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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 07.11.2025 25-3910

7. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,547 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Strassenrecht, Kostenbeteiligung, Art 43bis Abs. 1 VRP, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 73, Art. 74 und Art. 77 StrG. Vorliegend macht nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch geltend, sondern der Rekurrent verlangt eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen für den Strassenunterhalt. In solchen Konstellationen ist das Bau- und Umweltdepartement und nicht die Verwaltungsrekurskommission zuständige Rekursinstanz (Erw. 1). Die Vorinstanz hat das nachträgliche Gesuch des Rekurrenten um Kostenbeteiligung für die Unterhaltsarbeiten an der Gemeindestrasse 3. Klasse zu Recht abgewiesen. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vorausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Gemeindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag anzustreben (Erw. 3). Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-3910 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2025 Entscheiddatum: 07.11.2025 BUDE 2025 Nr. 082 Strassenrecht, Kostenbeteiligung, Art 43bis Abs. 1 VRP, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 73, Art. 74 und Art. 77 StrG. Vorliegend macht nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch geltend, sondern der Rekurrent verlangt eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen für den Strassenunterhalt. In solchen Konstellationen ist das Bau- und Umweltdepartement und nicht die Verwaltungsrekurskommission zuständige Rekursinstanz (Erw. 1). Die Vorinstanz hat das nachträgliche Gesuch des Rekurrenten um Kostenbeteiligung für die Unterhaltsarbeiten an der Gemeindestrasse 3. Klasse zu Recht abgewiesen. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vorausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Gemeindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag anzustreben (Erw. 3). Abweisung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 82 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-3910

Entscheid Nr. 82/2025 vom 7. November 2025 Rekurrent A.___ vertreten durch Dr.iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. Mai 2025)

Betreff Kostenbeteiligung

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 2/12

Sachverhalt A. a) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001 in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 26. Juni 1999 in der Landwirtschaftszone. Auf Grundstück Nr. 001 befindet sich das Betriebszentrum des Betriebs von A.___.

b) Das Betriebszentrum wird namentlich von der B.___strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) strassenmässig erschlossen, welche in Nord-Süd-Richtung etwa mittig durch das Grundstück Nr. 001 verläuft. Nördlich des Grundstücks Nr. 001 führt die B.___strasse über die Autobahn, und anschliessend verläuft sie – weiterhin als Gemeindestrasse dritter Klasse – in Richtung besiedeltes Gebiet, wo die Klassierung wechselt (Gemeindestrasse zweiter Klasse). Nördlich des Grundstücks Nr. 001 und parallel zur Autobahn verläuft ausserdem die C.___strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse), welche im Westen in die D.___strasse (Gemeindestrasse erster Klasse) mündet.

c) Im Jahr 2019 beauftragte A.___ die E.___ AG mit Belagsarbeiten auf seinem Grundstück. Dafür stellte die E.___ AG am 17. Dezember 2019 A.___ pauschal Fr. 59'000.– in Rechnung, und zwar für Leistungen zwischen dem 3. und dem 16. Dezember 2019 unter dem Titel «Vorplatz A.___ Belagssanierung Zufahrt».

B. a) Am 16. März 2025 stellte A.___ beim Gemeinderat Z.___ ein Gesuch um Kostenbeteiligung betreffend die Arbeiten an der B.___strasse aus dem Jahr 2019. Er beantragte eine Kostenbeteiligung an der Sanierung im Umfang von Fr. 24'800.–.

b) Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (eröffnet mit Schreiben bzw. Verfügung vom 19. Mai 2025) verweigerte der Gemeinderat Z.___ die Leistung eines Beitrags an die Belagsarbeiten. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Politische Gemeinde sei an der B.___strasse grundsätzlich weder unterhaltspflichtig noch habe ein objektiver Unterhaltsbedarf vorgelegen, weshalb von eingesparten Unterhaltskosten keine Rede sein könne. Die vorgenommenen baulichen Veränderungen seien ohne Absprache bzw. ohne Kenntnis der Gemeinde erfolgt, die folglich auch keinen Auftrag für die Strassensanierung erteilt habe. An die im privaten Interesse liegenden Belagsarbeiten könne im Nachgang bzw. nach über fünf Jahren seit deren Abschluss auch aus präjudiziellen Gründen kein Beitrag mehr geleistet werden.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch Dr.iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, Dübendorf, mit Schreiben vom 3. Juni 2025

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 3/12

Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 4. Juli 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei der Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Rekursgegnerin anzuweisen, dem Rekurrenten einen Betrag von CHF 24'800 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, vorliegend gehe es um die Sanierung bzw. Asphaltierung eines Teilstücks der B.___strasse von der Liegenschaft bis zur Autobahnbrücke auf einer Länge von 115 m im Jahr 2019. Die Sanierung sei nach 30 Jahren Nutzung fällig bzw. notwendig gewesen. Die Kosten für diese Sanierung hätten sich auf Fr. 59'000.– belaufen. Der B.___strasse komme im fraglichen Abschnitt – trotz Verkehrsanordnung, wonach die Nutzung der B.___strasse und der C.___strasse für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder verboten sei – eine übergeordnete Bedeutung zu und am Unterhalt bestehe ein öffentliches Interesse. Die gesetzlichen Anforderungen an eine finanzielle Beteiligung der Rekursgegnerin seien erfüllt. Die Darstellung der Rekursgegnerin stehe in Widerspruch zum kantonalen Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt: StrG) und die Rekursgegnerin profitiere von den vom Rekurrenten errechneten Spareffekten. Die Rekursgegnerin habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die einschlägigen Bestimmungen des StrG nicht eingehalten.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, anfangs der 1980-er-Jahre sei der nördliche Teil der B.___strasse im Abschnitt ab der D.___strasse bis zum G.___weg ausgebaut worden. Für die angefallenen Baukosten habe der Gemeinderat dannzumal einen Bauperimeter erstellt. In der Folge sei auch das rekurrentische Grundstück Nr. 001 in den Umgrenzungsplan einbezogen worden; der für F.___ (Voreigentümer von Grundstück Nr. 001) sich daraus ergebende Beitrag im Sinn von Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 StrG sei im Ergebnis auf Fr. 2'125.– festgelegt worden. Die erstmalige Befestigung des auf Grundstück Nr. 001 gelegenen Teils der B.___strasse bis hinter den eigentlichen Hofbereich sei bereits anfangs der 1990-er-Jahre erfolgt. Der Belagseinbau auf der vorderen Hälfte des Strassenabschnitts sei im Rahmen eines entsprechenden Strassenbauprojekts erfolgt; über die Kostenaufteilung hätten sich die Gemeinde und der Rekurrent dahingehend geeinigt, dass dieser sich an den Baukosten mit Fr. 6'000.– beteiligte. Die hintere Hälfte (Länge von 70 m) habe der Rekurrent demgegenüber auf eigene Initiative, ohne vorgängige Absprache mit der Gemeinde und

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 4/12

ohne Einhaltung der für den Strassenausbau erforderlichen Verfahrensvorschriften ausgebaut bzw. geteert. Das vom Rekurrenten am 6. Juli 1992 erst nachträglich dafür gestellte Beitragsgesuch habe der Gemeinderat am 3. Mai 1993 daher zunächst abgelehnt, am 15. Juli 1993 dann aber wiedererwägungsweise im Umfang von pauschal Fr. 2'000.– teilweise gutgeheissen, da durch den Belagseinbau in den kommenden Jahren Unterhaltsarbeiten wegfallen würden. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten sei das Strassenteilstück von der Autobahnbrücke bis zum rekurrentischen Betriebszentrum nicht auf einer Länge von 155 m ausschliesslich auf dessen Kosten ausgebaut worden. Weiter habe im Jahr 2009 die betriebliche Hofzufahrt zum Grundstück Nr. 001 des Rekurrenten eine erhebliche Verbesserung für den Schwerverkehr in Form der neu erstellten, parallel zur A1 verlaufenden C.___strasse erfahren. Seither verkehre der Schwerverkehr zu und vom Hofareal des Rekurrenten über den auf seinem Grundstück Nr. 001 gelegenen Teil der B.___strasse über die C.___strasse zur D.___strasse. Die Finanzierung dieses Strassenbaus sei zu wesentlichen Teilen durch Bundessubventionen sowie mit Beiträgen von Grundeigentümern und Politischer Gemeinde erfolgt. Sodann treffe es nicht zu, dass der betroffene Teil der B.___strasse südlich der A1 zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch diene; vielmehr diene der südliche Teil der B.___strasse im Wesentlichen und hauptsächlich privaten Interessen, weil dadurch die betrieblich erforderlichen Hofzufahrten zum Grundstück Nr. 001 des Rekurrenten sowie dem weiter südlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Nr. 303 sichergestellt werde. Es liege zudem auf der Hand, dass die zur Bewirtschaftung erforderlichen schweren landwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie der zum rekurrentischen Hof zufahrende Schwerverkehr die Strasse erheblich mehr belasteten als der einzig zugelassene nicht motorisierte Freizeitverkehr. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass die Gemeinde zufolge der geltend gemachten Belagsarbeiten Einsparungen im Strassenunterhalt erziele; abgesehen davon, dass die Gemeinde für die betroffene Gemeindestrasse grundsätzlich weder beim Bau noch beim Unterhalt kostenpflichtig sei, sei der betroffene Teil der B.___strasse bereits seit 1992 befestigt. Unerheblich bleibe, wie hoch der Kostenanteil für die Belagssanierung «Fahrbahn» tatsächlich wäre, da die Pauschale von Fr. 59'000.– im Wesentlichen auch Anpassungsarbeiten an der privaten Liegenschaft sowie gemäss Rechnung der E.___ AG auch den «Vorplatz» umfasse. Insgesamt schlussfolgert die Vorinstanz, der Unterhalt des betroffenen Strassenteils obliege ausschliesslich den privaten Grundeigentümern. Ob dafür eine Unterhaltsvereinbarung bestehe, entziehe sich der Kenntnis des Gemeinderates.

b) Mit Replik vom 12. September 2025 hält der Rekurrent namentlich daran fest, dass die B.___strasse zu einem gewichtigen Teil von der Allgemeinheit beansprucht werde. Weiter habe die Vorinstanz beschlossen, dass der Unterhalt sämtlicher Gemeindestrassen – also auch solcher dritter Klasse – von der Gemeinde getragen werde. Diese Praxis bestehe schon seit rund fünf Jahren. Mit anderen Worten

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 5/12

müssten durch Private finanzierte Arbeiten an diesen Strassen grundsätzliche entschädigt werden. Es gebe vorliegend keinen Grund, um nicht auch ihn (den Rekurrenten) analog dieser Praxis zu behandeln.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Zu prüfen ist zunächst die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes zur Behandlung des Rekurses.

1.1.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP können namentlich Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht.

1.1.2 Bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen (VRK) können mit Rekurs (und unter dem Titel der «Abgaben») selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft «über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater» angefochten werden (Art. 41 Bst. h Ziff. 5 VRP). Vorliegend macht jedoch nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch geltend, sondern vielmehr verlangt der Rekurrent eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen. Solche Ansprüche von Privaten sind vom Wortlaut des Art. 41 Bst. h Ziff. 5 VRP nicht erfasst und können damit nicht vor der VRK geltend gemacht werden (so auch Entscheid der VRK I/2-2007/3 vom 4. Juli 2007, abrufbar unter publikationen.sg.ch).

1.1.3 Damit scheidet eine Zuständigkeit der VRK für die Behandlung des vorliegenden Rekurses aus, ebenso jene des Versicherungsgerichts und der Regierung. Entsprechend kann gestützt auf Art. 43bis Abs. 1 VRP der streitgegenständliche Entscheid beim Bau- und Umweltdepartement angefochten werden (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3], wonach öffentliche Strassen in den Geschäftskreis des Bau- und Umweltdepartementes fallen).

1.2 Im Übrigen sind die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP erfüllt und die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 6/12

2. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Beteiligung an Kosten, welche ihm im Zusammenhang mit Belagsarbeiten an der B.___strasse angefallen sind, zu Recht abgewiesen hat. Der Rekurrent macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seines Gesuchs Strassenrecht verletzt. Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen seien erfüllt.

2.1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest. Strassen werden in drei Klassen eingeteilt (Art. 7 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse stellen eine Auffangklasse in dem Sinn dar, als alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, dieser Strassenklasse angehören. Eine Gemeindestrasse dritter Klasse liegt demzufolge vor, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Motorfahrzeugverbots im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) erfüllt sind bzw. wenn der Motorfahrzeugverkehr nur aus Ziel-, Anlieger- und Quellverkehr besteht. Somit sind Gemeindestrassen dritter Klasse «beschränkt öffentliche Strassen», an denen der Gemeingebrauch auf die ihrem Zweck entsprechende Benutzungsart beschränkt ist (VerwGE B 2024/5 vom 16. Januar 2025 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Der «Strassenunterhalt» ist namentlich in Art. 51 ff. StrG geregelt; dieser umfasst insbesondere das Erneuern und Verbessern des Belags (Art. 51 Abs. 2 Bst. g StrG; anders das erstmalige Versehen einer Strasse mit einem Belag, der als Strassenbau gilt [vgl. G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 51 N 17]). Gemäss Art. 55 Abs. 1 StrG unterhalten die anstossenden Grundeigentümer die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der politischen Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhalten werden. Wenn diese Regelung gerecht ist und funktioniert, braucht es keinen Perimeter bzw. wenn ein bestehender Perimeter keine Schwierigkeiten verursacht, braucht er nicht geändert zu werden (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 1). Hingegen wird gemäss Art. 56 Abs. 1 StrG für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ein Perimeter errichtet oder geändert, wenn der zweckmässige Unterhalt es erfordert (Bst. a) oder wenn die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen steht (Bst. b). Art. 56 Abs. 1 StrG umschreibt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Perimeter errichtet oder geändert werden kann. Ist eine der in Bst. a oder b erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so hat der Grundeigentümer einen Rechtsanspruch auf Errichtung oder Änderung des Perimeters. Bst. a richtet sich in erster Linie an die politische Gemeinde. Die politische Gemeinde kann von sich aus und ohne Begehren eines Grundeigentümers die Errichtung oder die Änderung eines Perimeters veranlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der

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zweckmässige Unterhalt dies erfordert, der ordnungsgemässe Unterhalt somit nicht mehr gewährleistet ist. Dies wird beispielsweise bei besonderen oder ungünstigen Parzellenverhältnissen der Fall sein, etwa dann, wenn eine Gemeindestrasse dritter Klasse über eine Vielzahl von Grundstücken führt (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 3). Bst. b richtet sich demgegenüber in erster Linie an die betroffenen Grundeigentümer. Sie können der Gemeindebehörde die Errichtung oder Änderung eines Perimeters beantragen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. In jedem Fall muss die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihren Sondervorteilen stehen. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn ein neuer Grundeigentümer mit geänderter Benutzung dazustösst oder wenn bedeutende Bauwerke errichtet werden. In der Regel wird ein Perimeter gestützt auf diese Bestimmung allerdings dann errichtet oder geändert werden, wenn ein oder mehrere hinterliegende Grundeigentümer mit Sondervorteilen einzubeziehen sind (GERMANN, a.a.O., Art. 56 N 4).

2.3 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 StrG; vgl. auch Abs. 2 betreffend Beiträge an die Baukosten durch Grundeigentümer). Die Grundeigentümer tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen dritter Klasse, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 73 Abs. 1 StrG). Gemäss Art. 73 Abs. 2 StrG leistet die politische Gemeinde Beiträge an die Unterhaltskosten von Gemeindestrassen dritter Klasse. Sie werden bemessen nach der Bedeutung der Strasse (Bst. a), der Belastung der Unterhaltspflichtigen (Bst. b) und dem öffentlichem Interesse (Bst. c). Besorgt die politische Gemeinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundeigentümer verzichten (Art. 73 Abs. 3 StrG).

2.4 Art. 74 StrG legt fest, dass die politische Gemeinde Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen leistet, soweit den Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen. Zu den Grundeigentümern zählen diejenigen, die tatsächlich, im Sinn von Art. 55 StrG, als Anstösser die Strasse unterhalten oder für Bau oder Unterhalt im Sinn von Art. 78 Abs. 1 StrG beitragspflichtig sind. Art. 74 StrG gilt allgemein, d.h. für alle Gemeindestrassen und wege, und betrifft Bau wie Unterhalt. Die Bestimmung besagt, dass Grundeigentümer nicht mit Kosten belastet werden dürfen, die durch den Gemeingebrauch verursacht werden. Solche Kosten sind von der politischen Gemeinde abzugelten. Zu ihnen zählen Kosten, die infolge des allgemeinen Verkehrs verursacht werden. Mit anderen Worten haben die pflichtigen Grundeigentümer lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die sie selbst sowie der Zubringerverkehr verursacht haben. Als Beispiel kann das Reiten genannt werden, welches in der Regel zum Gemeingebrauch gehört. Die durch das Reiten verursachten Kosten sind dem Grundeigentümer zu entschädigen (GERMANN, a.a.O., Art. 74 N 2).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 8/12

2.5 Fallbezogen ist dem Rekurrenten somit im Grundsatz dahingehend zuzustimmen, dass das StrG bei Gemeindestrassen dritter Klasse die Leistung von Beiträgen durch die politischen Gemeinden an die Unterhaltskosten vorsieht und entsprechende Bemessungskriterien bezeichnet (vgl. Art. 73 StrG). Auch kennt das StrG kommunale Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74 StrG). Dadurch bzw. allgemein durch Art. 72 bis 75 StrG wird die Freiheit der politischen Gemeinde, das Ausmass der Kostenüberwälzung festzulegen, eingeschränkt (GERMANN, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 77 und 78 N 3). Damit ist jedoch noch nichts gesagt zum verfahrensrechtlichen Vorgehen, wenn ein Privater bzw. Strassenanstösser in Eigenregie (bauliche) Unterhaltsmassnahmen vornimmt oder in Auftrag gibt und nachträglich eine Rückerstattung diesbezüglicher Kosten verlangt bzw. von der Politischen Gemeinde einen Kostenbeitrag beantragt.

2.6 In Art. 77 ff. StrG ist das (strassenrechtliche) Kostenverlegungsverfahren geregelt. Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG). Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss durchgeführt namentlich für Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse und für Beiträge der politischen Gemeinde an Gemeindestrassen (Art. 77 Abs. 2 Bst. a und b StrG). Auf das Kostenverlegungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 Abs. 3 StrG). Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig und es können Beiträge von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren wird – von der zuständigen Gemeindebehörde bzw. allenfalls von einer eingesetzten Schätzungskommission – namentlich ein Beitragsplan erstellt (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser enthält gemäss Art. 79 Abs. 2 StrG unter anderem die Anteile der Grundeigentümer (Bst. c) und den Anteil der politischen Gemeinde (Bst. d; vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2024/98 vom 29. November 2024 Erw. 4.1 ff. und VerwGE B 2017/24 vom 20. Oktober 2018 Erw. 2.1; je mit Hinweisen). Durch den Beitragsplan werden die Anteile an den Unterhaltskosten festgelegt. Es sind – vereinfacht – zwei Vorgänge auseinanderzuhalten: Die Aufteilung zwischen politischer Gemeinde und Grundeigentümern bzw. Dritten einerseits und die Aufteilung unter den Grundeigentümern bzw. Dritten andererseits (vgl. für Beitragspläne betr. Baukosten GERMANN, a.a.O., Art. 79 N 2).

2.7 Unabhängig von der (angeblichen) Grundlage (Art. 73 oder Art. 74 StrG) sieht das StrG mithin die sachgemässe Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vor. Ein solches Kostenverlegungsverfahren wurde bislang für den fraglichen Abschnitt der B.___strasse nicht durchgeführt und es existiert entsprechend kein rechtskräftiger, für alle Unterhaltspflichtigen verbindlicher Unterhaltsperimeter, was im Übrigen auch der Rekurrent nicht behauptet. Unter den gegebenen

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Umständen wäre somit für die Kostenverteilung von baulichen Unterhaltsmassnahmen ein Kostenverlegungsverfahren angezeigt und von Gesetzes wegen nötig gewesen, und zwar die vorgängige Durchführung eines solchen Verfahrens. Ein Grundeigentümer mag zwar einen Rechtsanspruch auf Errichtung oder Änderung des Unterhaltperimeters haben (vgl. Art. 55 f. StrG; dazu oben, Erw. 2.2). Er hat jedoch bei nicht unerheblichen baulichen Unterhaltsmassnahmen, worunter der fragliche Ersatz des Strassenbelags fällt, keinen Anspruch auf nachträglichen Kostenersatz, wenn er solche Unterhaltsmassnahmen in Eigenregie in Auftrag gibt. Dagegen spricht schon allein der Umstand, dass nach den Unterhaltsmassnahmen (hier: Belagsersatz) gar nicht mehr vollständig feststellbar ist, ob und wann die Unterhaltsmassnahmen erforderlich waren bzw. gewesen wären. Insofern wird durch das gewählte Vorgehen die vollständige Sachverhaltsermittlung erschwert oder gar verunmöglicht; entsprechend trifft es entgegen der rekurrentischen Auffassung (Rekursbegründung Rz. 16) gerade nicht zu und war es auch nicht mehr möglich, dass die Vorinstanz den tatsächlichen Zustand der B.___strasse hätte überprüfen müssen, wenn sie den Nutzen der Unterhaltsarbeiten in Frage stellt. Weiter ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig (also vor dem Ersatz des Strassenbelags) ein Gesuch um Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu stellen. Nur in einem solchen Verfahren wäre es ausserdem möglich gewesen, die berechtigten Interessen allfälliger weiterer (potenziell) Unterhaltspflichtiger mitzuberücksichtigen. Zu denken ist diesbezüglich nebst der (unter Umständen ebenfalls beitragspflichtigen) politischen Gemeinde namentlich auch an hinterliegende Grundeigentümer oder Dritte, sofern ihnen durch die baulichen Unterhaltsmassnahmen Sondervorteile entstünden (vgl. Art. 78 StrG; vgl. dazu namentlich die vom Rekurrenten selbst ins Spiel gebrachte «Steinerburg» bzw. deren touristische Nutzung, ferner der [angeblich] zunehmende Verkehr zur privaten Liegenschaft auf Grundstück Nr. 303; vgl. im Einzelnen Rekursbegründung Rz. 6 und Rz. 12; vgl. ferner VerwGE B 2024/98 vom 29. November 2024 Erw. 4.4, wonach die Festlegung eines Perimeters auf kommunalem Ermessen beruht, die Gemeinden in diesem Bereich autonom sind und bei der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Grundeigentümer ein Sondervorteil zukommt, über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen).

2.8 Dass die nachträgliche Leistung eines Kostenbeitrags an die baulichen Unterhaltsmassnahmen nicht gerechtfertigt ist bzw. war, zeigt sich auch bei einem (summarischen) Blick auf andere Rechtsgebiete:

2.8.1 In beschaffungsrechtlicher Hinsicht wäre die politische Gemeinde selbst in der Annahme, dass sie die fraglichen Unterhaltsarbeiten an der Gemeindestrasse freihändig vergeben hätte, nicht von der Einhaltung beschaffungsrechtlicher Vorgaben entbunden gewesen; insbesondere wäre eine Anfechtung eines Zuschlags im freihändigen Verfahren durch einen Konkurrenten nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 56 Abs. 5 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 10/12

Beschaffungswesen [sGS 841.51; abgekürzt IVöB], wonach gerügt werden könnte, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden). Durch das rekurrentische Vorgehen (private Beauftragung eines Strassenbauunternehmens i.V.m. nachträglicher Rückforderung diesbezüglicher Kosten in der Höhe Fr. 24'800.–) wurde dem Gemeinwesen offenkundig verunmöglicht, die fragliche Leistung selber und unter Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben in Auftrag zu geben. Auch wurde es der politischen Gemeinde als potenzieller Auftraggeberin verwehrt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen (was auch bei einer freihändigen Vergabe zulässig gewesen wäre; vgl. Art. 21 Abs. 1 IVöB). Entsprechend ist auch unter diesen Gesichtspunkten das rekurrentische Vorgehen nicht schützenswert.

2.8.2 Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich mit der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV). Diese regelt unter anderem Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit sparsamer und rationeller Energienutzung, Nutzung erneuerbarer Energie, Abwärmenutzung, etc. Um in den Genuss solcher Förderungsbeiträge zu kommen, ist ein Beitragsgesuch nötig (Art. 5 EnFöV). Wird vor Einreichung des Beitragsgesuchs bei der zuständigen Stelle des Kantons mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt (Art. 8 Abs. 1 EnFöV). Es ist nicht ersichtlich, wieso es sich bei baulichen Unterhaltsmassnahmen an einer Gemeindestrasse dritter Klasse, die ohne vorgängige Absprache (nur schon zur Notwendigkeit der Unterhaltsmassnahmen), ohne Antrag auf Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens und ohne vorgängiges Gesuch um Kostenbeteiligung ausgeführt werden und Kostenfolgen von mehreren Zehntausend Franken zeitigen, anders verhalten sollte.

2.9 Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, warum der Rekurrent ohne vorgängige Absprache mit der Vorinstanz bauliche Unterhaltsmassnahmen im Umfang von mehreren zehntausend Franken in Auftrag gegeben hat, wenn er von einer Beitragspflicht der politischen Gemeinde ausgegangen sein will. Umgekehrt hätte eine vorgängige Absprache es der Vorinstanz ermöglicht, eine Regelung der Kostentragung durch Vertrag (auch mit weiteren Betroffenen/Unterhaltspflichtigen) anzustreben, wodurch (im Fall einer Einigung) gestützt auf Art. 77 Abs. 3 StrG auf ein Kostenverlegungsverfahren hätte verzichtet werden können. Wäre eine vertragliche Regelung der Kostentragung hingegen nicht zustande gekommen, hätte die Vorinstanz bei entsprechendem Unterhaltsbedarf – entweder von sich aus oder gestützt auf ein ausdrückliches Gesuch des Rekurrenten – ein Kostenverlegungsverfahren durchführen können und müssen. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Recht das rekurrentische «Gesuch Kostenbeteiligung an der Sanierung der B.___strasse […]» abgewiesen. Sie hat darüber hinaus ebenfalls zu Recht auf die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens verzichtet, nachdem es dem Rekurrenten mit seinem Gesuch vom 16. März 2025 offenkundig

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 11/12

nur um die (nachträgliche) Kostenbeteiligung an bereits erfolgten baulichen Unterhaltsmassnahmen ging. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bloss der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die vorerwähnten Erwägungen auf den konkreten Fall (hier: bauliche Unterhaltsmassnahmen mit wenig/keiner zeitlichen Dringlichkeit) zielen. Ob sie unverändert Gültigkeit haben auf andere Konstellationen, kann hingegen offen bleiben (vgl. z.B. betriebliche Unterhaltsmassnahmen mit dringenderem Handlungsbedarf, z.B. wenn die Sicherheit der Strasse bzw. ihrer Benutzer gefährdet ist).

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rekurrentische Gesuch um Kostenbeteiligung zu Recht abgewiesen hat. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vorausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt, und daran ändert auch die rekurrentische Darstellung nichts, wonach der Unterhalt sämtlicher Gemeindestrassen von der Gemeinde getragen werde. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Gemeindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen (Art. 54 Abs. 2 StrG) oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag anzustreben (Art. 77 Abs. 3 StrG).

4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

4.2 Der vom Rekurrenten am 27. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.

5. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2025), Seite 12/12

5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 27. Juni 2025 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 082 Strassenrecht, Kostenbeteiligung, Art 43bis Abs. 1 VRP, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 73, Art. 74 und Art. 77 StrG. Vorliegend macht nicht das Gemeinwesen gegenüber dem Rekurrenten einen Anspruch geltend, sondern der Rekurrent verlangt eine Kostenbeteiligung vom Gemeinwesen für den Strassenunterhalt. In solchen Konstellationen ist das Bau- und Umweltdepartement und nicht die Verwaltungsrekurskommission zuständige Rekursinstanz (Erw. 1). Die Vorinstanz hat das nachträgliche Gesuch des Rekurrenten um Kostenbeteiligung für die Unterhaltsarbeiten an der Gemeindestrasse 3. Klasse zu Recht abgewiesen. Eine solche Beteiligung hätte entweder eine vertragliche Regelung bedingt oder die vorgängige Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens vorausgesetzt. Weder das eine noch das andere ist erfüllt. Dem Rekurrenten steht es hingegen offen, für zukünftige bauliche und/oder betriebliche Unterhaltsmassnahmen die Durchführung eines Kostenverlegungsverfahrens zu beantragen. Gegebenenfalls stünde es der Vorinstanz ihrerseits offen, den Unterhalt der fraglichen Gemeindestrasse dritter Klasse selbst zu besorgen oder eine vertragliche Regelung der Kostentragung durch Vertrag anzustreben (Erw. 3). Abweisung des Rekurses.

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