Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-4477 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 29.11.2024 Entscheiddatum: 06.11.2024 BUDE 2024 Nr. 093 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 95 Abs. 2 VRP, Art. 98 Abs. 2 und 3 Bst. a VRP, Art. 98bis VRP. Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens trotz offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Legitimation des Baugesuchstellers stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP dar (Erw. 2.1.2). In Bezug auf die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, in Anbetracht des Instanzenzugs innerhalb derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 95 Abs. 3 VRP auf eine Erhebung zu verzichten (Erw. 2.1.2). Das Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers rechtfertigt eine Abweichung von Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP und somit eine ausnahmsweise Auferlegung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden zu Lasten der Politischen Gemeinde (Erw. 2.2.3). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 93 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-4477
Entscheid Nr. 93/2024 vom 6. November 2024 Rekurrent A.___
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 4. Juni 2024)
Rekursgegner
B.___ vertreten durch MLaw Kim Ana Wegmann, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil
Betreff Baubewilligung (Erstellen Abstellraum auf Balkon)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2024), Seite 2/9
Sachverhalt A. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der G.___strasse in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. September 2016 in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Es ist mit dem in 14 Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilten Mehrfamilienhaus (MFH) Vers.-Nr. 002 überbaut.
B. a) Mit E-Mail vom 4. April 2022 meldete B.___, Stockwerkeigentümer (Einheit Nr. 003) des Grundstücks Nr. 001 der Baubehörde der Politischen Gemeinde Z.___, dass A.___, ebenfalls Stockwerkeigentümer (Einheit Nr. 004), auf dem Balkon der nordöstlichen 3,5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss des MFH Vers.-Nr. 002 ein fest verankertes Gartenhaus errichtet habe. Gleichzeitig erkundigte er sich, ob hierfür nicht eine Baubewilligung eingereicht werden müsste und die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer notwendig wäre.
b) Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 forderte die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Z.___ A.___ dazu auf, für die getätigten baulichen Massnahmen auf dem Balkon ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Zudem teilte die Bauverwaltung mit, sie gehe aufgrund bestehender Teilverglasungen von anderen Balkonen auf dem Grundstück Nr. 001 davon aus, dass die Zustimmung der Verwaltung oder der anderen Stockwerkeigentümer eingeholt worden sei.
C. a) Mit Baugesuch vom 3. Mai 2023 beantragte A.___ bei der Baubehörde der Politischen Gemeinde Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Abstellraums auf dem Balkon der nordöstlichen 3,5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss des MFH Vers.- Nr. 002.
b) Innert der Auflagefrist vom 9. bis 22. Mai 2023 erhob unter anderem B.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte sinngemäss, dem Gesuchsteller fehle mangels Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer die zivilrechtliche Bauberechtigung. Durch den Einbau des Abstellraums auf dem Balkon werde die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes verändert. Solche baulichen Massnahmen bedürften der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer.
c) Mit Beschluss vom 2. November 2023 erteilte die Baubehörde Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Zur Begründung führte die Baubehörde unter anderem aus, das Einholen der Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer sei eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2024), Seite 3/9
d) Gegen diesen Beschluss erhob B.___, vertreten durch MLaw Raphael Fisch, Rechtsanwalt, Wil, mit Schreiben vom 29. November 2023 Rekurs beim Gemeinderat Z.___. Mit Rekursergänzung vom 10. Januar 2024 beantragte er die Aufhebung des Gesamtentscheids der Baubehörde Z.___ vom 2. November 2023. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, auf das Baugesuch hätte nicht eingetreten werden dürfen, da die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer offensichtlich fehle. Auf diesen Umstand sei bereits im Einspracheverfahren hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Baubehörde, wonach die Einholung der Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer eine rein privatrechtliche Angelegenheit sei, dürfe nach einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ein Baugesuch nicht an Hand genommen werden, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich nicht gegeben sei.
e) Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 hiess der Gemeinderat Z.___ den Rekurs gegen den Beschluss der Baubehörde vom 2. November 2023 gut, hob den Beschluss auf und wies das Baugesuch zu neuer Entscheidung an die Baubehörde zurück. Zudem sei dem Baugesuchsteller eine Frist zur Einholung der erforderlichen Zustimmung anzusetzen. Der Gemeinderat begründete seinen Entscheid damit, dass das Baugesuch der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedurft hätte und die Baubehörde das Baugesuch nicht hätte an Hand nehmen sowie materiell behandeln dürfen. Zur Ergänzung hätte dem Gesuchsteller eine entsprechende Frist angesetzt werden müssen. Schliesslich auferlegte der Gemeinderat Z.___ A.___ eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– und verpflichtete ihn, B.___ mit Fr. 2'080.– (zzgl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
D. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement und stellte den Antrag, die Kosten und die Folgekosten des Rekurses seien von der Bauverwaltung und dem Rekursgegner zu tragen. Zur Begründung wird geltend gemacht, er habe auf Anweisung der Baubehörde ein Baugesuch für die baulichen Massnahmen auf dem Balkon eingereicht. Bis zum Beschluss der Vorinstanz sei er nie zu einer Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert worden. Die Vorinstanz habe sodann im Entscheid festgehalten, dass die erstinstanzliche Baubehörde das Baugesuch nie hätte an Hand nehmen und materiell bearbeiten dürfen. Die Verfahrenskosten habe die Bauverwaltung zu tragen, da sie mit ihrem Verhalten die Kostenfolge erst ausgelöst habe. Zudem wären die Kosten auch dem Rekursgegner zu überbinden, da dieser die ganze Situation erst verschuldet habe.
E. a) Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verweist auf den Rekursentscheid vom 4. Juni 2024.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 93/2024), Seite 4/9
b) Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragt der Rekursgegner, neu vertreten durch MLaw Kim Ana Wegmann, Rechtsanwältin, Wil, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Eventualiter sei Ziff. 5 des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Kosten für die ausseramtlichen Aufwendungen des Rekursgegners im Rekursverfahren vollumfänglich durch die Gemeinde Z.___ zu tragen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent habe spätestens seit der Einsprache des Rekursgegners vom 13. Mai 2023 um die Notwendigkeit der Beibringung des Einverständnisses der Stockwerkeigentümer gewusst. In der Folge habe er trotzdem am Baugesuch festgehalten und das Verfahren vorangetrieben, in der Hoffnung, die Baubehörde werde den Mangel nicht bemerken. Die Kosten seien dem Rekurrenten somit zu Recht auferlegt worden. Sollte die Kostenfolge der ausseramtlichen Kosten wider Erwarten aufgehoben werden, seien die Kosten vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen. Dies sei allein schon dem Umstand geschuldet, dass von einer Baubehörde erwartet werden könne, dass sie das Fehlen einer solch offensichtlichen Eintretensvoraussetzung hätte erkennen müssen. Zudem sei die Baubehörde im Einspracheverfahren wiederholt auf die fehlende zivilrechtliche Legitimation hingewiesen worden.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Im Streit liegt vorliegend einzig die Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten des betreffenden Rekursverfahrens Nr. 2023- 990 (Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Entscheids). Der Rekurrent macht mit Rekursschreiben vom 24. Juni 2024 geltend, ihm seien im Rekursverfahren zu Unrecht Kosten auferlegt worden. Er habe sich lediglich an die Anweisungen der Baubehörde gehalten und ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid hätte die Baubehörde das Gesuch jedoch nie an Hand nehmen dürfen und ihm eine entsprechende Frist zur Verbesse-
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rung ansetzen müssen. Dennoch seien ihm nun Kosten auferlegt worden. Die Kosten und Folgekosten des Rekurses seien durch die Baubehörde und den Rekursgegner, welcher das ganze Verfahren losgetreten habe, zu tragen.
