Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.12.2024 24-6302

6. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·6,565 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Strassenrecht, Art. 108 Abs. 2 StrG, Art. 96 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 SSV. Allgemein übliche Firmenanschriften an Gebäudefassaden oder eine einfache Beflaggung mit dem Firmenlogo sind in der Regel nicht geeignet, eine Sicherheitsgefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer heraufbeschwören. Solche Gebäudekennzeichnungen sind vielmehr alltäglich, im Siedlungsgebiet gang und gäbe und von längerer Aufmerksamkeit erheischenden typischen (statischen und dynamischen) Strassenreklamen klar zu unterscheiden. Aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ergab die Beurteilung insgesamt, dass von den vorliegend umstrittenen Firmenanschriften weder eine Beeinträchtigung der Strasse noch der Verkehrssicherheit ausgeht, weshalb sowohl die angefochtenen Bewilligungen der Vorinstanz und der Kantonspolizei als auch die Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes zu Recht erteilt wurden (Erw. 5.2.7). Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-6302 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 20.12.2024 Entscheiddatum: 06.12.2024 BUDE 2024 Nr. 098 Strassenrecht, Art. 108 Abs. 2 StrG, Art. 96 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 SSV. Allgemein übliche Firmenanschriften an Gebäudefassaden oder eine einfache Beflaggung mit dem Firmenlogo sind in der Regel nicht geeignet, eine Sicherheitsgefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer heraufbeschwören. Solche Gebäudekennzeichnungen sind vielmehr alltäglich, im Siedlungsgebiet gang und gäbe und von längerer Aufmerksamkeit erheischenden typischen (statischen und dynamischen) Strassenreklamen klar zu unterscheiden. Aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ergab die Beurteilung insgesamt, dass von den vorliegend umstrittenen Firmenanschriften weder eine Beeinträchtigung der Strasse noch der Verkehrssicherheit ausgeht, weshalb sowohl die angefochtenen Bewilligungen der Vorinstanz und der Kantonspolizei als auch die Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes zu Recht erteilt wurden (Erw. 5.2.7). Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 98 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-6302

Entscheid Nr. 98/2024 vom 6. Dezember 2024 Rekurrentin

A.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 27. August 2024)

Rekursgegnerin

B.___ vertreten durch Dr.iur. Michael Nagel, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen

Betreff Baubewilligung (Reklameeinrichtungen)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 2/18

Sachverhalt A. Die B.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der M.___strasse (Kantonsstrasse) in Z.___. Gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. September 2010 liegt das Grundstück in der Wohn- und Gewerbezone für dreigeschossige Bauten (WG3).

B. a) Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 erteilte der Gemeinderat Z.___ der B.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf Grundstück Nr. 001 und wies die Einsprache von A.___, Z.___ (Stockwerkeigentümerin im Gebäude Vers.-Nr. 002 auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Nr. 003), ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugrundstück sei direkt ab der Kantonsstrasse erschlossen. Das kantonale Tiefbauamt (TBA) habe die Bewilligung für die geplanten Ein- und Ausfahrten in die Kantonsstrasse erteilt und die dafür einzuhaltenden Sichtzonen verfügt. Die arealinterne Erschliessung funktioniere gemäss dem Bericht des Ingenieurbüros C.___, X.___, vom 3. Juni 2019 und die geplante Anzahl Parkplätze entspreche Art. 22 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 10. November 2005 (BauR); folglich sei die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks ausreichend.

b) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 2. November 2020 Rekurs (Verfahren Nr. 20-8608) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) mit dem Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben.

c) Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels (und dem Vorliegen der Amtsberichte) ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Rekursgegnerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Februar 2021, die angefochtene Baubewilligung zusammen mit dem Einspracheentscheid zu widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Zwischenzeit seien weitere Abklärungen eingeleitet worden, deren Ergebnisse noch abgewartet werden sollten. Anschliessend werde über das Baugesuch und die Einsprache neu zu entscheiden sein.

d) Gestützt auf dieses Gesuch widerrief die Vorinstanz die angefochtene Baubewilligung und den Einspracheentscheid mit Beschluss vom 1. März 2021, woraufhin der Rekurs Nr. 20-8608 am 11. März 2021 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.___ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2021 nicht ein.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 3/18

e) Bereits am 2. April 2021 hatte die Baugesuchstellerin dem Gemeinderat Z.___ verschiedene Ergänzungen zum Baugesuch vom 18. Februar 2019 eingereicht, um dadurch einerseits die von der Einsprecherin im Rekursverfahren Nr. 20-8608 geäusserten Bedenken auszuräumen und anderseits den vom TBA im Amtsbericht vom 16. Dezember 2020 enthaltenen Beanstandungen Rechnung zu tragen. So wurde das Baugesuch um neue Parkplatzberechnungen des Ingenieurbüros C.___ vom 3. Februar 2021 und ein Lärmgutachten der D.___, W.___, vom 15. März 2021, ergänzt.

f) Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks sei hinreichend und die vorgesehene Parkplatzzahl genüge. Ein umfassendes Verkehrskonzept und ein ergänzendes Verkehrsgutachten für die ganze Umgebung, wie es die Einsprecherin fordere, seien für die Beurteilung des Baugesuchs nicht notwendig.

g) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Verfahren Nr. 21-11545) mit dem Antrag, Baubewilligung und Einspracheentscheid seien aufzuheben. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht u.a. vorgebracht, das Bauvorhaben werde zu einer spürbaren Verschlechterung der Verkehrsströme auf der M.___strasse führen. Die M.___strasse sei für das sichere Queren von zwei LKW zu schmal; schwächere Verkehrsteilnehmer würden dadurch gefährdet. Die Verkehrsanbindung des Baugrundstücks sei ohne jede Prüfung von Alternativen bewilligt worden. Mit dieser eingeschränkten Betrachtungsweise könne ein sicherer und immissionsarmer Verkehrsablauf nie erreicht werden. Es gehe nicht an, bei der Frage der hinreichenden Erschliessung immer nur auf ein Einzelgrundstück abzustellen. Folglich hätte eine Verkehrsplanung mit einem umfassenden Verkehrskonzept erstellt werden müssen, die auch die gesamten bestehenden Langsamverkehrsachsen und den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen gehabt hätte. Ein solches Konzept fehle jedoch, weshalb die Verkehrserschliessung des Bauvorhabens ungenügend sei. Das TBA habe zwar die strassenpolizeiliche Bewilligung für die Einfahrt in die M.___strasse erteilt, allerdings ohne die umliegenden, bereits bestehenden Ein- und Ausfahrten zu berücksichtigen und zu würdigen. Es habe ausser Acht gelassen, dass eine Reduktion bestehender, stark frequentierter Ein- und Ausfahrten in die Kantonsstrasse verkehrsplanerisch wichtig gewesen wäre.

h) Mit Amtsbericht vom 9. Februar 2022 führte das TBA, Abteilung kantonales Strasseninspektorat, aus, die M.___strasse könne mit einer Breite von 6,70 m den Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei 50 km/h abdecken. Die geplante private Grundstückszufahrt zum Baugrundstück entspreche zwar nicht ganz genau den Vorgaben der Normen, jedoch würden diese Defizite durch die guten Sichtverhältnisse kompensiert. Im Weiteren seien negative

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 4/18

verkehrstechnische Einflüsse auf die umliegenden Grundstücke nicht erkennbar.

i) In der Vernehmlassung vom 7. März 2022 teilte das TBA, Abteilung Mobilität und Planung, mit, dass die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt worden sei, weil das Verkehrskonzept nicht zu beanstanden gewesen und die Kapazität der M.___strasse als ausreichend befunden worden sei. Alle verkehrsmässigen Nachweise seien von fachkundigen Experten erstellt worden und inhaltlich richtig.

j) Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 8. September 2022 wurde das Rekursverfahren sistiert, weil die Rekursgegnerin dem Gemeinderat Z.___ inzwischen ein weiteres Korrekturgesuch (für den Neubau einer Schallschutzwand auf Grundstück Nr. 001) und ein neu überarbeitetes Lärmgutachten der D.___ vom 8. September 2022 eingereicht hatte.

k) Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für das Korrekturgesuch unter Bedingungen und Auflagen und wies die dagegen erhobene Einsprache von A.___ ab.

l) Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte Dr.iur. Michael Nagel, Rechtsanwalt, St.Gallen, dem Bau- und Umweltdepartement mit, dass er die Vertretung der Rekursgegnerin übernommen habe. Zudem brachte er vor, Baubewilligung und Einspracheentscheid betreffend das Korrekturgesuch Lärmschutzwand seien am 14. Februar 2023 vom Gemeinderat eröffnet worden und inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Er ersuchte deshalb um Fortführung des Rekursverfahrens Nr. 21-11545.

m) Mit Entscheid Nr. 48/2023 vom 4. Mai 2023 wies das Bau- und Umweltdepartement den Rekurs von A.___ im Wesentlichen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2023 (B 2023/111) ebenfalls ab. In der Folge erwuchs die umstrittene Baubewilligung in Rechtskraft und die Bauarbeiten wurden aufgenommen.

C. a) Mit Baugesuch vom 13. März 2024 beantragte die B.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für Änderungen am bereits im Bau befindlichen Untergeschoss.

b) Mit Baugesuch vom 27. März 2024 beantragte die B.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für das Anbringen von Werbefahnen und Aussenreklamen für die gewerblichen Mieterinnen und Mieter.

c) Mit Baugesuch vom 6. Juni 2024 beantragte die B.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für Erdsondenbohrungen für den Betrieb einer Sole-Wasser-Wärmepumpe.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 5/18

d) Das Baugesuch vom 27. März 2024 (betreffend drei Werbefahnen und vier Aussenreklamen) lag vom 9. bis 22. April 2024 öffentlich auf. Innert der Auflagefrist erhob A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügte, die geplanten grossflächigen Reklamen beeinträchtigten das Ortsbild und die Verkehrssicherheit, um die es im fraglichen Bereich an der M.___strasse ohnehin nicht zum Besten gestellt sei. Weitere Verkehrsgefährdungen müssten unbedingt vermieden werden. Deshalb dürften – um zusätzliche Ablenkungseffekte zu verhindern – die nachgesuchten Reklameeinrichtungen nicht bewilligt werden. Die in den Gesuchsunterlagen enthaltene Visualisierung zeige zudem, dass das Gebäude sehr nahe an der verkehrsreichen Strasse stehe und für Fussgängerinnen und Fussgänger und sonstigen Langsamverkehr ohnehin schon wenig Raum lasse.

e) Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 erteilte das TBA, Abteilung Strasseninspektorat, die Ausnahmebewilligung für das Erstellen der Werbefahnen innerhalb des Kantonsstrassenabstands nach Art. 108 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG).

f) Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 erteilte die Kantonspolizei (KAPO), Abteilung Verkehrspolizei, die Bewilligung für das Erstellen der Werbefahnen und das Anbringen der Aussenreklamen an drei Gebäudeseiten.

g) Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2024 teilte die kantonale Denkmalpflege dem Gemeinderat mit, dass das Bauvorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung eines Schutzobjekts führe.

h) Am 27. Juni 2024 teilte A.___ der Bauverwaltung Z.___ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie an ihrer Einsprache festhalte.

i) Mit Beschluss vom 27. August 2024 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplanten Reklameeinrichtungen gefährdeten die Verkehrssicherheit nicht und auch das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt.

D. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 7. September 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Beschlüsse des Einspracheentscheids der Rekursgegnerin vom 27. August 2024 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: a Die Baubewilligung betreffend die Projektänderungen Reklameeinrichtungen (Fassaden)/Aufstellung von 3 Werbefahnen auf dem Grundstück Nr. 001,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 6/18

M.___strasse 53, 005 Z.___ (Baugesuch Nr. 19/012g [Projektänderung zum Baugesuch Nr. 19/012]) sei aufzuheben. b Alle Projektänderungen zum Baugesuch Nr. 19/012 ab 19/012e seien einem Koordinationsverfahren zu unterziehen. Allfällige bereits erstellte Änderungs-Bauten seien unverzüglich zurückzubauen. 2. Eventualiter zum Rechtsbegehren laut Ziffer 1, Buchstabe b, sei der Rekursführerin zur separaten Bearbeitung des gegenständlichen Rekursverfahrens eine erweiterte Frist zur ergänzenden Darstellung des Sachverhalts respektive zur Begründung und Antragstellung einzuräumen. 3. Es sei sodann festzustellen, dass die von der Rekursgegnerin, namentlich der Einspracheentscheid resp. die Baubewilligung Nr. 19/012e vom 26. [recte: 27.] August 2024 [Änderung/Optimierung Untergeschoss], der Einspracheentscheid respektive die Baubewilligung Nr. 19/012g vom 26. [recte: 27.] August 2024 [Reklameeinrichtungen (Fassaden)/Aufstellen von 3 Werbefahnen] sowie der noch ausstehende Einspracheentscheid respektive die diesbezügliche Baubewilligung Nr. 19/012h [Erdsondenbohrungen] der Koordinationspflicht unterliegen, zumal ein enger sachlicher Zusammenhang mit der rechtskräftigen Baubewilligung Nr. 19/012 [Abbruch Wohn- und Geschäftshaus mit Erdsonden] in Verbindung mit der rechtskräftigen Baubewilligung Nr. 19/012d [Ergänzung/Neubau Schallschutzzaun und Anpassung Lärmgutachten] gegeben ist. 4. Im Weiteren sei die Rekursgegnerin zu verpflichten, der Rekursführerin einen angemessenen Betrag (Anspruch auf Bezahlung ihrer Verfahrensaufwendungen) zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekursgegnerin habe im Nachgang zur rechtskräftigen Baubewilligung drei separate Projektänderungen eingereicht. Diese drei Projektänderungen stünden miteinander in einem sachlich engen Zusammenhang, weshalb ein solches Vorgehen nicht zulässig sei; die drei Verfahren hätten zusammengeführt und koordiniert behandelt werden müssen. Die Vorinstanz habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie weder eine Einspracheverhandlung noch einen Augenschein durchgeführt habe. In materieller Hinsicht wird – wie bereits in der Einsprache – auf das Merkblatt 2016/01 («Reklame im Strassenraum») der Schweizerischen Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten (SVI; im Folgenden: Merkblatt SVI) verwiesen, gemäss welchem Reklameeinrichtungen und Beflaggungen im Nahbereich von Querungen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 7/18

und Verflechtungen mit dem Langsamverkehr nicht zulässig seien. Vorinstanz, TBA und KAPO hätten sich in ihren Verfügungen mit den in der Einsprache diesbezüglich erhobenen Einwänden nicht genügend auseinandergesetzt.

b) Mit Schreiben vom 24. September 2024 ergänzt die Rekurrentin unaufgefordert ihre Rekursbegründung. Sie verweist neuerlich auf das Merkblatt SVI und gibt zudem ihre Einspracheschrift grossteils wörtlich wieder. Inhaltlich wird aufgezeigt, dass die geplanten vier Aussenreklamen und drei Werbefahnen die Verkehrssicherheit beeinträchtigten und die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unnötig ablenkten. Dies sei umso gravierender, als der sehr nahe an der Kantonsstrasse stehende Supermarkt bereits eine Gefahrenstelle darstelle, die durch eine zusätzliche Anhäufung von Reklamen nun noch verschärft werden solle. In unmittelbarer Umgebung des Bauvorhabens befänden sich an der Kantonsstrasse bereits heute zahlreiche Querungen und Verflechtungen mit dem Langsamverkehr. Durch das Bauvorhaben würden nun diverse neue Verflechtungen an einer heute schon neuralgischen Stelle geschaffen. Folglich gehe es nicht an, die hier unbedingt notwendige erhöhte Aufmerksamkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen durch die Bewilligung von auffälligen Reklamen am Strassenrand negativ zu beeinflussen. Im Übrigen sei erst vor kurzem in der Nähe des Bauvorhabens auch ein anderes Reklamegesuch eines Dritten nicht bewilligt worden.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Frage der Verkehrssicherheit der Kantonsstrasse sei bereits in den vorangegangenen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend den Bau des Wohn- und Geschäftshauses eingehend abgehandelt worden. Die Strasse sei eine durchschnittlich befahrene Regionalverbindungsstrasse; sie sei normkonform ausgebaut und weise beidseitig grosszügig dimensionierte Trottoirs auf. Die Ausführungen der Rekurrentin, die Kantonsstrasse sei in diesem Bereich nicht verkehrssicher, seien deshalb unzutreffend. Das Merkblatt SVI stelle zum einen lediglich eine Entscheidungshilfe dar, die sich mit Ladenbeschriftungen und Werbefahnen nicht einmal beschäftige. Zum anderen befänden sich im Bereich, in dem die umstrittenen Werbefahnen und Reklameeinrichtungen angebracht würden, gar keine relevanten Querungen und Verflechtungen mit dem Langsamverkehr.

b) Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs abzuweisen.

c) Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober bzw. 6. November 2024 nehmen das TBA und die KAPO zum Rekurs Stellung.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 8/18

d) Am 28. November 2024 reicht die Rekurrentin eine Replik zu den Vernehmlassungen ein.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 27. August 2024. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe weder eine Einspracheverhandlung noch einen Augenschein durchgeführt. Zudem sei auf ihre in der Einsprache erhobenen Einwände nur ungenügend eingegangen worden. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 9/18

mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.; BUDE Nr. 28/2024 vom 28. März 2024 Erw. 6). Vorliegend ergab sich der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig aus den Verfahrensakten. Zudem verfügte die Vorinstanz über die notwendige Ortskunde und waren ihr die speziellen Verhältnisse an der M.___strasse bereits aus den vorangegangenen Einsprache- und dem Rekursverfahren sowie den Augenscheinen genauestens bekannt. Inwiefern ein nochmaliger Augenschein für weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auf die Durchführung eines Augenscheins durfte daher verzichtet werden.

3.2 Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung einer Einigungsverhandlung kommt Einsprechenden nicht zu, weil es sich bei der Bestimmung von Art. 156 Abs. 2 PBG um eine «Kann»- Bestimmung handelt. Es liegt folglich im pflichtgemässen Ermessen der Baubehörde, ob sie eine solche durchführen will oder nicht. Auch diesbezüglich liegt folglich keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BUDE Nr. 49/2024 vom 6. Juni 2024 Erw. 4.1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst sein, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht wird. Dies ist möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führte in den Erwägungen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 10/18

des angefochtenen Beschlusses aus, gestützt auf welche Überlegungen sie der Einsprache keine Folge leistete. Sie hielt insbesondere fest, dass die Kantonsstrasse im umstrittenen Bereich genügend breit und übersichtlich sei sowie, dass die geplanten Reklameeinrichtungen die Verkehrssicherheit nicht gefährdeten und zu keiner Ablenkung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer führten. Entsprechend war es der Rekurrentin ohne weiteres möglich, den angefochtenen Beschluss sachgerecht anzufechten, was sie mit Eingaben vom 7. und 24. September 2024 auch tat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

4. Die Rekurrentin bringt weiter vor, die drei Projektänderungen stünden miteinander in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb die drei Verfahren zusammengeführt und koordiniert hätten behandelt werden müssen.

4.1 Das Koordinationsgebot hat seine Grundlage in Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG). Sofern die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt. Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit der mehreren Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest. Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25 mit Hinweis). Der Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde (BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 Erw. 8.9.2). Nicht jedes Verfahren, welches in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit einem Baugesuch steht, unterliegt somit der Koordinationspflicht.

4.2 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist einzig das Baugesuch Nr. 19/012g vom 27. März 2024 für das Anbringen von Werbefahnen und Aussenreklamen. Dieses Gesuch weist keinerlei Zusammenhang mit dem – inzwischen ohnehin bereits wieder zurückgezogenen – Baugesuch Nr. 19/012e vom 13. März 2024 für die geplanten Änderungen am Untergeschoss und auch nicht mit dem Baugesuch Nr. 19/012h vom 6. Juni 2024 für die Erdsondenbohrungen auf. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern diese Gesuche untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen betreffen könnten. Ein Koordinationsbedarf zwischen diesen Verfahren bestand somit von vornherein nicht. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz in Kap. II Ziff. 21 der rechtkräftigen Baubewilligung vom 7. Dezember 2021 zum einen mitgeteilt, dass mit der Baubewilligung

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 11/18

keine Reklameeinrichtungen genehmigt seien, und zum anderen ausdrücklich als Auflage verfügt, dass allfällige Reklameeinrichtungen frühzeitig bei der Gemeinde zur Prüfung und Beurteilung eingereicht werden müssten. Diese Auflage war der Rekurrentin bekannt und wurde von ihr im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Die Rekursgegnerin ist mit der Einreichung des vorliegend umstrittenen Reklamegesuchs folglich nur der ihr obliegenden Verpflichtung aus der rechtskräftigen Baubewilligung nachgekommen.

5. Die Rekurrentin beanstandet in materieller Hinsicht, dass die geplanten Aussenreklamen und Werbefahnen die Verkehrssicherheit beeinträchtigten, weil sie die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer unnötig ablenkten. An der Kantonsstrasse gebe es in diesem Bereich bereits heute zahlreiche Querungen und Verflechtungen mit dem Langsamverkehr, so z.B. bei der Post-Filiale, bei der Einmündung der M.___strasse im Bereich des Coop-Parkplatzes und der Fussweg- Verbindung Widen und Gärbigstrasse, bei der Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage des Coop, bei der Bank-Filiale und bei der Einmündung der Gonzenstrasse. Durch das Bauvorhaben würden nun neue Verflechtungen an einer heute schon neuralgischen Stelle geschaffen. Folglich gehe es nicht an, die hier unbedingt notwendige erhöhte Aufmerksamkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer durch die Bewilligung von auffälligen Reklamen am Strassenrand negativ zu beeinflussen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Kantonsstrasse an der besagten Stelle eng sei, Sattelschlepper und grosse Lastwagen beim Einmünden in die Kantonsstrasse die Gegenfahrbahn mitbenützen müssten, in diesem Bereich reger Durchgangsverkehr bei gleichzeitig ausgeprägtem Mischverkehr herrsche und trotzdem eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sei. Hinzu komme, dass beim Verlassen des Parkplatzes bei der Post-Filiale oft rückwärts in die Kantonsstrasse gefahren werde.

5.1 Bereits im Entscheid Nr. 48/2023 vom 4. Mai 2023 hatte das Bau- und Umweltdepartement erwogen (Erw. 5.2 ff.), dass das Baugrundstück Nr. 001 für den umstrittenen Supermarkt über die M.___strasse ausreichend strassenmässig erschlossen sei. Es bezog sich in seinen Erwägungen auf den Amtsbericht des TBA vom 9. Februar 2021. Das TBA äusserte darin die Ansicht, dass die M.___strasse mit einer Breite von 6,70 m den Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h abdecken könne. Die westliche Grundstückszufahrt von der Kantonsstrasse auf das Baugrundstück Nr. 001 erfülle die Anforderungen der Richtlinien des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Zwar werde der (in der Norm empfohlene) minimale Einlenkradius von 6 m leicht unterschritten. Aufgrund des Schleppkurvennachweises sei absehbar, dass deshalb bei Abbiegemanövern von Lastwagen ein leichtes Überschleppen der Gegenfahrbahn nötig werde, um optimal auf bzw. von Grundstück Nr. 001 ein- und ausfahren zu können. Da die Anlieferungen der Lastwagen aber in der Regel aus-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 12/18

serhalb der Spitzenstunden stattfänden, sei die Nutzung der Gegenfahrbahn bei geringem bis mittlerem Verkehr angesichts der guten Sichtverhältnisse nicht kritisch. Für Personenwagen sei die westliche Grundstückszufahrt ohnehin ausreichend dimensioniert. Die Sichtverhältnisse im Bereich der westlichen Zufahrt auf die Kantonsstrasse seien hervorragend. Die Empfehlungen der VSS-Normen SN 40 090b und SN 40 273a würden sogar übertroffen, da der Sichtweitennachweis auf die Fahrbahn mit einem Abstand von 5 m anstatt mit 3 m ab Fahrbahnrand gemessen worden sei. Die östliche Grundstückszufahrt diene lediglich der Anlieferung durch Lastwagen im Einbahnregime; sie sei korrekt dimensioniert und nicht zu beanstanden. Insgesamt kam das TBA im Amtsbericht ausdrücklich zum Schluss, dass negative verkehrstechnische Einflüsse des Bauvorhabens auf die umliegenden Grundstücke – wie sie die Rekurrentin auch jetzt wieder befürchtet – nicht zu erwarten seien. Diese Einschätzung des TBA bestätigte sich am damaligen Rekursaugenschein vollumfänglich, weshalb das Bau- und Umweltdepartement keinen Anlass zur Annahme sah, die M.___strasse könnte nicht verkehrssicher ausgestaltet sein. Dabei hielt es in Erw. 5.4 ergänzend ausdrücklich fest, dass die M.___strasse – wie für Kantonsstrassen innerhalb des Siedlungsgebiets üblich –, beidseitig grosszügig dimensionierte Trottoirs aufweise und damit den Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger ausreichend sicherstelle, obwohl in diesem Bereich der M.___strasse bereits heute beidseitig eine Vielzahl von privaten Grundstückszufahrten, eine Privatstrasse sowie mehrere öffentliche Strassen in die M.___strasse einmündeten. Die M.___strasse sei aber keine überlastete, sondern eine durchschnittlich befahrene Regionalverbindungsstrasse und ohne weiteres in der Lage, ein zusätzliches und über den ganzen Tag verteiltes Verkehrsaufkommen von 470 Fahrzeugen von und zum Grundstück Nr. 001 aufzunehmen und verkehrssicher abzuleiten. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin sei das Baugrundstück Nr. 001 über die Kantonsstrasse deshalb hinreichend erschlossen. Dieser Beurteilung schloss sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2023 (B 2023/111) Erw. 3 f. vollumfänglich an. Soweit die Rekurrentin in diesem Rekurs gegen die Reklameeinrichtungen neuerlich den bestehenden Ausbau der Kantonsstrasse als nicht verkehrssicher bezeichnet und wiederum kritisiert, die bereits vorhandenen zahlreichen Querungen und Verflechtungen in nächster Nähe seien nicht berücksichtigt worden, ist der Rekurs von vornherein unbegründet.

5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob durch die umstrittenen Reklameeinrichtungen die Aufmerksamkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer negativ beeinflusst werden kann, wie das die Rekurrentin behauptet.

5.2.1 Reklamen gelten als Anlagen und müssen einen Strassenabstand von 4 m einhalten, sofern die politische Gemeinde keine besonderen Anordnungen getroffen hat (Art. 104 Bst. a StrG). Die Politische Gemeinde Z.___ hat für Anlagen gegenüber Kantonsstrassen ebenfalls einen Abstand von 4 m festgelegt (Art. 20 Abs. 1 BauR). Die drei Werbefahnen gelten als Anlagen, weshalb sie einen Strassenabstand

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 13/18

von mindestens 4 m einhalten müssten. Für den Standort der drei Fahnenmasten im Abstand von 1,26 m bis 1,3 m ab Trottoirrand steht eine ordentliche Baubewilligung folglich ausser Frage. Gleiches gilt auch für die an der Nord- und Ostfassade – innerhalb des Strassenabstands – geplanten Firmenbeschriftungen (Art. 136 Abs. 2 Bst. h PBG e contrario).

5.2.2 Nach Art. 108 Abs. 2 Bst. a StrG kann die zuständige Behörde – vorliegend das TBA (Art. 1 der Strassenverordnung [sGS 732.11]) – Ausnahmen von den Strassenabstandsvorschriften bewilligen, wenn weder Verkehrssicherheit noch Strasse beeinträchtigt werden. Das TBA hat am 16. Mai 2024 die Ausnahmebewilligung für die drei Werbefahnen erteilt, weil dadurch weder die Strasse noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde. Auf die Erteilung einer zusätzlichen Ausnahmebewilligung für die beiden an der Nordfassade geplanten Firmenlogos sowie jenes an der Ostfassade, die sich ebenfalls innerhalb des Kantonsstrassenabstands befinden, wurde dabei verzichtet, weil diese Beschriftungen Bestandteil der Fassaden des Supermarkts bilden und das Gebäude selbst bereits rechtskräftig bewilligt war.

5.2.3 Wie die Rekurrentin zu Recht vorbringt, liegt der derzeit in Bau befindliche Supermarkt bereits näher an der Kantonsstrasse, als dass dies die Regelbauvorschriften eigentlich vorsähen. Vorinstanz und kantonale Denkmalpflege bestanden auf diese (nur etwa 2 m vom Trottoir entfernte) Platzierung des Baukörpers im Vorverfahren aus Ortsbildschutzgründen. Dieser Standort wurde in den vorangegangenen Einsprache- und Rechtsmittelverfahren nicht bestritten und ist inzwischen rechtskräftig bewilligt. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass an der Fassade des Supermarkts anzubringende Firmenlogos wie auch die drei Werbefahnen ebenfalls den Strassenabstand unterschreiten müssen, wenn sie das Gebäude strassenseitig als Supermarkt kennzeichnen sollen. Die Rekurrentin erkennt diese besonderen Verhältnisse offensichtlich an, zumal sie sich in ihrem Rekurs nur gegen die Erteilung der Bewilligung durch Vorinstanz, KAPO und TBA mit der Begründung wehrt, die Bewilligungen gefährdeten die Verkehrssicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, weil die Reklameeinrichtungen den motorisierten Individualverkehr zu stark ablenkten.

5.2.4 Nach Art. 99 Abs. 1 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) sind Strassenreklamen ausserhalb zugelassener Anschlagstellen bewilligungspflichtig. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). Nach Art. 98

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 14/18

Abs. 1 SSV sind im Bereich von Autobahnen und Autostrassen Strassenreklamen untersagt. Zulässig sind jedoch eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung (Art. 98 Abs. 2 Bst. a SSV). Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 erster Satz SSV). Nach Art. 32 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) bewilligt das Polizeikommando das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen. Die Beurteilung der Strassenreklamen erfolgt nach Art. 6 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) in Verbindung mit Art. 95 bis 100 SSV. Nach Art. 6 Abs. 1 SVG sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, untersagt, namentlich wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Bst. a), die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden (Bst. b), mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können (Bst. c) oder die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen (Bst. d). Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 hat die KAPO die Bewilligung für die umstrittenen drei Werbefahnen und die vier Firmenanschriften an den Gebäudefassaden erteilt, weil sie die Verkehrssicherheit als nicht beeinträchtigt erachtete. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 6. November 2024 betont die KAPO nochmals, dass die Situation der Kantonsstrasse im Bereich des geplanten Supermarkts übersichtlich sei. Die Strasse verlaufe geradlinig und es bestehe beidseitig ein Trottoir. Die Fassadenund Fahnenwerbung bestehe ausschliesslich aus dem Firmenlogo der U.___. Dieser Schriftzug sei in der Schweiz bestens bekannt und lade Verkehrsteilnehmende nicht zu einem zweiten bzw. zu längerem Blick ein. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit infolge Ablenkung könne deshalb ausgeschlossen werden.

5.2.5 Die Rekurrentin verweist bezüglich der befürchteten Ablenkung insbesondere auf das Merkblatt SVI, gemäss welchem Reklameeinrichtungen und Beflaggungen im Nahbereich von Querungen und Verflechtungen mit dem Langsamverkehr nicht zulässig sein sollen. Die Rekursgegnerin bringt dagegen vor, das Merkblatt SVI sei eine blosse Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Plakatwerbungen im Strassenraum, das sich zu reinen Ladenbeschriftungen (Firmenlogos) und Fahnen vor Geschäften gar nicht äussere. Ausserdem befänden sich die umstrittenen Beschriftungen an den bewilligten Fassaden und auch die drei Werbefahnen lägen nicht unmittelbar im Bereich von Querungen bzw. Verflechtungen mit dem Langsamverkehr.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 15/18

5.2.6 Der Rekursgegnerin ist beizupflichten, dass es sich beim Merkblatt SVI – gleich wie bei den VSS-Normen – nicht um allgemein verbindliche Rechtssätze, sondern lediglich (aber immerhin) um Empfehlungen von Strassenfachleuten handelt, deren Anwendbarkeit stets im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Das Merkblatt SVI befasst sich mit Ablenkungen durch statische und dynamische Werbemittel. Statische Werbemittel werden dabei als «einfache» Plakate (ohne oder mit sehr wenig Text) und Plakate mit Text beschrieben. Dynamische Werbemittel dagegen sind dadurch charakterisiert, dass sich das Bild des Plakats zeitlich verändert. Allein schon aus diesen im Merkblatt SVI enthaltenen Definitionen ist fraglich, ob ein reines Firmenlogo, wie es vorliegend zu beurteilen ist, in die Rubrik «einfaches Plakat mit sehr wenig Text» eingeordnet werden kann und damit überhaupt erst in den Regelungsbereich des Merkblatts SVI fällt. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, weil das Merkblatt SVI in Ziff. 3, S. 4, empfiehlt, nur bei hohen Sicherheitsanforderungen an eine konkrete Verkehrssituation neben dynamischen auch auf statische Werbemittel zu verzichten. Dabei handele es sich um Stellen auf einer Strasse, an denen sich Bewegungslinien von motorisiertem und Fuss- und Veloverkehr kreuzten, das heisse vor allem Querungs- bzw. Verflechtungsstellen von Fuss- und Veloverkehr. Als Beispiele für hohe Sicherheitsanforderungen werden Querungsstellen sowie Mischverkehrsflächen, Trottoirüberfahrten, Velowegeinmündungen sowie ungenügende Sichtbarkeit genannt. Das Merkblatt SVI empfiehlt in solchen Fällen, einen Bereich von bis zu 40 m Entfernung von der Querungsstelle in die Prüfung mit einzubeziehen. Wie der folgenden Abbildung zu entnehmen ist, befinden sich die beiden von der Rekurrentin angesprochenen Fussgängerstreifen jeweils in gut 60 m Entfernung vom geplanten Supermarkt und damit bereits ausserhalb des vom Merkblatt SVI genannten kritischen Bereichs:

Zwar besteht innerhalb dieses kritischen Bereichs eine Mischverkehrsfläche, weil der Veloverkehr auf der Kantonsstrasse nicht durch einen Baugrundstück Nr. 376 Fussgängerstreifen Standort Supermarkt

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 16/18

Velostreifen vom Motorfahrzeugverkehr getrennt ist und zudem existieren hier auch verschiedene Trottoirüberfahrten aus den privaten, direkt an die Kantonsstrasse angrenzenden Grundstücken. Diese Problematik wird indessen entscheidend dadurch entschärft, dass die Kantonsstrasse im fraglichen Bereich sehr gut übersichtlich ist und es sich bei den umstrittenen Firmenlogos ohnehin nicht um auffällige und deshalb ablenkende Werbemittel handelt. Unter diesen Umständen ist der pauschale Schluss der Rekurrentin, die umstrittenen Reklameeinrichtungen hätten allein schon wegen der Empfehlungen des Merkblatts SVI nicht bewilligt werden dürfen, nicht haltbar.

5.2.7 Im Gegenteil ist aufgrund der geschilderten Situation viel eher davon auszugehen, dass im fraglichen Bereich an der M.___strasse nicht von hohen Sicherheitsanforderungen auszugehen ist. Bereits die Vorinstanz vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, südwestlich und nordöstlich des Baugrundstücks befänden sich an der M.___strasse zwei Fussgängerstreifen, die von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern bereits erhöhte Aufmerksamkeit verlangten, Bremsbereitschaft einforderten und dadurch automatisch zu einer Reduktion der Fahrgeschwindigkeiten beitrügen. Die von der Einsprecherin geschilderten Verflechtungen mit dem Fuss- und Langsamverkehr rund um das Neubauvorhaben träfen zwar zu; sie entsprächen allerdings ganz typisch den intensiven Mischnutzungen, die in einem Dorfzentrum eben vorkämen. Daraus allein könne nun nicht schon auf eine Gefährdung der Sicherheit geschlossen werden, zumal die M.___strasse breit ausgebaut sei, schnurgerade verlaufe und sehr gut übersichtlich sei. Im Weiteren sei eine Ablenkung ohnehin nicht realistisch, nachdem die vier Reklameeinrichtungen und die drei Werbefahnen allesamt lediglich das Firmenlogo enthielten und das «U.___-Logo» allgemein bestens bekannt sei. Auch die Rekursgegnerin bringt in der Rekursvernehmlassung vor, bei den umstrittenen Reklameeinrichtungen handle es sich um ganz einfache Beschriftungen, die das schweizweit bestens bekannte «U.___-Symbol» enthielten. Längere Ablenkungen seien bei derart simplen Firmenkennzeichnungen von vornherein nicht zu erwarten. Sie würden sich massgeblich von eigentlichen Werbeplakaten mit einem statischen oder dynamischen Text oder Bildern unterscheiden, nicht zu länger dauernden Fixationen der Betrachter führen und seien deshalb sicherheitstechnisch unbedenklich. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allgemein übliche Firmenanschriften an Gebäudefassaden oder eine einfache Beflaggung mit dem Firmenlogo eine Sicherheitsgefahr heraufbeschwören sollten, wie das die Rekurrentin befürchtet. Solche Gebäudekennzeichnungen sind vielmehr alltäglich, im Siedlungsgebiet gang und gäbe und von längerer Aufmerksamkeit erheischenden typischen Strassenreklamen klar zu unterscheiden. Dementsprechend ist nach dem oben Ausgeführten (Erw. 5.2.4) sogar an Autobahnen und Autostrassen – entlang denen sonst jegliche Strassenreklame untersagt ist – eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung erlaubt (Art. 98 Abs. 2 Bst. a SSV). Somit ergibt sich, dass von den umstrittenen Firmenanschriften weder eine Beeinträchtigung der Strasse noch der Verkehrssicherheit ausgeht,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 17/18

weshalb sowohl die angefochtenen Bewilligungen der Vorinstanz und der KAPO als auch die Ausnahmebewilligung des TBA zu Recht erteilt wurden. Der Rekurs ist damit unbegründet und abzuweisen.

6. Soweit die Rekurrentin vorbringt, es sei erst vor kurzem in der Nähe des Bauvorhabens auch ein anderes Reklamegesuch eines Dritten nicht bewilligt worden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Rekursvernehmlassung ausführt, wurde dieses Reklamegesuch von der Gesuchstellerin wieder zurückgezogen, weil der Plakatträger innerhalb einer frei zu haltenden Sichtzone zu liegen gekommen wäre und deshalb nicht hätte bewilligt werden können.

7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden

7.2 Der von der Rekurrentin am 25. September 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

8. Rekurrentin und Rekursgegnerin stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

8.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– plus 4 % Barauslagen, insgesamt also auf Fr. 2’860.–, festzulegen; sie ist von der Rekurrentin zu bezahlen.

8.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren um Zusprache einer Umtriebsentschädigung ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 98/2024), Seite 18/18

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 25. September 2024 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren der B.___, Y.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt die B.___ ausseramtlich mit Fr. 2’860.–.

b) Das Begehren von A.___ um Zusprache einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 098 Strassenrecht, Art. 108 Abs. 2 StrG, Art. 96 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 SSV. Allgemein übliche Firmenanschriften an Gebäudefassaden oder eine einfache Beflaggung mit dem Firmenlogo sind in der Regel nicht geeignet, eine Sicherheitsgefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer heraufbeschwören. Solche Gebäudekennzeichnungen sind vielmehr alltäglich, im Siedlungsgebiet gang und gäbe und von längerer Aufmerksamkeit erheischenden typischen (statischen und dynamischen) Strassenreklamen klar zu unterscheiden. Aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ergab die Beurteilung insgesamt, dass von den vorliegend umstrittenen Firmenanschriften weder eine Beeinträchtigung der Strasse noch der Verkehrssicherheit ausgeht, weshalb sowohl die angefochtenen Bewilligungen der Vorinstanz und der Kantonspolizei als auch die Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes zu Recht erteilt wurden (Erw. 5.2.7). Abweisung des Rekurses.

24-6302 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.12.2024 24-6302 — Swissrulings