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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 14.08.2024 DIGS411-726

14. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·4,841 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-726 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 13.06.2025 Entscheiddatum: 14.08.2024 Entscheid Departement des Innern vom 14. August 2024 Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde. Den Entscheid DIGS411-726 vom 14. August 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-726

Entscheid vom 14. August 2024 Beschwerdeführerin Politische Gemeinde A.___ vertreten durch das Sozialamt A.___,

gegen

Beschwerdegegnerin Politische Gemeinde B.___ vertreten durch den Gemeinderat B.___,

Betreff Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 betreffend Zuständigkeit für die Unterstützung von C.___

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Sachverhalt A. C.___ (Jahrgang, D.___ Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung) meldete sich am 17. Juli 2023 beim Sozialamt der politischen Gemeinde A.___ zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe an. Er gab an, dass er seit Januar 2022 (recte: August 2020, act. 7-11) in A.___ wohne und einen Beistand habe (act. 7-1). Zurzeit sei er obdachlos (act. 7-2). Er sei vor drei Tagen aus dem Zimmer im E.___hotel hinausgeworfen worden (act. 7-5). Das Sozialamt A.___ brachte ihn gleichentags in der Notschlafstelle in F.___ unter und erteilte dafür eine Kostengutsprache bis 9. August 2023 (act. 7-3, 7-4).

B. Am 25. Juli 2023 teilte der Beistand (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB], act. 5-3.1) dem Sozialamt A.___ mit, dass C.___ daran sei, eine Wohnung zu suchen. Besichtigungen fänden in F.___ und G.___ statt. Vom 24. Juli 2023 bis 11. August 2023 könne er in der Wohnung der Eltern seiner Freundin wohnen, da diese dann in den Ferien seien. Er bat um die Ausrichtung des reduzierten Grundbedarfs für Erwachsene (act. 7-6). Das Sozialamt A.___ antwortete gleichentags, dass C.___ zurzeit keinen festen Wohnsitz und nicht alle Unterlagen für den Sozialhilfebezug eingereicht habe. Es stehe ihm die Auszahlung von Nothilfe zu (act. 7-6). Am 7. August 2023 erkundigte sich C.___ beim Sozialamt A.___ nach dem weiteren Vorgehen und erwähnte, dass er in S.___ (gemeint wohl: in der Wohnung der Eltern seiner Freundin) sei. Eine Wohnung habe er bislang nicht gefunden. Im Moment gebe es von F.___ bis H.___ fast keine Wohnungen, die für eine Person geeignet und im Bereich von Fr. 700.– bis Fr. 900.– seien. Viele Wohnungen seien auch nicht per sofort verfügbar (act. 7-8). Gleichentags erteilte das Sozialamt A.___ eine erneute Kostengutsprache für die Unterbringung in der Notschlafstelle in F.___ vom 11. August 2023 bis 11. September 2023. Die Leiterin des Sozialamtes bat die Notschlafstelle, C.___ bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Sie notierte, das Sozialamt distanziere sich bewusst von der Wohnungssuche, da sonst die Gefahr der «Abschiebung» von Sozialhilfefällen bestehe (act. 7-9, 7-10).

C. Am 20. August 2023 meldete sich C.___ beim Einwohneramt A.___ nach B.___ ab (act. 7-11).

D. Der Beistand informierte das Sozialamt der politischen Gemeinde B.___ am 23. August 2023 unter Einreichung von Unterlagen darüber, dass C.___ in der Gemeinde B.___ wohne und um Sozialhilfe ersuche (act. 5-1, 5- 3.1 ff.). Mit Gesuch vom 30./31. August 2023 beantragten der Beistand bzw. C.___ die Zusprache von finanzieller Sozialhilfe (act. 5-2, 5-3). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag hatte C.___ per 20. August 2023 in B.___ ein möbliertes Zimmer gemietet (act. 5-3.2).

