Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDGS.2024.149 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 03.12.2024 Entscheiddatum: 11.10.2024 SJD RDGS.2024.149 Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 ZPO, Art. 30 BGFA. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können ausschliesslich patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt werden. Dementsprechend können Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus dem Raum EU/EFTA erst mit dem Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden. Das an die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geknüpfte Erfordernis der Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, besteht vorliegend nicht. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinn, als auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung des vertretenden Rechtsanwalts. Die Verfügung finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Rechtsdienst
97163121 1/4
St.Gallen, 11. Oktober 2024
RDGS.2024.149
A.___ und B.___, beide Z.___: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.___ betreffend Prüfung Kindesschutzmassnahmen für C.___ und D.___ (Prüfung Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Sehr geehrter Herr E.___
Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 stellten Sie namens von A.___ und B.___, beide Z.___, im erwähnten Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von Ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 wurden Sie u.a. darauf hingewiesen, dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand nur patentierte, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte eingesetzt werden können. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielten Sie am Antrag, dass Sie als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen seien, fest. Sie bringen zum einen vor, dass die Ungleichbehandlung von Rechtanwälten in einer Anwaltsliste gegenüber im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte eine Verletzung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit darstelle, und berufen sich zum anderen auf den Vertrauensschutz.
1. Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; Art. 99 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3 VRP in Verbindung mit Art. 26 Bst. hter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) zur Behandlung des Gesuchs zuständig.