Anwesenheitsrecht mehr habe und die Schweiz verlassen müsse. Eine Erstreckung der Ausreisefrist sei nicht möglich.
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e) Auf ein am 29. Oktober 2020 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2020 nicht ein (E-5327/2020; Vorakten S. 303 ff.).
f) Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte A.___, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell, St.Gallen, das Migrationsamt um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0; abgekürzt StGB).
B. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und forderte A.___ auf, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot stehe deshalb dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
C.a) Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), weiterhin vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell, St.Gallen, mit Eingabe vom 23. März 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufzuschieben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden dürfe, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe. Er habe im Dienst für Volkssicherheit, im Grenzschutz und als Polizist der Nationalsicherheit gearbeitet. Er stamme aus der Provinz Kunduz, welche mehrheitlich unter Kontrolle der Taliban sei. Dort sei die Sicherheitslage äusserst kritisch. Es fänden immer wieder gezielt Angriffe von Taliban auf regierungstreue Sicherheitskräfte statt. Erst kürzlich seien bei einem solchen Vorfall 16 Personen ums Leben gekommen.
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4/11 Bei einem Vollzug der Landesverweisung sei er aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit einem "real risk" ausgesetzt, von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung betroffen zu sein. Die Gewaltsituation in der Provinz Kunduz sei im Moment derart intensiv, dass bei einem Wegweisungsvollzug allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) geschlossen werden könne. In der Heimatregion würden auch immer wieder Zivilisten Opfer von Angriffen der Taliban. Die Vorinstanz habe die Gewaltsituation im Herkunftsdistrikt (Imam Sahib) nicht sorgfältig geprüft. Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtsund Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht geprüft worden und der Vollzug der Landesverweisung erscheine unzulässig. Sodann sei er im Jahr 2009 in einen Vorfall bei einem Polizeiposten involviert gewesen, bei welchem Familienangehörige eines mächtigen usbekischen Politikers ums Leben gekommen seien. Dieser gebe ihm die Schuld für den Angriff und den Tod seiner Familienangehörigen und wolle sich an ihm rächen. Auch diesbezüglich würde ihm Folter und/oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen. Verschiedene in der Schweiz lebende Zeugen würden den Vorfall und die damit verbundene Gefahr für ihn bestätigen.
b) Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte der Rekurrent WhatsApp-Fotografien von verschiedenen – gemäss seinen Angaben teils in Dari und teils in Pashtu abgefassten – Schreiben nach, die sein Bruder vom Dorfältesten oder direkt der Polizei bekommen habe. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er ausgeliefert werden müsse, weil er für den Tod von mehreren Personen anlässlich eines Angriffs der Taliban auf einen Polizeiposten verantwortlich gemacht werde. Ein Schreiben besage, dass sein Bruder sich bei der Polizei schriftlich habe verpflichten müssen, ihn auszuliefern, falls er ihn finden sollte. Die Dokumente würden belegen, dass er nach wie vor gesucht werde und bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zu befürchten hätte.
D. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. April 2021 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies es
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5/11 auf die angefochtene Verfügung und führte zusätzlich aus, vorliegend seien lediglich die völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Da innerstaatliche Aufenthaltsalternativen als zulässig qualifiziert würden, seien die Verhältnisse in bestimmten Regionen nicht von Belang. Die neu eingereichten Dokumente seien unverständlich. Selbst wenn es sich um Bestätigungen betreffend Haftbefehl bzw. Auslieferung handeln würde, vermöchten sie aufgrund der tiefen Beweiskraft an seiner Einschätzung nichts zu ändern.
E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 wies der Rekurrent darauf hin, dass er mit den neuen Dokumenten beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht habe. Er sei nach wie vor bemüht, dass ihm die Originale der Dokumente in die Schweiz geschickt würden. Sodann sei nicht nur der älteste Bruder von der Polizei mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden, sondern seien alle drei Brüder angegangen worden. Die Vorinstanz verkenne, dass die Lage in ganz Afghanistan derzeit überaus volatil und gefährlich sei. Seit dem Abzug der internationalen Truppen habe die Gewalt zugenommen, was auch Medienberichte zeigen würden. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einzelne Gebiete Afghanistans demnächst anpassen werde. Im Übrigen erachte es die Zumutbarkeit nur bei Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen als gegeben. Es sei zu prüfen, ob seine Wegweisung in der aktuellen Situation zulässig sei und ob der Zugang zu einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ein "real risk" darstelle. Derzeit könne nicht beurteilt werden, wie sich der Einfluss der Taliban entwickeln werde.
F. Mit Entscheid des SEM vom 14. Mai 2021 (ersetzte einen Entscheid vom 7. Mai 2021) wurde das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen und festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hatte, am 22. Juli 2021 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein.
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6/11 G. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 2. September 2021 wurde der Rekurrent wegen geringfügiger Aneignung (gefundene Postfinance-Kreditkarte) und geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Benützung der Kreditkarte) zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 30. Oktober 2021 wurde er wegen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und Tätlichkeiten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
H. Am 9. November 2021 teilte das SEM der Vorinstanz mit, dass der Rekurrent bei ihnen (Bundesasylzentrum W.___) angelaufen sei, dessen Asylgesuch aber nicht anhand genommen werde, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle.
I. Mit Verfügung vom 17. November 2021 wurde er vom Migrationsamt des Kantons X.___ für die Dauer von zwei Jahren vom X.___ Kantonsgebiet ausgegrenzt.
J. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2022 machte der Rekurrent zum Vorhalt neuer Akten im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass er die Straftaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.___ vom 30. Oktober 2021 sowie einen vorgeworfenen Fahrraddiebstahl nicht begangen habe. Zur Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs sei zu erwähnen, dass die Geschädigte seine Freundin gewesen sei. Sie habe ihn damals versetzt. Er habe auf sie gewartet, das letzte öffentliche Verkehrsmittel verpasst und sich dann gezwungen gesehen, im Kellerabteil der Geschädigten zu nächtigen.
K. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 8. Juli 2022 wurde er wegen Diebstahls (E-Bike) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Gleichentags erliess dieselbe Behörde eine Einstellungsverfügung betreffend den Verdacht des Diebstahls eines (anderen) Fahrrads.
L. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 bestritt der Rekurrent, einen Diebstahl begangen zu haben. Er habe das Bike gefunden und die Polizei informiert.
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M. Von 22. September bis 13. November 2022 verbüsste der Rekurrent in der Strafanstalt V.___ eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 8. Juli 2022) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Restbusse aus Strafbefehl des Untersuchungsamtes Y.___ vom 2. September 2021).
N. Aufgrund veränderter Verhältnisse in Afghanistan (Machtübernahme durch die Taliban) ersuchte die Rekursinstanz am 30. Januar 2023 das SEM um eine Abklärung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung.
O. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 führte das SEM zusammenfassend aus, dass eine abschliessende Beurteilung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei.
P. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft X.___ vom 5. Juni 2023 wurde der Rekurrent wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen bestraft. Am 31. Juli 2023 verurteilte ihn dieselbe Strafbehörde wegen Missachtung der Ausgrenzung und unrechtmässiger Aneignung mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
Q. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2023 bemängelte der Rekurrent, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass er Angehöriger der ehemaligen, pro-westlichen Streitkräfte gewesen sei. Sein Risiko, bei einer Rückkehr Opfer einer der EMRK widersprechenden Behandlung zu werden, sei deshalb nicht korrekt geprüft worden. Dem Schluss, dass das Risiko noch nicht bestimmbar sei, werde aber zugestimmt.
R. Von 19. September 2023 bis 22. Februar 2024 wurden in der Strafanstalt V.___ die Freiheitsstrafen gemäss Bst. P vollzogen.
S. Am 25. April bzw. 7. Mai 2024 machte das Bundesamt für Justiz der Vorinstanz Meldung über eröffnete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft U.___ und des Untersuchungsamtes W.___ wegen Diebstahls bzw. Hehlerei.
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T. Am 5. August 2024 rapportierte die Kantonspolizei wegen Körperverletzung zum Nachteil einer Bekannten. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Zuständigkeit sowie in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in Verbindung mit Art. 26 Bst. i des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3], Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).
2. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Rechtsmittelbefugnis setzt eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist (Geisser/Zogg, in: Rizvi∙Schindler∙Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 5 f. zu Art. 45). Die materielle Beschwer setzt nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache ein – aktuelles und praktisches – schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus, das rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können. Der Rekurs dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Rekurrenten einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4; VerwGE B 2019/58
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9/11 vom 29. Juni 2019 E. 2.1. mit Hinweisen; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich∙Basel∙Genf 2016, N 10 zu Art. 48 mit Hinweisen).
a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Rekurrent vom 30. November 2020 um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen. Der Rekurrent ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat prozessual ein ausreichendes Interesse an der Weiterverfolgung seines Begehrens vor der Rechtsmittelinstanz. Die formelle Beschwer ist gegeben.
b) Im Hinblick auf die materielle Beschwer fällt in Betracht, dass die letzte Rückführung nach Afghanistan im Jahr 2019 erfolgte. Während der Covid-19-Pandemie unterblieben Ausschaffungen und am 11. August 2021 setzte das SEM den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen (Machtergreifung durch Taliban) bis auf weiteres aus, was bis heute gilt. Für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung besteht, werden zwar die Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt. Eine Rückführung ist aber bis auf weiteres auch bei diesen Personen nicht möglich (vgl. www.sem.admin.ch, Suchbegriff Afghanistan [«Afghanistan-Krise: Wichtigste Informationen» letzte Änderung 6. März 2024]). Dem Rekurrenten hat somit in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung in sein Heimatland gedroht und droht eine solche auch aktuell nicht.
Die rechtskräftige Landesverweisung zieht für den Rekurrenten auch den Verlust des Aufenthaltsrechts und aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, die Pflicht zum Verlassen des Landes und ein Einreisverbot für einen bestimmten Zeitraum nach sich (Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dies gilt auch für den Fall, dass die Landesverweisung aufgeschoben werden muss. Personen, deren Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, werden grundsätzlich keine weiteren Rechte zugestanden (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 6007 f.]).
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10/11 Nachdem dem Rekurrenten keine Ausschaffung droht und für ihn auch ein förmlicher Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung keine Verbesserung des Status bedeuten würde, ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen ihm ein erfolgreicher Rekurs bringen, bzw. welchen Nachteil er damit abwenden könnte. Ist der Vollzug nicht möglich, ist der Aufschub des Vollzugs die logische Konsequenz aus der Unmöglichkeit (vgl. BBl 2013 6035) und zielt ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs ins Leere. Im Übrigen ist es dem Rekurrenten unbenommen, ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung zu stellen, wenn der Vollzug wieder möglich sein sollte. Zusammenfassend fehlt es somit an der materiellen Beschwer.
3. Demnach sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben und ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
4. Die Rechtsberatungsstelle beantragt namens des Rekurrenten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird ein Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung abgeschlossen, ist in der Regel derjenige als unterliegend zu betrachten, dessen prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 769). Demnach ist die Entscheidgebühr von Fr. 800.– dem Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird wegen Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).
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11/11 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, Afghanistan, wird nicht eingetreten.
2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 800.–. Auf die Erhebung wird verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
3. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten von A.___ wird abgewiesen.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat
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