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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132

17. März 2021·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,432 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2020.132 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 13.12.2021 Entscheiddatum: 17.03.2021 SJD RDRM.2020.132 Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2020.132 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/15

Entscheid vom 17. März 2021

Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Daniel Christen, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, 8580 Amriswil

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 6. November 2020

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Geschäftsnummer RDRM.2020.132

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2/15 Sachverhalt A. A.___, geb. 28. Dezember 1977, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 20. Juni 1989 im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater in die Schweiz ein und verfügt seit dem 11. Januar 1990 über die Niederlassungsbewilligung.

B. Seit dem 8. März 2012 ist A.___ mit B.___, geb. 20. Mai 1990, Staatsangehörige von Nordmazedonien, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. 13. Oktober 2011, und D.___, geb. 24. Mai 2013. Die Ehefrau und die Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Aus einer früheren, unehelichen Beziehung hat A.___ zwei weitere Kinder, E.___, geb. 10. Januar 2003, und F.___, geb. 17. Juni 2004, beide Staatsangehörige von Nordmazedonien, welche ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Letztere wohnen nicht mit A.___ im selben Haushalt.

C. a) Das Verhalten von A.___ gab seit dem Jahr 1998 in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass. Er wurde wie folgt verurteilt: – Urteil der Gerichtskommission X.___ vom 18. August 1998: Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'500.– sowie einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von 3 Jahren; – Urteil des Einzelrichters Bezirksgericht Y.___ vom 12. Juli 2001: Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von 8 Wochen. Die Probezeit von 2 Jahren gemäss erstes Lemma hiervor wurde um 1 Jahr verlängert; – Strafbescheid des Untersuchungsamts Z.___ vom 2. Oktober 2002: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 10 Tagen; – Bussenverfügung des Untersuchungsamts Z.___ vom 23. Juli 2003: Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie mehrfachem Ungehorsam des Schuldners in Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'500.–;

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b) Nachdem A.___ am 22. November 1999 die Ausweisung aus der Schweiz von der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) angedroht wurde, verfügte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) am 20. Februar 2002 die Ausweisung von A.___ aus der Schweiz für die Dauer von 5 Jahren, da er sowohl in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben habe, als auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der dagegen erhobene Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) ab, reduzierte jedoch die Ausweisung auf 2 Jahre. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 16. März 2004 wurde der Rekursentscheid aufgehoben und A.___ wurde die Ausweisung förmlich angedroht. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass von A.___ erwartet werde, dass er sich inskünftig strikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält und dass die Aufhebung der Ausweisung nicht zur Folge habe, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

c) In der Folge ergingen weitere Verurteilungen: – Strafbefehl des Bezirksamts V.___ vom 11. August 2009: Verurteilung wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 200.–; – Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ von 21. März 2012: Wegen Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von 900.– – Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ vom 7. September 2012: Wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 1'200.–; – Entscheid des Kantonsgericht St.Gallen vom 24. Juni 2019: Wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon bei 24 Monaten der Vollzug bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren.

E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. November 2020 die Niederlassungsbewilligung und wies A.___ aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentli-

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4/15 chen angeführt, dass A.___ durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) gesetzt habe. Zudem habe er die Auflagen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 16. März 2004 missachtet. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und des Anstiegs seiner Verschuldung (mittlerweile würden beim Betreibungsamt Y.___ offene Schulden über Fr. 348'548.70 bestehen, davon mussten über einen Betrag von Fr. 347'497.90 63 Verlustscheine ausgestellt werden, zudem schulde A.___ zusammen mit seiner Ehegattin dem Sozialamt Y.___ weitere Fr. 104'183.30) habe A.___ durch sein Verhalten insgesamt auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Das Fehlverhalten von A.___ wiege aus ausländerrechtlicher Sicht sehr schwer und es sei von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. Eine Rückfallgefahr im strafrechtlichen Bereich sei nicht auszuschliessen. Trotz des langen Aufenthalts sei ihm eine Integration in der Schweiz nicht gelungen. A.___ habe die ersten 11 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und dort die Schule besucht. Eine Rückkehr in sein Heimatland könne ihm zugemutet werden. Auch der Ehefrau könne eine Ausreise mit ihrem Ehemann zugemutet werden und die gemeinsamen Kinder würden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die unehelichen Kinder seien nicht mehr auf die Betreuung des Vaters angewiesen, zudem könne der Kontakt im Rahmen von Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Eingriff in das Familienleben erweise sich auch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) als zulässig.

F. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. HSG Daniel Christen, Rechtsanwalt, Amriswil, am 23. November 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November 2020 aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,

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5/15 dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten grundsätzlich einen Widerrufsgrund darstelle, jedoch die Verhältnismässigkeit sowie die Legalprognose mangelhaft und unvollständig seien. Gemäss Strafurteil sei nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Ein erneuter Sozialhilfebetrug sei nicht möglich, da die IV-Stelle die Zahlungen definitiv eingestellt habe, zudem sei er diesbezüglich Ersttäter. Die übrigen Delikte seien nicht einschlägig und wiegen nicht besonders schwer. Die einzelnen verübten Straftaten würden derart weit zurückliegen, dass keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen würde. Mit dem gewerbsmässigen Betrug seien keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt und zudem bereue er seine Taten und habe er sich seit Beendigung der Tat im Jahr 2014 wohl verhalten. In finanzieller Hinsicht seien klare Anzeichen von Besserung vorhanden, so bemühe er sich etwa um Abbau der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) mittels Ratenzahlung. Die Rückkehr in sein Heimatland würde aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner familiären Beziehungen eine unverhältnismässige Härte darstellen. Die Ehefrau verfüge abgesehen von Sprachkenntnissen über keine enge Beziehung zum Heimatland von A.___, weshalb ihr eine Ausreise nicht zugemutet werden könne. Die gemeinsamen Kinder befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter, jedoch sei ihnen in Kosovo der Zugang zum Schweizer Bildungssystem verwehrt. Die unehelichen Kinder befänden sich im Teenageralter, in welchem die Eltern eine wichtige Rolle in der Erziehung einnehmen würden.

G. A.___ befindet sich seit dem 8. Dezember 2020 im Strafvollzug.

H. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 die Abweisung des Rekurses und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme.

I. Am 3. Februar 2021 bestanden beim Betreibungsamt Y.___ offene Schulden über Fr. 360'509.65, über einen Gesamtbetrag von Fr. 358'441.15 mussten Verlustscheine ausgestellt werden.

J. Abklärungen bei der SVA haben ergeben, dass die offenen Schulden von A.___ bei der SVA total Fr. 217'411.55 betragen. Die geleisteten

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6/15 Rückzahlungen betragen, verteilt über einen Zeitraum von 10 Monaten, Fr. 800.– und datieren von den Jahren 2018 und 2019. Die am 6. April 2020 vereinbarte Ratenzahlungen habe A.___ trotz Erinnerung nicht geleistet, weshalb kein weiterer Ratenplan zugestellt wurde. Die Rückforderung sei als uneinbringlich abgeschrieben worden. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob diese bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.4). Stehen – wie vorliegend – ausschliesslich Delikte zur Diskussion, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, entscheiden nicht die Strafgerichte über die Landesverweisung (vgl. Art. 66a des Strafgesetzbuchs [SR 311.0; abgekürzt StGB] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 AIG), sondern bleiben die Migrationsbehörden zuständig zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des BGer 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E.5.3).

Das Kantonsgericht St.Gallen verurteilte den Rekurrenten am 24. Juni 2019 zu einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten für ein Delikt, das vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden ist. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b gegeben. Ob auch der Widerrufsgrund des schweren Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b

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7/15 AIG gegeben ist, kann angesichts seiner Subsidiarität in der vorliegenden Konstellation offen bleiben. Die Schulden des Rekurrenten sowie die weiteren Verurteilungen dürfen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E.5.1).

3. Nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 96 AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist zudem eine konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in einem einzigen Schritt erfolgen (VGerE B 2013/247 vom 24. März 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisherige Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (Urteil des BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

a) Ausgangspunkt und Massstab für das Verschulden und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Gericht verhängten Strafen, d.h. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden. Vorliegend fällt neben den zahlreichen weiteren Verurteilungen hauptsäch-

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8/15 lich diejenige durch das Kantonsgericht St.Gallen vom 24. Juni 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten ins Gewicht.

aa) Gemäss erwiesener Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgericht St.Gallen machte der Rekurrent seit dem Jahr 2007 nach seinem Antrag auf Zusprache einer IV-Rente gegenüber dem Gutachter, den Mitarbeitern der IV-Stelle und den ihn behandelnden Ärzten wissentlich und willentlich falsche Angaben über seine Schmerzen, seine Beeinträchtigungen, seinen Tagesablauf, seinen sozialen Rückzug, seine Hilflosigkeit etc. bzw. spielte diesen bewusst und planmässig etwas vor. Der dadurch entstandene effektive bzw. tatsächliche Schaden beläuft sich auf insgesamt Fr. 357'742.90 (Fr 131'849.– + Fr. 225'893.90, ausbezahlte IV-/Kinder-Renten, Ergänzungsleistungen sowie vergütete Krankheitskosten von 2008 bis August 2014). Weiter hatte der Rekurrent den deliktischen Willen auch über den August 2014 (vorsorgliche Einstellung der Rente) hinaus und er hätte seine Deliktstätigkeit fortgesetzt, wenn sein Gebaren nicht aufgedeckt worden wäre. Diesfalls wäre die Leistung jedenfalls bis zur nächsten ordentlichen Rentenrevision im Jahr 2016 weiter ausbezahlt worden, was einen grossen hypothetischen Gefährdungsschaden von weiteren Fr. 194'624.– ausmacht.

bb) Das strafrechtliche Verschulden des Rekurrenten hat das Kantonsgericht insbesondere vor dem Hintergrund der beträchtlichen Schadenshöhe, der langjährigen Deliktstätigkeit und des begangenen Vertrauensmissbrauchs als gross eingestuft. Zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung lebte der Rekurrent ohne Geldsorgen zusammen mit seinen Eltern. Entsprechend leicht hätte er von seiner Deliktstätigkeit absehen können. Dass er sich trotzdem über viele Jahre hinweg für ein strafbares und in hohem Masse verwerfliches Verhalten entschied, zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Strafmindernd wurde lediglich die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.

cc) Das Verschulden wiegt in ausländerrechtlicher Sicht schwer. Systematisch und über Jahre hinweg hat der Rekurrent durch bewusst täuschende Inszenierung sein Leiden vorgespielt. Mit Hilfe seiner Ehefrau,

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9/15 B.___ (welche dazu beitrug, den Rekurrenten als möglichst krank und leidend darzustellen und dafür ihrerseits der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen wurde), beteuerte der Rekurrent immer wieder, dass er sozial völlig isoliert sei, keinen Lärm ertrage, kaum die Wohnung verlasse und nicht Auto fahre. Zudem könne er sich teilweise nicht selber anziehen, benötige Hilfe beim Duschen sowie beim Essen. In Tat und Wahrheit nahm er jedoch aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, lenkte mehrfach selbst ein Auto und auch die behauptete Hilflosigkeit bestand nicht. Das Vorgehen des Rekurrenten, um jahrelang unberechtigterweise von Staatsleistungen zu profitieren, war äusserst dreist und berechnend. Er zeigte dadurch eine ausgesprochene Geringschätzung und grobe Verletzung der hiesigen Rechts- und Sozialordnung. Das Entfernungs- und Fernhalteinteresse ist auch insofern hoch, als der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu den Anlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB gehört und, wäre die Tat nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden, grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte.

Negativ ins Gewicht fällt zudem die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Rekurrenten gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen: Der Rekurrent hat seit dem Jahr 1998 wiederholt delinquiert und wurde vor der Verfahrensauslösenden Verurteilung bereits zu drei Freiheitsstrafen von 9 Monaten, 8 Wochen bzw. 10 Tagen, zu zwei Geldstrafen von 16 bzw. 60 Tagessätzen sowie mehrfach zu Bussen zwischen Fr. 200.– und Fr. 1'500.– verurteilt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten handelt es sich hierbei keineswegs nur um nicht besonders schwerwiegende Delikte. Zudem hat er sich mit der Verurteilung vom 18. August 1998, unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls, bereits einmal eines Delikts gegen das Vermögen schuldig gemacht. Weder die Androhung der Ausweisung vom 22. November 1999 noch die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2004 förmlich angedrohte Ausweisung hielt den Rekurrenten davon ab, weiter zu delinquieren.

b) Der Rekurrent macht geltend, dass bei ihm keine ungünstige Legalprognose vorliege, er die Taten bereue und seit der Beendigung des gewerbsmässigen Betrugs nicht mehr straffällig geworden sei.

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10/15 aa) Hinsichtlich der vom Rekurrenten aus dem Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 24. Juni 2019 zitierten Prognosestellung ist festzuhalten, dass sich die Ausländerbehörde mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörde auseinanderzusetzen hat, um zu einem eigenen Schluss betreffend die Gefahrenprognose zu gelangen. Denn beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehen weniger der Resozialisierungsgedanke oder die Prognose über das künftige Wohlverhalten als vielmehr das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab ist damit vorliegend im Vergleich zu den Strafbehörden strenger. (VGerE B 2017/80 E.3). Dies gilt auch noch nach Revision des strafrechtlichen Sanktionensystems. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten spielt zwar auch bei der Beurteilung der Wegweisung eine Rolle, dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens aber keine vorrangige Bedeutung zu (Urteil des BGer 2C_282/2008 vom 11. Juni 2008 E.3). Gewerbsmässige und fortgesetzte Ausbeutung von Sozialeinrichtungen sind bei Personen, die sich – wie der Rekurrent – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, ausländerrechtlich ohne Weiteres auch generalpräventiv zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E.2.2.1).

bb) Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass der gewerbsmässige Betrug mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mit der systematischen Täuschung der Sozialversicherung weitergemacht hätte, wenn seine Machenschaften nicht aufgedeckt worden wären. Aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung beim Sozialversicherungsbetrug kann auch nicht die Rede von einem einmaligen Fehltritt sein. Das bisherige strafrechtliche Verhalten des Rekurrenten lastet zudem weiterhin nicht unerheblich, weshalb neuerliche Gefährdungen entgegen seiner Ansicht nicht auszuschliessen sind. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist überdies, dass das strafrechtliche Wohlverhalten auf den Druck des strafrechtlichen und des ausländerrechtlichen Verfahrens zurückzuführen ist.

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11/15 c) Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Rekurrenten sowohl hinsichtlich der Art und Vielzahl der begangenen Delikte als auch der Tatumstände und der ausgefällten Strafe schwer. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten. Soweit es aufgrund der Straftaten und des damit verbundenen Verschuldens überhaupt nach auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden.

d) Bei der Würdigung der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Alter von 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und seit rund 31 Jahren hier lebt. Nach dieser langen Anwesenheit ist in sozialer Hinsicht üblicherweise von einer gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Die begangenen Straftaten sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse – nach den Akten benötigte der Rekurrent für die Strafverfahren jeweils einen Dolmetscher – lassen hingegen an einer gelungenen Integration zweifeln. Auch die berufliche und finanzielle Situation vermögen nicht zu überzeugen: Nachdem der Rekurrent die Realschule in T.___ besuchte, schloss er keine Ausbildung ab, sondern bestritt er seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Hilfsarbeiterjobs, wobei er keine Stelle besonders lange halten konnte und sich nie richtig als Arbeitskraft bewährt und integriert hat. Gemäss Akten betrug der Schuldensaldo der Familie A.___ beim Sozialdienst Y.___ per 12. Mai 2020 Fr. 104'183.30. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2020 bestanden zudem nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 347'500.–. Am 3. Februar 2021 bestanden beim Betreibungsamt Y.___ bereits offene Schulden über Fr. 360'509.65, über einen Gesamtbetrag von Fr. 358'441.15 mussten Verlustscheine ausgestellt werden. Eine Zahlung des Rekurrenten ist gemäss Auskunft des Betreibungsamts nie eingetroffen. Die vom Rekurrenten behaupteten Anzeichen von Besserung sind nicht erkennbar. Auch der ins Recht geführte Ratenzahlungsplan mit der SVA gereicht ihm nicht zum Vorteil; gestützt auf diese Ratenzahlungsvereinbarung wurde gemäss SVA trotz Erinnerung keine einzige Zahlung geleistet.

