Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.44 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 24.03.2022 Entscheiddatum: 28.10.2021 SJD RDRM.2020.44 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Einführung einer Bewirtschaftung auf einem Parkplatz führt zu mehr Such- und Parkierverkehr in der Umgebung. Mit der Einführung der erweiterten blauen Zone (EBZ) kann dort das längerdauernde und kostenlose Parkieren und damit eine Verlagerung verhindert und die Anwohnerschaft vor unnötigem Motorfahrzeugverkehr geschützt werden. Die Einführung der EBZ berücksichtigt ortsplanerische Vorgaben, dient der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet sowie der Gleichbehandlung der Quartiere und kann das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen der öffentlichen Strasse. Ihr Interesse an der Beibehaltung einer freien Parkierung und der Verhinderung der entstehenden Bewilligungs- und Gebührenpflicht vermag das öffentliche Interesse an der Einführung der EBZ nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2020.44 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
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Entscheid vom 28. Oktober 2021
Rekurrenten
A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ F.___ G.___ H.___ I. ___ J.___ K.___ L.___ M.___ N.___
gegen Vorinstanz Stadtrat Z.___ Verfügung vom 17. März 2020 (Publikation am 23. März 2020)
Betreff Rekurse betreffend Verkehrsanordnungen (Erweiterte Blaue Zone; Aufteilung bestehender Sektor 9 und Einführung neuer Sektor 12)
Geschäftsnummer RDRM.2020.44
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2/12 Sachverhalt A. Mit Beschluss Nr. 3997 vom 17. März 2020 erliess der Stadtrat Z.___ folgende Verkehrsanordnungen:
"Erweiterte Blaue Zone (Ausdehnung bestehender Sektor 9, Gebiet O.___) Beschränkung der Parkzeit im Rahmen der Blauen Zone; Signal Nr. 4.18 «Parkieren mit Parkscheibe» mit Text «Sektor 9, Montag - Samstag, 08.00 – 19.00 Uhr, 1 Stunde, mit Bewilligung unbeschränkt»: O.___strasse
Erweiterte Blaue Zone (Aufteilung bestehender Sektor 9 und Einführung neuer Sektor 12) Beschränkung der Parkzeit im Rahmen der Blauen Zone; Signal Nr. 4.18 «Parkieren mit Parkscheibe» mit Text «Sektor 12, Montag - Samstag, 08.00 - 19.00 Uhr, 1 Stunde, mit Bewilligung unbeschränkt»: P.___strasse (best. Sektor 9) U.___strasse (best. Sektor 9) Q.___ Strasse (neu) V.___ Strasse (best. Sektor 9) R.___strasse (neu) W.___strasse (best. Sektor 9) S.___strasse (neu) X.___strasse (best. Sektor 9) T.___strasse (best. Sektor 9) X.___weg (best. Sektor 9)
Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» als Zonensignal Nr. 2.59.1 mit Text «ausgenommen Parkfelder» für den Sektor 12
Parkplatz Aa.___ (S.___strasse) Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung; Signal Nr. 4.17 «Parkieren gestattet» mit Symbol Nr. 5.20 «Leichte Motorwagen» und Text «Montag – Samstag, 08.00 – 18.00 Uhr, max. 2 Stunden». Neu: Bewirtschaftung von 59 öffentlichen Parkplätzen mit zwei Ticketautomaten; Signal Nr. 4.20 «Parkieren gegen Gebühr» mit Text «Höchstparkzeit Montag – Freitag, 08.00 – 19.00 Uhr, Samstag 08.00 – 17.00 Uhr, max. 3 Stunden, Gebühr CHF 1.50/Std.».
Signal Nr. 4.17 «Parkieren gestattet» mit Signal Nr. 5.14 «Gehbehinderte» und gelb markiertem Piktogramm «Gehbehinderte» für ein Behindertenparkfeld."
Die Verkehrsanordnungen wurden am 23. März 2020 auf der Publikationsplattform veröffentlicht (Publikations-Nr. 00.017.745).
