Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-386, 24-408, 24-418 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 08.10.2024 Entscheiddatum: 15.07.2024 BUDE 2024 Nr. 062 Baurecht, Art. 101 und 103 PBG, Art. 28 VRP. Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten haben unabhängig vom Bestehen einer Bewilligungspflicht den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren zu genügen (Erw. 4.2). Dauerverfügungen, worunter Baubewilligungen fallen, können nicht nur bei Vorliegen von Revisionsgründen widerrufen werden, sondern auch dann, wenn sie aufgrund von Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, nicht mehr mit der Rechtsordnung übereinstimmen. Genau genommen liegt in diesem Fall kein Widerruf im eigentlichen Sinn vor; vielmehr erlässt die Behörde eine neue, an die veränderte Ausgangslage angepasste Verfügung, welche die ursprüngliche Verfügung verdrängt («Anpassung», Erw. 4.4). Auch eine «Anpassung» ist nach Art. 28 Abs. 1 VRP nur zulässig, wenn sie aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten und verhältnismässig ist (Erw. 4.5 und 5). Die Anordnung der Teilräumung eines Campingplatzes und des Rückbaus der bewilligten Bauten und Anlagen erweist sich in Anbetracht der grossen Gefahr für Leib und Leben als dringend und alternativlos. Abweisung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2024 Nr. 62 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-386/24-408/24-418
Entscheid Nr. 62/2024 vom 15. Juli 2024 Rekurrenten und Rekurrentinnen 1
Rekurrenten 2
Rekurrentin 3
A.___ und Mitbeteiligte alle vertreten durch A.___, Z.___
B.___
C.___ vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Y.___ (Entscheid vom 3. Januar 2024)
Betreff Räumungsverfügung
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Sachverhalt A. a) Die C.___, X.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, an der M.___strasse in X.___ im Gebiet W.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Y.___ vom 15. Juli 2019 grossteils in der Intensiverholungszone Tourismus und Freizeit. Darauf ist ein Campingplatz angelegt. Die rund 200 Stellplätze sind weitestgehend an Dauercamper vermietet.
b) Entlang der Nordwestgrenze des Grundstücks Nr. 001 fliesst der N.___bach. Gemäss der Gefahrenkarte des Kantons St.Gallen liegt ein erheblicher Teil des südwestlichen Campingplatzbereichs in einem Gefahrengebiet (Wasser) mit erheblicher Gefährdung (roter Gefahrenbereich). Etwa ein Drittel der 200 Stellplätze befinden sich im roten Gefahrenbereich.
c) Gemäss Baulinienplan «Wald- und Gewässerabstandslinie W.___», 1:500, der früheren Gemeinde V.___ vom 21. November 1996 befindet sich ein Teil der Stellplätze innerhalb des (teilweise kombiniert festgelegten) Wald- und Gewässerabstandsbereichs.
d) Die kantonale Naturgefahrenanalyse für die fusionierte Gemeinde Y.___ wurde in den Jahren 2004/2005 erstellt. Die Ergebnisse liegen seit Januar des Jahres 2006 vor. Im Anschluss an die Naturgefahrenanalyse liessen die früheren politischen Gemeinden Y.___, X.___ und V.___ die «Massnahmenkonzepte Naturgefahren» erstellen. Das umfassende Massnahmenkonzept der fusionierten Gemeinde Y.___, erstellt von der D.___AG, Bauingenieure und Planer, Y.___, liegt seit 7. Juni 2019 vor. Unter Kap. 8.1.6 (N.___bach, W.___) wird ausgeführt, im Bereich des Campingplatzes bestehe eine erhebliche Gefährdung durch den N.___bach. Das Brückenbauwerk bei der M.___strasse staue das Hochwasser in den Campingplatz zurück. Es sei mit mittleren bis hohen Überschwemmungstiefen von 1 m bei häufigen Ereignissen (1 – 30 Jahre) und von bis zu 5 m bei sehr seltenen Ereignissen (100 – 300 Jahre) zu rechnen. Der Rückstau fülle relativ schnell die Geländekammer im Bereich des Campingplatzes. Deshalb sei bereits im Jahr 2007 ein Notfall- bzw. Frühwarn- und Evakuationskonzept erstellt worden. Dieses stelle jedoch nur eine Übergangslösung dar, bis Flächenschutzmassnahmen umgesetzt seien. Aufgrund der kurzen Vorwarnzeit sei eine Evakuation des Platzes nämlich nur sehr schwer realisierbar.
e) In der Folge beauftragte der Gemeinderat Y.___ die E.___ AG, U.___, mit der Erstellung eines Hochwasserschutzkonzepts im Gebiet W.___. Das «Hochwasserschutzkonzept N.___bach, W.___, Vorstudie November 2022 [im Folgenden Hochwasserschutzkonzept])» bestätigte die Ergebnisse der kantonalen Naturgefahrenanalyse aus dem Jahr 2006 sowie des Massnahmenkonzepts der D.___AG aus dem Jahr 2019 und kam aufgrund einer Situationsanalyse zum Schluss,
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dass für den Bereich des Campingareals dringender Handlungsbedarf bestehe (S. 14). Für die Lösung des Hochwasserschutzdefizits zeigte das Hochwasserschutzkonzept insgesamt sieben Varianten auf und unterzog diese einer Prüfung (S. 15 ff.). Die Massnahmen sind die Folgenden:
1. Ausbau Durchlass und Gerinneausbau; 2. Schwemmholzrückhalt und Ufererhöhung; 3. Hochwasserentlastung mittels ergänzendem Rohr; 4. Frühwarnsystem mit Notfallplanung; 5. Aufhebung Campingplatz in der Senke; 6. Geländeanpassung; 7. Erweiterung der Intensiverholungszone mittels Zonenplanänderung nach Nordosten. Im Gesamtfazit des Hochwasserschutzkonzepts (S. 19) wurden lediglich die Varianten Nrn. 1, 5 und 6 zur weiteren Diskussion empfohlen.
f) Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 räumte der Gemeinderat Y.___ der C.___ die Möglichkeit ein, zum Hochwasserschutzkonzept Stellung zu nehmen.
g) Am 30. Januar 2023 teilte die C.___ dem Gemeinderat mit, dass die angeblich stark hochwassergefährdete Senke des Campingplatzes während der intensiven Regenperioden in den Monaten Juni und Juli 2021 überwacht worden sei. Obwohl es damals vielerorts zu massiven Überschwemmungen gekommen sei, sei die Lage beim Campingplatz völlig entspannt geblieben. Auch den früheren Eigentümern des Grundstücks seien keine Hochwasserereignisse bekannt. Aus diesen Gründen sei wohl eine Neubeurteilung der angeblichen Hochwassergefährdung angezeigt. Zusammenfassend seien jedenfalls die Varianten Nrn. 1 und 6 nicht umsetzbar, sofern deren Finanzierung allein von der Grundeigentümerin getragen werden müsste. Die Variante Nr. 5 sei dagegen im Grundsatz denkbar; dafür sei jedoch eine Gewährleistung der Umnutzung und deren Finanzierung erforderlich.
h) Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte der Gemeinderat der C.___ mit, dass das Hochwasserschutzkonzept und ihre Stellungnahme vom 30. Januar 2023 den kantonalen Stellen (ohne vorgängige Wahl einer Bestvariante) zur weiteren Prüfung übermittelt worden seien. Dabei hätte sich namentlich das Amt für Wasser und Energie (AWE), und zwar sowohl die Abteilung «Wasserbau» als auch die Abteilung «Naturgefahren», für die Sanierungsvariante Nr. 1 (Ausbau Durchlass und Gerinneausbau) ausgesprochen und gleichzeitig
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betont, dass wegen der in einem Schadenfall bestehenden Todesfallrisiken das Hochwasserschutzprojekt nun vorangetrieben und schnellstmöglich umgesetzt werden müsse. Im Anschluss an diese kantonale Beurteilung habe am 10. August 2023 nochmals eine Besprechung zwischen dem Gemeinderat und den Verantwortlichen der C.___ stattgefunden. Dabei seien die Ergebnisse der kantonalen Beurteilung vorgelegt und besprochen worden. An dieser Besprechung sei auch die im Hochwasserschutzkonzept errechnete Hochwassergefahr nicht mehr in Frage gestellt worden. Der Gemeinderat erwäge nun aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, für alle im roten Gefahrenbereich stehenden Campinganlagen auf Grundstück Nr. 001 eine Räumungsverfügung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der bestehenden Camping-Mietverträge müsse die Räumung bis spätestens Ende Mai 2024 vollzogen sein. Die C.___ habe Gelegenheit, bis 12. September 2023 zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen.
i) Am 1. September 2023 teilte lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, dem Gemeinderat mit, dass er von nun an die Interessen der C.___ vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung zur Stellungnahme.
j) Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 teilte der Rechtsvertreter dem Gemeinderat mit, dass seine Mandantin Hand zu einer Lösung biete, die Teilschliessung des Campingplatzes aber entschieden ablehne. Eine solche sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit unzulässig; sie hätte einen jährlichen Einnahmeverlust von rund Fr. 180'000.– zur Folge. Obwohl ein Teil des Campingplatzes nach der Gefahrenkarte im roten Bereich liege, bestehe dort erst bei einem Jahrhunderthochwasser Gefahr. Das Hochwasserschutzkonzept sehe deshalb neben der Teilschliessung des Platzes auch sechs andere Varianten vor, wobei namentlich die Variante Nr. 1 im Zentrum stehe. Diesbezüglich stellten sich aber insbesondere Fragen der Kostentragung und der Entschädigung, die mit den kommunalen und kantonalen Stellen noch besprochen werden müssten. Einstweilen genügten die Einrichtung eines Frühwarnsystems und ein Verbot, bei extremen Unwettern auf dem Campingplatz zu übernachten.
k) Am 3. Januar 2024 fasste der Gemeinderat Y.___ folgenden Beschluss:
1. Von der eingereichten Stellungnahme der (…) C.___ vom 30. Oktober 2023 (…) wird Kenntnis genommen. 2. Gestützt auf das «Massnahmenkonzept Naturgefahren» inkl. Massnahmentabelle vom 26. Oktober 2018, die Vorstudie «Hochwasserschutzkonzept N.___bach, W.___» vom 22. November 2022, die dazu erhaltenen kantonalen Stellungnahmen, die kantonale Gefahrenkarte Hochwasser sowie auf die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Bau-
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gesetzes sind sämtliche in der kantonalen «Gefahrenkarte Hochwasser» im roten Hochwassergefahrenbereich stehenden Bauten und Anlagen (Campinganlagen) auf der Parzelle Nr. 001, W.___, der C.___ bis spätestens 31. Mai 2025 vollständig zurückzubauen und die betroffene Fläche zu räumen. Zudem sind die erstellten Bachverbauungen entlang des N.___-bachs, insbesondere jene im Bereich des Bachdurchlasses W.___strasse, ordnungsgemäss zurückzubauen und der Uferbereich des N.___bachs in seiner ursprünglichen Form wiederherzustellen. 3. Die Camper und Eigentümer der von der Räumungsverfügung betroffenen Bauten und Anlagen sind von der C.___ nach Erhalt dieser Verfügung unverzüglich über die Hochwassergefahren und damit verbunden über die Räumungsverfügung per 31. Mai 2025 in Kenntnis zu setzen. 4. (Rechtsmittel) Zur Begründung wurde ausgeführt, der Weiterbetrieb des Campingplatzes im roten Gefahrenbereich sei nicht länger verantwortbar. Auch mit einem grösseren Bachdurchlass würde sich die Fläche des roten Gefahrenbereichs nicht wesentlich verkleinern und ein funktionierendes Frühwarnsystem könne nicht installiert werden. Die angeordnete Räumung, der Teilwiderruf der baurechtlichen Bewilligung und die Anordnung des Rückbaus bewilligter Bauten und Anlagen seien deshalb in Anbetracht der grossen Gefahr für Leib und Leben verhältnismässig, zumal der restliche Campingplatz weiterhin genutzt werden könne. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werde der Zeitpunkt der Räumung erst auf den 31. Mai 2025 angesetzt. Die Betroffenen erhielten dadurch Gelegenheit, die teilweise seit Jahrzehnten bestehenden Bauten und Anlagen zurückzubauen.
B. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, Z.___, zusammen mit 25 weiteren Camperinnen und Campern, alle vertreten durch A.___, mit Schreiben vom 14. Januar 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 1; Rekurs Nr. 24-386). Mit Rekursergänzung vom 30. Januar 2024 wird der sinngemässe Antrag gestellt, die Räumungsverfügung vom 3. Januar 2024 sei aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht, der Campingplatz bestehe schon seit dem Jahr 1971 und geniesse Bestandesgarantie. Seiher sei es nie zu einem Hochwasserereignis auf dem Campingplatz gekommen. Sollte jemals der Durchlass unter der M.___strasse verklausen, bleibe genügend Zeit, sich in Sicherheit zu bringen. Ein Sicherheitskonzept dafür existiere, sei von der Platzbetreiberin allen Camperinnen und Campern zugestellt und zudem gut sichtbar ausgehängt worden. Ausserdem könne zusätzlich auch noch ein Frühwarnsystem installiert oder der Bachdurchlass ausgebaut werden. Nachdem es somit mildere Massnahmen gebe, sei die angeordnete Teilräumung des Platzes unverhältnismässig.
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b) Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhoben auch B.___, beide T.___, mit gemeinsamem Schreiben vom 16. Januar 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 2; Rekurs Nr. 24-408). Mit Rekursergänzung vom 22. Januar 2024 wird der sinngemässe Antrag gestellt, die Räumungsverfügung vom 3. Januar 2024 sei aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, sie verfügten über drei Wohnwagen, hätten viel investiert und würden gerne weiter am W.___ campen. Es habe schon öfters starke Gewitter, aber noch nie Überflutungen gegeben. Die mit der Verfügung angeordnete Teilräumung sei unverhältnismässig. Stattdessen sollten besser der Bachlauf ausgebaut und der Durchlass vergrössert werden.
c) Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 3. Januar 2024 erhob auch die C.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Januar 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 3; Rekurs Nr. 24-418). Mit Rekursergänzung vom 16. Februar 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter (zu Ziff. 1) sei die Verfügung vom 3. Januar 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrentin sei seit dem Jahr 1971 Mitglied beim Verband Schweizerischer Campingplatz-Halter, betreibe also seit über 50 Jahren den umstrittenen Campingplatz. Der Campingplatz mit rund 200 Stellplätzen sei vor der Einführung der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (1. Juli 1972) gegründet worden, weshalb er noch keiner Baubewilligung bedurft habe. Danach – im Zusammenhang mit der Erweiterung des Platzes – seien die erforderlichen Bewilligungen jeweils eingeholt und erteilt worden. Folglich liege ein rechtmässiger Zustand vor; der Campingplatz sei zonenkonform und die baulichen und die betrieblichen Bewilligungen seien vorhanden und rechtskräftig. Seit Bestehen des Platzes seien mehrfach starke Unwetter über dem Einzugsgebiet des N.___bachs niedergegangen, jedoch seien dabei nie Menschenleben gefährdet worden. Wenn nun in der Gefahrenkarte und im Hochwasserschutzkonzept von einer erheblichen Gefährdung gesprochen werde, sei darunter lediglich eine abstrakte Gefahr im Fall eines Jahrhundertunwetters zu verstehen. Für diesen Fall sehe das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) allerdings nicht die Möglichkeit des Widerrufs einer Baubewilligung vor; der Campingplatz unterliege der Bestandesgarantie. Die Gefahrenkarte sei eine reine Sachverhaltsdarstellung, stelle aber keinen grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplan dar. Nach Art. 103 Abs. 2 PBG dürften Bauten und Anlagen in
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Gefahrengebieten unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie geringfügig umgebaut und erweitert werden. Diese Bestandesgarantie gelte im vorliegenden Fall. In roten Gefahrengebieten seien zwar bauliche Massnahmen verboten (Art. 103 Abs. 3 PBG), die über die Regelung von Art. 103 Abs. 2 PBG hinausgingen. Vorliegend beabsichtige die Rekurrentin jedoch nicht die Erneuerung, den Umbau oder die Erweiterung des Campingplatzes, sondern lediglich dessen Erhalt; Art. 103 Abs. 3 PBG komme deshalb nicht zur Anwendung. Weil der Campingplatz Bestandesgarantie geniesse, fehle eine Rechtsgrundlage zur Räumung des Platzes von vornherein. Im Übrigen wäre die angeordnete Teilräumung aber auch unverhältnismässig, weil stets die mildeste Massnahme getroffen werden müsse. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht einmal erwiesen sei, ob im Bereich des Campingplatzes tatsächlich Handlungsbedarf bestehe, zeige das Hochwasserschutzkonzept mehrere andere Varianten auf, die milder und ebenfalls möglich wären. Zudem habe die angeordnete Massnahme auch erhebliche finanzielle Nachteile für die Rekurrentin, was – falls überhaupt notwendig – ebenfalls klar für eine mildere Massnahme spreche.
C. a) Mit Vernehmlassungen vom 4. März 2024 beantragt die Rekurrentin 3 (in ihrer Funktion als verfahrensbeteiligte Grundeigentümerin) durch ihren Vertreter in den Rekursen 1 und 2 die Gutheissung der Rekurse. Zur Begründung wird auf die eigene Rekursbegründung vom 16. Februar 2024 verwiesen.
b) Mit Vernehmlassungen vom 25. März 2024 beantragt die Vorinstanz, die Rekurse 1 bis 3 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der umstrittene Teil des Campingplatzes genüge Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 PBG nicht, weil die bestehenden Bauten und Anlagen nicht sicher seien. Der von den Rekurrenten vorgeschlagene Bachausbau vermöge die Gefährdung nicht vollständig zu beseitigen. Das ebenfalls angeregte Frühwarnsystem tauge im vorliegenden Fall gemäss AWE ebenfalls nicht. Die von der Rekurrentin 3 in der Rekursbegründung vorgeschlagenen (milderen) Varianten müssten von ihr allein finanziert werden. Die Politische Gemeinde Y.___ habe kein Interesse an einer Kostenbeteiligung an Massnahmen, die ausschliesslich der Rekurrentin 3 zugutekämen.
c) Mit Amtsbericht vom 1. Mai 2024 führt das AWE, Abteilung Naturgefahren, aus, die im Jahr 2006 mittels kantonaler Naturgefahrenanalyse ermittelte erhebliche Gefährdung sei durch das Hochwasserschutzkonzept aus dem Jahr 2022 bestätigt worden. Im betroffenen Gebiet bestehe für Personen ausserhalb und innerhalb von Gebäuden Lebensgefahr. Durch die sehr leichte und nicht fundierte Bauweise der Campingwagen und ihrer Anbauten werde die Gefahr bei einem entsprechenden Ereignis im Vergleich zu einem normalen Gebäude noch zusätzlich erhöht. Aus der Vergangenheit seien zwar keine entsprechenden Hochwasserereignisse am N.___bach im Bereich des Campingplatzes bekannt. Dies allein berechtige jedoch nicht zur Annahme, dass die in der Naturgefahrenanalyse aufgezeigte Gefährdung nicht
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stimme bzw. zu pessimistisch sei. Diverse Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit im Kanton St.Gallen hätten gezeigt, dass die Gefahrenkarten in aller Regel korrekt seien und eine mögliche Gefährdung sehr gut abbildeten. Sie seien eine solide Grundlage, um daraus Schutzmassnahmen abzuleiten. Mit Vorteil würden diese Schutzmassnahmen umgesetzt, bevor Tote und hohe Sachschäden zu beklagen seien. Die Räumung des betroffenen Areals des Campingplatzes W.___ sei aus Sicht des AWE dringend und alternativlos.
d) Mit Replik vom 21. Juni 2024 nimmt einzig die Rekurrentin 3 durch ihren Vertreter zu den Vernehmlassungen und zum Amtsbericht Stellung. Sie führt neu aus, die im Hochwasserschutzkonzept enthaltenen Wassermengen schienen nicht plausibel.
e) Mit E-Mail vom 25. Juni 2024 teilt das AWE zur Replik der Rekurrentin 3 mit, dass der O.___bach mit dem N.___bach nicht vergleichbar sei und sich weitere Abklärungen erübrigten.
f) Am 9. Juli 2024 reicht der Vertreter der Rekurrentin 3 eine weitere Stellungnahme ein.
D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die drei Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 3 ist deshalb einzutreten.
1.4 Nicht einzutreten ist dagegen auf den Rekurs 2. Die Rekurrenten 2 haben bereits am 14. Januar 2024 – im eigenen Namen und gemeinsam mit verschiedenen anderen Stellplatzmieterinnen und -mietern – den Rekurs 1 beim Bau- und Umweltdepartement eingereicht und die Aufhebung der umstrittenen Verfügung der Vorinstanz beantragt. Sie haben folglich kein schützenswertes Interesse daran, am
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16. Januar 2024 nochmals einen zweiten Rekurs in eigenem Namen gegen dieselbe Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 beim Bau- und Umweltdepartement zu erheben.
2. Die Rekurrentin verlangt mit Eingabe vom 9. Juli 2024 die Durchführung eines Augenscheins.
Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.; BUDE Nr. 28/2024 vom 28. März 2024 Erw. 6). Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Inwiefern ein Augenschein für weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden.
3. Die Rekurrentin 3 bringt in ihrer Replik vom 21. Juni 2024 vor, die im Hochwasserschutzkonzept enthaltenen Wassermengen schienen nicht plausibel. In der Nähe des N.___bachs entwässere der O.___bach eine äquivalente, sogar etwa 25 Prozent grössere Geländekammer. Anlässlich einer Extremsituation mit Überschwemmungen im Jahr 1939 seien dort aber nicht mehr als 30 m3/s Wasser abgeflossen. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Wassermenge am N.___bach überschätzt werde. Folglich seien noch weitere Abklärungen zu treffen und das Hochwasserschutzkonzept zu überprüfen. Die Rekurrentin 3 wirft der Vorinstanz mit diesem Einwand vor, sie habe – vor dem Erlass der Räumungsverfügung – den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
3.1 Aus der Chronologie des oben dargestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Vorinstanz die im Jahr 2006 mittels kantonaler Naturgefahrenanalyse erstmals ermittelte erhebliche Gefährdung des umstrittenen Campingplatzes mehrmals überprüfen liess. Erstmals durch das umfassende Massnahmenkonzept der D.___ AG, das im Kap. 8.1.6 (N.___bach, W.___) ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass im Bereich des Campingplatzes eine erhebliche Gefährdung durch den N.___bach besteht. Ein zweites Mal erfolgte eine Prüfung der Gefährdungssituation im Rahmen der Ausarbeitung des Hochwasserschutzkonzepts im Jahr 2022. Auch das Hochwasserschutzkonzept bestätigt
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die Ergebnisse der kantonalen Naturgefahrenanalyse aus dem Jahr 2006 sowie jene des Massnahmenkonzepts der D.___ AG aus dem Jahr 2019 und kommt aufgrund einer Situationsanalyse ebenfalls zum Schluss, dass für den Bereich des Campingareals dringender Handlungsbedarf besteht. Damit kann der Vorinstanz keine unzureichende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, und es erübrigen sich weitere Überprüfungen der bisher errechneten Abflussmengen. Die angenommenen Wassermengen aus der Naturgefahrenanalyse sind ausreichend geprüft und für plausibel befunden worden.
3.2 Im Übrigen überzeugt die dagegen ins Treffen geführte Argumentation der Rekurrentin 3 mit dem in der Nähe fliessenden O.___bach ohnehin nicht. Wie das AWE in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2024 ausführt, handelt es sich beim O.___bach um ein rund 5 km entferntes Grenzgewässer zwischen den Kantonen St.Gallen und Zürich, das eine andere Geländekammer entwässert. Der O.___bach liegt weit ausserhalb des Siedlungsgebiets des Kantons St.Gallen, weshalb er in der Naturgefahrenanalyse des Kantons St.Gallen auch nicht berücksichtigt worden ist. Es liegen deshalb keine detaillierten Kenntnisse zu diesem Gewässer vor. Ebenfalls ist das von der Rekurrentin 3 erwähnte Ereignis aus dem Jahr 1939 dem AWE nicht bekannt. Die Rekurrentin 3 verkennt bei ihrem Einwand, dass es durchaus möglich und üblich ist, dass Gewitter nur ganz lokal auftreten. Gemäss AWE ereilte beispielsweise im Jahr 2009 die Politische Gemeinde Eichberg ein sehr heftiges Gewitter mit ausufernden Bächen und sehr grossen Schäden. In der Politischen Gemeinde Altstätten dagegen, die sich nur rund 4 km von Eichberg entfernt befindet, hatte es damals nicht einmal geregnet. Von daher ist es also schlicht nicht möglich, das Schadenspotenzial von zwei Bächen miteinander zu vergleichen, auch wenn sie örtlich nicht weit voneinander entfernt fliessen. Das AWE weist im Weiteren darauf hin, dass die für den N.___bach errechneten Wassermengen eher am unteren Ende der möglichen Bandbreite lägen. Zudem müsse infolge des Klimawandels in Zukunft mit immer heftigeren Niederschlägen und grösseren Wassermengen gerechnet werden. Auch diese Überlegungen zeigen, dass eine weitere Überprüfung der im Massnahmen- und im Hochwasserschutzkonzept errechneten Wassermengen nicht angezeigt ist.
4. Die Rekurrentin 3 macht weiter geltend, der Campingplatz am W.___ sei rechtmässig erstellt worden und geniesse deshalb Bestandesgarantie. Weil keine baulichen Massnahmen geplant seien, komme Art. 103 Abs. 3 Bst. a PBG, der im roten Gefahrengebiet bauliche Massnahmen verbiete, vorliegend nicht zur Anwendung. Damit fehle es aber an einer Rechtsgrundlage zur Anordnung der Teilräumung des Platzes.
4.1 Nach Art. 103 Abs. 2 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert sowie geringfügig umgebaut und erweitert werden. Nicht mehr geringfügig sind bauliche Massnahmen, die eine Erhöhung des Risikos für Personen und Sachwerte oder
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eine Nutzungsintensivierung zur Folge haben. Nach Art. 103 Abs. 3 Bst. a PBG sind in Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rote Gefahrengebiete) bauliche Massnahmen verboten, die über die Regelung nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 PBG hinausgehen. Der Rekurrentin 3 ist zuzustimmen, dass dem Campingplatz Bestandesgarantie zukommt und die Bestimmungen von Art. 103 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 Bst. a PBG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, weil keine baulichen Massnahmen am Campingplatz vorgesehen sind.
4.2 Daraus allein kann nun aber nicht abgeleitet werden, es fehle deswegen an einer gesetzlichen Grundlage für die angeordnete Teilräumung des Campingplatzes. Zum einen verlangt – wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt – bereits Art. 101 PBG, dass Bauten und Anlagen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde zu entsprechen haben. Und zum anderen sieht auch Art. 103 Abs. 1 PBG ausdrücklich vor, dass Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten, unabhängig vom Bestehen einer Bewilligungspflicht, den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren zu genügen haben. Damit besteht ohne weiteres eine gesetzliche Grundlage dafür, dass rechtmässig bewilligte Bauten und Anlagen auch nach ihrer Erstellung «sicher» sein müssen.
4.3 Aus den beiden genannten Bestimmungen kann zwar abgeleitet werden, dass Bauten und Anlagen, die den Sicherheitsvorgaben nicht genügen, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens die Baubewilligung verweigert werden kann. Indessen regeln die beiden Bestimmungen nicht, wie von der Baubehörde vorzugehen ist, wenn sich die Sicherheitsmängel erst später – also während des Bestehens der Baute oder Anlage – manifestieren. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 vor, die Anordnung der Teilräumung stelle eine Nutzungsbeschränkung dar. Sie scheint davon auszugehen, sie habe mit der angefochtenen Verfügung ein (teilweises) Nutzungsverbot im Sinn von Art. 159 Abs. 1 bst. b PBG erlassen. Es kann offenbleiben, ob Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, der den Erlass eines Benützungsverbots als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 18 VRP regelt, als gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verfügung herangezogen werden kann oder nicht, weil die Nutzungsbeschränkung vorliegend ja nicht vorsorglich, sondern definitiv angeordnet werden soll.
4.4 Art. 28 Abs. 1 VRP bietet auf jeden Fall die nötige gesetzliche Grundlage, eine rechtskräftige Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen zu können. Nach dieser Bestimmung können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Widerrufen werden können sowohl Verfügungen, die schon bei ihrem Erlass fehlerhaft waren (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit), als auch solche, die erst nach ihrem Erlass infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig geworden sind (sogenannte «Anpassung»;
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T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 28 N 6). Beim Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen zulasten der Betroffenen ist zu unterscheiden zwischen «urteilsähnlichen Verfügungen», die ein Rechtsverhältnis für einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und eine einmalige Rechtsfolge regeln, und «Dauerverfügungen», die ein Rechtsverhältnis auf längere oder unbestimmte Zeit regeln. Der Widerruf einer urteilsähnlichen Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft ist bei Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe (Art. 81 VRP) zulässig. Dauerverfügungen, worunter beispielsweise Baubewilligungen fallen, können dagegen nicht nur aus diesen Gründen widerrufen werden, sondern auch dann, wenn sie aufgrund von Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, nicht mehr mit der Rechtsordnung übereinstimmen. Genau genommen liegt in letzterem Fall kein Widerruf im eigentlichen Sinn vor; vielmehr erlässt die Behörde eine neue, an die veränderte Ausgangslage angepasste Verfügung, welche die ursprüngliche Verfügung verdrängt («Anpassung»; TSCHUMI, a.a.O., Art. 28 N 13).
4.5 Ein belastender Widerruf – und das selbstverständlich gilt auch für den Fall der eben beschriebenen «Anpassung» – ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutet das, dass das öffentliche Interesse am belastenden Widerruf der Verfügung das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an deren Aufrechterhaltung klar überwiegen muss (TSCHUMI, a.a.O., Art. 28 N 8 mit Hinweisen).
4.6 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2024 die bisherigen Bewilligungen für den Bau und Betrieb des Campingplatzes «angepasst» hat. Zwar darf der Campingplatz grundsätzlich weiterhin betrieben werden und dürfen die bestehenden Bauten und Anlagen bestehen bleiben, allerdings nur insoweit, als sie sich ausserhalb des roten Gefahrenbereichs befinden. Sämtliche in der kantonalen Gefahrenkarte (Wasser) im roten Gefahrenbereich befindlichen Bauten und Anlagen auf Grundstück Nr. 001 müssen dagegen vollständig zurückgebaut werden; dieser hochwassergefährdete Teil des Campingplatzes ist also zu räumen. Die Vorinstanz verfügte mit Art. 28 Abs. 1 VRP nicht nur über eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der umstrittenen Teilräumung des Campingplatzes. Diese «Anpassung» war aufgrund der geänderten Sachlage auch dringend geboten. Wie bereits unter Erw. 3.1 ausgeführt wurde, ist die erhebliche Gefährdung des Campingplatzes durch ein Hochwasserereignis hinlänglich dargetan. Die von sämtlichen Rekurrenten gebetsmühlenartig vorgetragenen Einwände, der Platz bestehe seit über 50 Jahren und es sei bisher – trotz wiederholter Starkregenereignisse – noch nie zu einer Überschwemmung gekommen, gehen an der Sache vorbei. Es ist Aufgabe der Baubehörde, die Sicherheit bestehender Bauten und Anlagen zu prüfen und Massnahmen zu treffen, bevor ein Ereignis
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eintritt und Schaden entsteht. Der vorliegend umstrittene, südwestliche Teil des Campingplatzes ist ganz offenkundig gefährdet. Nicht nur nach der im Jahr 2006 vorgenommenen kantonalen Naturgefahrenanalyse ist er erheblich gefährdet. Er ist das auch gemäss dem Massnahmenkonzept der D.___AG, das im Kap. 8.1.6 (N.___bach, W.___) eindrücklich beschreibt, dass das Brückenbauwerk bei der M.___strasse das Hochwasser in den Campingplatz zurückstauen würde. Es sei mit mittleren bis hohen Überschwemmungstiefen von 1 m bei häufigen Ereignissen (1 – 30 Jahre) und von bis zu 5 m bei sehr seltenen Ereignissen (100 – 300 Jahre) zu rechnen. Der Rückstau werde relativ schnell die Geländekammer im Bereich des Campingplatzes füllen. Aufgrund der kurzen Vorwarnzeit sei eine Evakuation des Platzes nur sehr schwer realisierbar. Zum selben Ergebnis kommt auch das Hochwasserschutzkonzept der E.___ AG, welches für den umstrittenen Bereich des Campingareals dringenden Handlungsbedarf sieht. Alle diese Beurteilungen und Berechnungen werden vom AWE im Amtsbericht vom 1. Mai 2024 bestätigt. Unter diesen Umständen und der Tatsache, dass die Vorinstanz auch eine einwandfreie Interessenabwägung vorgenommen hat, ist ihre Verfügung vom 3. Januar 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Die «Anpassung» der Bau- und Betriebsbewilligung(en) bzw. die Anordnung der Teilräumung des Campingplatzes ist vorliegend aus wichtigen öffentlichen Interessen (Schutz von Menschenleben und Sachgütern) klar geboten. Diese öffentlichen Interessen überwiegen die Interessen der Betroffenen (finanzielle Interessen, Investitionsschutz, Erholungsmöglichkeit) an der Weiternutzung dieses Teils des Campingplatzes deutlich.
5. Nachdem das überwiegende öffentliche Interesse ausgewiesen ist, bleibt noch die Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme zu prüfen.
5.1 Dass die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme (Variante Nr. 5) grundsätzlich geeignet ist, eine drohende Schädigung von Menschen und Sachgütern zu verhindern, ist unbestritten. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass die angeordneten Massnahmen auch erforderlich und zumutbar sein müssen, um einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bringen insbesondere vor, die Teilräumung des Platzes stelle nicht das mildeste Mittel zur Zielerreichung dar. Der Schutz der Camperinnen und Camper könne auch erreicht werden, indem der Bachdurchlass und der Bachlauf ausgebaut und/oder ein Frühwarnsystem installiert würde.
Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, auch der von den Rekurrentinnen und Rekurrenten vorgeschlagene Bachausbau vermöge die Gefährdung nicht vollständig zu beseitigen. Abgesehen davon dauere ein solches Sanierungsprojekt viele Jahre; solange könne der heutige Zustand ohnehin nicht mehr geduldet werden. Das ebenfalls angeregte Frühwarnsystem tauge im vorliegenden Fall ebenfalls nicht, weil
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es bei Extremereignissen keine ausreichende Vorwarnzeit gebe, um ein solches installieren zu können. Die von der Rekurrentin 3 in der Rekursbegründung vorgeschlagenen (milderen) Varianten Nr. 1 (Erweiterung Bachdurchlass und Bachausbau) bzw. Nr. 6 (Geländeanpassung) müssten im Ausführungsfall von ihr allein finanziert werden. Abgesehen davon, dass auch mit diesen Massnahmen immer noch etwa 35 Stellplätze verloren gingen, habe die Rekurrentin 3 bereits in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärt, dass diese beiden Massnahmen ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand nicht in Frage kämen. Die Politische Gemeinde Y.___ habe aber kein Interesse an einer Kostenbeteiligung an Massnahmen, die ausschliesslich der Rekurrentin 3 zugutekämen. Die angeordnete Räumung bzw. der Teilwiderruf der baurechtlichen Bewilligung und die Anordnung des Rückbaus bewilligter Bauten und Anlagen seien deshalb in Anbetracht der grossen Gefahr für Leib und Leben verhältnismässig, zumal der restliche Campingplatz weiterhin genutzt werden könne.
5.2 Im Sachverhalt wurde unter Bst. A e aufgezeigt, dass das Hochwasserschutzkonzept für die Lösung des vorliegenden Hochwasserschutzdefizits insgesamt sieben Varianten aufgezeigt und einer Prüfung unterzogen hat. Letztlich wurden lediglich die Varianten Nr. 1 (Durchlassvergrösserung und Bachausbau), Nr. 5 (Aufhebung des in der Senke gelegenen Campingplatzteils) und Nr. 6 (Geländeanpassung) zur weiteren Diskussion empfohlen.
