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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.05.2025 DIGS412-136

13. Mai 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·1,888 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4).

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-136 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Mai 2025 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist beim zuständigen Amtsnotariat einzureichen und nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Erw. 1.3). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.4). Den Entscheid DIGS412-136 vom 13. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS412-136

Entscheid vom 13. Mai 2025 Rekurrentin A.___, vertreten durch lic.iur. B.___, Rechtsanwalt

gegen

Vorinstanz Amt für Handelsregister und Amtsnotariate, Amtsnotariat C.___

Betreff Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (TE.2024.xxxx)

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Sachverhalt A. D.___ (nachfolgend: Erblasserin), verheiratet, wohnhaft gewesen (…), verstarb am ... November 2024. Sie hinterliess als gesetzliche Erben ihren Ehemann sowie vier Töchter, darunter A.___.

B. Die Erblasserin und ihr Ehemann, E.___, hatten am 8. Dezember 1999 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, der beim Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Amtsnotariat C.___), deponiert war. Dieser sieht in Ziffer III./3. im Falle des Todes der Erblasserin die Enterbung von A.___ sowie die Verteilung des ihr zustehenden Pflichtteils an die übrigen Nachkommen der Erblasserin vor. Das Amtsnotariat C.___ eröffnete den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Erben mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (TE.2024.xxxx). Darin hielt es in Ziffer I.2. A.___ und in den Ziffern I.2.1.–2.4 jeweils ihre Nachkommen, F.___, G.___, H.___ und I.___ als gesetzliche Erben fest. Aufgrund der ehe- und erbvertraglichen Bestimmung wurden sie unter Ziffer II.B.a. sodann nicht als Beteiligte aufgeführt, denen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht gestellt wird.

C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Departement des Innern Rekurs und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):

« 1. Ziffer IV./5 der Testamentseröffnungsverfügung sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass neben den in Ziff. II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, geb. (...), G.___, geb. (…), H.___, geb. (...) und I.___, geb. (…) zu den berechtigten Erben gehören, denen auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen ist und diese seien in Ziff. II.B.a. aufzuführen.

3. Das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, sei anzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. »

D. Die Rekurrentin reichte mit Schreiben vom 21. Februar 2025 eine Bestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) beim Amtsnotariat C.___ ein (act. 5/58).

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E. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte das Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. 5).

F. Der Rekurrentin wurden mit Schreiben vom 20. März 2025 (act. 6) sowie mit Nachsendung vom 24. März 2025 (act. 7) die Vorakten zugestellt und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. März 2025 verzichtete sie implizit auf weitere Ausführungen (act. 8).

G. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., 2013, RZ. 692 FF.). Die Auslegung der Legitimation nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE (VRP), 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], N 8 zu Art. 45 VRP). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30 Erw. 2.2.2.).

1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2025 als taugliches Anfechtungsobjekt form- und fristgerecht am 7. Februar 2025 an das Departement des Innern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann die Legitimation der Rekurrentin zu beleuchten, soweit die Rechtsbegehren nicht gegenstandslos (geworden) sind.

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1.3 1.3.1 Zuerst ist auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Februar 2025 einzugehen, wonach das Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___, anzuweisen sei, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen.

1.3.2 Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach Art. 559 Abs. 1 ZGB die gesetzlichen, eingesetzten oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben des betreffenden Nachlasses und dies während eines Monats nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Zweckmässigerweise erfolgt die Bestreitung gegenüber der Behörde, welche die Mitteilung nach Art. 558 ZGB erlassen hat bzw. die Erbbescheinigung ausstellen muss (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 FF. ZU ART. 559). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (vgl. BGE 128 III 318 Erw. 2.2.1).

1.3.3 Die Rekurrentin hat aktenkundig mit Schreiben vom 24. Februar 2025 eine Bestreitungserklärung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB beim Amtsnotariat C.___ eingereicht, womit die Ausstellung der Erbbescheinigung und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen verhindert wurde. Damit ist das Rechtsbegehren, das Amtsnotariat C.___ sei anzuweisen, bis zum Abschluss des anstehenden Verfahrens keine Erbbescheinigungen auszustellen, mit Einreichung der Bestreitungserklärung vom 24. Februar 2025 gegenstandslos geworden, zumal nicht vorgebracht wird sowie nicht aktenkundig ist, dass das Amtsnotariat C.___ sich über die einstweilige Untersagung der Ausstellung der Erbbescheinigungen hinwegsetzen würde.

1.4 1.4.1 Weiter ist auf Ziffer 1 und Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Februar 2025 einzugehen, wonach Ziffer IV./5. der Verfügung vom 23. Januar 2025 aufzuheben bzw. festzustellen sei, dass neben den in Ziffer II.B.a der angefochtenen Verfügung Genannten auch F.___, geboren (…), G.___, geboren (…), H.___, geboren (…) und I.___, geboren (…), zu den berechtigten Erben gehören würden, denen auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen sei.

1.4.2 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale einer Verfügung von Todes wegen tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle

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Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (LEU / GABRIELI, BASLER KOMMEN- TAR, ZIVILGESETZBUCH II, 7. AUFL., 2023, N 11 zu ART. 557 ZGB). Die aufgrund der provisorischen Auslegung getroffenen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das ordentliche Gericht (LEU / GABRIELI, A.A.O., N 10 ZU VOR ART. 551-559). Da im Eröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen im soeben beschriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H.).

1.4.3 Eine formelle Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 8. Dezember 1999 in Form einer Feststellung im Dispositiv, wie sie die Rekurrentin in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entscheid über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Wie in Ziffer IV./3 der Verfügung vom 23. Januar 2025 erläutert, hat über die sich aus der Kopie des Ehe- und Erbvertrages ergebenden Rechte der Rekurrentin das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass die Rekurrentin kein schutzwürdiges Interesse bzw. keine Legitimation besitzt, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Eröffnungsverfahrens nicht beeinflusst wird. Auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

1.5 Auf den Rekurs ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

2. 2.1 2.1.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP).

2.1.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wurde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Sie ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung

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über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951. 11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821. 1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2.2 2.2.1 Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht. Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, N 15 ZU ART. 98BIS VRP).

2.2.2 Auf die Rechtsbegehren der Rekurrentin wird nicht eingetreten. Sie gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.

Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ vom 7. Februar 2025 wird nicht eingetreten, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3. Das Begehren von A.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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