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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.02.2026 25-2798

10. Februar 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,236 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Planungsrecht, Art. 26 RPG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 39 ff. StrG. Ein Strassenbauprojekt stellt einen Nutzungsplan dar. Nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegen Nutzungspläne sowie deren Änderungen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, im vorliegenden Fall dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen. Folglich wäre für das in Rede stehende Strassenplanverfahren eine kantonale Genehmigung erforderlich gewesen, welche im vorliegenden Fall indessen unterblieben ist (Erw. 3). Die Genehmigung stellt ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Planungsbehörde dar, womit es vorliegend an einem gültigen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f i.V.m. Art. 132 Abs. 5 Bst. a PBG fehlt (Erw. 4). Mangels Einholung einer Genehmigung des Tiefbauamtes und entsprechend zufolge Fehlens eines gültigen Gesamtentscheids liegt keine anfechtbare Verfügung vor (Erw. 5). Nichteintreten auf Rekurs.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-2798 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 28.04.2026 Entscheiddatum: 10.02.2026 BUDE 2026 Nr. 007 Planungsrecht, Art. 26 RPG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 39 ff. StrG. Ein Strassenbauprojekt stellt einen Nutzungsplan dar. Nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegen Nutzungspläne sowie deren Änderungen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, im vorliegenden Fall dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen. Folglich wäre für das in Rede stehende Strassenplanverfahren eine kantonale Genehmigung erforderlich gewesen, welche im vorliegenden Fall indessen unterblieben ist (Erw. 3). Die Genehmigung stellt ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Planungsbehörde dar, womit es vorliegend an einem gültigen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f i.V.m. Art. 132 Abs. 5 Bst. a PBG fehlt (Erw. 4). Mangels Einholung einer Genehmigung des Tiefbauamtes und entsprechend zufolge Fehlens eines gültigen Gesamtentscheids liegt keine anfechtbare Verfügung vor (Erw. 5). Nichteintreten auf Rekurs. BUDE 2026 Nr. 7 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-2798

Entscheid Nr. 7/2026 vom 10. Februar 2026 Rekurrenten A.___ und B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___, G.___, H.___ und I.___, J.___ und K.___, L.___ und M.___, alle vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsantwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einspracheentscheid vom 3. April 2025) vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

Betreff Einführung Tempo-30-Zone

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Sachverhalt A. Der Gemeinderat Z.___ plant den motorisierten Individualverkehr im Zentrum der Gemeinde Z.___ und in den umliegenden Quartieren durch Temporeduktionen und gestalterische Massnahmen zu entschleunigen. Hierfür ist vorgesehen, dass eine Tempo-30-Zone für das Gebiet N.___/O.___- und P.___ eingeführt wird. In diesem Zusammenhang sind auch bauliche Massnahmen geplant, so auf der Q.___ (Erstellung eines Trottoirs auf der westlichen Seite am Knoten O.___-/Q.___; Erhöhung der Trottoirränder um die Einlenkerradien; seitliche Einengung des Austritts des R.___ auf die Q.___) und der O.___strasse (seitliche Einengung der Fahrbahn auf 3,6 m; Querungshilfen verbunden mit seitlichen Einengungen; Versatz des bestehenden Wegs auf dem N.___areal; Verkleinerung des östlichen Abbiegeradius am Knoten O.___-/S.___strasse auf 6,0 m).

B. a) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Februar bis 18. März 2025. Während der Auflagefrist erhoben L.___ und M.___, beide Z.___, am 13. März 2025 Einsprache. Ebenso ging am 17. März 2025 eine gemeinsame Einsprache von A.___ und B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___, G.___, H.___ und I.___ sowie K.___ und J.___, alle Z.___, ein.

b) Mit Beschluss vom 3. April 2025 wies der Gemeinderat Z.___ die beiden Einsprachen ab. Als Begründung brachte der Gemeinderat Z.___ namentlich vor, dass die baulichen Massnahmen der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen würden. Die geplanten seitlichen Einengungen seien zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___, G.___, H.___ und I.___, K.___ und J.___ sowie L.___ und M.___, alle vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 22. April 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (BUD). Mit Rekursbegründung vom 9. Mai 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Einspracheentscheide vom 3. April 2025 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Technische Bericht der R.___ AG betreffend «Tempo-30-Zone Quartiere N.___/O.___-/P.___strasse» vom 27. November 2024 samt zugehörigem Massnahmenplan keine genügende rechtliche Grundlage für die Umsetzung der darin vorgesehenen strassenbaulichen Massnahmen darstellt.

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3. Der Gemeinderat sei anzuweisen, für die Umsetzung der im Technischen Bericht der T.___ AG betreffend «Tempo-30-Zone Quartiere N.___/O.___- /P.___strasse» vom 27. November 2024 samt zugehörigem Massnahmenplan vorgesehenen strassenbaulichen Massnahmen die erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Strassenplanverfahren durchzuführen und diese inhaltlich und zeitlich zweckmässig mit den umliegenden baulichen Aktivitäten zu koordinieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen betreffend die im technischen Bericht samt Massnahmenplan vorgesehenen baulichen Massnahmen nicht zulässig sei. Die im technischen Bericht sowie im Massnahmenplan aufgeführten «harten» baulichen Massnahmen würden Ausbau- bzw. Korrekturmassnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) darstellen. Für strassenbauliche Ausbau- und Korrekturmassnahmen sei ein Strassenbauprojekt zu erstellen, das die gesetzlich vorgesehenen Planbestandteile umfasse und in einem technischen Bericht den Nachweis der technischen und baulichen Funktionstauglichkeit erbringe. Hierfür sei ein Planverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei jedoch lediglich der technische Bericht und der Massnahmenplan vom 27. November 2024 öffentlich aufgelegen. Weitere Projektunterlagen seien gemäss Aktenverzeichnis nicht vorgelegen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher doppelt fehlerhaft: einerseits wäre für blosse Verkehrsanordnungen kein Planerlassverfahren vorgesehen, andererseits erfordere ein solches Verfahren für bauliche Massnahmen taugliche Projektpläne, die hier fehlen würden. Zudem sei die technische und verkehrliche Funktionstauglichkeit der vorgesehenen Massnahmen nicht geprüft worden. Aus dem Massnahmenplan im Massstab 1:500 lasse sich insbesondere nicht beurteilen, ob die Verkleinerung des östlichen Abbiegeradius am Knoten O.___- /S.___strasse für grössere Fahrzeuge geeignet sei. Damit habe die Vorinstanz ein Planverfahren auf unzureichender Grundlage durchgeführt und damit Art. 39, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StrG verletzt. Des Weiteren liege eine unkorrekte Anwendung der gesetzlichen Koordinationsgrundsätze mit dem Projekt «T.___» und der geplanten Verlängerung der Q.___ vor. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise berücksichtige diese Zusammenhänge nicht.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrenten abzuweisen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sämtliche vorgesehenen Massnahmen fernab der Grundstücke der Rekurrenten geplant seien

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und ihnen deshalb kein Rechtsnachteil drohe. Des Weiteren begründet die Vorinstanz, dass es sich bei den involvierten Strassen (Q.___ und O.___strasse) um Gemeindestrassen zweiter Klasse handle. Deswegen gelte die Verordnung des Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Tempo-30er-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3). Gemäss dieser könnten nebst verkehrsrechtlichen Massnahmen auch Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselemente verwendet werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die seitlichen Einengungen der Q.___ und O.___strasse als bauliche Massnahme zu verstehen seien, jedoch handle es sich bei diesen um Strassen des untergeordneten Netzes, weswegen gemäss Grundgedanken des Bundesrates die «administrativen Aufwände für die Einführung einer Tempo-30-Zone […] vereinfacht werden», wobei «allfällige bauliche Massnahmen […] für das Planauflageverfahren in einem Massnahmenplan darzustellen» seien. Der technische Bericht sowie der Massnahmenplan und die damit für das Planverfahren notwendigen Dokumente seien öffentlich aufgelegen. Eventualiter macht die Vorinstanz geltend, dass selbst dann, wenn der Massnahmenplan keine genügende Grundlage für eine Planauflage darstellen sollte, die Voraussetzungen für einen Auflageverzicht erfüllt wären. Im vorliegenden Fall würden die Kosten nicht auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt werden, es seien keine privaten Rechte betroffen, und die vorgesehenen baulichen Massnahmen seien insgesamt als klein und unbedeutend einzustufen. Somit liege keine Verletzung der Art. 39, 40 und 41 StrG vor. Des Weiteren wird von der Vorinstanz bestritten, dass es an einer Prüfung der vorgesehenen bau- und verkehrstechnischen Massnahmen in der konkreten Situation fehle. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, es bestehe keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes. Das T.___projekt habe noch kein Planstadium erreicht, in welchem es ernstlich koordiniert werden könnte. Ebenso sei eine Koordination mit der Verlängerung der Q.___ weder erforderlich noch möglich, da die entsprechenden Teilstrassenpläne mit BUDE Nr. 96/2024 vom 25. November 2024 rechtskräftig aufgehoben wurden und derzeit keine Planung für eine Überbauung oder Erschliessung des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, bestehe.

E. a) Mit Technischem Bericht vom 5. Juli 2025 hält das Tiefbauamt (TBA) fest, der Einlenker O.___–/S.___strasse erfülle grundsätzlich die Mindestanforderungen an Einlenkradien von Erschliessungsstrassen gemäss der Norm 40 262 «Knoten» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (abgekürzt VSS). Die beigelegten Schleppkurvennachweise zeigten jedoch auf, dass 8-m- und 10-m- Lastwagen (LW) die Gegenfahrbahn leicht überschneiden, wobei PW sich dennoch am Knoten aufstellen könnten. Da im betroffenen Gebiet auch landwirtschaftliche Betriebe liegen würden, sei nicht allein vom einwöchigen Begegnungsfall mit Kehrichtfahrzeugen auszugehen. Vielmehr sei das massgebende Fahrzeug (voraussichtlich ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Anhänger) nachzuweisen. Das Projekt

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sei dem kantonalen Strasseninspektorat bisher nicht zur Beurteilung vorgelegt worden. Eine abschliessende Beurteilung sei daher nicht möglich.

b) Mit Eingabe vom 20. August 2025 lassen sich die Rekurrenten durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 sowie dem Technischen Bericht des TBA vom 7. Juli 2025 vernehmen.

c) Mit Eingabe vom 27. August 2025 nimmt die Vorinstanz Stellung zum Technischen Bericht des TBA vom 7. Juli 2025.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Hingegen ist fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt besteht.

2. 2.1 Die Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde ist in Art. 26 RPG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung unterliegen die Nutzungspläne und ihre Anpassungen der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Sie prüft die Nutzungspläne auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden erst mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Die Genehmigung ist ein Instrument der Aufsicht des Kantons über die Nutzungsplanung, insbesondere, wenn die Gemeinden die Pläne erlassen. Sie ist mehr als blosse Kontrolle; die Genehmigung ist selbst ein Akt der Nutzungsplanung und als solcher ein Mittel der Koordination. Darauf weisen der konstitutive Charakter des Genehmigungsbeschlusses und die Möglichkeit der Genehmigungsbehörde hin, im Genehmigungsentscheid für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorzusehen (A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 26 N 5).

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Im Unterschied zum Planungs- und Baugesetz sieht das Strassengesetz in Art. 13 Abs. 2 lediglich eine Genehmigungspflicht für den Gemeindestrassenplan durch die zuständige Stelle des Kantons (TBA, gemäss Art. 1 der Strassenverordnung [sGS 732.11; abgekürzt StrV]) vor, welche nach ständiger Praxis auch für Teilstrassenpläne gilt. Diese Genehmigung ist indessen von derjenigen nach Art. 26 RPG für Nutzungspläne im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu unterscheiden. Sie beinhaltet nämlich einzig und allein die Prüfung der Richtigkeit der Einteilung einer Strasse oder eines Wegs in die kantonal vorgeschriebene Strassen- oder Wegklasse (vgl. Art. 8 f. StrG). Das bedeutet nun aber nicht, dass Art. 26 RPG auf Strassenoder Wegbauprojekte im Kanton St.Gallen keine Anwendung fände. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bau- und Umweltdepartementes und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei Teilstrassenplänen um Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 14 ff. RPG (VerwGE B 2017/211 vom 26. Februar 2019 Erw. 3.3) und zwar um projektbezogene Sondernutzungspläne. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit einer Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Genau das trifft auf kommunale Teilstrassenpläne (wie auch auf kommunale Wasserbauprojekte) immer zu, weil für den Strassenbau im Kanton St.Gallen das Planverfahren durchzuführen ist, das nach Art. 39 Abs. 1 StrG ausdrücklich das Baubewilligungsverfahren ersetzt. Teilstrassenplänen kommt somit nicht nur die Wirkung eines baurechtlichen Vorentscheids zu. Sie enthalten vielmehr die Wirkung der eigentlichen Baubewilligung und berechtigen zur Bauausführung. Bei dieser Konstellation hat die – unmittelbar aus Art. 26 RPG abgeleitete – Genehmigung des Sondernutzungsplans vom TBA in einer Art und Weise zu erfolgen, bei der auch das eigentliche Bauprojekt einer eingehenden Prüfung zu unterziehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.5 [e contrario]).

2.2 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass nicht nur die in Art. 1 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) aufgelisteten kommunalen Nutzungspläne einer Genehmigung nach Art. 26 RPG bedürfen, sondern auch die spezialgesetzlich geregelten Strassen- und Wasserbauprojekte (vgl. dazu Art. 39 ff. StrG und Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes [sGS 734.1]), die nach dem Gesagten als projektbezogene Sondernutzungspläne gelten.

3. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 StrG gelten der Neubau, der Ausbau sowie die Korrektion von Strassen als Strassenbau im Sinn des StrG. Während der Neubau die Anlage einer neuen Strasse bezeichnet, umfasst der Ausbau die wesentliche Verbesserung einer bestehenden Strasse,

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beispielsweise durch die erstmalige Erstellung eines Hartbelags oder die Erneuerung des Unterbaus. Eine Strassenkorrektion liegt insbesondere dann vor, wenn die Linienführung verändert wird, etwa durch eine Verbreiterung oder Verschmälerung der bestehenden Strasse (G. GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 31 N 1).

Die im Technischen Bericht sowie im Massnahmenplan aufgeführten «harten» baulichen Massnahmen sind als Ausbau- bzw. Korrekturmassnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Für solche strassenbaulichen Ausbau- und Korrekturmassnahmen ist gemäss Art. 40 StrG ein Strassenbauprojekt zu erstellen, das sämtliche gesetzlich vorgesehenen Planbestandteile umfasst und in einem technischen Bericht den Nachweis der technischen und baulichen Funktionstauglichkeit erbringt. Nach Art. 39 Abs. 1 StrG ist hierfür ein Planverfahren (mit oder ohne Auflageverfahren nach Art. 41 StrG) durchzuführen, das das Baubewilligungsverfahren ersetzt.

3.2 Wie erwähnt, stellt ein Strassenbauprojekt ein Nutzungsplan dar. Nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegen Nutzungspläne sowie deren Änderungen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, im vorliegenden Fall dem TBA des Kantons St.Gallen (Art. 1 Abs. 1 StrV). Folglich wäre für das in Rede stehenden Strassenplanverfahren eine kantonale Genehmigung – unabhängig davon, ob die geplanten Massnahmen als klein und unbedeutend zu betrachten wären (Art. 41 Abs. 2 StrG) – erforderlich gewesen, welche im vorliegenden Fall indessen unterblieben ist.

4. Diese Genehmigung stellt ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Planungsbehörde dar, womit es vorliegend an einem gültigen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f i.V.m. Art. 132 Abs. 5 Bst. a PBG fehlt. Dieser Mangel kann auch mit der nachträglichen Beibringung nicht behoben werden, da der Gesamtentscheid ein Gesamtpaket der notwendigen Verfügungen und Stellungnahmen der Behörden von Bund, Kanton und politischer Gemeinde darstellt (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungsund Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 133 N 19).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Einholung einer Genehmigung des TBA und entsprechend zufolge Fehlens eines gültigen Gesamtentscheids im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG keine anfechtbare Verfügung vorliegt und auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025 ist rechtsunwirksam. Die Vorinstanz wird beim TBA die Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 RPG einzuholen und alsdann erneut – im Rahmen eines Gesamtentscheids – über die gegen das Strassenprojekt erhobenen Einsprachen zu befinden haben.

6.

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6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfahrensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (R. HIRT, a.a.O., S. 93 und S. 110). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).

6.2 Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil die angefochtene Verfügung aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (fehlender Gesamtentscheid der Vorinstanz) aufgehoben werden muss, sind die amtlichen Kosten nach Art. 95 Abs. 2 VRP der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

6.3 Der von A.___ am 1. Mai 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

7. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Von den Verteilungsgrundsätzen kann abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).

7.2 Der für das Nichteintreten und damit für das Unterliegen ursächliche Verfahrensmangel ist als erheblich zu qualifizieren und liegt in der Verantwortung der Vorinstanz, weshalb sie die Rekurrenten – der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend – ausseramtlich zu entschädigen hat. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertre-

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ters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr 2'750.– (zzgl. MWSt.) festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid 1. a) Auf den Rekurs von A.___ und B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___, G.___, H.___ und I.___, J.___ und K.___ sowie L.___ und M.___, allesamt Z.___, wird nicht eingetreten.

b) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 3. April 2025 rechtsunwirksam ist.

2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

b) Der am 1. Mai 2025 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ und B.___, C.___ und D.___, E.___ und F.___, G.___, H.___ und I.___, J.___ und K.___ sowie L.___ und M.___, allesamt Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt sie ausseramtlich mit Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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