2.1 2.1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unterscheiden sich Bauprozesse, an denen Bauwillige und Einsprechende mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grundsätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Gemeinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom 16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang nach Art. 95 Abs. 2 VRP zu dessen Lasten (BUDE Nr. 3/2024 vom 19. Januar 2024 Erw. 6.1).
2.1.2 Die Vorinstanz hat im Beschluss vom 4. Juni 2024 (Erw. 5.2) festgehalten, das Baugesuch hätte der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedurft und die Baubehörde hätte das Baugesuch deshalb nicht an Hand nehmen und materiell behandeln dürfen. Diese Ansicht der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen, in welchen die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich nicht gegeben ist, das Baugesuch nicht an Hand genommen und materiell behandelt werden darf (Urteil des Bundesgerichtes 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 Erw. 5.3; BDE Nr. 118/2020 vom 1. Dezember 2020 Erw. 4.2). Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz bei der Verlegung der Verfahrenskosten jedoch nicht berücksichtigt und die Kosten nach dem Erfolgsprinzip vollumfänglich dem Rekurrenten auferlegt. Das Eintreten auf ein Baugesuch trotz offensichtlich fehlender Bauberechtigung stellt jedoch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP dar. Es wäre deshalb angezeigt gewesen, nach dem Verursacherprinzip die amtlichen Kosten der Baubehörde bzw. der Politischen Gemeinde aufzuerlegen und nicht der unterliegenden Partei. Die Rüge des Rekurrenten ist somit begründet und Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben. Entgegen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes, in solchen Fällen nicht auf die Erhebung zu verzichten (BDE Nr. 56/2021 vom 10. September 2021; BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 9.1 sowie BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 Erw. 11.1 mit Hinweisen), wäre es in der vorliegenden Konstellation aber zwecklos, wenn der Gemeinderat die amtlichen Kosten bei der Baubehörde erheben würde, gehören doch beide Instanzen der gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an. Auf eine Erhebung der amtlichen Kosten kann
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somit trotz Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet werden.
2.2 2.2.1 Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit den im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom heutigen Rekursgegner geltend gemachten ausseramtlichen Kosten verhält.
2.2.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Nach dem Wortlaut von Art. 98bis i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRP trifft das Gemeinwesen in Anfechtungsverfahren (Rekurs- und Beschwerdeverfahren) keine Pflicht zum Ersatz ausseramtlicher Kosten. Die Rechtsprechung hat diese Lücke im Gesetz als nicht vom Gesetzgeber gewollt betrachtet und das Gemeinwesen gegebenenfalls ebenfalls als ersatzpflichtig erachtet, sowohl als erstinstanzlich verfügende als auch als Rechtsmittelinstanz (A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98bis N 19). Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP werden jedoch in der Regel im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden zulasten der Gemeinde keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
2.2.3 Der heutige Rekurrent unterlag im vorinstanzlichen Rekursverfahren in der Rolle als Rekursgegner. Jedoch ist dieser Verfahrensausgang primär dem schwerwiegenden Verfahrensfehler der Baubehörde geschuldet (vgl. Erw. 2.1.2). Nach dem Verursacherprinzip hätte die ausseramtliche Entschädigung nicht dem heutigen Rekurrenten sondern der Baubehörde auferlegt werden müssen. In der Regel werden im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden zulasten der Gemeinde zwar keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Ausnahme bilden jedoch Fälle, in denen das Gemeinwesen willkürlich gehandelt hat, für den Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte der Beizug eines Rechtsbeistandes unbedingt erforderlich war oder die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen würde (A. LINDER, a.a.O., Art. 98 N 15; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 154 f.). Eine Abweichung des Regelfalls rechtfertigt sich vorliegend dadurch, dass der heutige Rekursgegner aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers der Baubehörde gezwungen war, Rekurs zu erheben. Unbestritten blieb zudem, dass zur Rekurserhebung der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig war. Weiter würde es zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn der heutige Rekursgegner trotz Obsiegens und entgegen Art. 98bis VRP seine Kosten selbst zu tragen hätte. Ebenfalls wäre es unbillig die Kosten ohne Berücksichtigung des schweren Verfahrensfehlers dem heutigen Rekurrenten aufzuerlegen.
