Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-8783 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 04.04.2025 Entscheiddatum: 04.03.2025 BUDE 2025 Nr. 014 Baurecht, Art. 18 BauG. Reklameeinrichtungen sind in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch dann zulässig, wenn sie keinen positiven, funktionalen Zusammenhang mit konkret bestehenden Bauten oder Nutzungen in dieser Zone aufweisen und ihnen eine eigenständige Bedeutung zukommt (Erw. 3.2). Die umstrittene Reklametafel erweist sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – am geplanten Standort, vor einer geschützten Brücke, auch denkmalpflegerisch als unproblematisch (Erw. 4). Gutheissung des Rekurses. // (Die Beschwerde wurde mit VerwGE B 2025/53 vom 17. September 2025 abgewiesen.) BUDE 2025 Nr. 14 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-8783
Entscheid Nr. 14/2025 vom 4. März 2025 Rekurrentin
A.___ vertreten durch lic.iur. Gabriela Mathys, Rechtsanwältin, Kirchstrasse 1, 2540 Grenchen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 22. Oktober 2024)
Betreff Baugesuch (Plakatträger für Eigen- und Fremdwerbung)
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Sachverhalt A. a) Die B.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse (Kantonsstrasse) in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Teilzonenplan «Y.___» der Gemeinde Z.___ vom 13. Juni 2003 grossteils in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA); nur der nordöstliche Teil liegt – gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 1999 – im übrigen Gemeindegebiet.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist wie das westlich angrenzende Grundstück Nr. 002 unüberbaut. Beide Grundstücke werden derzeit als Parkplatz genutzt.
c) Über den östlichen Teil des Grundstücks Nr. 001 verläuft eine alte Beton-Eisenbahnbrücke, die zum Eisenbergwerk X.___ führt. Zudem befindet sich auf dem Grundstück Nr. 001 – beidseits der Brücke – eine gemäss Schutzverordnung (Teil Natur und Landschaft) der Gemeinde Z.___ vom 27. Februar 2019 geschützte Hecke.
B. a) Mit Baugesuch vom 24. November 2022 beantragte die A.___, W.___, mit Zustimmung der Grundeigentümerin bei der Bauverwaltung Z.___ die Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 138 f. des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) und die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Plakatträgers auf Grundstück Nr. 001. Nach den Gesuchsunterlagen war vorgesehen, auf dem in der öBA gelegenen Teil des Grundstücks, in einem Abstand von 4 m von der Kantonsstrasse und von 5 m von der Eisenbahnbrücke einen unbeleuchteten Plakatträger zu erstellen, auf dem Eigen- und Fremdwerbung präsentiert werden sollte. Der Rahmen des sogenannten «Truss-Gestells» sollte eine Höhe von gut 4 m und eine Breite von gut 5,2 m, eine Plakatfläche von 2,71 m x 4,42 m aufweisen und mit einem Schraubfundament im Boden verankert werden:
b) In der Folge übermittelte die Bauverwaltung Z.___ das Baugesuch der kantonalen Denkmalpflege (DMP) zur Beurteilung. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilte die DMP der Bauverwaltung mit, dass das Baugesuch ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG bzw. dessen Umgebung betreffe. Die DMP sei in die Ausarbeitung des Baugesuchs eingebunden gewesen und habe eine Verschiebung des Plakatträgers erwirkt. Durch das Verschieben der Position werde die unverstellte Sicht auf das Kulturobjekt beibehalten. Durch das geplante Vorhaben erfolge daher keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts, weshalb auch keine Zustimmung der DMP nach Art. 122 Abs. 3 PBG notwendig sei.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 14/2025), Seite 3/10
c) Mit Beschluss vom 21. März 2023 (Versand 11. April 2023) verweigerte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, entgegen der Meinung der DMP beeinträchtige der geplante Plakatträger die Sicht auf das national geschützte Kulturobjekt. Ausserdem verletze das Bauvorhaben die Schutzziele der Schutzverordnung, Teil Natur und Landschaft, weil es die geschützte Hecke bei der Brücke tangiere.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___, vertreten durch lic.iur. Gabriela Mathys, Rechtsanwältin, Grenchen, mit Schreiben vom 25. April 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Verfahren Nr. 23-3012).
e) Im Amtsbericht vom 21. Juli 2023 führte die DMP aus, der Plakatträger stehe sehr prominent in der Ansicht auf die Brücke aus Fahrtrichtung Z.___, verdecke sie aber nicht. Optisch falle der Plakatträger zwar auf, er beeinträchtige die geschützte Brücke aber nicht.
f) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 25. Oktober 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin der DMP einen Augenschein durch.
g) Mit Entscheid Nr. 1/2024 vom 8. Januar 2024 hiess das Bauund Umweltdepartement den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine politische Gemeinde dürfe zwar nach Art. 133 Bst. b PBG ein Baugesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweisen, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden könne. Vorliegend könne davon aber einerseits keine Rede sein, nachdem sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gegen die Meinung der DMP stelle, und anderseits müsse eine Bewilligungsbehörde – wollte sie eine offensichtlich nicht bewilligungsfähige Baute oder Anlage im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit abweisen – das Gesuch vor ihrem Entscheid trotzdem dem Auflage- und Einspracheverfahren unterstellen. Der angefochtene Beschluss wurde deshalb aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, unverzüglich das beantragte Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
C. a) Anschliessend wurde das Baugesuch vom 8. bis 21. März 2024 öffentlich aufgelegt. In der Folge erhoben C.___ (Miteigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Nr. 003) und die D.___, alle Z.___, jeweils Einsprache.
b) Am 11. Juli 2024 erteilte die Kantonspolizei, Abteilung Verkehrspolizei, die Bewilligung für den Plakatträger nach Art. 99 Abs. 1 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SR 741.21).
c) Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 trat der Gemeinderat Z.___ auf die Einsprache der D.___.nicht ein. Die öffentlich-rechtliche Einsprache von C.___ wurde im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Baubewilligung verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt,
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die Reklametafel sei zwar nicht verunstaltend, wie das die Einsprecher vorbrächten, beim Bergwerk X.___ handle es sich aber um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Gemäss dem derzeit vorliegenden Entwurf des kommunalen Inventars der Schutzobjekte von Z.___ werde auch der vorliegend relevanten Brücke über die Kantonsstrasse, welche zum geschützten Bergwerk führe, nationale Bedeutung zuerkannt. In der Gemeinde Z.___ gelte nach Art. 176 Abs. 2 PBG «ex-lege-Schutz», weil noch keine kommunale Schutzverordnung existiere. Folglich müsse der Gemeinderat im Rahmen von Baubewilligungsverfahren jeweils unter Einbezug der DMP vorfrageweise prüfen, ob ein Schutzobjekt im Sinn des PBG vorliege und welche Bedeutung diesem zukomme. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 habe die DMP der Bauverwaltung mitgeteilt, dass das vorliegende Baugesuch ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG bzw. dessen Umgebung betreffe. Zwar komme die DMP zum Schluss, dass der Plakatträger keine Beeinträchtigung eines Schutzobjekts zur Folge habe. Die Kompetenz für diese Beurteilung liege indessen nicht bei der DMP, sondern bei der Gemeinde. Der Gemeinderat schliesse sich der Stellungnahme der DMP nur insofern an, als es sich bei der Brücke vor dem Stolleneingang um ein Schutzobjekt von nationaler oder kantonaler Bedeutung handle. Nicht gefolgt werden könne dagegen der Beurteilung der DMP, dass der geplante Plakatträger nicht zu einer Beeinträchtigung des Schutzgegenstands führe. Aufgrund der Grösse und der Platzierung der enorm auffallenden Reklametafel werde die schützenswerte Erscheinung der Brücke klar beeinträchtigt. Nachdem die Reklametafel ausschliesslich privaten, rein wirtschaftlichen, Zwecken diene, überwiege das öffentliche Interesse am Schutz des Erscheinungsbilds der Brücke. Im Weiteren beeinträchtige der Plakatträger auch die geschützte Hecke an der Brücke und sei dieser in der öBA zudem nicht zonenkonform.
D. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. Oktober 2024 in Sachen Baugesuch Nr. 2024-013 der A.___ für das Erstellen eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei aufzuheben. 2. Das Baugesuch Nr. 2024-013 der A.___ für das Erstellen eines Reklameträgers auf dem Baugrundstück Parz. Nr. 001, M.___strasse, sei zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass das Bergwerk X.___ und auch die Brücke Schutzobjekte darstellten. Dieser Schutz könne nun aber nicht einfach auf die ganze Umgebung ausgedehnt werden. Der Substanzerhalt der Brücke werde durch den Plakatträger jedenfalls in keiner Weise tangiert. Einzig die freie Sicht auf die Brücke werde, aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, teilweise etwas eingeschränkt. Die Reklametafel decke aber stets nur einen Teilbereich der Brücke ab, weshalb kein Grund bestehe, dem Vorhaben die Bewilligung zu verweigern. Auch die vorgenommene Interessenabwägung falle zu einseitig aus, weil die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit zu gering gewichtet worden sei. Wenn die Vorinstanz den Schutz der Brücke schon derart hochstelle, hätte sie schon lange gegen die unter der Brücke vorhandene Holzbeige, welche mit einem auffallenden Plakat versehen sei, und die nahe an der Brücke abgestellten «Camper» vorgehen müssen. Die geschützte Hecke entlang der Brücke werde durch die Reklametafel überhaupt nicht tangiert und zudem sei das Bauvorhaben in einer öBA ohne Weiteres zonenkonform, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete private Nutzung handle.
E. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Gemeinde entscheide autonom und sei nicht an die Beurteilung der DMP gebunden. Auch die Gewichtung der Interessen im Rahmen einer Interessenabwägung falle in ihre Zuständigkeit.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 22. Oktober 2024. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestim-
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mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist vorab umstritten, ob das Aufstellen einer Reklametafel in der öBA zonenkonform ist oder nicht.
3.1 Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist, dass die geplanten Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700; abgekürzt RPG). Die abstrakte Zonenkonformität ergibt sich aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften. Allgemein gilt, dass Zonenkonformität einen positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt. Laut Art. 18 BauG sind Zonen für öBA für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Entsprechend dem Zonenzweck muss eine Baute oder Anlage, damit sie sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als zonenkonform erweist, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und öffentliche Bedürfnisse befriedigen. Sie soll der Allgemeinheit dienstbar sein und nicht nur einem privilegierten, bestimmt eingegrenzten Personenkreis. Die Praxis lässt allerdings private Nebennutzungen einer öffentlichen Anlage zu, sofern sie betriebsnotwenig sind oder sonst mit letzterer in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Nebenanlagen müssen dem Betrieb der öffentlichen Hauptnutzung dienen, wie zum Beispiel ein Personalrestaurant einer Klinik. Die private Nebennutzung darf allerdings keine eigenständige Bedeutung erlangen (VerwG B 2016/82 vom 7. April 2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Es ist offenkundig, dass sich Reklameeinrichtungen mit diesen allgemein gültigen Grundsätzen über die abstrakte Zonenkonformität in einer öBA nicht leicht in Einklang bringen lassen. Dies namentlich dann, wenn diese – wie vorliegend – keinen positiven, funktionalen Zusammenhang mit konkret bestehenden Bauten oder Nutzungen in dieser Zone aufweisen, sondern privaten, rein (dritt)gewerblichen Interessen dienen und ihnen somit eine eigenständige Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich ein Blick auf die Praxis und die Rechtsprechung im Umgang mit Infrastrukturanlagen (z.B. Wege, Strassen, Ver- und Entsorgungsanlagen). Die Zonenkonformität von Infrastrukturbauten und -anlagen wird regelmässig auch dann bejaht, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dienen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/5). Ähnliches muss auch für Reklameeinrichtungen wie die vorliegend zu Beurteilende gelten. Aussenwerbung ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der gesamten Bauzone notwendig und unabdingbar. Diese nur dann zulassen zu wollen, wenn sie konkret betriebsnotwenig ist oder in einem
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unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit konkret bestehenden Bauten oder Nutzungen auf einem Grundstück steht, liefe darauf hinaus, Drittwerbung künftig nur mehr auf Zonenarten zu beschränken, in denen auch rein gewerbliche Nutzungen zulässig sind. Eine solch starre Handhabung der Regeln über die abstrakte Zonenkonformität ist rechtlich aus den geschilderten Gründen nicht zwingend erforderlich und wäre zudem in hohem Mass praxisfremd, zumal eine Anhäufung von Reklameeinrichtungen gerade in öBAs (Fussball- oder Tennisplätze, Messehallen, Seeanlagen usw.) und Intensiverholungszonen (Hotelbauten, Restaurants, Sporthallen usw.) alltäglich ist.
3.3 Der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die umstrittene Reklametafel sei auf dem der öBA zugeteilten Parkplatz-Grundstück Nr. 001 nicht zonenkonform, kann somit nicht gefolgt werden.
4. Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Reklametafel beeinträchtige einerseits die geschützte Brücke über die Kantonsstrasse und anderseits die entlang dieser vorhandene geschützte Hecke.
4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei den «X.___ Bergwerken, römische-neuzeitliche Minen/Ruinen und Schotterwerk» gemäss dem Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS) und dem Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung (Bundesamt für Kultur BAK, 6. überarbeitete Fassung 2025) um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Hinweise darauf, ob auch die vorliegend interessierende Brücke über die Kantonsstrasse zu diesem Schutzobjekt dazugehört, ergeben sich weder aus dem KGS noch aus dem «Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz» (ISOS). Im Entwurf des kommunalen Inventars der Schutzobjekte von Z.___ soll der besagten Brücke gemäss Vorinstanz neu nationale Bedeutung und Zugehörigkeit zum KGS- Inventar zugesprochen werden.
4.1.1 Wie es sich damit konkret verhält, kann offenbleiben, nachdem unter den Verfahrensbeteiligten völlig unbestritten ist, dass es sich bei der besagten Brücke um ein schützenswertes Baudenkmal handelt. Als solche gelten herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert, wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bauteile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör (Art. 115 Bst. g PBG).
4.1.2 Als zu klärende Frage verbleibt einzig, ob die umstrittene Reklametafel zu einer Beeinträchtigung des Schutzgegenstands führt. Nach Art. 122 Abs. 3 PBG dürfen unter Schutz gestellte Objekte nur beeinträchtigt werden, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale Stelle – vorliegend die DMP – bei Entscheiden nach Abs. 3 dieser Be-
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stimmung rechtzeitig in das Verfahren ein, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind. Sie eröffnet der zuständigen kantonalen Stelle ihre entsprechenden Entscheide (Art. 122 Abs. 4 PBG).
4.1.3 Die Vorinstanz hat die DMP rechtskonform ins Verfahren einbezogen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilte die DMP der Vorinstanz mit, dass das Baugesuch ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG bzw. dessen Umgebung betreffe. Die DMP sei von der heutigen Rekurrentin frühzeitig in die Ausarbeitung des Baugesuchs eingebunden worden und habe eine Verschiebung des Standorts des Plakatträgers erwirkt. Durch das Verschieben der Position werde die unverstellte Sicht auf das Kulturobjekt beibehalten. Durch das geplante Vorhaben erfolge daher keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts.
4.1.4 Die Ansicht der Vorinstanz, dass die Kompetenz für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands vorliege oder nicht, bei ihr und nicht bei der DMP liege, trifft selbstverständlich zu. Das ändert indessen nichts daran, dass es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, deren Rechtmässigkeit im Rekursverfahren in voller Kognition geprüft werden kann.
4.1.5 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Plakatträger aufgrund seiner Grösse und dem Ort seiner Platzierung enorm auffallend wirken und deshalb die schützenswerte Erscheinung der Brücke klar beeinträchtigen werde. Demgegenüber anerkennt die DMP den Standort als gut ausgewählt und ist der Meinung, dass das Vorhaben das Schutzobjekt nicht beeinträchtigen werde. Anlässlich des Augenscheins im vorangegangenen Rekursverfahren (Nr. 23-3012) führte die Vertreterin der DMP überzeugend aus, dass vorliegend die Substanz und die Typologie der Brücke und nicht etwa deren «Schönheit» geschützt seien. Weil zusätzlich zum Objektschutz nicht auch noch ein Ortsbildschutzgebiet vorliege, sei die Grösse des umstrittenen Plakatträgers nicht von zentraler Bedeutung für die Beurteilung seiner denkmalpflegerischen Auswirkungen. Zudem sei der Plakatträger wieder leicht zu entfernen und werde vor allem auch nicht direkt am geschützten Bauwerk angebracht. Deshalb vertrete die DMP die Meinung, dass mit dem Anbringen des Plakatträgers keine relevante Beeinträchtigung der Ansicht auf die geschützte Brücke einhergehe. Es handle sich lediglich um eine optische, nicht um eine materielle Beeinträchtigung des Schutzobjekts, wobei diese optische Beeinträchtigung nicht schwer wiege.
4.1.6 Dieser Ansicht der DMP schliesst sich die Rekursinstanz vollumfänglich an. Der Standort des umstrittenen Plakatträgers ist zum einen mit einem Abstand von 5 m deutlich vom geschützten Bauwerk abgesetzt. Zum anderen liegt die Oberkante des Plakatträgers – wie ebenfalls am Rekursaugenschein festgestellt werden konnte – tiefer als die Unterkante der Brücke. Die zu erhaltende Substanz der Brücke wird folglich durch den Plakatträger in keiner Weise tangiert. Einzig die
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freie Sicht auf die Brücke wird, aus verschiedenen Blickwinkeln – von der Kantonsstrasse aus betrachtet – für Verkehrsteilnehmende teilweise kurz etwas eingeschränkt. Die Reklametafel wird dabei aber trotz ihrer Grösse stets nur einen untergeordneten Teilbereich des gesamten Brückenbauwerks abdecken können. Unter diesen Umständen ist das Bauvorhaben nicht in der Lage, eine Beeinträchtigung des Schutzgegenstands herbeizuführen.
4.2 Ähnliches trifft auf die geschützte Hecke zu, die sich beidseits der Brücke befindet. Der Standort des umstrittenen Plakatträgers liegt deutlich südlich dieser geschützten Hecke auf dem vorbestehenden Parkplatz auf Grundstück Nr. 001. Der Rahmen des «Truss-Gestells» des Plakatträgers soll mit einem Schraubfundament im Boden verankert werden. Inwiefern der Plakatträger unter diesen Umständen in der Lage sein sollte, die geschützte Hecke zu beeinträchtigen, ist nicht nachvollziehbar.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gegen die Erteilung der Baubewilligung sprächen. Der Plakatträger ist in der öBA zonenkonform und beeinträchtigt keine Schutzgegenstände. Der angefochtene Beschluss vom 22. Oktober 2024 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Erteilung der Baubewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
6.2 Der von der Rekurrentin am 9. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
7. Rekurrentin und Vorinstanz stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
7.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Nachdem sie zudem unterliegt, ist ihr Begehren ohnehin abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___, W.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 22. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur unverzüglichen Erteilung der Baubewilligung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.
2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 9. Januar 2025 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
3. a) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungspräsidentin
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