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3/12 B. Gegen diese Verfügung gingen beim Sicherheits- und Justizdepartement 14 annähernd wortgleiche Rekurse ein. In zwölf Rekursen wurde der Verzicht auf die Einführung einer Blauen Zone mit Beschränkung der Parkzeit an der R.___strasse beantragt. In zwei Rekursen wurde derselbe Verzicht an der Y.___strasse beantragt.
Zur Begründung führten die Rekurrentinnen und Rekurrenten im Wesentlichen aus, dass momentan auf der ganzen Länge der R.___strasse parkiert werden könne, wohingegen neu nur noch elf Parkplätze vorgesehen wären. Seit Jahren habe es keine Probleme oder Unfälle im Zusammenhang mit dem Parkieren gegeben, weshalb kein Anlass für eine Änderung bestehe und es an einem erforderlichen gesetzmässigen Zweck der Verkehrsanordnung fehle. Die Einführung der Blauen Zone bzw. die massive Reduktion der Parkierungsmöglichkeiten sei unnötig und unverhältnismässig. Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen seien weder dargelegt worden noch ersichtlich und könnten insbesondere nicht in Beschlüssen des Stadtparlamentes gesehen werden, die eine flächendeckende Aufhebung von Parkierungen auf Stadtgebiet bzw. eine Einführung einer Blauen Zone rechtfertigen wollten.
C. Die Direktion So.___ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 die Vereinigung der Rekurse und deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Teile der Verkehrsanordnung (Ausdehnung der Erweiterten Blauen Zone [nachfolgend kurz EBZ] im Sektor 9) in Rechtskraft erwachsen seien.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die angefochtenen Massnahmen stimmten mit dem Richtplan, den übergeordneten Rechtsnormen und den politischen Leitlinien überein. Das Mobilitätskonzept 2040 verlange, dass die verkehrliche Situation in den Quartieren durch eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs auf das Nötigste verbessert werde. Die angefochtene neue Zone 12 sei vom Richtplanbeschluss des Stadtparlamentes abgedeckt. Nach dem Richtplan hätten die Parkplätze auf dem öffentlichen Grund primär den Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern sowie deren Besucherinnen und Besuchern, dem Gewerbe und den Kundinnen und Kunden von Quartiergeschäften
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4/12 zur Verfügung zu stehen und sei die Stadt verpflichtet, öffentliche Parkplätze im überbauten Gebiet zu bewirtschaften, und zwar in den Wohngebieten mit der Einführung der EBZ. Eine solche ermögliche das kurzzeitige Parkieren und verhindere gleichzeitig das kostenlose Dauerparkieren, was von öffentlichem Interesse sei. Auch könnten die vom Parkierverkehr stark belasteten zentrumsnahen Wohnquartiere entlastet und ein Anreiz zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr geschaffen werden.
Mit der räumlichen Erweiterung der EBZ werde eine einheitliche Regelung der Parkplatzbewirtschaftung auf dem ganzen städtischen Gebiet erreicht und ein innerstädtischer Verlagerungseffekt vermieden. Durch die neue Parkierregelung auf dem Parkplatz Aa.___ und den Einbezug der S.___strasse in die EBZ werde der Druck des Parkier- und Suchverkehrs auf das angrenzende Gebiet der R.___strasse zunehmen. Der Einbezug dieses Gebiets in die EBZ verhindere das Dauerparkieren und gewährleiste einen steten Parkplatzwechsel, was den Anwohnenden zugutekomme, die im Übrigen bei Bedarf zu moderaten Preisen dauerhaft parkieren könnten. Zudem stehe ein gut ausgebautes Angebot des öffentlichen Verkehrs zur Verfügung. Es könne erwartet werden, dass für Fahrten in dieses Gebiet vermehrt der öffentliche Verkehr beansprucht werde. Die Massnahmen seien verhältnismässig.
D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels brachten B.___, F.___, J.___, A.___, K.___, C.___ sowie D.___ mit inhaltlich gleichen Repliken vom 1. bzw. 3. Juli 2020 im Wesentlichen vor, dass die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Insbesondere liege kein Beschluss der Direktion So.___ betreffend Blaue Zone und Erweiterung Blaue Zone vor. Der Stadtrat habe auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Direktion So.___ argumentieren lassen. Somit fehle es an einer rechtsgültigen Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese stütze sich insbesondere auf alte Unterlagen und «die städtische Vision 2020, das Mobilitätskonzept 2040 und die laufenden Legislaturziele» sowie den Richtplan, welche nicht als gesetzliche Grundlage für Einschränkungen der Parkierordnung dienen könnten. Vielmehr müssten die Verhältnismässigkeit und die Erforderlichkeit der Reduktion der Parkierungsmöglichkeiten in gesetzlich klarer Weise ausgewiesen sein. Die R.___strasse
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5/12 sei kein vom Parkierverkehr stark belastetes zentrumsnahes Wohnquartier. Der allgemein gehaltene Hinweis auf Verlagerungseffekte und der Wunsch, unkontrolliertes Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der markierten Parkplätze und kostenloses Parkieren über die Höchstdauer hinaus zu verhindern, rechtfertigten die konkreten Beschränkungen nicht.
E. Mit Duplik vom 15. September 2020 verwies die Direktion So.___ auf ihre Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 und reichte den angefochtenen Beschluss des Stadtrates Nr. 3997 nach. Erwägungen 1. Die 14 gegen die Verkehrsanordnungen des Stadtrates erhobenen Rekurse betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher geboten, die Rekurse miteinander zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).
2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese bei den Rekurrentinnen und Rekurrenten sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf die Rekurse ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung wurde vom dafür zuständigen Stadtrat Z.___ beschlossen (Art. 19 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Die Direktion So.___ hat beim Stadtrat die fragliche Verkehrsanordnung beantragt und ist deshalb gemäss Beschluss des Stadtrates Nr. 0757 vom 5. Juli 2005 kompetent, im vorliegenden Rekursverfahren, in welchem die Ablehnung der Rekurse beantragt wird, soweit darauf einzutreten ist, eine Vernehmlassung einzureichen.
4. Die Direktion So.___ beantragt, es sei festzustellen, dass die Ausdehnung der EBZ im bestehenden Sektor 9 in Rechtskraft erwachsen sei.
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a) Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig erklären (Art. 51bis Abs. 1 VRP).
b) Die Rekurrenten erheben keine Einwände gegen die beantragte Teilrechtskrafterklärung.
c) Mit der angefochtenen Verfügung hat der Stadtrat den bestehenden Sektor 9 um das O.___quartier erweitert. Sodann hat er den neuen Sektor 12 geschaffen, dem u.a. die R.___- und die Y.___strasse angehören, und mehrere Strassen des bisherigen Sektors 9 in den neuen Sektor 12 verlagert. Ferner wurde für den Parkplatz Aa.___ eine Parkierregelung geschaffen.
d) Die Rekurrenten wehren sich gegen die Ausdehnung der EBZ auf die R.___- und die Y.___strasse, mithin den Umfang des neuen Sektors 12. Die Ausdehnung des bestehenden Sektor 9 auf das Gebiet O.___ ist nicht Streitgegenstand. Dieser Teil der Verkehrsanordnung ist in Rechtskraft erwachsen, da er von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1091 f.). Somit steht der Teilrechtskrafterklärung im beantragten Umfang nichts entgegen.
5. Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Unter «andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe» können auch ortsplanerische Überlegungen fallen (VPB 51 [1987] Nr. 51, S. 303; VPB 60 [1996] Nr. 82, S. 736).
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Mit der strittigen Verkehrsanordnung soll der ruhende Verkehr insbesondere im Gebiet S.___ geregelt werden. Parkfelder sollen das ungeordnete Abstellen von Fahrzeugen verhindern. Das kurzfristige Parkieren soll ermöglicht, kostenloses Dauerparkieren verhindert werden. Dadurch könne (auch) einem Verlagerungseffekt entgegengewirkt und unnötiger (Such-) Verkehr im Quartier verhindert werden. Die Einführung der EBZ im Gebiet S.___ soll der angestrebten einheitlichen Parkplatzbewirtschaftung in der Stadt Z.___ dienen und ortsplanerische Vorgaben des Richtplans vom 4. Dezember 2012 berücksichtigen. Schliesslich soll die Einschränkung der Parkiermöglichkeiten den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich gedeckt.
5. Beim Parkieren ist zwischen Gemeingebrauch und gesteigertem Gemeingebrauch zu unterscheiden. Nach Lehre und Rechtsprechung stellt insbesondere in Stadtzentren bereits das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen auf verkehrsüberlasteten Strassen mit einem hohen Anteil an ruhendem und entsprechendem Suchverkehr gesteigerten Gemeingebrauch dar. Während in ganz zentralen Stadtlagen lediglich eine Parkdauer von rund einer Viertelstunde noch als Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, liegt diese Grenze ausserhalb des eigentlichen Zentrums bei rund einer halben Stunde und in Aussenquartieren bei rund einer Stunde (BGE 122 I 286). Übersteigt das Parkieren den Gemeingebrauch, darf das Gemeinwesen Benutzungs- und Lenkungsgebühren vorsehen. Dafür ist eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich (BGE 122 I 289).
Nach Art. 20 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) kann die politische Gemeinde das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen der Gebührenpflicht unterstellen. Art. 21 Abs. 2 StrG ermächtigt die politische Gemeinde, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen. Die Stadt Z.___ hat mit dem Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (SRS 712.2; abgekürzt ParR) eine entsprechende gesetzliche Grundlage bzw. die Voraussetzungen zur Einführung und Ausdehnung der EBZ geschaffen.
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8/12 6. Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 514).
Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539 E. 3.2, 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3. und VerwG B 2017/187 vom 28. Januar 2020 E. 3. je mit Hinweisen).
7.a)aa) Mit der angefochtenen Verkehrsanordnung werden auf den zwei erwähnten Strassen blaue Parkfelder eingeführt, auf denen Motorfahrzeuge maximal eine Stunde bzw. mit entsprechender Bewilligung dauerhaft abgestellt werden dürfen (vgl. Art. 48a Abs. 1 SSV; Anhang 3 Ziffer 1 SSV). Die EBZ verhindert das unkontrollierte Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der markierten Parkplätze und führt zu einem steten Parkplatzwechsel (sog. Rotation), sodass viele oder zumindest einige der Parkplätze nicht über eine längere Zeit belegt sind. Sie verhindert mithin das längerdauernde und kostenlose Dauerparkieren insbesondere durch Pendlerinnen und Pendler, Besucherinnen und Besucher des Aa.___ oder Schülerinnen und Schüler des nahegelegenen Berufs- und Weiterbildungszentrums für Gesundheits- und Sozialberufe (BZGS).
bb) Neu werden die S.___strasse in die EBZ eingegliedert und auf dem Parkplatz Aa.___, wo bisher 60 Personenwagen gebührenfrei zwei Stunden abgestellt werden konnten, eine Gebührenpflicht und Maximalpark-
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9/12 zeit von drei Stunden eingeführt. Diese Massnahmen führten zu vermehrtem Such- und Parkierverkehr auf der R.___- und Y.___strasse, wenn dort weiterhin unbeschränkt und ungeordnet parkiert werden könnte. Der Einbezug des Gebiets R.___ in die EBZ verhindert diese Verlagerung und damit die Belastung der dortigen Anwohnerinnen und Anwohner durch unnötigen Motorfahrzeugverkehr.
cc) Der Einbezug des Gebiets R.___ in eine EBZ ist geeignet, der angestrebten Vereinheitlichung der Parkierregelung auf dem Stadtgebiet und der Gleichbehandlung der Quartiere und von deren Bewohnerinnen und Bewohnern zu dienen.
dd) Insgesamt sind die Verkehrsanordnungen geeignet zur Erreichung der angestrebten Ziele. Mildere Massnahmen sind hinsichtlich beabsichtigter Vereinheitlichung offenkundig nicht gegeben und bei den anderen Zielen weder dargetan noch ersichtlich.
b)aa) Im Rahmen der anzustrebenden Parkplatzbewirtschaftung (vgl. Richtplan Ziff. 3.5.3 Abs. 2) ist die Erweiterte Blaue Zone eine milde Massnahme, die für die Anwohnerinnen und Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden ist. Durch Entrichten einer marginalen Gebühr ist es diesen stets möglich, ihr Fahrzeug dauerhaft auf den vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Kurzzeitiges Parkieren ist jederzeit gebührenfrei möglich. Für längere Anwesenheiten im Quartier (Handwerkerinnen und Handwerker) sind, sofern keine private Abstellfläche zur Verfügung steht, kostengünstige Besucherbewilligungen erhältlich (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. c ParR). In der Nacht sowie sonntags kann weiterhin bewilligungs- und gebührenfrei parkiert werden.
bb) Mit der Einführung der EBZ kann verhindert werden, dass insbesondere Pendlerinnen und Pendlern, und hier im Speziellen Friedhofsbesucherinnen und –besucher sowie Schülerinnen und Schüler die Parkplätze dauerhaft belegen. Dies kommt den Anwohnenden entgegen und dient ihnen auch insofern, als dies für deren Besucherinnen und Besucher oder sie aufsuchende Handwerkerinnen und Handwerker vorteilhaft ist. Auch kann die Aufhebung der freien Parkierung den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr unterstützen.
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cc) Soweit die Rekurrenten geltend machen, es sei unverhältnismässig, auf der 420 m langen Strasse nur noch elf Parkplätze vorzusehen, ist entgegenzuhalten, dass es im Quartier zahlreiche Abstellplätze ausserhalb der öffentlichen Strasse gibt (vgl. www.geoportal.ch [Orthofoto]) und davon ausgegangen werden kann, dass die Anwohnenden, die ein Auto besitzen, in der Regel über private Parkplätze oder Garagen verfügen und die Möglichkeit des Dauerparkierens für Anwohnende kaum zu einer Überbelegung der vorgesehenen Parkplätze führen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier: uneingeschränkte Parkiermöglichkeit) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 86 f.) und handelt es sich bei den ausgeschiedenen Parkfeldern im Wesentlichen um diejenigen Stellen der Strassen, wo unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sichtweiten bei Ausfahrten und Verzweigungen (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 18, Art. 19 Abs. 2 Bst. g der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]) auch ohne markierte Parkplätze rechtmässig parkiert werden dürfte. Zusätzliche Stellen, an denen die rechtlichen Voraussetzungen für ein Parkieren gegeben wären und deshalb weitere Parkplätze markiert und das Parkplatzangebot vergrössert werden könnte, werden von den Rekurrenten nicht genannt.
c) Soweit vorgebracht wird, es sei seit vielen Jahren bezüglich Parkierung zu keinerlei Problemen oder Unfällen gekommen, weshalb kein öffentliches Interesse bestehe, das Verkehrsregime zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Sicherheit, sondern andere öffentliche Interessen (vgl. nachfolgend Bst. d) massgeblich sind.
d) Insgesamt sind die den Rekurrentinnen und Rekurrenten – wie auch beliebigen Pendlerinnen und Pendlern oder Besucherinnen und Besuchern – entstehende Bewilligungs- und Gebührenpflicht für längerdauerndes Parkieren bzw. das private Interesse an einem entsprechenden Verzicht darauf im Vergleich zum öffentlichen Interesse (insbesondere Verhinderung von unnötigem Parkier- und Suchverkehr, Bevorzugung der Anwohnerschaft, Förderung des öffentlichen Verkehrs, Vereinheitlichung
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11/12 der Parkierregelung und Gleichbehandlung der Quartiere) gering bzw. erweisen sich die angefochtenen Verkehrsanordnungen als zweck- und verhältnismässig. Sie sind somit nicht zu beanstanden. Sie erweisen sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausdehnung der EBZ auf die R.___- und die Y.___strasse als recht- und verhältnismässig. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.
9.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'400.‒ aufzuerlegen. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten haben je 1/14 der Entscheidgebühr, somit Fr. 100.–, zu tragen.
b) Die Begehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Die Verkehrsanordnung des Stadtrates Z.___ (Beschluss Nr. 3997 vom 17. März 2020) wird im Umfang der Ausdehnung der EBZ im Sektor 9 auf das Gebiet O.___ rechtskräftig erklärt.
2. Die Rekurse von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___, alle Z.___, werden abgewiesen.
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12/12 3. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___ tragen die Entscheidgebühr von Fr. 1'400.– mit je einem Anteil von Fr. 100.–.
4. Die Begehren von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___, M.___ und N.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
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2026-05-12T19:56:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen