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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751

6. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·8,947 Wörter·~45 min·3

Zusammenfassung

Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-751 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 19.05.2025 Entscheiddatum: 06.12.2024 Entscheid Departement des Innern vom 6. Dezember 2024 Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde. Den Entscheid DIGS411-751 vom 6. Dezember 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-751

Entscheid vom 6. Dezember 2024 Beschwerdeführer A.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde Wittenbach vertreten durch den Gemeinderat Wittenbach, Dottenwilerstrasse 2, 9301 Wittenbach

Betreff Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, Entscheid des Versammlungsleiters betreffend Antrag von A.___; Finanzreferendum betreffend Liegenschaftskäufe; Abstimmungsbeschwerde

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Sachverhalt A. Am 27. Mai 2024 fand in der politischen Gemeinde Wittenbach die Bürgerversammlung statt. Das Traktandum 1 betraf die Vorlage der Jahresrechnungen 2023 und des Berichts der Geschäftsprüfungskommission (GPK). Die GPK beantragte der Bürgerschaft die Genehmigung der Jahresrechnung 2023 (Amtsbericht [seit 1. Januar 2019: Geschäftsbericht; Art. 30 Abs. 1 Bst. b GG] Jahresrechnungen 2023 der politischen Gemeinde Wittenbach, S. 75; abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202).

B. Mit E-Mail vom 27. Mai 2024, 16:05 Uhr, also kurz vor der Durchführung der Bürgerversammlung, reichte A.___ bei der Ratskanzlei zwei Anträge betreffend das Traktandum 1 ein (act. 7-1). Der erste Antrag (als Ordnungsantrag bezeichnet) betraf die Rückweisung des Berichts der GPK (act. 7-3 S. 16 f.). Der zweite Antrag (als Eventualantrag bezeichnet) betraf eine Ergänzung des Amtsberichts, der Bilanz und der Rechnung. Er war wie folgt formuliert (Beilage zu act. 1):

« Antrag auf Genehmigung der Rechnung 2023 mit Ergänzung von Amtsbericht, Rechnung und Bilanz - Der Amtsbericht, Seite 41, 9 Finanzen und Steuern, Konto 963 Liegenschaften des Finanzvermögens, ist zu ergänzen A) um den Grund des Erwerbs, St.Gallerstrasse 17 und 31 im Wert von Total CHF 2'225'000 B) wenn eine Strategie, d.h. ein Projekt der Grund ist, darum dass dieses Projekt für das Gesamtbudget der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt wird C) wenn keine Strategie, d.h. kein Projekt der Grund ist, dass diese Liegenschaften wieder verkauft und der Erlös binnen 2 Jahren über eine Senkung des Steuersatzes um 5% an die Steuerzahler rückerstattet wird (Budget 2025 und 2026) - Ein allfälliger Ertrag der die Rückerstattung an die Steuerzahler übersteigt, ist über die Budgets 2025 und 2026 für soziale und energiepolitische Fördermassnahmen zu planen - Die Bilanz ist um ein Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang zu ergänzen, wie bis und mit Jahresrechnung 2018 - Die Rechnung ist um eine Aufstellung zu den Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang zu ergänzen, welche die Aufwände und Erträge der einzelnen Liegenschaften ausweist (Unterhalt, Investition, Miet- und sonstige Einnahmen)».

C. Anlässlich der Bürgerversammlung verlas der Versammlungsleiter die beiden Anträge und zeigte deren Wortlaute auf Folien (act. 7-3 S. 16 und 18). A.___ erläuterte den ersten Antrag. Der Versammlungsleiter begründete daraufhin, weshalb der Antrag um Rückweisung des Berichts der GPK rechtswidrig im Sinn von Art. 46 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt

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GG) sei (act. 7-4 S. 10; act. 7-3 S. 17). Nach einer kurzen Diskussion entschied der Versammlungsleiter, dass der Antrag rechtswidrig sei (act. 7-4 S. 10 f.). A.___ erläuterte auch den zweiten Antrag. Er führte aus, dass die Jahresrechnung 2023 mit weiteren Unterlagen zu ergänzen sei. Im Einzelnen sei das der Grund für den Erwerb der Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31. Liege dem Kauf ein Projekt zugrunde, sei es der Bürgerschaft zur Abstimmung vorzulegen. Sollte keine Strategie zugrunde liegen, seien die Liegenschaften zu verkaufen und der Erlös für Steuersenkungen einzusetzen. Weiter solle die Bilanz mit einem Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen im Anhang ergänzt werden, so wie es bis im Jahr 2018 gemacht worden sei. Ausserdem solle die Rechnung um eine Aufstellung zu den Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang ergänzt werden, welche die Aufwände und Erträge der einzelnen Liegenschaften ausweise (act. 7-4 S. 11 f.).

Der Versammlungsleiter begründete die Rechtswidrigkeit des Antrags um Ergänzung des Amtsberichts (nachfolgend Geschäftsbericht), der Bilanz und der Rechnung zusammengefasst wie folgt (act. 7-4 S. 12 ff.; act. 7-3 S. 19 ff.). Gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung könne der Gemeinderat abschliessend über den Erwerb von Grundstücken (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden) bis zwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr entscheiden. «St.Gallerstrasse 17 → 1'575'000», «St.Gallerstrasse 31 → 650'000». Die angesprochenen Liegenschaftskäufe hätten somit in der Kompetenz des Gemeinderates gestanden. Seit dem Jahr 2019 gelte die Rechnungslegung nach HRM 2 gemäss RMSG. Das übergeordnete kantonale RMSG sehe kein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang zur Bilanz vor. Die Gemeinde weise in der Jahresrechnung genau jene Informationen aus, welche die Rechnungslegungsvorschriften vorgeben würden. Auf eine Wortmeldung von A.___, dass es nicht um das alte Rechnungslegungsmodell, sondern um zusätzliche Informationen für die Bürgerschaft gehe – der Gemeinderat habe mittlerweile die halbe St.Gallerstrasse aufgekauft; seiner Meinung nach sei dies ein Gesamtprojekt, das die Finanzkompetenz des Gemeinderates überschreite – ging der Versammlungsleiter nicht ein. Betreffend den Antrag um Ergänzung der Rechnung hielt der Versammlungsleiter fest, die gewünschten Informationen liessen sich in der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 ab S. 27 finden. Das Dokument sei auf der Webseite der Gemeinde unter Publikation/Jahresrechnung 2023 zu finden. In der anschliessenden Diskussion erklärte er auf Nachfrage eines Stimmbürgers, dass die Liegenschaften entlang der St.Gallerstrasse im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl gekauft worden seien. Ein weiterer Grund sei die aktive Bodenpolitik, die von einer Gemeinde verlangt werde. Der Versammlungsleiter liess anschliessend über die Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 und die Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission abstimmen. Dieser Antrag wurde «deutlich» angenommen (act. 7-4 S. 14 f.; act. 7-3 S. 22).

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D. Bevor der Versammlungsleiter die Bürgerversammlung schloss, wies er die Anwesenden auf die Möglichkeit zur Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen gemäss Art. 47 GG hin. A.___ ergriff das Wort. Er führte aus, dass sein Eventualantrag völlig verdreht und aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Ausserdem seien Fragestellungen ergänzt worden, die gar nicht Teil des Antrags gewesen und als rechtswidrig dargestellt worden seien. Er sehe dies als Rechtsverletzung an. Er werde diese Rechtsverletzung später zu Protokoll geben (act. 7-4 S. 25). Im Anschluss an die Bürgerversammlung verfasste A.___ im Beisein des Ratsschreibers handschriftlich ein als «Einspruch» bezeichnetes Schreiben und gab dieses ab (Beilage zu act. 1, act. 7-4 S. 26).

E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 überwies der Gemeinderat der politischen Gemeinde Wittenbach dem Departement des Innern das Schreiben von A.___ vom 27. Mai 2024. Er gab an, dass es sich dabei wohl um eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 164 GG handle (act. 1). Er legte vier Folien zum Eventualantrag von A.___ bei, welche dieser am 27. Mai 2024 per E- Mail eingereicht hatte (Beilagen zu act. 1). Er wies darauf hin, dass die Folien zwei bis vier an der Bürgerversammlung nicht gezeigt worden seien. In der Folie zwei hatte A.___ festgehalten, dass die Gemeinde Stück um Stück die Ostseite der St.Gallerstrasse aufkaufe (Nr. 13, 17, 25, 27, 29, 31).

F. Das Departement des Innern bat A.___ am 10. Juni 2024 um Mitteilung, ob er mit dem handschriftlich verfassten Schreiben vom 27. Mai 2024 eine Abstimmungsbeschwerde habe erheben wollen (act. 2). Es kündigte an, dass es im Fall einer Abstimmungsbeschwerde einen Kostenvorschuss erheben und ihn zur Beschwerdeergänzung auffordern würde.

G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass sich seine Einsprache nach Art. 47 GG zum Abschluss der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 «im Detail als Abstimmungsbeschwerde auf Art. 164 GG» beziehe (act. 3). Im Weiteren ergänzte er die Beschwerde und hielt fest, dass er eine allfällige Wiederholung der Abstimmung zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 als nicht sachdienlich erachte. Er stellte folgende Anträge:

«a) Öffentliche Richtigstellung und Information der Bürgerschaft durch den Gemeinderat, zur Rechtsgültigkeit meines Antrages wie an der Bürgerversammlung vom 27.05.2024 gestellt, gegebenenfalls zur Rechtsgültigkeit einzelner Teile desselben. Diese Information soll an prominenter Stelle im offiziellen Mitteilungs-/Amtsblatt der Gemeinde Wittenbach «PULS» erfolgen.

b) Weisung durch die Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat, dass entsprechend der in der Darstellung des Sachverhalts angeführten

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relevanten Art. GG in Verbindung mit der Gemeindeordnung Anhang 1, bezüglich des Umsetzungsprojekts zur Strategie des Gemeinderates «Liegenschaftserwerb zur Schaffung Landreserve für Option möglichen Erweiterungsbau beim Schulhaus (Kronbühl)» der entsprechende Rahmenkredit mit zugehörigem Bericht der Bürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet wird. Allfällige weitere durch den Gemeinderat für 2024ff geplante Liegenschaftskäufe an der St.Gallerstrasse mit gleichem Projektbezug sind in dem Rahmenkredit und Bericht zu berücksichtigen, Art. 72 Abs. 1 bis 3 GG (Einheit der Materie). Falls nachträgliche Bewilligung des Rahmenkredites (Budgets) im Sinn eines Nachtragskredites (Nachtragsbudgets) rechtlich nicht möglich sein sollte, soll der Gemeinderat beauftragt werden, der Bürgerschaft im Rahmen der nächsten Bürgerversammlung zu erklären, wie er die Rechtverletzung durch tranchenweise Käufe ohne bewilligtes Budget über den Umweg «Finanzkompetenz des GR» in der Gemeindeordnung beheben wird».

H. Der vom Departement des Innern am 20. Juni 2024 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 2. Juli 2024 fristgerecht bezahlt (act. 5).

I. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 beantragte die politische Gemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat Wittenbach (nachfolgend Vorinstanz), sinngemäss die Abweisung der Abstimmungsbeschwerde (act. 7). Sie hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge keinen direkten Zusammenhang zu den Anträgen in der Bürgerversammlung hätten. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse. Diese seien aber weder ein Traktandum der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 gewesen noch fielen sie in die Kompetenz der Bürgerschaft. Im Weiteren nahm sie zu den als rechtswidrig qualifizierten Anträgen des Beschwerdeführers in der Bürgerversammlung und zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Stellung.

J. Mit Eingabe vom 18. August 2024 nahm der Beschwerdeführer im Sinn einer Replik Stellung (act. 9). Er gab an, dass sich die Abstimmungsbeschwerde nur auf den an der Bürgerversammlung als rechtswidrig qualifizierten Eventualantrag beziehe. Ausserdem nahm er zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung Stellung.

K. Die Vorinstanz verzichtete am 29. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. 11).

L. Das Departement des Innern bat die Vorinstanz am 14. Oktober 2024 um das Erteilen von Auskünften betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 (act. 13). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 nahm die Vorinstanz Stellung (act. 14).

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M. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 18. Juni 2024, dass er mit dem Schreiben vom 27. Mai 2024 eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 164 GG erhebe. Im Weiteren ergänzt er die Beschwerde und stellt zwei Anträge. Der Antrag a) bezieht sich auf den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen. Der Beschwerdeführer erhebt damit – zusammen mit den weiteren Ausführungen – eine Abstimmungsbeschwerde. Der Antrag b) bezieht sich zusammengefasst auf eine Weisung der Aufsichtsbehörde an den Gemeinderat der politischen Gemeinde Wittenbach, dass der Gemeinderat der Bürgerschaft nachträglich einen Rahmenkredit betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse zur Abstimmung zu unterbreiten habe. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass den Liegenschaftskäufen eine Strategie, d.h. ein Projekt zugrunde liege und dass die Summe der Kaufpreise deutlich mehr als fünf Millionen Franken betrage. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung mit Anhang 1 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Wittenbach (nachfolgend Gemeindeordnung) einen Rahmenkredit (Budget) über eine Urnenabstimmung beantragen müssen. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung, wonach der Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens bei einem Kaufpreis oder bei Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden, von mehr als fünf Millionen Franken je Fall der Urnenabstimmung unterliegen (obligatorisches Finanzreferendum). Die Rüge der Verletzung der Finanzkompetenzen im Zusammenhang mit dem Kauf von Liegenschaften des Finanzvermögens einer Gemeinde wird von Art. 163 ff. GG, welche die Abstimmungsbeschwerde regeln, gemäss Wortlaut allerdings nicht erfasst. Zu prüfen ist, ob die Eingabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags b) dennoch als Abstimmungsbeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige (Art. 162 GG) entgegenzunehmen ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid B 2023/109 vom 4. Juli 2024 erstmals über die Rechtsmittelmöglichkeiten bei einer gerügten Verletzung des kommunalen fakultativen (Finanz-)Referendumsrechts befunden.

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Dieser Entscheid hat eine geplante Veräusserung eines Grundstücks betroffen, dessen Verkehrswert umstritten gewesen ist. Bei einem Verkehrswert von über zwei Millionen Franken je Fall wäre der Verkauf dem fakultativen Referendum zu unterstellen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Verletzung des Finanzreferendumsrechts letztinstanzlich einer Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich sei. Das Bundesgericht beurteile Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [SR 173.110; abgekürzt BGG]). Von dieser Bestimmung würden auch die kommunalen politischen Rechte erfasst, insbesondere das (Finanz-)Referendumsrecht. Art. 88 Abs. 2 BGG verpflichte die Kantone deshalb, ein ordentliches Rechtsmittel gegen behördliche Akte vorzusehen, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten, einschliesslich der kommunalen politischen Rechte, verletzten könnten. Eine Ausnahme von dieser Pflicht im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG liege nicht vor, da im zu beurteilenden Fall ein Akt einer kommunalen Behörde und damit kein Akt des Parlaments oder der Regierung zu beurteilen sei. Das Vorenthalten des (fakultativen) Referendumsrechts könne nicht unter Art. 163 ff. GG subsumiert werden. In Nachachtung der bundesrechtlichen Anforderungen müsse eine echte Gesetzeslücke angenommen werden, die in analoger Anwendung von Art. 163 ff. GG zu füllen sei (VerwGE B 2023/109 vom 4. Juli 2024 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

1.3 Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit den Käufen der Liegenschaften entlang der St.Gallerstrasse muss nach dem Gesagten mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Antrags b) demnach als Abstimmungsbeschwerde (und nicht als aufsichtsrechtliche Anzeige) entgegenzunehmen. Diese ist in sachgemässer (analoger) Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln.

2. 2.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde der inhaltlichen Prüfung unterzieht, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf diese eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 163 ff. GG i.V.m. Art. 45 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

2.2

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2.2.1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungen, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Art. 163 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen (Art. 163 Abs. 2 GG). Das zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben (Art. 163 Abs. 3 Bst. a GG) oder angemessene Massnahmen treffen; Art. 159 GG wird sachgemäss angewendet (Art. 163 Abs. 3 Bst. b GG).

2.2.2 Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden (Art. 164 Abs. 1 GG). Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können (Art. 164 Abs. 3 GG).

2.2.3 Eine Abstimmungsbeschwerde kann also wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) oder wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung (Art. 164 GG) erhoben werden. Ausserdem kann sie zur Überprüfung der Einhaltung des kommunalen (fakultativen und obligatorischen) Finanzreferendums erhoben werden (vgl. Erw. 1.2). Da sich die Eintretensvoraussetzungen von Art. 163 GG und Art. 164 GG in Bezug auf die Beschwerdefrist und die Rügepflicht in der Bürgerversammlung voneinander unterscheiden, ist zu prüfen, welcher Beschwerdeform die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Versammlungsleiter der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 habe seinen Eventualantrag mit den entsprechenden Teilgehalten zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert bzw. als nicht relevant bezeichnet und darüber nicht abstimmen lassen. Der Eventualantrag hat das Traktandum 1 zur Genehmigung der Jahresrechnungen 2023 und zur Kenntnisnahme des Berichts der GPK betroffen. Er hat eine Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung beinhaltet. Diese Rüge betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG im Zusammenhang mit der Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 1,

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zumal kein Beschluss der Bürgerschaft bzw. referendumspflichtiger Beschluss im Sinn von Art. 163 GG vorliegt, der angefochten werden könnte. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sodann sachgemäss nach Art. 163 ff. GG.

2.2.4 Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt in allen Fällen beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Beschwerdeführer ist in der politischen Gemeinde Wittenbach unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG erfüllt. Der gestützt auf Art. 46 Abs. 3 GG getroffene Entscheid des Versammlungsleiters, den Antrag des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren und über diesen nicht abstimmen zu lassen, bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt. Ebenso bildet die Information des Versammlungsleiters betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP).

2.2.5 In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist ist bei der Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln erforderlich, dass die Beschwerde innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung eingereicht worden ist (Art. 164 Abs. 3 GG). Bei Bürgerversammlungen gelten Verfahrensmängel als Beschwerdegründe zudem nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (Art. 164 Abs. 2 GG). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse erscheint es für den Beginn der Beschwerdefrist angezeigt, den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der möglichen Verletzung des (fakultativen oder obligatorischen) Finanzreferendums als fristauslösend zu betrachten (vgl. Art. 164 Abs. 3 GG), denn ein für die Beschwerdefrist im Sinn von Art. 163 Abs. 2 GG relevanter anfechtbarer Beschluss liegt – zumindest in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation – gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im direkt im Anschluss an die Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 handschriftlich verfassten Schreiben festgehalten, dass er «Einspruch gegen die Leitung/Führung der Bürgerversammlung» erhebe. Sein Antrag zur Annahme der Rechnung 2023 sei aus dem Zusammenhang gerissen und als rechtswidrig dargestellt worden. Er habe eine Klarstellung des Geschäftsberichts und der Anhänge zu Bilanz und Rechnung beantragt. Wesentlicher Teil sei eine Klarstellung zum jährlichen Immobilienkauf St.Gallerstrasse gewesen, welcher im Verlauf der Bürgerversammlung als strategisch im Zuge der Vorbereitung Erneuerungsbau Schulhaus Kronbühl und damit implizit als Projekt bezeichnet worden sei (Beilage

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zu act. 1). Auf schriftliche Rückfrage des Departementes des Innern aufgrund der erschwerten Lesbarkeit des Schreibens hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 bestätigt, mit dem Schreiben vom 27. Mai 2024 eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben (act. 3). Der Wille, eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben, geht aus dem Schreiben vom 27. Mai 2024 hervor. Die vierzehntägige Frist gemäss Art. 164 Abs. 3 GG ist damit eingehalten worden. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des kommunalen Finanzreferendums, denn der Beschwerdeführer hat erst an der Bürgerversammlung Kenntnis davon erhalten, dass die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl erfolgt sind. Kurz vor Verhandlungsschluss hat er zudem gerügt, dass sein Eventualantrag völlig verdreht und aus dem Zusammenhang gerissen worden sei (act. 7-4 S. 25). Damit sind alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auf die Abstimmungsbeschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Strittig ist, ob der Versammlungsleiter den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und über diesen nicht hat abstimmen lassen. Im Weiteren ist strittig, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 die Finanzkompetenzen verletzt hat. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber der Beschluss der Bürgerschaft betreffend Abnahme der Jahresrechnungen 2023, denn der Beschwerdeführer beantragt nicht die Aufhebung dieses Beschlusses. Ebenfalls nicht Streitgegenstand bildet der Entscheid des Versammlungsleiters betreffend die Rechtswidrigkeit des Antrags um Rückweisung des Berichts der GPK, da der Beschwerdeführer diesen nicht anficht.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (act. 3), der Versammlungsleiter sei beim ersten Teil des Antrags auf den Unterpunkt A) nicht eingegangen und habe den Grund des Erwerbs offengelassen. Mit seiner Behauptung, der Erwerb der Liegenschaften liege in der Finanzkompetenz des Gemeinderates, habe er den Unterpunkt B) in Abrede gestellt. Zum Unterpunkt C) habe er darauf verwiesen, dass es sich aktuell um die Rechnung handle und im Rahmen dieser Bürgerversammlung nicht über das Budget oder den Steuersatz (2025) entschieden werde. Hierzu sei festzustellen, dass der Unterpunkt A) unabhängig von B) und C) durch den Gemeinderat zu beantworten oder im Geschäftsbericht zu ergänzen gewesen wäre, ohne dass Rechtswidrigkeit nach Art. 46 GG hätte behauptet werden können. In Bezug auf den Unterpunkt B) sei zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2020 fünf von sechs der per Ende 2023 im Finanzvermögen der Gemeinde Wittenbach befindlichen Liegenschaften an der St.Gallerstrasse auf die gleiche Weise, d.h. in angeblicher Finanzkompetenz des Gemeinderates gekauft worden

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seien. Die Käufe seien aufgrund einer Strategie, d.h. eines (Umsetzungs-)Projekts erfolgt. Die Summe der Kaufpreise betrage deutlich mehr als fünf Millionen Franken. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung mit Anhang 1 der Gemeindeordnung einen Rahmenkredit (Budget) über eine Urnenabstimmung beantragen müssen. Mit der Antwort, die Käufe seien für einen möglichen Erweiterungsbau beim Schulhaus Kronbühl erfolgt, habe der Gemeinderat klar gemacht, dass es sich um ein Projekt im Zusammenhang mit dem anstehenden Projekt zum Umbau-/Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsbau für das Schulhaus Kronbühl handle. Seine Aussage, der Kauf liege in der Finanzkompetenz des Gemeinderates, habe er damit selber widerlegt. Der Unterpunkt B) sei deshalb relevant und der Unterpunkt C) wäre hinfällig gewesen. Dennoch habe der Versammlungsleiter Rechtswidrigkeit bezüglich des gesamten ersten Teils des Antrags behauptet.

Der zweite Teil des Antrags habe die Ergänzung der Bilanz um ein Inventar als Anhang beinhaltet, wie bis und mit Jahresrechnung 2018. Dies, um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich zur Geschäftstätigkeit des Gemeinderates im Rahmen des «GEK» (gemeint wohl: Gemeindeentwicklungskonzept), der Liegenschaftsstrategie und der Ortsplanung eine fundierte Meinung bilden zu können. Sein Antrag habe keinen Bezug auf die anzuwendenden Vorschriften zur Rechnungslegung nach HRM 2 entsprechend RMSG genommen. Selbst wenn das kantonale RMSG kein Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang der Bilanz vorsehe, stünde dies der Erstellung eines Inventars gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst. e GG und Art. 110s Bst. f GG nicht entgegen.

Der dritte Teil des Antrags habe die Ergänzung der Rechnung 2023 um eine Aufstellung mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang beinhaltet. Dieser Teil des Antrags sei unter falscher Aussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet worden. Tatsächlich enthalte die Rechnung 2023, S. 40, bei Konto 963 nur eine summarische Zusammenfassung aller Liegenschaften des Finanzvermögens.

3.3 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 7), der Geschäftsbericht könne nicht mit beliebigen Informationen ergänzt werden, die von einzelnen Bürgern gewünscht würden. Sie halte sich an die Vorgaben nach RMSG und die Mustervorlagen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht. Der Erwerb der Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 sei kein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Bürgerversammlung falle. Die Punkte A) und B) seien mündlich ausgeführt worden (S. 13 f. des Protokolls der Bürgerversammlung). Die Gemeinde betreibe eine aktive Bodenpolitik zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen. Die genannten Liegenschaften seien

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Teil der Bodenpolitik. Das kantonale RMSG sehe kein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang der Bilanz vor. Diese Informationen könnten dem Anlagespiegel entnommen werden. Der Wunsch nach einem solchen Inventar sei von der versammelten Bürgerschaft nicht getragen worden. Der Gemeinderat habe daher keine Veranlassung gesehen, von den Standards nach RMSG abzuweichen. Die (mit dem dritten Teil des Antrags) gewünschten Informationen liessen sich in der detaillierten Erfolgsrechnung ab S. 27 finden. Dieses Dokument sei auf der Webseite publiziert. Es handle sich dabei nicht um die vom Beschwerdeführer erwähnte zusammengefasste Version im Geschäftsbericht.

3.4 Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor (act. 9), es gehe vorliegend nicht um «beliebige Informationen» zur Ergänzung des Geschäftsberichts. Nach aktuellem Kenntnisstand der Bürgerschaft auf Basis der Informationen des Gemeinderates mit dem Gemeindeentwicklungskonzept 2022 und der laufenden Ortsplanrevision seien nur zwei von sechs der in den letzten Jahren erworbenen Liegenschaften Teil der aktiven Bodenpolitik, darunter die St.Gallerstrasse 17. Die Angabe der Vorinstanz zur Auffindbarkeit der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 führe nicht zum entsprechenden Dokument. Bei inhaltlich korrekter Information hätte er den dritten Teil des Antrags nicht gestellt.

4. 4.1 Art. 37 ff. GG regeln die Anträge der Stimmberechtigten. Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu (Art. 46 Abs. 1–3 GG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem ersten Teil seines Antrags eine Ergänzung des Geschäftsberichts verlangt. Zu prüfen ist, ob dieser Teil des Antrags zulässig gewesen ist.

4.2.1 Der Geschäftsbericht zählt zu den Unterlagen, die mit dem Tag der Bekanntmachung einer Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt und – sofern die Bürgerschaft oder der Rat dies beschlossen hat – den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern oder den Haushaltungen oder auf Verlangen zugestellt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 GG). Das Verfassen des Geschäftsberichts ist Aufgabe des Rates als Kollegialorgan (HANS-RUDOLF ARTA, DIE ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM ST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN DER POLITISCHEN GEMEINDE MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, ST.GALLEN 1990, S. 242). Zweck des jährlich zu erstattenden Geschäftsberichts ist es, der Bürgerschaft eine bessere Einsicht in die Tätigkeit der Behörden zu gewähren (vgl. Bericht der vorberatenden Kommission zum Entwurf eines Gemeindegesetzes vom 16. November 1977, S. 12 betreffend Amtsbericht). Im Geschäfts-

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bericht ist deshalb über die wesentlichen Geschäfte und Ereignisse des Berichtsjahres Auskunft zu geben. Er ergänzt und erläutert die Jahresrechnung. Dabei ist es Sache des Rates zu entscheiden, über welche Geschäfte und Ereignisse er in welchem Detaillierungsgrad berichtet. Die finanzielle Berichterstattung an die Bürgerschaft, die mindestens einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung und eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde umfasst, obliegt gleich wie das Erstellen des Geschäftsberichts dem Rat (Art. 109a GG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden [sGS 151.53; abgekürzt FHGV]). Der Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung werden der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung durch die Bürgerschaft (zu den Kompetenzen der Bürgerschaft vgl. Art. 22 ff. GG und Art. 6 ff. Gemeindeordnung). Die Bürgerschaft kann den Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch zurückweisen. Im Rahmen der Diskussion an der Bürgerversammlung können die Stimmberechtigten ein Missfallen höchstens verbal, nicht aber durch einen Beschluss zum Ausdruck bringen (vgl. ARTA, A.A.O., S. 242).

4.2.2 Vorliegend dürfte der Geschäftsbericht (Amtsbericht Jahresrechnungen 2023) der Vorinstanz die finanzielle Berichterstattung mitumfassen. Nach dem Gesagten hat die Bürgerschaft jedoch weder ein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts noch der finanziellen Berichterstattung. Der erste Teil des Antrags des Beschwerdeführers mit den Unterpunkten A) bis C) ist somit unzulässig gewesen. Der Versammlungsleiter hat diesen im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen.

4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Kauf der beiden Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 habe gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung in der Kompetenz des Gemeinderates gelegen, als rechtswidrig erachtet. Wie aufgezeigt (Erw. 4.2.1 f.), hat die Bürgerschaft kein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Teils des Antrags des Beschwerdeführers ist es deshalb ohne Belang, ob der Gemeinderat für den Kauf der beiden Liegenschaften zuständig gewesen ist. In der anschliessenden Diskussion hat der Versammlungsleiter erklärt, dass die Liegenschaftskäufe im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl erfolgt seien. Ein weiterer Grund sei die aktive Bodenpolitik. Er hat damit das Anliegen des Beschwerdeführers sowie eines weiteren Stimmbürgers, der in der Diskussion das Wort ergriffen hat, eine Auskunft darüber zu erhalten, was der Grund der Liegenschaftskäufe sei (Unterpunkt A), inhaltlich aufgenommen und dazu Stellung genommen. Damit ist – auch ohne eine Ergänzung des Geschäftsberichts – zumindest die versammelte Bürgerschaft über den Grund des Erwerbs der beiden Liegenschaften

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informiert worden. Die nicht anwesend gewesenen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben zudem die Möglichkeit, sich via des auf der Webseite der politischen Gemeinde Wittenbach publizierten Protokolls der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024 zu informieren (abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2164429).

Hinsichtlich des weiteren Anliegens des Beschwerdeführers – falls den Liegenschaftskäufen ein Projekt zu Grunde liege, dass dieses Projekt für das Gesamtbudget der Bürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet werde bzw. falls den Liegenschaftskäufen kein Projekt zu Grunde liege, dass die Liegenschaften verkauft und der Erlös binnen zwei Jahren über eine Senkung des Steuersatzes um fünf Prozent an die Steuerzahler zurückerstattet würden – ist festzuhalten, dass die Unterpunkte B) und C) des ersten Teils des Antrags ungeeignet gewesen sind, das Anliegen des Beschwerdeführers zu erreichen. Denn selbst wenn eine Ergänzung des Geschäftsberichts zulässig wäre, würde dies nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ein allfälliges Projekt der Bürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet bzw. dass die Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 verkauft und der Erlös für eine Steuersenkung verwendet würde. Die Unterpunkte B) und C) zeigen vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer primär darum geht zu überprüfen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen ihre Finanzkompetenzen verletzt hat (näheres dazu in Erw. 5).

4.3 Mit dem zweiten Teil des Antrags hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Bilanz um ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang verlangt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Teil des Antrags zulässig gewesen ist.

4.3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 3 GG umfassen die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung, die Bilanz und den Anhang. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanzund das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital (Art. 110f GG). Die Liegenschaften des Finanzvermögens bilden somit eine Position auf der Aktivseite der Bilanz. Einen Anhang zur Bilanz sehen weder das GG noch die FHGV vor (vgl. Art. 110f ff. GG, Art. 6 ff. FHGV). Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig gewesen.

4.3.2 Art. 107 Abs. 3 Bst. e GG legt fest, dass ein Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen ist. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift ebenfalls auf diese Norm (act. 3 S. 4). Zu prüfen ist deshalb, ob ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen ist.

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Art. 110s GG regelt den Inhalt des Anhangs der Jahresrechnung. Unter anderem ist eine Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens in den Anhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG). Ausserdem sind weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben in den Anhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG).

Art. 17 ff. FHGV konkretisieren den Anhang der Jahresrechnung. Aus Art. 17 Abs. 1 Bst. e FHGV ergibt sich, dass mit der Übersicht gemäss Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG der Anlagespiegel gemeint ist. Der Anlagespiegel weist gemäss Art. 22 Abs. 1 FHGV für das Verwaltungsvermögen und die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagekategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus: Die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres (Bst. a), Zugänge, Abgänge und Umgliederungen (Bst. b), Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen (Bst. c), kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung (Bst. d), andere Veränderungen (Bst. e), die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres (Bst. f). Aus dem RMSG-Handbuch des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht ist ersichtlich, dass der Anlagespiegel Angaben zu den Anschaffungskosten, den Wertveränderungen und des Buchwerts der Grundstücke des Finanzvermögens als kumulierte Werte enthalten muss (Kapitel 8, Ziff. 08.6; abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/gemeindefinanzen/rechnungslegung--rmsg-.html). Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht stellt den Gemeinden zudem einen Musteranhang der Jahresrechnung zur Verfügung, woraus dasselbe ersichtlich ist (abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/gemeindefinanzen/rechnungslegung--rmsg-.html, Rubrik Berichterstattung). Ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens ist im Anlagespiegel somit nicht zwingend enthalten und kann – entgegen den Angaben der Vorinstanz (act. 7 S. 3) – dem Anlagespiegel im Anhang der Jahresrechnungen 2023 auch nicht entnommen werden (vgl. Amtsbericht [Geschäftsbericht] Jahresrechnungen 2023, S. 49 f.; abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202). Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FGHV enthalten also weder eine Pflicht des Rates, ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen, noch ein Recht der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen sei gestützt auf Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen (act. 3 S. 4). Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV präzisiert Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG und hält fest, dass zusätzliche Angaben, die

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für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind, in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen sind. Welche Angaben darunterfallen, ist offen. Im RMSG-Handbuch werden dazu beispielhaft genannt: Finanzkennzahlen, Übersicht über noch nicht abgerechnete Investitionskredite, Leasingverbindlichkeiten sowie Risikosituation und Risikomanagement (Kapitel 8, Ziff. 08.7; vgl. auch Botschaft der Regierung zum Nachtrag zum Gemeindegesetz vom 6. Oktober 2015, ABl 2015, 3135). Der Rat verfügt also über einen Ermessensspielraum, welche Angaben im Sinn von Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV er in den Anhang der Jahresrechnung aufnimmt. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung um ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens besteht damit nicht. Der Vorinstanz steht es jedoch frei, ein solches Inventar in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen, sofern sie dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und der finanziellen Risiken als wesentlich erachtet.

Anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Haushaltsverordnung ein Verzeichnis über Grundstücke in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen war. Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 43 FHGV (in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) konnte der Rat beschliessen, dass der Anhang der Jahresrechnungen 2009 bis 2017 noch nach Art. 3 Abs. 2 der Haushaltsverordnung erstellt wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Gemeinden weiterhin ein Verzeichnis über die Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufnehmen müssen, hätte er dies entsprechend regeln müssen. Dies spricht ebenfalls gegen eine Pflicht des Rates zur Erstellung eines Inventars der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang der Jahresrechnung bzw. eines Rechts der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung.

4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versammlungsleiter den zweiten Teil des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht als rechtswidrig qualifiziert hat und die Bürgerschaft darüber nicht hat abstimmen lassen.

4.4 Mit dem dritten Teil des Antrags hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Rechnung um eine Aufstellung der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang verlangt, aus der die Aufwände und Erträge der einzelnen Liegenschaften (Unterhalt, Investitionen, Miet- und sonstige Einnahmen) hervorgehen. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die gewünschten Informationen seien aus der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 (act. 7-3) ab S. 27 ersichtlich, die auch auf der Webseite publiziert sei (act. 7-4 S.13). Auf S. 27 der detaillierten Erfolgsrechnung 2023 sind zwar einzelne Liegenschaften aufgeführt; unter dem Konto «96309 Übrige Liegenschaften FV» dürften jedoch mehrere Liegenschaften zusammengefasst worden sein. Der

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Beschwerdeführer gibt in der Replik aber an, dass er den dritten Teil des Antrags nicht gestellt hätte, hätte die Vorinstanz sachgerecht und inhaltlich korrekt über die Auffindbarkeit der Unterlagen zur Jahresrechnung informiert (act. 9). Er hält damit an der Rüge, dieser Teil des Antrags sei unter falscher Aussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet worden (act. 3 S. 5), nicht fest. Der dritte Teil des Antrags ist damit nicht mehr strittig.

Selbst wenn dieser noch strittig wäre, wäre festzuhalten, dass der Rat im Zusammenhang mit der Jahresrechnung gemäss dem Kontenrahmen lediglich verpflichtet ist, die Liegenschaften des Finanzvermögens auf der Stufe «Konto 963» auszuweisen (Art. 106b GG i.V.m. Art. 124a Abs. 2 Bst. a GG und RMSG-Handbuch, Kapitel 09, Ziff. 09.4 S. 42), also so wie im Geschäftsbericht Jahresrechnungen 2023 auf S. 40 angegeben. Die detaillierte Erfolgsrechnung bildet demgegenüber nicht Bestandteil der Jahresrechnung, über welche die Bürgerschaft beschliesst (vgl. zur Erfolgsrechnung als Bestandteil der Jahresrechnung Art. 107 Abs. 3 Bst. a GG i.V.m. Art. 110a ff. GG und RMSG-Handbuch Kapitel 04; die Vorinstanz hat die zur Jahresrechnung zählende Erfolgsrechnung 2023 unter dem Dokumententitel «Gemeinde gestufte ER 2023» auf der Webseite publiziert, abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/publikationen/487510). Im Übrigen wäre auf die Ausführungen in Erw. 4.3.2 zu verweisen, wonach kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung besteht.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bürgerschaft kein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts hat. Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers deshalb zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags, denn weder Art. 110f ff. GG noch Art. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor. Auch Art. 110s GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht mehr strittig. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 die Finanzbefugnisse verletzt hat.

5.1 Die Vorinstanz hat im Jahr 2020 die Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 zum Kaufpreis von Fr. ___.–, im Jahr 2022 die Liegenschaften St.Gallerstrasse 13 und 27 zu den Kaufpreisen von Fr. ___.– und Fr. ___.– und im Jahr 2023 die Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 zu den Kaufpreisen von Fr. 1'575'000.– und Fr. 650'000.– gekauft. Die Liegenschaft St.Gallerstrasse 29 (Kaufpreis Fr. ___.–) befindet sich seit dem Jahr 2014 in

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ihrem Eigentum. Sie gibt an, dass sie die Liegenschaften vor allem im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau des Schulhauses Kronbühl gekauft habe und dass die Liegenschaftskäufe Teil der aktiven Bodenpolitik seien. Die Käufe selber unterlägen keinem Projekt, da die jeweiligen Verkäufe nicht vorhersehbar und damit planbar gewesen seien (act. 14).

5.2 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung bzw. an der Urne über Finanzgeschäfte gemäss Anhang (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 1 Bst. c Gemeindeordnung). Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung sieht für den Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens folgende Finanzbefugnisse vor (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden): Der Gemeinderat ist abschliessend zuständig bis zwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr. Bis dreieinhalb Millionen Franken je Fall ist er unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums zuständig. Bis fünf Millionen Franken je Fall ist die Bürgerschaft an einer Bürgerversammlung zuständig und bei mehr als fünf Millionen je Fall ist die Urnenabstimmung vorgesehen. In der Praxis wird bei Kaufverträgen auf den Kaufpreis abgestellt (vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 2 GG). Die Anlagekosten sind somit bei Erwerbsformen massgebend, bei welchen kein Kaufpreis bezahlt wird (z.B. Tausch); davon ausgenommen sind Erwerbsformen, bei welchen kein Aufwand entsteht (z.B. Schenkung; vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 3 GG).

5.3 5.3.1 Die Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig ist, ob die Vorinstanz vor dem Kauf im Jahr 2020 in einer Urnenabstimmung einen Rahmenkredit (Budget) hätte beantragen müssen. Im Folgenden ist auf die Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage einzugehen. Der Beschwerdeführer geht nämlich offenbar davon aus, dass die Liegenschaftskäufe Ausgaben darstellen würden, die über einen Rahmenkredit durch die Bürgerschaft hätten beschlossen werden müssen. Im Weiteren ist zur Überprüfung der Einhaltung der Finanzbefugnisse relevant, ob die Liegenschaftskäufe einzeln oder zusammengefasst zu betrachten sind, mithin ob die einzelnen Kaufpreise oder deren Summe massgebend sind bzw. ist für die Beurteilung, ob die Liegenschaftskäufe der Bürgerschaft in einer Urnenabstimmung zu unterbreiten gewesen wären.

5.3.2 Der Begriff der Ausgabe wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. So sieht Art. 116 Abs. 1 GG vor, dass der Rat Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites tätigt. Kredite werden gemäss Art. 117 Abs. 1 GG durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt. Die Bürgerschaft beschliesst über Budget und Steuerfuss (Art. 22 Abs. 3 Bst. c GG). Ausgehend von der Einteilung

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staatlicher Vermögenswerte in Finanzvermögen (Sachen, die dem Gemeinwesen durch ihren Kapital- und Ertragswert dienen) und Verwaltungsvermögen (Sachen, die dem Gemeinwesen durch ihren Gebrauchswert dienen) haben Lehre und Rechtsprechung das Begriffspaar «Anlage» und «Ausgabe» entwickelt (BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Eine Ausgabe ist eine Aufwendung, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Mit einer Ausgabe werden frei realisierbare Mittel an eine öffentliche Aufgabe gebunden, d.h. sie werden in nicht mehr frei realisierbare Werte umgewandelt und dienen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die über die blosse Vermögensverwaltung hinausgeht (ARTA, A.A.O., S. 106; BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Mit einer Ausgabe wird also Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen umgewandelt (HAN- GARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, DIE DEMOKRATISCHEN RECHTE IN BUND UND KANTONEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, 2. AUFL., ZÜRICH 2023, RZ 1769; ARTA, A.A.O., S. 113). Eine Anlage dient demgegenüber der Vermögensverwaltung und -erhaltung. Bei einer Anlage werden keine Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet oder als Verwaltungsvermögen gebunden. Der staatlichen Aufwendung steht vielmehr ein frei realisierbarer Vermögenswert gegenüber (BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Mit einer Anlage wird das frei realisierbare Finanzvermögen also nicht vermindert (ARTA, A.A.O., S. 113).

Die Vorinstanz hat im Jahr 2020 die Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 mit der Überlegung gekauft, über Möglichkeiten zur Verbesserung der Erschliessung der Schulanlage Kronbühl zu verfügen sowie im Hinblick auf eine spätere Einzonung der Kappelhofwiese. Die weiteren Liegenschaftskäufe in den Jahren 2022 und 2023 sind aus strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit einem Neubau des Schulhauses Kronbühl und dem damit verbundenen Flächenbedarf erfolgt (act. 14). Aus dem Geschäftsbericht Jahresrechnungen 2023, S. 43, ist ersichtlich, dass die Vorarbeiten für den Wettbewerb des Schulhausneubaus Kronbühl gestartet sind. Auch wenn der Gemeinderat die betreffenden Liegenschaften aus strategischen Gründen gekauft hat, sind die Käufe zum Zweck der Vermögenserhaltung erfolgt. Ein Projekt, das einen Kreditbeschluss der Bürgerschaft erfordert hätte, hat bei den Käufen gemäss Angaben der Vorinstanz nicht vorgelegen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Kauf von Liegenschaften nicht planbar ist, da in der Regel weder vorhersehbar ist, wann eine Liegenschaft zum Verkauf steht, noch dass ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Die Liegenschaftskäufe stellen deshalb Anlagen und keine Ausgaben dar. Sollten die Liegenschaften jedoch Teil des Projekts Schulhausneubau Kronbühl bilden, dienen diese nicht mehr der Vermögenserhaltung, sondern der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Eine solche Umwandlung von Vermögenswerten des Finanzvermögens in Verwaltungsvermögen wäre eine Ausgabe, die von der Bürgerschaft durch Erteilung eines Kredits entsprechend beschlossen werden müsste (ARTA, A.A.O., S. 177; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O., RZ 1771).

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Nach dem Gesagten stellen die Käufe der Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 keine Ausgaben im Rechtssinn dar, sondern Anlagen. Ein Budget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117 Abs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist damit nicht erforderlich gewesen.

5.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei den Liegenschaftskäufen im Rahmen der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 Anhang 1 der Gemeindeordnung gehandelt hat. Die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften haben stets unter zwei Millionen Franken betragen. Die Schwelle von drei Millionen Franken je Jahr hat die Vorinstanz eingehalten. Mit «je Fall» ist gemäss dem klaren Wortlaut das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint (vgl. auch ARTA, A.A.O., S. 176). Auch wenn mit den Liegenschaftskäufen ein gemeinsames strategisches Ziel verfolgt worden ist, sind zur Beurteilung der Einhaltung der Finanzkompetenzen die Käufe somit einzeln und nicht zusammengefasst zu betrachten. Eine Urnenabstimmung vor dem Kauf der Liegenschaft St.Gallerstrasse 25 im Jahr 2020 ist auch deshalb nicht angezeigt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen ist, welche weiteren Liegenschaften die Vorinstanz kaufen wird.

5.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Materie gemäss Art. 72 GG und macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie erfolgt seien. Somit sei die Schwelle von fünf Millionen Franken je Fall massgebend.

Art. 72 Abs. 1 GG sieht vor, dass Abstimmungsvorlagen die Einheit der Materie zu wahren haben. So muss zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags ein sachlicher Zusammenhang bestehen (Art. 72 Abs. 2 GG; sog. Vermengungsverbot oder Zusammenrechnungspflicht). Ferner müssen Gegenstände, die zwingend zusammengehören, in einem Antrag zusammengefasst werden (Art. 72 Abs. 3 GG; sog. Zerstückelungs- oder Trennungsverbot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass sich mehrere Ausgaben gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Im Gegenzug darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 191 Erw. 3b; 112 Ia 229 Erw. 2b.bb; Urteil des Bundesgerichtes 1P.123/2002 vom 25. Juni 2003 Erw. 3.1; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O., RZ 2420). Das Zerstückelungs- oder Trennungsverbot schliesst nicht aus, dass grosse Vorhaben etappenweise verwirklicht werden. Für die Unterteilung sind aber

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sachliche Gründe erforderlich. Zulässig sind beispielsweise einzelne besondere Vorlagen für den Ausbau eines Kantonsspitals oder zur Verwirklichung eines Strassenbauprogramms, wenn die Ausführung der einzelnen Teile für sich allein gesehen einen vernünftigen Sinn ergibt. Dies trifft immer dann zu, wenn eine Etappe auch dann sinnvoll ist, wenn die andere allenfalls nicht ausgeführt werden kann, die nächste Etappe sich also nicht rechtlich oder faktisch zwingend aus der vorhergehenden ergibt (VerwGE B 2009/205 vom 16. September 2010 Erw. 3.2; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O., RZ 1824).

Ob diese Rechtsprechung, die sich auf Ausgaben bezieht, auch auf den Kauf von Liegenschaften des Finanzvermögens und damit auf Anlagen anwendbar ist, die zudem über einen Zeitraum von mehreren Jahren gekauft worden sind, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Liegenschaftskäufen eine enge sachliche Verbindung besteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Die Liegenschaftskäufe bilden mit anderen Worten nicht einen Gegenstand, der verwirklicht werden soll. Zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaften auch einzeln wieder veräussert werden können. Dem Beschwerdeführer ist also nicht zu folgen, insofern er geltend macht, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Materie die Summe der Kaufpreise massgebend sei für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Finanzbefugnisse verletzt hat. Darauf hinzuweisen bleibt, dass selbst wenn die Vorinstanz die Finanzkompetenzen überschritten hätte, das Gesetz keine Möglichkeit der Heilung vorsieht (vgl. ARTA, A.A.O., S. 163). Es bliebe lediglich die Feststellung der Verletzung der Finanzkompetenzen und als präventive Massnahme die aufsichtsrechtliche Weisung gemäss Art. 158 Bst. b GG, die Finanzkompetenzen künftig einzuhalten.

5.3.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, den Antrag betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen, Abstimmungsbeschwerde erhebt. Im Weiteren erhebt er Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Information des Versammlungsleiters an derselben Bürgerversammlung betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse.

Das Verfassen des Geschäftsberichts und die finanzielle Berichterstattung sind Aufgaben des Rates. Der Geschäftsbericht und die finanzielle Berichter-

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stattung werden der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung durch die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft kann den Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch zurückweisen. Sie kann ein Missfallen höchstens verbal zum Ausdruck bringen. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts besteht somit nicht. Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers damit zu Recht als rechtswidrig qualifiziert. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags. Weder Art. 110f ff. GG noch Art. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor. Auch Art. 110s GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags ist schliesslich nicht mehr strittig. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

Die von der Vorinstanz in den Jahren 2020, 2022 und 2023 gekauften Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz. Die Käufe sind zum Zweck der Vermögenserhaltung erfolgt und stellen Anlagen und keine Ausgaben im Rechtssinn dar. Ein Budget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117 Abs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist für die Käufe damit nicht erforderlich gewesen. Auch wenn die Vorinstanz die Liegenschaften aus strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit einem Neubau des Schulhauses Kronbühl gekauft hat, sind zur Beurteilung der Einhaltung der Finanzkompetenzen die Käufe einzeln und nicht zusammengefasst zu betrachten. Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung zu den Finanzbefugnissen ist mit «je Fall» das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Materie und macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie erfolgt seien. Ob die Rechtsprechung zum Finanzreferendum und dem aus dem Grundsatz der Einheit der Materie fliessenden Zerstückelungs- oder Trennungsverbot, die sich Ausgaben bezieht, auch auf Anlagen anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Käufen eine enge sachliche Verbindung besteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Da die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften unter zwei Millionen Franken betragen haben und da die Schwelle von drei Millionen Franken je Jahr nicht überschritten worden ist, hat die Vorinstanz die Finanzkompetenzen nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

7. 7.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von

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Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

7.2 Über den Ersatz von ausseramtlichen Kosten ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu befinden. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP).

Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ vom 27. Mai 2024 / 18. Juni 2024 wird abgewiesen.

2. A.___ hat die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 6. Dezember 2024 Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 163 und 164 GG. Abstimmungsbeschwerde gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung, den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen (Erw. 1.1). Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse im Zusammenhang mit dem Kauf von mehreren Liegenschaften des Finanzvermögens muss mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüft werden können. Entgegennahme als Abstimmungsbeschwerde. Diese ist in sachgemässer Anwendung von Art. 163 ff. GG zu behandeln (Erw. 1.2–1.3). Die Rüge, der Versammlungsleiter habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als rechtswidrig qualifiziert, betrifft einen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 164 GG. Die Rüge der Verletzung der Finanzbefugnisse richtet sich sachgemäss nach Art. 163 ff. GG. Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde (Erw. 2). Es besteht kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts und des Anhangs der Jahresrechnung. Ein Anhang zur Bilanz ist gesetzlich nicht vorgesehen (Erw. 4). Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage. Die Liegenschaftskäufe stellen Anlagen dar. Keine Verletzung der Finanzbefugnisse (Erw. 5). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde.

DIGS411-751 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 06.12.2024 DIGS411-751 — Swissrulings