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Somit rechtfertigt sich vorliegend die ausnahmsweise Auferlegung der ausseramtlichen Kosten zu Lasten der Politischen Gemeinde. Die Rüge des Rekurrenten ist somit begründet und Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend anzupassen.
2.2.4 Die Vorinstanz erachtete für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. 4 % Barauslagen, gesamthaft Fr. 2'080.– (zzgl. MwSt.), als angemessen. Die Höhe der Entschädigung gab seitens der Verfahrensbeteiligten keinen Anlass zur Beanstandung. Der heutige Rekursgegner reichte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 zwar eine aktualisierte Kostennote in Bezug auf das vorinstanzliche Rekursverfahren ein. Sofern es sich dabei um einen sinngemässen Antrag um Zusprechung einer höheren – als die bereits von der Vorinstanz zugesprochenen – ausseramtlichen Entschädigung handeln würde, wäre dieser als unzulässiger Anschlussrekurs zu behandeln. Gegnerische Verfahrensbeteiligte können im Rahmen ihrer späteren Stellungnahme keine eigenen, weitergehenden Anträge stellen. Sofern der Rekursgegner mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er innert Rechtsmittelfrist einen entsprechenden Rekurs einlegen müssen (CAVELTI/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 640; BDE Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 Erw. 1.4.1; BDE Nr. 12/2021 vom 3. Februar 2021 Erw. 1.3.2.1; BUDE Nr. 58/2023 vom 20. Juni 2023 Erw. 1.3). Die ausseramtliche Entschädigung wird somit entsprechend der nachvollziehbaren Beurteilung der Vorinstanz auf gesamthaft Fr. 2'080.– (zzgl. MwSt.) festgelegt.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu Unrecht sowohl amtliche wie auch ausseramtliche Kosten auferlegt worden sind. Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens trotz offensichtlich fehlender zivilrechtlicher Legitimation des Baugesuchstellers stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP dar. Unter diesen Umständen hätten sowohl die amtlichen als auch ausseramtlichen Kosten nach dem Verursacherprinzip der Baubehörde bzw. der Politischen Gemeinde auferlegt werden müssen. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Dispositiv- Ziffn. 3 und 5 des angefochtenen Rekursentscheids des Gemeinderates Z.___ vom 4. Juni 2024 sind deshalb aufzuheben bzw. anzupassen. In Bezug auf die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, in Anbetracht des Instanzenzugs innerhalb derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 95 Abs. 3 VRP auf eine Erhebung zu verzichten. Hingegen sind die ausseramtlichen Kosten des Rekursgegners in der Höhe von Fr. 2'080.– (zzgl. MwSt.) entgegen dem Regelfall nach Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP zulasten der Politischen Gemeinde Z.___ zu verlegen, da sie einen schwerwiegen-
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den Verfahrensfehler verschuldet hat und das Ausbleiben einer Entschädigung im vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2 Der vom Rekurrenten am 27. Juni 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.
5. Der Rekursgegner stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der ZPO finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
5.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinem Eventualantrag. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2024 reichte Rechtsanwältin Kim Ana Wegmann eine Kostennote über Fr. 2'202.– ein. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die geltend gemachte Honorarforderung liegt innerhalb dieses Rahmens und ist den Umständen des Falls angemessen; sie ist dem Verfahrensausgang entsprechend von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
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Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 4. Juni 2024 wird aufgehoben. Ziffer 5 dieses Beschlusses wird angepasst und lautet neu: «Die Politische Gemeinde Z.___ hat B.___ mit insgesamt Fr. 2'080.– zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.»
2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 27. Juni 2024 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.
3. Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt B.___ ausseramtlich mit Fr. 2'202.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungspräsidentin
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2026-05-12T19:37:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen