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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 28.06.2024 DIGS411-699

28. Juni 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·2,403 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die testamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche Willensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem Willensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der Rekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige Willensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3).

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-699 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 23.01.2026 Entscheiddatum: 28.06.2024 Entscheid Departement des Innern vom 28. Juni 2024 Zivilstandswesen. Testamentarische Kindesanerkennung. Art. 260 ZGB (SR 210). Die testamentarische Kindesanerkennung durch die Registerbehörden setzt eine deutliche Willensäusserung voraus und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung nach dem Willensprinzip, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (Erw. 3.2). Die Bezeichnung der Rekurrentin in der Verfügung von Todes wegen als «alleinige Tochter» ist nicht als eindeutige Willensäusserung zu qualifizieren (Erw. 3.3). Den Entscheid DIGS411-699 vom 28. Juni 2024 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-699

Entscheid vom 28. Juni 2024 Rekurrentin A.___, vertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt,

gegen

Vorinstanz Amt C.___

Betreff Verfügung des Amtes C.___ vom 19. Juni 2023 betreffend testamentarische Anerkennung durch D.___

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Sachverhalt A. Am (…) verstarb D.___, geboren (…), mit letztem Wohnsitz in E.___. Gemäss Zivilstandsregister war er verheiratet und hinterliess ein Kind, F.___. Im Rahmen eines vermittleramtlichen Vergleichs vom 3. Juni 1966 erklärte er, der aussereheliche Vater von G.___ zu sein und verpflichtete sich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ihr gegenüber (sog. «Zahlvaterschaft»).

B. Am 21. November 2012 hatte er, gemeinsam mit seiner Ehefrau, H.___, ihrer gemeinsamen Tochter, F.___ und A.___, einen Erb- und Erbverzichtsvertrag öffentlich beurkunden lassen. Darin wird A.___ mehrmals als «alleinige Tochter» von D.___ bezeichnet, u.a. in den folgenden Textstellen:

« […]

1. Die Ehegatten D.___ und H.___ haben am 14.07.1989 in E.___ geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die gemeinsame Tochter, F.___, geb. (…), hervorgegangen. A.___, geb.(…) ist die alleinige Tochter des Ehemannes. Es sind keine weiteren Kinder mehr vorhanden.

[…]

4. A.___, alleinige Tochter des Ehemannes und Miterbin des Ehemannes […]

[…] »

Das Amtsnotariat I.___, bei dem der Erb- und Erbverzichtsvertrag deponiert war, stellte im Zusammenhang mit der Erbenermittlung für die Eröffnung der Verfügung von Todes fest, dass A.___ gemäss Zivilstandsregister nicht als Nachkomme von D.___ aufgeführt ist. Auf eine entsprechende Mitteilung des Amtsnotariates I.___ an die Erben, wurde mit diesen vereinbart, solange mit der Eröffnung zuzuwarten, bis ein entsprechender Entscheid betreffend das Kindesverhältnis vorliegen würde.

C. Mit Eingabe vom 25. April 2023 gelangte A.___ an das Amt C.___ mit einem Gesuch um Beurteilung einer testamentarischen Kindesanerkennung. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass im Erb- und Erbverzichtsvertrag ein Anerkennungswille deutlich festgehalten sei.

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D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 hielt das Amt C.___ fest, dass durch den am 21. November 2012 von D.___ mitunterzeichneten Erb- und Erbverzichtsvertrag keine rechtswirksame Kindsanerkennung von A.___ zustande gekommen und kein Eintrag im Personenstandsregister anzuordnen sei. Im Wesentlichen wurde dies mit den fehlenden ausdrücklichen und eindeutigen Erklärungen von D.___, A.___ als seine Tochter anzuerkennen, begründet. Das Erfordernis der deutlichen Willensäusserung durch den Anerkennenden sei zuletzt im Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 bestätigt worden. Ferner könne die Anerkennung nur durch ein Testament, nicht durch einen Erbvertrag erfolgen. Zudem begründe die vorliegende «Zahlvaterschaft» keine familienrechtliche Beziehung, weshalb auch keine erbrechtlichen Ansprüche bestehen würden.

E. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten durch Dr.iur. B.___, Rechtsanwalt, J.___, mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Rekurs beim Departement des Innern und stellte folgende Anträge:

« 1. Die Verfügung Nr. 001 des Amts C.___ vom 19. Juni 2023 betreffend die testamentarische Anerkennung der A.___ durch D.___ sel. sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass durch den am 21. November 2012 von D.___ sel. unterzeichneten Erb- und Erbverzichtsvertrag die rechtswirksame Kindsanerkennung der Tochter, A.___, gültig zustande gekommen und D.___ sel. der rechtliche Vater seiner Tochter, A.___, sei. Ferner sei der Eintrag im Personenstandsregister anzuordnen, wonach A.___ als Tochter des D.___ sel. und D.___ sel. als Vater der A.___ einzutragen sei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zulasten des Amts C.___. »

Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der im Erb- und Erbverzichtsvertrag vom von D.___ geäusserte Anerkennungswille seiner Vaterschaft gegenüber der Rekurrentin nicht nur in zulässiger Form ergangen, sondern auch hinreichend deutlich und unmissverständlich erfolgt sei.

F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt das Amt C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

G. Die Rekurrentin replizierte am 12. Januar 2024.

H. Die Vorinstanz duplizierte am 23. Februar 2024.

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I. Auf weitere Begebenheiten sowie Ausführungen der Beteiligten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 22 Bst. g des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Als Adressatin der Verfügung vom 19. Juni 2023 ist die Rekurrentin zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind ebenfalls erfüllt (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die im Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 21. November 2012 zwischen D.___, H.___, F.___ und A.___ festgehaltenen Formulierungen eine rechtsgenügliche Grundlage für die Kindesanerkennung der Rekurrentin durch D.___ gemäss Art. 260 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) darstellen und demnach einen Eintrag im Personenstandsregister zu begründen vermögen.

2.2 2.2.1 Die Rekurrentin bringt zunächst vor, der Erb- und Erbverzichtsvertrag könne – obwohl es sich nicht um eine letztwillige Verfügung handle – unter Art. 260 Abs. 3 ZGB subsumiert werden. Eine Anerkennungserklärung könne – wie vorliegend – einseitig und frei widerruflich in einem Erb- und Erbverzichtsvertrag erfolgen. Der Anerkennungswille von D.___ im Erb- und Erbverzichtsvertrag sei – wie von der herrschenden Lehre gefordert und im Gegensatz zu demjenigen in der letztwilligen Verfügung, die dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 zugrunde liegen würde – deutlich, unmissverständlich und klar niedergeschrieben, zumal er von seiner «alleinigen Tochter» spreche. Auch sei die vorliegende Anerkennungserklärung

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mit den Musterformulierungen im Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (Stand Mai 2020) identisch. Die analoge Anwendung des referenzierten Bundesgerichtsentscheids auf den vorliegenden Sachverhalt sei deshalb nicht gerechtfertigt. Schliesslich würden sich die restriktiven Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung an den Anerkennungswillen bei Zahlvaterschaften nicht rechtfertigen.

2.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend zur Verfügungsbegründung fest, die Bezeichnung der Rekurrentin als «alleinige aussereheliche Tochter» bzw. als «eingesetzte Erbin» erfülle die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung nicht. Die Interpretation einer unklaren letztwilligen Verfügung von Todes wegen sprenge die Prüfungsbefugnis, die von den Registerbehörden wahrgenommen werden könne; dies habe durch ein Gericht zu erfolgen. In der Duplik betont die Vorinstanz, die in der Replik erfolgte Analyse der Anerkennungserklärung mit den Musterformulierungen im Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (Stand Mai 2020) bestätigte gerade die Interpretationsbedürftigkeit des mutmasslichen Willens des Erblassers.

2.3 2.3.1 Nach Art. 260 ZGB kann der Vater das Kind anerkennen, wenn das Kindesverhältnis zur Mutter besteht (Abs. 1) und die Anerkennung unter anderem durch letztwillige Verfügung erfolgt (Abs. 3). Die das Testament eröffnende Behörde teilt – in Form eines Testamentsauszuges – der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde die testamentarische Anerkennung eines Kindes mit. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter (Art. 42 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [SR 211.112.2; abgekürzt ZStV]). Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 4 der kantonalen Zivilstandsverordnung (sGS 912.1) das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht die massgebliche Aufsichtsbehörde. Sie beurteilt, ob eine rechtswirksame Kindesanerkennung vorliegt oder nicht (VGL. C. HEGNAUER, ANERKENNUNG DURCH LETZTWILLIGE VERFÜGUNG, ART. 260 ABS. 3 ZGB – ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ENTSCHEID ÜBER EINTRAGUNG, ART. 134 ZSTV, IN: ZEITSCHRIFT FÜR ZIVILSTANDSWESEN [ZZW] 1993, S. 178 FF.).

2.3.2 Ungeachtet des Gesetzeswortlautes setzt die Rechtsprechung für die Anerkennung im Sinne von Art. 260 Abs. 3 ZGB «eine deutliche Willensäusserung» voraus (vgl. BGE 108 II 527 Erw. 2b für die Erklärung vor Gericht) und die Lehre – soweit sie sich äussert – fordert, dass der Wille, ein Kindesverhältnis zu begründen, aus dem Wortlaut des Testaments klar hervorgehen bzw. dass die Verfügung den eindeutigen Willen des Verfügenden zum

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Ausdruck bringen muss (siehe Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die im Gesetzeswortlaut fehlende, von der Rechtsprechung und Lehre aber geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit der Willensäusserung des Anerkennenden ist jedenfalls aus der Sicht der Registerbehörden gerechtfertigt. Denn im Zusammenhang mit einer unklaren und streitigen Anerkennungserklärung hat das Bundesgericht betont, dass Berichtigungen in den Zivilstandsregistern durch das Gericht angeordnet werden (Art. 42 ZGB), während die Zivilstandsbehörden nur Fehler beheben dürfen, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB). Die behördliche Berichtigung ist mit anderen Worten nur in klaren und nicht streitigen Fällen zulässig. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn eine Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit über Gültigkeit und Tragweite einer Tatsache besteht, von der die Eintragung abhängt, oder mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Das Bundesgericht hat deshalb die Löschung der auf eine unklare Anerkennungserklärung gestützten Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet und das Kind, das sich auf die Anerkennungserklärung berufen wollte, auf den Klageweg verwiesen (BGE 108 II 88 Erw. 5). Die Zivilstandsbehörden hätten somit ihre Prüfungsbefugnis verneinen müssen und dürfen (siehe Urteil des Bundesgerichtes 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3. 3.1 Es soll geprüft werden, ob die im Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 21. November 2012 enthaltenen Willensäusserungen von D.___ die von der Rechtsprechung und Lehre geforderten Kriterien der Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit zu entsprechen vermögen.

3.2 Die Rekurrentin wird mehrmals als «alleinige Tochter» bezeichnet. Hierbei wird eine (bestehende) Tatsache wiedergegeben und es wird nahegelegt, dass D.___ von einem bestehenden Kindesverhältnis ausging. Die Rekurrentin scheint auch dieser Annahme zu folgen, hält sie in ihrer Eingabe vom 25. April 2023 fest, dass er mit der Inkraftsetzung des neuen Kindesrechtes am 1. Januar 1978 (fälscherweise) gedacht hätte, aussereheliche bzw. Zahlvaterschaften und eheliche Kinder seien nunmehr gleichgestellt. Die Tatsache, dass er von seinem Kind spricht bzw. den Namen und Geburtstag der Rekurrentin nennt sowie ihre Einsetzung als Erbin genügt jedoch nicht für eine Anerkennung nach Art. 260 Abs. 3 ZGB (VGL. C. HEGNAUER, BERNER KOMMENTAR, BD. II/2, 4. AUFL., 1984, N 149 ZU ART. 260 ZGB MIT VERWEIS AUF BGE 50 II 445 F.). Weiter kann dem Standpunkt der Rekurrentin nicht gefolgt werden, die im Erb- und Erbverzichtsvertrag enthaltenen Formulierungen seien mit denjenigen aus dem Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4 des Bundesamtes für Justiz (siehe Ziffer 5 bezüglich einer nachgeburtlichen Erklärung: «Hiermit anerkenne ich das

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Kind X (Vorname, Name), das Frau XY (Vorname, Name und Geburtsdatum) am tt.mm.jj in A (Ort der Geburt) zur Welt gebracht hat.») vergleichbar. Im Erb- und Erbverzichtsvertrag ist – im Gegensatz zur soeben genannten Formulierung im Merkblatt – keine explizite Anerkennungserklärung festgehalten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin dürfen die Registerbehörden gerade nicht nach dem Willensprinzip eine Auslegung des vorliegenden Erbund Erbverzichtsvertrags vornehmen, da dies ihre Prüfungsbefugnis sprengen würde (vgl. bereits Erw. 2.3.2).

3.3 Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die betreffenden Passagen des Erb- und Erbverzichtsvertrages die geforderte Deutlichkeit, Klarheit oder Eindeutigkeit nicht aufweisen und deshalb keine rechtswirksame Anerkennung im Sinn von Art. 260 Abs. 3 ZGB zustande gekommen ist. Die Verweigerung der Eintragung im Personenstandsregister durch die Vorinstanz war deshalb gerechtfertigt. Aufgrund dessen darf die vorliegende – aber auch in der Lehre – umstrittene Frage, ob Art. 260 Abs. 3 ZGB die Anerkennung auch mittels eines Erb- und Erbverzichtsvertrages – und nicht ausschliesslich anhand einer letztwilligen Verfügung – zulässt, an dieser Stelle offengelassen werden.

3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet und der Rekurs ist abzuweisen.

4. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend ist die Rekurrentin unterlegen. Die amtlichen Kosten für den Rekursentscheid werden auf Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird angerechnet. Der Rekurrentin werden Fr. 1'000.– zurückerstattet.

5. 5.1 Beide Verfahrensbeteiligten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Ausgangsgemäss ist das Begehren der Rekurrentin um ausseramtliche Entschädigung abzuweisen.

5.2 Die Vorinstanz hat zwar obsiegt. Als erstverfügende Behörde steht ihr aber – abgesehen von hier nichtzutreffenden Einzelfällen – kein Anspruch auf Kostenersatz zu (R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004, S. 176 ff.; CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON

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ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.). Demgemäss ist auch das Begehren der Vorinstanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen.

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, vom 4. Juli 2023 wird abgewiesen.

2. A.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Der Antrag von A.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

4. Der Antrag des Amtes C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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2026-05-12T19:39:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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