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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716

12. März 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·5,967 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversicherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten Wohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe ersuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich gesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahlten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des Fehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlechterten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung und neuem Entscheid.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-716 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 16.05.2025 Entscheiddatum: 12.03.2024 Entscheid Departement des Innern vom 12. März 2024 Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi- cherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten Wohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er- suchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich gesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl- ten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des Fehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech- terten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü- fung und neuem Entscheid. Den Entscheid DIGS411-716 vom 12. März 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-716

Entscheid vom 12. März 2024 Rekurrent A.___,

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde B.___, vertreten durch den Gemeinderat B.___,

Betreff Entscheid vom 2. Oktober 2023 betreffend Sozialhilfeleistungen

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Sachverhalt A. a) A.___ wohnt in der Gemeinde B.___ in einer Vierzimmerwohnung mit monatlichen Mietkosten (einschliesslich Nebenkosten, ohne Abstellplatz) von Fr. 1'350.– (vgl. Beilage zu act. 5/8). Er hatte bei der C.___ AG gearbeitet und von dieser bis einschliesslich Dezember 2022 Lohnzahlungen erhalten (vgl. Bankkontoauszüge act. 5/6). Ab Januar 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei ihm – aufgrund von unterschiedlich vielen Einstelltagen – jeweils lediglich ein Teil bzw. gar keine entschädigungsberechtigten Taggelder zuflossen (vgl. act. 5/7) und schliesslich die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 2023 wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft verneinte (vgl. act. 8/14).

b) Seit März 2023 lebte ein Mitbewohner bei ihm, der anteilmässig Fr. 500.– Mietkosten bezahlte (vgl. act. 3/4 Verfügung Soziale Dienste, Sachverhalt Ziff. 2; act. 8/19). Ab August 2023 bezahlte der Mitbewohner einen Anteil von Fr. 450.– (act. 8/9, 8/11, 8/15). Seit 1. August 2023 lebte zudem ein (weiterer) Untermieter bei A.___, der (ebenfalls) einen Mietzinsanteil von Fr. 450.– bezahlte (act. 5/6, 5/8, 8/9, 8/11, 8/15).

c) Am 8. März 2023 ersuchte A.___ die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend Soziale Dienste) um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (act. 5/8).

B. Nachdem A.___ am 27. Juli bzw. am 17. August 2023 zu zwei Verfügungsentwürfen Stellung genommen hatte (act. 8/12, 8/13, 8/16, 8/17), verfügten die Sozialen Dienste am 24. August 2023 Folgendes (act. 3/4):

« 1. Dem Gesuch um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird entsprochen.

2. A.___ wird mit Wirkung ab 8. März 2023 finanzielle Sozialhilfe von monatlich Fr. 1'823.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für Krankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet.

Aufgrund der Anpassung des Mietzinses an die Sozialhilferichtlinien der Gemeinde B.___ wird ab 1. Juli 2023 monatlich finanzielle Sozialhilfe von monatlich Fr. 1'648.10 (abzgl. der Einnahmen und inkl. Fr. 242.70 für Krankenkassenprämien nach KVG) ausgerichtet. Ab 1. August 2023 wird dieser Betrag nochmals um Fr. 100.00 verringert, da der Mietzins aufgrund eines weiteren Mitbewohners erneut angepasst wird.

3. Bis 30. Juni 2023 wird ein überhöhter Mietzins von Fr. 675.00/Monat angerechnet. Ab 1. Juli 2023 wird der den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B.___ entsprechende Mietzins von Fr. 500.00/Monat angerechnet, ab 1. August 2023 Fr. 400.00/Monat. A.___ wird verpflichtet

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beim monatlichen Termin nachzuweisen, dass der Mietzins bezahlt wurde.

4. A.___ wird der Lebensunterhalt für vier Monate um 30% (zurzeit Fr. 271.60 (30% von Fr. 905.40)) gekürzt. Die Kürzung wird direkt mit der Nachzahlung für die Monate März bis August 2023 verrechnet.

5. bis 11 […]. »

C. Mit Eingabe vom 7. September 2023 erhob A.___ Rekurs beim Gemeinderat B.___. Er beantragte die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung.

D. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 (Versand am 3. Oktober 2023) wies der Gemeinderat B.___ den Rekurs ab und bestätigte die Verfügung der Sozialen Dienste. Demnach erhalte A.___ für den Zeitraum vom 8. März 2023 bis 30. Juni 2023 einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt von Fr. 633.80 je Monat (Fr. 905.50 gekürzt um 30 Prozent), für die Wohnungsmiete Fr. 675.– (50 Prozent der tatsächlichen Mietkosten von Fr. 1'350.–) sowie die Prämie für die Grundversicherung (KVG, abzüglich Individueller Prämienverbilligung [IPV]).

E. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Rekurs beim Departement des Innern. Er beantragte (unverändert) die Mietübernahme von Fr. 850.– je Monat vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 sowie den Verzicht auf eine Kürzung.

F. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte der Gemeinderat B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und reichte Akten ein. Auf Nachforderung der vollständigen Vorakten hin reichte der Gemeinderatsschreiber am 23. November 2023 sowie am 13. Februar 2024 weitere Akten ein.

G. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein

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frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs erfolgte fristund formgerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. 2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG).

2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL- GEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen

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des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.

2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-RL). Die vorliegende Streitsache ist demnach in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.

2.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 Anspruch auf Übernahme bzw. Berücksichtigung des von ihm in jenem Zeitraum tatsächlich bezahlten Mietzinsanteils von monatlich Fr. 850.– hat (vgl. nachfolgend Erw. 3) sowie, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 30 Prozent für vier Monate (von März bis einschliesslich Juni 2023) sowie deren Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurrenten noch zustehen, rechtmässig ist (vgl. nachfolgend Erw. 4).

3. 3.1 3.1.1 Der Rekurrent macht geltend, er habe, um die Mietkosten/Schuldenlast möglichst tragbar zu halten, Anfangs 2023 einen Mitbewohner gesucht und ab 1. März 2023 gefunden. Dieser habe – weil ihm nur ein Zimmer zugewiesen war – einen Mietzinsanteil von monatlich Fr. 500.– bezahlt. Weil er unbedingt in der Wohnung bleiben wolle, hätten sie – ohne vorgängige Auflage der Sozialen Dienste – einen dritten Mitbewohner gesucht und ab 1. August 2023 gefunden. Somit sollte die Miete ab diesem Zeitpunkt insgesamt tragbar sein. Die Herabsetzung des Mietzinsanteils auf diesen Zeitpunkt hin akzeptiere er.

3.1.2 Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (act. 3/5). Danach betrage der Mietzins-Richtwert für einen Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und könne beim erstmaligen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für maximal vier Monate um Fr. 200.– erhöht werden. Tatsächlich habe der Rekurrent nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 850.– und sein Mitbewohner Fr. 500.– bezahlt. Die vereinbarte Kostenteilung mit dem Mitbewohner bleibe aus Sicht der Sozialhilfe jedoch unerheblich. Die Hälfte der tatsächlichen Mietkosten betrage Fr. 675.–, weshalb dieser Betrag für die Monate März bis Juni und für Juli die Hälfte des Mietzinsrichtwertes (Fr. 500.–) zu gewähren sei.

3.2 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 SHG wird die finanzielle Sozialhilfe so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den

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Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Die Wohnkosten gehören (nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung) zur materiellen Grundsicherung. Es sind die effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (WIZENT, A.A.O., RZ. 498 F.; SKOS-RL C.4.1). Wohnungskosten variieren je nach Gemeinde stark. Aufgrund der erforderlichen Flexibilität anerkennt die Rechtsprechung, dass es den einzelnen Gemeinden überlassen werden darf, die entsprechenden Beträge festzulegen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.2 mit Verweis auf weitere Urteile). In den SKOS-RL wird empfohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der Haushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen (SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a). Das KOS-Handbuch (zu SKOS-RL C.4.1) führt an, in welchem Rahmen sich die von einigen Gemeinden festgelegten Mietzins-Höchstansätze in etwa bewegen (für einen Einpersonen-Haushalt zwischen Fr. 700.– und Fr. 900.–, für einen Zweipersonen-Haushalt zwischen Fr. 900.– und Fr. 1'100.– und für einen Dreipersonen-Haushalt zwischen Fr. 1'100.– und Fr. 1'300.–, jeweils einschliesslich Nebenkosten). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3).

Die Wohnbeiträge sind nach der Haushaltsgrösse abgestuft. Im Unterschied zum Grundbedarf spielt es keine Rolle, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, da Mehrpersonen-Haushalte im Vergleich zu Einpersonen-Haushalten selbst bei getrennter Haushaltsführung im Regelfall von einem günstigeren Pro-Kopf-Mietpreis profitieren können. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung kann/muss indes ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auf sachliche Gründe wie den effektiven Gebrauch der Wohnung bzw. die effektiven Wohnungsumstände abgestellt wird, weshalb beispielsweise die Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer um rund einen Drittel zulässig ist (vgl. WIZENT, A.A.O., RZ. 506 FF.). Dies entspricht dem im Sozialhilferecht geltenden Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu WIZENT, A.A.O., RZ. 392, 406 F.) Massgebend ist der effektive Bedarf. Fallen erst gar keine Ausgaben an, beispielsweise, weil eine unterstützte Person gratis bei ihrer Schwester leben darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohnkosten zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 5.1). Bei Zweck-Wohngemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine Person im Haushalt

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wirtschaftlich unterstützt werden muss, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich (vgl. VB.2015.00417 vom 5. Januar 2016 Erw. 2.2) grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinn von Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltsgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen.

3.2.2 Die Vorinstanz hat Sozialhilferichtlinien (act. 3/5) im Sinn von Weisungen erlassen, die sich nebst den gesetzlichen Grundlagen auf die SKOS- RL und das KOS-Handbuch (früher KOS-Praxishilfe) stützen (vgl. Ziff. 1 "Einleitung" der Sozialhilferichtlinien; Erw. 2.3). Der Mietzins-Höchstansatz beträgt in der Gemeinde für Einzelpersonen Fr. 800.–, im Zweipersonen-Haushalt Fr. 1'000.– und im Dreipersonen-Haushalt Fr. 1'200.– (einschliesslich Nebenkosten). Zweck-Wohngemeinschaften bzw. Untermietverhältnisse sind nicht speziell geregelt.

Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Diese soll das Gericht bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.3.3; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2007/154 vom 5. November 2007 Erw. 3.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 87). Dies gilt auch für die Rechtsprechung des Departementes des Innern.

3.2.3 Liegt der effektive Mietzins über dem Mietzins-Höchstansatz, sind die überhöhten Wohnkosten nur solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Der unterstützten Person ist eine angemessene Frist einzuräumen, sich eine zumutbare günstigere Wohnung zu suchen. Sie ist bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.2.1, mit Verweis auf BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 Erw. 4.1 und weitere Rechtsprechung). Primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 Erw. 5.4.2). Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

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Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-RL C.4.1; WIZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3 sowie VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 2.3). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (WIZENT, A.A.O., RZ. 503).

3.2.4 Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels (schriftlicher) Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (vgl. WIZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9; zur Auflage vgl. Art. 12b Abs. 1 SHG). Weigert sich die Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Das KOS-Handbuch enthält keine davon abweichende Regelung. Bei voraussichtlich kurzzeitiger Unterstützung bzw. Übernahme überhöhter Mietkosten ist Zurückhaltung angebracht, bei stark überhöhten Mietzinsen sind höhere Anforderungen an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Bei geringfügiger Überschreitung steht es der unterstützten Person innerhalb der Dispositionsfreiheit frei, in der zu teuren Wohnung zu verbleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen (keine Zweckentfremdung; WIZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.3.2). Die Reduktion der Wohnkosten ist (in einer neuen Verfügung zusätzlich zur Auflage) zu verfügen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 4).

3.3 3.3.1 Vorliegend betragen die gesamten Mietkosten (einschliesslich Nebenkosten) gemäss Mietvertrag Fr. 1'350.–. Der Rekurrent ist laut Mietvertrag (Beilage zu act. 5/8) seit dem Jahr 2020 alleiniger Wohnungsmieter und lebte offenbar allein in der Wohnung (gemäss Schriftenempfangsschein [Beilage zu act. 8/16] lebt er bereits seit 1. Juni 2018 an derselben Adresse). Gemäss seinen (von der Vorinstanz bzw. den Sozialen Diensten nicht bestrittenen) Angaben war ihm nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei C.___ AG Ende 2022 bewusst, dass er seine Fixkosten, insbesondere die Mietkosten, senken

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musste. Zu diesem Zweck suchte bzw. fand er offenbar auf 1. März 2023 einen Mitbewohner (Untermieter). Der Rekurrent informierte die Sozialen Dienste mit dem Sozialhilfeantrag über den Mitbewohner. Die Sozialen Dienste beurteilen die konkrete Wohnsituation des Rekurrenten (aufgrund seiner Einwendungen im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs, act. 8/12) als Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. zur entsprechenden Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt KOS-Handbuch zu SKOS-RL C.3.1 Abs. 1bis i.V.m. SKOS-RL C.3.2 sowie Klammerverweis in Ziff. 2 der Sozialhilferichtlinien). Aktenmässig nicht belegt ist, dass die Sozialen Dienste Unterlagen hinsichtlich der Wohnkostenaufteilung mit dem ersten Mitbewohner (z.B. Untermietvertrag, Zahlungsbelege) vom Rekurrenten verlangten. Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2023 liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Ende Juni 2023 (act. 8/19) ist eine Gutschrift von Fr. 500.– (Miete, wohl für den Monat Juli 2023) des Mitbewohners verbucht, in den Folgemonaten Fr. 450.– (gleiche Höhe wie der zweite Mitbewohner, act. 5/6). Vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent vom ersten Mitbewohner auch für die Monate März bis Juni 2023 Zahlungen von Fr. 500.– erhielt. Dies wird im Übrigen auch weder von der Vorinstanz noch den Sozialen Diensten bestritten. Ferner erscheint die zeitlich vor dem Gesuch um Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anzahl genutzter Zimmer mit dem Mitbewohner vereinbarte ungleichmässige Mietkostenaufteilung glaubwürdig bzw. nachvollziehbar. Der Rekurrent informierte ausserdem die Sozialen Dienste zeitnah in seiner Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf (mit der in Aussicht gestellten Auflage, aktiv eine billigere Wohnung zu suchen oder von seinem Mitbewohner mindestens die Hälfte der Miete einzufordern) darüber, dass er bereits einen weiteren Mitbewohner gefunden habe (vgl. act. 8/16, 8/17, 5/6).

3.3.2 Der Rekurrent hat – weil er in seiner Wohnung bleiben möchte – nicht allein eine kostengünstigere neue Wohnung gesucht. In diesem Zusammenhang wäre ohnehin fraglich, ob ihm von Seiten der Behörde eine bestimmte Wohnform vorgeschrieben werden dürfte. Vielmehr hat er eigenständig und erstmals bereits bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch die Aufnahme eines Mitbewohners gesenkt und ein weiteres Mal umgehend nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs (vgl. zur sozialhilferechtlichen, nach Unterstützungsaufnahme ansetzenden Minderungspflicht WIZENT, A.A.O., RZ. 424 F., 744; SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Er hat somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Hätte der Rekurrent allein eine neue Wohnung suchen müssen, hätte dies im Übrigen nicht nur zu höheren Mietkosten geführt, sondern auch sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt wäre höher – und somit die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten. Nicht bestritten (und im Nachhinein auch nicht mehr überprüfbar) ist ferner, dass der Rekurrent selbst aufgrund der unterschiedlich starken Nutzung der Zimmer für die Monate März bis einschliess-

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lich Juli 2023 für einen Mietkostenanteil von monatlich Fr. 850.– aufgekommen ist. Damit er seinen Lebensbedarf in diesen Monaten vollumfänglich decken konnte, war er auf die Anrechnung dieses Betrags angewiesen. Indem die Sozialen Dienste – bestätigt von der Vorinstanz – gestützt auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien ungeachtet dieses Umstands lediglich Fr. 675.– bis Juni sowie Fr. 500.– für den Monat Juli 2023 als Ausgaben berücksichtigten, war es dem Rekurrenten in diesen Monaten (mit Ausnahme des Monats April 2023 aufgrund der ausgerichteten Taggelder für März 2023; vgl. act. 5/7) nicht möglich, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 SHG seine laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. Erw. 3.2.1). Ausgerichtete Sozialhilfeleistungen sind im Übrigen aktenmässig einzig für den Monat Juni 2023 belegt (Gutschrift vom 15. Juni 2023; act. 8/19). Dies führt zu einer Verletzung von Art. 11 Abs. 1 SHG, was sich als nicht rechtmässig erweist. Der Rekurs ist demgemäss in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sozialen Dienste sind – unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietkostenanteils von Fr. 850.– für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 – zur Ermittlung und Nachzahlung des resultierenden Fehlbetrags an den Rekurrenten verpflichtet.

4. 4.1 4.1.1 Bezüglich der verfügten Kürzung macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, sein psychischer Zustand habe sich spätestens seit seiner Freistellung bei der C.___ AG und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Herbst 2022 stark verschlechtert. Durch die vielen Einstelltage sei er seitens der Arbeitslosenkasse bzw. des RAV finanziell bereits hart bestraft worden und sei nun auf rückerstattungspflichtige Sozialhilfe angewiesen. Sein Gesundheitszustand bzw. seine psychische Verfassung hätten ihn daran gehindert, die ihm auferlegten Pflichten seitens Arbeitslosenkasse/RAV zu erfüllen. Er habe seit Beginn der Sozialhilfeunterstützung keine Auflagen der Sozialen Dienste missachtet. Die Vermittlungsunfähigkeit und die vielen bereits erfolgten Einstelltage würden aufgrund seiner Krankheit resultieren. Die Pflichtverletzungen seien Folge der bisher unzureichend anerkannten und behandelten Krankheit. Dies anerkenne im Grundsatz auch die Kantonale Amtsstelle (KAST) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Einspracheentscheid. Die Kürzung von 30 Prozent während vier Monaten erscheine keinesfalls verhältnismässig, und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 8. März bis 31. August 2023 sei unzulässig.

4.1.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis h SHG auf und verweist in der Folge auf die gemeindeeigenen Sozialhilferichtlinien (Ziff. 10.1 Bst. m), wonach eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 Prozent erfolge, wenn der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder durch Einstelltage gekürzt werde oder gar ausbleibe. Aufgrund der Abklärungen der Sozialen Dienste bei der Arbeitslosenkasse stehe fest, dass

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sich der Rekurrent mehr als 79 Einstelltage anlasten müsse. Ohne diese Einstelltage hätte er keine Sozialhilfeleistungen beziehen müssen. Grund für die Vermittlungsunfähigkeit seien gemäss Arbeitslosenkasse durch den Rekurrenten verschuldete Pflichtverletzungen. Sein Fehlverhalten in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld wiege schwer. Dem Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft vom 1. September 2023 sei zu entnehmen, dass die Anmeldung zur Stellenvermittlung durch den Rekurrenten bereits am 24. Oktober 2022 erfolgt, die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit jedoch bis 25. Juli 2023 aufgrund von wiederholten Pflichtverletzungen verzögert worden sei. Der Zeitraum von vier Monaten, d.h. bis 30. Juni 2023, für welchen die Kürzung des Grundbedarfs ausgesprochen worden sei, erscheine mit Blick auf die Vermittlungsunfähigkeit ab 1. Juli 2023 korrekt. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr, weshalb ihm keine selbstverschuldete Bedürftigkeit mehr vorgeworfen werden könne. Eine Verrechnung des gekürzten Anspruchs mit Leistungen die dem Bezüger noch zustünden, sei zulässig.

4.2 4.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 SHG wird finanzielle Sozialhilfe verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere keine oder unrichtige Auskünfte erteilt (Bst. a), verlangte Unterlagen nicht einreicht (Bst. b), Bedingungen und Auflagen missachtet (Bst. c), ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt (Bst. d), zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt (Bst. e), Leistungen zweckwidrig verwendet (Bst. f), ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert (Bst. g) oder die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensverminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat (Bst. h). In ihren Sozialhilferichtlinien hat die Vorinstanz weitere Kürzungsgründe aufgeführt (vgl. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Ziff. 10.1 Abs. 2 Bst. i bis Bst. s).

4.2.2 Nach Art. 4bis SHG ermittelt das mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe (siehe auch Art. 12 VRP). Aufgrund der Untersuchungspflicht gemäss Art. 4bis SHG und Art. 12 VRP muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Beweis- oder Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat

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oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2 mit Hinweisen; B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP] DES KANTONS ST.GALLEN [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 12-13 VRP N 17 F., VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3).

Nach Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt die Entscheidbehörde die Beweise nach freier Überzeugung. Dies bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln folgt und dass die Entscheidbehörde frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände vorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (vgl. VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2 mit Hinweisen; R. WIDMER, PK VRP/SG, ART. 21 VRP N 9 FF.). Die Art der Ausübung des Ermessens ist offenzulegen, indem die Begründung des Entscheids über die Beweiswürdigung Auskunft zu geben hat. Ausfluss der freien Beweiswürdigung ist auch, dass die Beweise unabhängig von ihrer Herkunft objektiv zu beurteilen und grundsätzlich gleich zu behandeln sind (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 20 F.).

Die Beweislast, also die Frage, wer den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache trägt (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 13), liegt bei anspruchsbegründenden Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung liegt sie bei der Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Verweis auf URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUND- RECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIALHILFE, IN: ZBL 116/2015, S. 413).

4.2.3 Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration, die Geltendmachung von Drittansprüchen, die Senkung von überhöhten Fixkosten (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8 Bst. a bis d). Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen; vgl. SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen d). Im Zusammenhang mit dem Selbsthilfegedanken kommt dem Begriff der Zumutbarkeit zentrale Bedeutung zu. Die Minderungspflicht und der Grundsatz der Selbsthilfe unterliegen als Verhaltenspflichten beide dem

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Grundsatz der Zumutbarkeit (als Teilaspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind gesundheitliche Einschränkungen, gerade auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und – mit Armut oft einhergehenden – psychosozialen Belastungssituationen. Die gängige Praxisfrage lautet: Kann oder will die unterstützte Person nicht? (vgl. WIZENT, A.A.O., RZ. 747 FF.).

4.2.4 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt AVIG]), wenn sie sämtliche der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis g AVIG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nebst den weiteren Voraussetzungen muss die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos sowie vermittlungsfähig sein (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann namentlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfügt werden (vgl. die abschliessende Aufzählung der Einstellungsgründe in Art. 30 AVIG). Je nach Grad des Verschuldens kann für bis zu 60 Tage eingestellt werden (vgl. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02; abgekürzt AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

4.3 Nachdem der Rekurrent ab 1. Juli 2023 als nicht mehr vermittlungsfähig erachtet wurde, entfiel ab diesem Zeitpunkt sein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss AVIG. Die Sozialen Dienste anerkennen seinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfeleistungen ab 8. März 2023. Der Rekurrent bestätigte mit Unterzeichnung des Formulars «Erklärung und Verpflichtung der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers» (Anhang zum Antrag auf Sozialhilfeleistungen; vgl. act. 5/8) u.a. seine Kenntnis der grundsätzlich – sofern keine Ausnahmen vorliegen (z.B. Krankheit) – für sämtliche Sozialhilfebeziehenden geltenden Pflicht zur Selbsthilfe und Arbeitspflicht. Konkrete Auflagen (vgl. dazu WIZENT, A.A.O., RZ. 774) im Zusammenhang mit einer möglichen Minderung der Bedürftigkeit (vgl. Ziff. 6 bis 8 des Verfügungsdispositivs) enthielt demgegenüber erst die Verfügung der Sozialen Dienste vom 24. August 2023. Die verfügte Kürzung stützen die Sozialen Dienste ausschliesslich auf die vielen nicht bestrittenen Einstelltage (53 offene Einstelltage gemäss Abrechnung Monat Mai 2023, offenbar 79 Einstelltage gemäss

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telefonischer Auskunft der Arbeitslosenkasse an die Sozialen Dienste von Anfang Juli 2023; vgl. Verfügung vom 24. August 2023 [Beilage zu act. 3/4]). Sie setzten sich nicht auseinander mit dem vom Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 17. August 2023 zum zweiten Verfügungsentwurf (unter Beilage mehrerer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie einem Überweisungsschreiben des Hausarztes vom 28. März 2023 zur psychischen Exploration; vgl. act. 8/12 mit Beilagen) geltend gemachten sich stark verschlechterten psychischen Zustand als Begründung für die vielen Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung. Die KAST hatte die verneinte Vermittlungsfähigkeit des Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 (Beilage zu act. 8/14) mit seiner fehlenden Vermittlungsbereitschaft begründet. Dieser Verfügung kann nicht entnommen werden, ob sie in Kenntnis der (vor diesem Zeitpunkt erstellten) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie des Überweisungsschreibens des Hausarztes zur psychischen Exploration ergangen ist. Im Einspracheentscheid (vgl. Beilage zu act. 3/4) hielt die KAST demgegenüber fest, es könne davon ausgegangen werden, dass seine gesundheitliche Situation massgebend dafür verantwortlich sei, dass der Rekurrent den Kontrollpflichten nicht mehr wie gewünscht habe nachkommen können. Sie wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen Sanktionsverfügungen jeweils davon habe ausgegangen werden dürfen, dass der Rekurrent gesund sei und seine Arbeitskraft uneingeschränkt bis auf wenige kurze ärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Ausfälle zur Verfügung habe stellen können. Weil der Rekurrent erst seit kurzer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, sei es auch nicht mehr möglich, ein Arztzeugnis zu erhalten, das konkrete Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit machen könne.

4.4 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinander, und die vom Rekurrenten diesbezüglich eingereichten ärztlichen Schriftstücke lagen ihr für ihren Entscheid offensichtlich auch nicht vor (vgl. act. 3/2 S. 2), obwohl er in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz auf deren erfolgte Einreichung ausdrücklich hinwies. Es besteht aufgrund der vorliegenden Akten durchaus die Möglichkeit, dass der Rekurrent nicht wegen fehlender Bereitschaft seinen Verpflichtungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nur noch ungenügend bzw. gar nicht mehr nachkam, sondern weil er krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage war. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bzw. die Sozialen Dienste die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel für die geltend gemachte krankheitsbedingte Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung genügend bzw. überhaupt noch nachkommen zu können, gewürdigt haben. Der Rekurs ist daher hinsichtlich der verfügten Kürzung insofern ebenfalls gutzuheissen, als die Angelegenheit an die Sozialen Dienste zurückzuweisen ist zur Prüfung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und zu neuem

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Entscheid. Falls die Sozialen Dienste den Unterlagen keinen ausreichenden Beweiswert zuerkennen, werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen haben, beispielsweise durch Nachfragen beim Hausarzt des Rekurrenten bzw. bei den ihn seit August 2023 behandelnden Ärzten des Ambulatoriums der D.___. Die Beweislast liegt bei den Sozialen Diensten (vgl. Erw. 4.2.2). Der Entscheid der Vorinstanz ist demgemäss aufzuheben. Damit erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Frage, ob eine Verrechnung mit Leistungen, die dem Rekurrenten noch zustehen, rechtmässig wäre (vgl. Erw. 2.4).

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent eigenständig und erstmals, bevor er um Sozialhilfeleistungen ersuchte (ab Monat März 2023; ein weiteres Mal nach Erhalt des ersten Verfügungsentwurfs), durch die Aufnahme eines Mitbewohners seine Mietkosten deutlich gesenkt hatte. Bis zur Aufnahme des weiteren Mitbewohners (August 2023) war der Mietanteil des Rekurrenten (Fr. 850.–) aufgrund der stärkeren (umfangreicheren) Nutzung der Wohnung höher als jener seines Mitbewohners (Fr. 500.–). Seinen Lebensbedarf konnte der Rekurrent nur bei Berücksichtigung seines tatsächlichen Mietanteils decken. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. In den Bedarfs- bzw. Budgetberechnungen für die Monate März bis einschliesslich Juli 2023 sind als Mietkosten demgemäss jeweils Fr. 850.– zu berücksichtigen. Der resultierende Fehlbetrag ist dem Rekurrenten nachzuzahlen. Bezüglich der verfügten Kürzung haben sich weder die Sozialen Dienste noch die Vorinstanz mit den geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen bzw. Gründen sowie den eingereichten Beweismitteln für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen auseinandergesetzt. Die Angelegenheit ist daher zur Prüfung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste zurückzuweisen. Insofern ist der Rekurs auch in diesem Punkt gutzuheissen, und der Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.

6. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Die Vorinstanz ist im Ergebnis vollständig unterlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 900.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Verfahrensausgang zufolge sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 16. Oktober 2023 wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid vom 2. Oktober 2023 aufgehoben wird und

a. die sozialen Dienste B.___ werden im Sinn von Ziffer 3.3.2 der Erwägungen zur Nachzahlung an den Rekurrenten verpflichtet.

b. die Angelegenheit wird hinsichtlich der verfügten Kürzung im Sinn von Ziffer 4.4 der Erwägungen an die Sozialen Dienste B.___ zur Prüfung und neuem Entscheid zurückgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 900.– werden der politischen Gemeinde B.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 12. März 2024 Sozialhilferecht. Überhöhte Wohnkosten; Kürzung wegen Einstelltagen Arbeitslosenversi- cherung. Art. 11 Abs. 1 SHG, Art. 4bis SHG, Art. 17 Abs. 1 SHG. Verfahren bei überhöhten Wohnkosten (Erw. 3.2.3 f.). Der Rekurrent hat eigenständig, bevor er um Sozialhilfe er- suchte, seine fixen Lebenshaltungskosten durch Aufnahme eines Mitbewohners deutlich gesenkt und somit innert angemessener Frist nach einer günstigeren Lösung gesucht. Durch Berücksichtigung der gemeindeeigenen Richtlinien anstelle des tatsächlich bezahl- ten Mietzinsanteils war es ihm nicht möglich, die laufenden Bedürfnisse für den Lebensun- terhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Gutheissung und Verpflichtung zur Nachzahlung des Fehlbetrags (Erw. 3.3). Die Kürzung des Grundbedarfs erfolgte ausschliesslich aufgrund der vielen unbestrittenen Einstelltage, ohne Auseinandersetzung mit der als Grund für die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen geltend gemachten verschlech- terten psychischen Gesundheit (Erw. 4). Insofern Gutheissung und Rückweisung zur Prü- fung und neuem Entscheid.

2026-05-12T19:41:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

DIGS411-716 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 12.03.2024 DIGS411-716 — Swissrulings