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12/15 Der Rekurrent hat seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht und kennt die dortigen Verhältnisse sowie die Sprache. Selbst wenn der Rekurrent über kein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügen würde, kann es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm unter diesen Umständen zumutbar.

In Betracht fällt weiter, dass die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern führt, sofern ihm die Familie nicht nachfolgt. Die Ehefrau des Rekurrenten ist in Nordmazedonien geboren und im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Wie der Rekurrent selber ausführt, ist sie der albanischen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur vertraut. Auch ist davon auszugehen, dass sie beruflich wieder Fuss fassen könnte. Eine Ausreise mit dem Ehemann wäre ihr grundsätzlich zumutbar. Die gemeinsamen Kinder sind 9 bzw. 7 Jahre alt und damit zwar in der Ausbildungsphase, aber gleichzeitig noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen ebenfalls zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. Dass sich die allgemeinen Lebensumstände in Kosovo schwieriger als in der Schweiz gestalten, begründet keine Unzumutbarkeit. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch eine Ausreise ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung, welche der Rekurrent mit dem verübten gewerbsmässigen Betrug der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugefügt hat, überwiegt vorliegend das Interesse der niederlassungsberechtigten Kinder, mit ihrem Vater in der Schweiz aufwachsen zu können. Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern steht es aber frei, in der Schweiz zu bleiben. Dass diesfalls ein gemeinsames Familienleben – abgesehen von Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten – nicht mehr gepflegt werden kann, hat der Rekurrent zu verantworten. Dem vom Rekurrenten vorgebrachten Argument, durch die tieferen Löhne in Kosovo könne kein angemessener Unterhalt geleistet werden, ist entgegenzuhalten, dass die Ehefrau gemäss den eingereichten Unterlagen bereits jetzt alleine für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Das (fast immer gegebene) Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz nutzen zu können, kann indessen für die Abwägung ohnehin nicht entscheidend sein. Die nichtehelichen Kinder sind mittlerweile 18 bzw. 16 Jahre alt. Sie wohnen nicht mit dem Rekurrenten im

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13/15 selben Haushalt und sind nicht auf dessen Betreuung angewiesen. Der Rekurrent behauptet, häufig auch etwas mit den unehelichen Kindern zu unternehmen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, führt diese Vater-Kind-Beziehung nicht dazu, dass eine Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland unzumutbar wäre; der familiäre Kontakt könnte ohne Weiteres durch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das familiäre Umfeld in der Schweiz den Rekurrenten offensichtlich nicht daran hinderte, Straftaten zu begehen.

4. Damit überwiegt zusammenfassend das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Das Migrationsamt hat dem Rekurrenten nach Rechtskraft dieses Entscheids eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG).

5. Mit Rekurseingabe vom 23. November 2020 ersuchte der Rekurrent gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

a) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 117 Bst. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP).

b) Aufgrund der eingereichten Unterlagen gilt der Rekurrent als bedürftig. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses nicht aussichtslos. Der Beizug eines Anwalts war angesichts der erheblichen Tragweite des Entscheids zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind somit gegeben.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

14/15 6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

b) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den Rechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Im Rekursverfahren vor dem SJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall erscheint in Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.75) eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.‒ (inkl. Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) angemessen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.

3. Der Kanton (SJD) entschädigt lic.iur. Daniel Christen, Rechtsanwalt, Amriswil, zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'500.– zuzüglich MWSt.

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

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Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2020.132 Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.

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