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E. Am 4. September 2023 fand beim Sozialamt B.___ das Erstgespräch statt (vgl. act. 5-4). C.___ gab an (act. 5-6), dass er vom 18. August 2020 bis 20. August 2023 beim Einwohneramt A.___ angemeldet gewesen sei. Zuletzt habe er für ungefähr eineinhalb Jahre im E.___hotel in K.___ gewohnt. Die ersten sechs Monate habe er die Miete bezahlen können. Danach habe er bei L.___ in F.___ gearbeitet. Sein Chef, der auch im E.___hotel gewohnt habe, habe dies für ihn in die Wege geleitet. Er habe gedacht, dass er die Miete dadurch bezahlt habe. Scheinbar sei dies nicht so gewesen. Ende Juni 2023 habe er aus dem E.___hotel raus müssen. Zuletzt sei er in der Notschlafstelle in F.___ gewesen. Das wenige, das er besitze, habe er immer dabei. Bisher habe ihn das Sozialamt A.___ unterstützt. Im Weiteren äusserte er sich zur Stellensuche und dazu, dass sein Beistand das möblierte Zimmer in B.___ für ihn gefunden habe. Am 14. September 2023 reichte er eine Übersicht betreffend seine Arbeitsbemühungen vom 3. bis 6. September 2023 ein. Die Arbeitsstellen befanden sich alle in der Region von M.___ bis F.___ (act. 5-8).

F. Mit Unterstützungsanzeige vom 15. September 2023 nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1; abgekürzt ZUG) zeigte das Sozialamt B.___ dem Sozialamt A.___ den Unterstützungsfall an und ersuchte um Kostenersatz (act. 7-12). Das Sozialamt B.___ hielt fest, dass C.___ am 4. September 2023 Fr. 1'386.70 für September 2023 ausbezahlt erhalten habe (Fr. 700.– Miete und Fr. 686.– Grundbedarf). Die Abklärungen hätten ergeben, dass er bedürftig sei und über kein Einkommen verfüge. Das Sozialamt A.___ habe ihn bisher unterstützt. Gemäss der Abmeldebescheinigung habe er seinen «zivilrechtlichen Unterstützungswohnsitz» in A.___ gehabt. Er suche eine Arbeit in der Region O.___ und möchte dort auch eine Wohnung suchen. In B.___ möchte er sich nicht niederlassen. Der aktuelle Aufenthalt in B.___ sei bloss, weil sein Beistand ihm das möblierte Zimmer organisiert habe und die Wohnungssuche in seiner «Heimatgemeinde» bisher erfolglos gewesen sei. Nachvollziehbarerweise habe er nicht mehr in der Notschlafstelle in F.___ bleiben wollen. Gemäss seinem Vermieter drohe ihm wegen offener Mietzinse die Kündigung in B.___. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ sei somit nicht beendet worden. Der Unterstützungsanzeige lagen keine Unterlagen bei.

G. Mit E-Mail vom 18. September 2023 teilte der Beistand dem Sozialamt A.___ unter Beilage des Mietvertrags mit (act. 7-13), dass C.___ es in der Notschlafstelle wegen den vielen Drogenabhängigen nicht mehr ausgehalten habe. Er habe deshalb für ihn ein möbliertes Zimmer per sofort gesucht. Das Zimmer in B.___ sei das einzige gewesen. Das Sozialamt B.___ habe ihm mitgeteilt, dass es die Miete übernehmen würde. Am 17. August 2023 habe er dies alles der I.___ (gemeint wohl: Notschlafstelle) zuhanden

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von C.___ mitgeteilt: «Wie besprochen das Inserat vom freien Studio per sofort. Entweder Besichtigungstermin mit Herrn P.___ abmachen oder ohne Besichtigung Zimmer nehmen und dies so Herrn P.___ sagen». Das Sozialamt B.___ habe weder die Miete August 2023 noch den anteiligen Grundbedarf übernommen.

H. Am 22. September 2023 erhob das Sozialamt A.___ beim Sozialamt B.___ Einsprache nach Art. 33 ZUG (act. 5-11). Es hielt fest, C.___ habe am 20. August 2023 den Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in B.___ unterzeichnet. Per diesem Datum habe er sich in der Gemeinde A.___ abgemeldet. Er habe die Gemeinde mit seinen Sachen verlassen. Er habe weder eine Verbindung noch spezielle Beziehungen zu A.___. Somit habe er in A.___ keinen Unterstützungswohnsitz mehr.

I. Das Sozialamt B.___ leitete die Einsprache am 28. September 2023 zuständigkeitshalber dem Gemeinderat B.___ weiter (act. 5-12). Am 2. November 2023 wurde eine Übersicht mit den Arbeitsbemühungen von C.___ gescannt (undatiert, act. 5-13). Die Arbeitsstellen befanden sich in der Region von Q.___ bis G.___.

J. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 wies der Gemeinderat B.___ die Einsprache des Sozialamtes A.___ ab (act. 5-16). Zur Begründung gab er zusammengefasst an, unbestritten sei, dass C.___ bis am 20. August 2023 den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ gehabt, A.___ verlassen und sich in B.___ angemeldet habe. Ihm habe gedroht, obdachlos zu werden, sollte er der Anweisung seines Beistands, nach B.___ umzuziehen, keine Folge leisten. Nach eigenen Angaben habe er jedoch nie beabsichtigt, seinen Wohnsitz dauerhaft nach B.___ zu verlegen. Ungeachtet der Anmeldung bei der Gemeinde B.___ bleibe der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ bestehen. Ob eine verbotene Abschiebung vorliege, könne offenbleiben. Dass C.___ entgegen seiner eigenen Intention zur polizeilichen Anmeldung in B.___ veranlasst worden sei, lasse sich aus der von ihm abgegebenen Erklärung entnehmen. Beim vorliegenden Umzug handle es sich lediglich um eine Unterschlupfmöglichkeit, um kurzfristig der drohenden Obdachlosigkeit zu entgehen. Der bisherige Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A.___ bleibe dadurch unverändert.

K. Die politische Gemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Sozialamt A.___, erhob am 22. Dezember 2023 (Posteingang 27. Dezember 2023) beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. 1). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die politische Gemeinde B.___ für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für C.___ ab dem Zuzug zuständig sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,

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C.___ habe die Gemeinde A.___ freiwillig verlassen und sei nach der Notschlafstelle in F.___ nach B.___ gezogen. Am 20. August 2023 habe er einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet. Mit dem Wegzug und der polizeilichen Abmeldung in A.___ sei der Unterstützungswohnsitz in A.___ eindeutig beendet worden. C.___ habe die Gemeinde A.___ nicht zu einem Sonderzweck verlassen. Ein Sonderzweck liege vor, wenn jemand vorübergehend bei Verwandten oder Bekannten Unterschlupf finde. Bei der Unterzeichnung eines Mietvertrags für eine Wohnung oder ein Zimmer falle dieser Sonderzweck von vornherein ausser Betracht. Der Mietvertrag sei zudem unbefristet abgeschlossen worden, sodass nicht von einem bloss vorübergehenden Aufenthalt auszugehen sei. Ob C.___ in B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet habe, könne offenbleiben, denn die Beschwerdegegnerin sei zumindest als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig.

L. Am 10. Januar 2024 reichte C.___ dem Sozialamt B.___ seine Arbeitsbemühungen von Anfang Januar 2024 ein (act. 5-19, 5-21). Die Arbeitsstellen befanden sich alle in G.___ und R.___. Am 15. Januar 2024 fragte die zuständige Sachbearbeiterin bei C.___ nach, wie seine Zukunftspläne aussähen (act. 5-22). C.___ antwortete am nächsten Tag, dass er zunächst einen Job finden und eine Zeit lang hierbleiben möchte. Er habe sich nun eingelebt und fühle sich relativ wohl in der Einzimmerwohnung (act. 5-23). Am 18. Januar 2024 bat ihn die Sachbearbeiterin um die Beantwortung von weiteren Fragen, unter anderem ob er längerfristig gesehen wieder ins N.___ zurück möchte (act. 5-24). C.___ gab an, dass er im Moment nicht die Absicht habe, zurück ins N.___ zu ziehen. Er möchte erstmal hier eine Stelle finden. Soziale Kontakte habe er hier keine ausser mit seiner Partnerin und selten mit seinen Eltern (act. 7-24).

M. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 nahm die politische Gemeinde B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch den Gemeinderat B.___, innert erstreckter Frist Stellung (act. 5). Sie beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass sie am Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 festhalte. C.___ sei wegen der drohenden Obdachlosigkeit (Sonderzweck) nach B.___ gezogen. Anlässlich des letzten Auszahlungstermins am 5. Februar 2024 habe sich C.___ dahingehend geäussert, dass er seine Mutter ungefähr einmal im Monat treffe, wenn sie zu ihm komme, da ihm das Geld für das Zugticket fehle. Seine Freundin aus S.___ sehe er öfters. Für ihn sei es nun einfacher, eine Arbeit in der Umgebung von B.___ zu suchen. Er fühle sich in seinem Zimmer wohl. Er hoffe, ab 1. März 2024 eine Stelle in G.___ zu finden.

N. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 6. März 2024 auf eine Replik und reichte ihre Vorakten ein (act. 7).

O. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu nicht Stellung.

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P. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet das zuständige Departement bei Uneinigkeit der Gemeinden. Das Sozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften bei Streitigkeiten betreffend die Unterstützungszuständigkeit, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG.

1.2 Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Wenn der andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und unter ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen dreissig Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).

Die Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die fordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den Anspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen abweisenden Beschluss unter ausdrücklicher Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen hat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an die übergeordnete Behörde weiterziehen (vgl. GVP 2006 Nr. 24). Nach Art. 27 SHG i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) ist vorliegend das Departement des Innern die übergeordnete Behörde bzw. das zuständige Departement.

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1.3 Mit dem Einspracheentscheid (Abweisungsbeschluss) der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 5 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 6 Bst. m des Sozialhilfereglements der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass C.___ seinen Unterstützungswohnsitz bis zum 20. August 2023 in A.___ gehabt hat. Ebenso ist unstrittig, dass er A.___ per 20. August 2023 tatsächlich verlassen, sich in B.___ angemeldet und dort aufgehalten hat bzw. – soweit bekannt – sich nach wie vor dort aufhält. Streitig und zu prüfen ist, ob er den Unterstützungswohnsitz in A.___ mit dem Umzug nach B.___ verloren hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe für C.___ ab dem Zuzug zuständig sei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung so aufzufassen, dass festzustellen sei, dass die Beschwerdegegnerin zumindest als Aufenthaltsgemeinde für die Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe zuständig sei. Ob C.___ mit dem Umzug nach B.___ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat, bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3. 3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (Art. 3 Abs. 1 und 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 ZUG). Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem ZUG, ebenso die Kostentragung und der Kostenersatz (Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG). Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in sachgemässer Anwendung des ZUG in der Gemeinde, in der sich die bedürftige (volljährige) Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Hat die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz, so wird sie von der Aufenthaltsgemeinde unterstützt (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG, der grundsätzlich auch für Ausländerinnen und Ausländer mit migrationsrechtlicher Anwesenheitsregelung sachgemäss gilt; vgl. SKOS-Merkblatt «Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten», Ziff. 2.2, Bern 2019; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.1.03 Ziff. 3, Stand 24. November 2020, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem ZUG (Art. 24 SHG). Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz vergütet der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der notwendigen und der in ihrem Auftrag

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ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZUG).

3.2 Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen nach Art. 23 Abs. 1 ZGB angeglichen. Der Wohnsitz befindet sich an dem Ort, wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sie sich tatsächlich niedergelassen hat und wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, das heisst, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde. Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein subjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRF- TIGER [ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 94 FF.; Urteile des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3 und 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1; VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten unter anderem die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins, die Miete und der Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, persönliche Beziehungen zu Angehörigen und Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ. 108). Nach dem Sinn und Zweck des Unterstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10 ZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser Grundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 ZGB) nicht explizit ausgeführt wird (THOMET, A.A.O., RZ. 98).

3.3 Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2; VerwGE B 2009/ 132 vom 28. Januar 2010 Erw. 2.2). Er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach eine Person den bisherigen Unterstützungswohnsitz verliert, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht; Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer

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volljährigen Person in Familienpflege beenden einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).

«Wegziehen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG bedeutet, dass die bedürftige Person am bisherigen Wohnort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer etc.) mit dem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt. Es darf angenommen werden, der Wohnsitz sei erloschen, wenn dieser unter Umständen verlassen wurde, die auf einen Wegzug hindeuten. Solche Gegebenheiten können nebst der Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft das Verlassen der bisherigen Stelle oder der Abbruch von persönlichen Beziehungen sein. Ein Wegzug ist auch anzunehmen, wenn die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Der Unterstützungswohnsitz endet dagegen nicht, wenn jemand das Gebiet der Wohngemeinde nur zu einem bestimmten Sonderzweck vorübergehend – beispielsweise für eine kürzere oder längere Reise – verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält, insbesondere, wenn er die bisherige Wohnung nicht aufgibt (THOMET, A.A.O., RZ. 146 UND 151). Ein Sonderzweck liegt zudem vor, wenn eine bedürftige Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf findet (vgl. VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 3.1.2). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen «Aufenthalt bis auf Weiteres», liegt in der Regel kein Sonderzweck vor (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2022.00277 vom 25. August 2022 Erw. 2.3). Solange die betreffende Person nach einem Wegzug keinen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie keinen Unterstützungswohnsitz mehr (Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3). Das Fortbestehen des Unterstützungswohnsitzes ist entbehrlich, weil auch durch den blossen Aufenthalt Unterstützungspflichten der jeweiligen Gemeinde entstehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG; VerwGE B 2011/154 vom 20. März 2012 Erw. 2.1.2). Dennoch darf nicht leichthin angenommen werden, dass jemand auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.4).

4. 4.1 C.___ hat bis zum 20. August 2023 unbestritten den Unterstützungswohnsitz in A.___ gehabt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die nach dem Verlust des Zimmers im E.___hotel erfolgten kurzzeitigen Unterbringungen in der Notschlafstelle in F.___ (17.–24. Juli 2023 und 11.–20. August 2023) und der Verbleib von C.___ in der Wohnung der Eltern seiner Freundin in S.___ (24. Juli 2023–11. August 2023) den Unterstützungswohnsitz in A.___ beendet hätten, denn dabei handelt es sich um vorübergehende Aufenthalte zu einem Sonderzweck («Unterschlupf»).

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4.2 Per 20. August 2023 hat C.___ die Notschlafstelle in F.___ verlassen, sich in A.___ abgemeldet, ein möbliertes Zimmer in B.___ gemietet und ist nach B.___ gezogen. Die Abmeldung beim Einwohneramt A.___ stellt ein Indiz für einen Wegzug dar (und weder eine gesetzliche Vermutung noch einen Beweis; vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 151; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Kapitel 3.2.01 Ziff. 5.2, Stand 6. Januar 2023, abrufbar unter sozialhilfe.zh.ch). Den Mietvertrag hat C.___ unbefristet abgeschlossen, kündbar jeweils per Ende Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (act. 5-3.2). Dies lässt erkennen, dass es sich beim Aufenthalt in B.___ nicht um einen lediglich vorübergehenden, von vornherein befristeten Aufenthalt handelt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass C.___ im Erstgespräch vom 4. September 2023 gegenüber dem Sozialamt B.___ angegeben hat, dass er das wenige, das er besitze, immer dabeihabe (act. 5-6). Er hat F.___ bzw. A.___ also mit all seinen Sachen auf unbestimmte Dauer verlassen.

Der Umzug nach B.___ ist freiwillig erfolgt, denn weder die Beschwerdeführerin noch der Beistand haben C.___ zu diesem Schritt forciert. Der Beistand hat zwar das möblierte Zimmer in B.___ gefunden. Dabei hat er aber zweifellos im Interesse seines Klienten gehandelt, denn C.___ hat erfolglos nach einer Wohnung gesucht und er hat es in der Notschlafstelle wegen den vielen Drogenabhängigen offenbar nicht mehr ausgehalten (vgl. auch die Ernennungsurkunde, wonach der Beistand C.___ in Bezug auf eine geeignete Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat, act. 5-3.1). Aus den Angaben von C.___ vom 7. August 2023 lässt sich zwar schliessen, dass er eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat. Im Erstgespräch vom 4. September 2023 hat er zudem mitgeteilt, dass er in der Region seines alten Wohnorts auf Stellensuche sei und er sich dort eine Wohnung suchen werde, sobald er eine Stelle gefunden habe (vgl. auch seine Arbeitsbemühungen von Anfang September 2023, act. 5-8). Die Absicht, an einen bestimmten Ort zurückkehren zu wollen, ist jedoch nicht massgeblich bei der Prüfung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt (vgl. Erw. 3.3). Selbst wenn auf eine solche Absicht abzustellen wäre, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass C.___ nicht unbedingt nach A.___ hat zurückkehren wollen, sondern offen gewesen zu sein scheint, an welchen Ort er in der Region A.___ hätte hinziehen wollen.

Anlässlich des Erstgesprächs vom 4. September 2023 hat C.___ ferner angegeben, dass er nicht nach B.___ gewollt habe. Sein Beistand habe ihm gesagt, dass er nach B.___ müsse; er sei gegangen statt obdachlos zu werden. Was der Beistand C.___ genau gesagt hat, ist nicht belegt. Der Aussage des Beistands in der E-Mail vom 18. September 2023 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass C.___ keine Wahlmöglichkeit gehabt hat, in der Notschlafstelle in F.___ zu bleiben und weiter nach einer Wohnung zu suchen oder nach B.___ zu ziehen. Nicht ersichtlich ist, dass C.___ über gar kein Obdach

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mehr verfügt hätte, wäre er nicht nach B.___ gezogen. Wäre der Verbleib in der Notschlafstelle in F.___ unzumutbar gewesen, hätte er die Beschwerdeführerin auch darum ersuchen können, ihn an einem anderen Ort unterzubringen. Dass C.___ seinen Angaben zufolge nicht nach B.___ gewollt hat, ist in Anbetracht dessen, dass seine Mutter in O.___ und seine Freundin in S.___ wohnen und er im N.___ aufgewachsen ist (vgl. Lebenslauf, act. 5-7), zwar nachvollziehbar. Damit ist aber nicht belegt, dass er in A.___ hat wohnhaft bleiben wollen.

In Anbetracht dieser Umstände hat C.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – A.___ nicht zu einem Sonderzweck verlassen. Vielmehr liegt ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vor. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist somit per 20. August 2023 beendet worden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte für eine Abschiebung nach Art. 25 SHG bestehen noch die Beschwerdegegnerin geltend macht, es liege eine Abschiebung vor.

4.3 C.___ verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung (act. 5- 3.6). Damit hat er unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (vgl. Art. 9 ff. SHG). Unbestritten ist, dass sich C.___ seit dem Wegzug aus A.___ in B.___ aufhält. Die Beschwerdegegnerin ist damit ab dem Zeitpunkt des Zuzugs als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig (Art. 24 SHG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ZUG sachgemäss). Sie hat demnach keinen Kostenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.

4.4 Im Sinn eines obiter dictum ist festzuhalten, dass C.___ ab Oktober/November 2023 eine Stelle in der Region von G.___ bis R.___ gesucht und am 16./18. Januar 2024 angegeben hat, sich in B.___ eingelebt zu haben und vorerst dort bleiben zu wollen. Ergänzend hat er am 5. Februar 2024 mitgeteilt, seine Mutter komme ihn ungefähr einmal im Monat besuchen. Seine Freundin treffe er öfters in B.___ oder irgendwo unterwegs. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass er in B.___ nicht bloss Aufenthalt, sondern zwischenzeitlich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass strittig ist, ob der Unterstützungswohnsitz von C.___ in A.___ per 20. August 2023 beendet worden ist. Am 20. August 2023 hat C.___ in B.___ ein möbliertes Zimmer auf unbefristete Zeit gemietet, hat die von der Beschwerdeführerin organisierte Unterkunft in der Notschlafstelle in F.___ mit all seinen Sachen verlassen, hat sich beim Einwohneramt A.___ abgemeldet und ist nach B.___ gezogen. Obwohl

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sein Beistand das Zimmer für ihn gefunden und C.___ gemäss seinen Angaben eine Wohnung in der Region von H.___ bis F.___ gesucht hat, ist von einem freiwilligen Umzug nach B.___ auf unbestimmte Dauer auszugehen. Die Absicht von C.___, in die Region A.___ zurückzukehren, ist nicht massgeblich zur Bestimmung, ob ein Wegzug im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG vorliegt. Auch die Äusserung, dass er nicht nach B.___ gewollt habe, belegt nicht, dass er in A.___ hat wohnhaft bleiben wollen. C.___ hat A.___ somit nicht zu einem Sonderzweck verlassen, sondern er ist weggezogen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Der Unterstützungswohnsitz in A.___ ist damit per 20. August 2023 beendet worden. Da sich C.___ seither unbestritten in B.___ aufhält, ist die Beschwerdegegnerin als Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat somit keinen Kostenersatzanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 ist aufzuheben.

6. 6.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Da die Beschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten.

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Obwohl die Beschwerdeführerin obsiegt, steht ihr als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2020/162 vom 26. November 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP RZ. 20; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGS- RECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN SZ 2004, S. 176). Das Begehren ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen und hat auch kein entsprechendes Begehren gestellt.

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Entscheid 1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde A.___ vom 22. Dezember 2023 wird im Sinn von Ziffer 4.2 und 4.3 der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Gemeinderates der politischen Gemeinde B.___ vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.

3. Das Begehren der politischen Gemeinde A.___ um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 14. August 2024 Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Art. 3, 24 und 27 SHG, Art. 4, 9, 11 und 12 ZUG. Vorliegen des Wegzugs im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZUG. Unterstützungspflicht der Aufenthaltsgemeinde (Erw. 4). Gutheissung der Beschwerde.

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