5.2.1 Die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten vorgeschlagene Massnahme Nr. 4 (Frühwarnsystem mit Notfallplanung) wurde dabei von vornherein verworfen, weil der N.___bach bei Starkniederschlägen sehr schnell anschwellen und über die Ufer treten kann. Die Vorwarnzeit wurde von allen Experten und der Vorinstanz als zu kurz beurteilt, um die Betroffenen im Ereignisfall rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich evakuieren zu können. Diese Überlegungen sind leicht nachvollziehbar, weshalb Variante Nr. 4 als zwar mildere, aber nicht taugliche Massnahme von vornherein ausscheidet.
5.2.2 Die Varianten Nrn. 1 und 6 erfordern beide die Erstellung von Ausführungsprojekten, die den einschlägigen Verfahren unterstellt werden müssten. Variante Nr. 1 kann nur mittels eines Wasserbauprojekts ausgeführt werden; eine erste Kostenschätzung im Jahr 2022 belief sich auf Baukosten von rund 1,7 Mio. Franken. Die Variante Nr. 6 beinhaltet eine Geländeaufschüttung von etwa 22'000 m3, deren Bewilligungsfähigkeit zum einen unsicher und die zum anderen immer noch mit Kosten von rund 1 Mio. Franken verbunden ist. Mit beiden Massnahmen könnte die Gefährdung zwar deutlich reduziert werden. Eine Restgefahr bliebe aber auch bei diesen Varianten nach dem Hochwasserschutzkonzept und dem Amtsbericht des AWE bestehen. Neben den sehr hohen Kosten fielen auch bei Realisierung dieser Varianten immer noch rund 35 Stellplätze weg. Die Rekurrentin 3 hatte Gelegenheit sich mit Schreiben vom 30. Januar 2023 zu den Varianten zu äussern. Sie teilte ausdrücklich mit, dass die Varianten Nrn. 1 und 6 für sie nicht umsetzbar seien, sofern deren Finanzierung allein von ihr
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getragen werden müsse. Nachdem die Politische Gemeinde Y.___ aber ausdrücklich kein Interesse an einer Kostenbeteiligung an diesen Massnahmen hat, ist offensichtlich, dass diese beiden Varianten als an sich mildere, aber eben nicht umsetzbare Massnahmen wegfallen. Somit ergibt sich, dass einzig die vorliegend umstrittene Variante Nr. 5 als taugliche und umsetzbare und damit auch verhältnismässige Massnahme verbleibt. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Rekurs 2 mangels Beschwer nicht einzutreten ist. Die Rekurse 1 und 3 erweisen sich dagegen als unbegründet und sind abzuweisen.
7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt insgesamt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang der drei Rekursverfahren entsprechend haben die Rekurrenten und die Rekurrentinnen im Rekurs 1 (unter solidarischer Haftung [Art. 96bis VRP]) sowie die Rekurrentin im Rekurs 3 die amtlichen Kosten je zur Hälfte (jeweils Fr. 1'500.–) zu bezahlen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr im Rekurs 2 ist zu verzichten.
7.2 Der von A.___ im Rekurs Nr. 24-386 am 29. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist mit der zu leistenden Entscheidgebühr zu verrechnen; Fr. 300.– sind zurückzuerstatten.
7.3 Der von B.___im Rekurs Nr. 24-408 am 24. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
7.4 Der von der Rekurrentin 3 im Rekurs Nr. 24-418 am 31. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist mit der zu leistenden Entscheidgebühr zu verrechnen; Fr. 300.– sind zurückzuerstatten.
8. Die Rekurrentin 3 (im Rekurs Nr. 24-418) und die Vorinstanz (in allen Rekursen) stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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8.2 Da die Rekurrentin 3 mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihre Begehren sind daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 24-386 von A.___, Z.___, und allen Mitbeteiligten, wird abgewiesen.
b) Auf den Rekurs Nr. 24-408 von B.___, T.___, wird nicht eingetreten.
c) Der Rekurs Nr. 24-418 der C.___, W.___, wird abgewiesen.
2. a) A.___ und den Mitbeteiligten wird im Rekurs Nr. 24-386 unter solidarischer Haftung eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.
b) Auf die Erhebung einer anteiligen Entscheidgebühr wird im Rekurs Nr. 24-408 (B.___) verzichtet.
c) Der C.___ wird im Rekurs Nr. 24-418 eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.
d) Der im Rekurs Nr. 24-386 am 29. Januar 2024 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird mit der zu leistenden Entscheidgebühr verrechnet; Fr. 300.– werden zurückerstattet.
e) Der im Rekurs Nr. 24-408 am 24. Januar 2024 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
f) Der im Rekurs Nr. 24-418 am 31. Januar 2024 von der C.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird mit der zu leistenden Entscheidgebühr verrechnet; Fr. 300.– werden zurückerstattet.
3. a) Das Begehren der C.___ im Rekurs Nr. 24-418 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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b) Die Begehren der Politischen Gemeinde Y.___ in den Rekursen Nrn. 24-386, 24-408 und 24-418 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungspräsidentin
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 062 Baurecht, Art. 101 und 103 PBG, Art. 28 VRP. Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten haben unabhängig vom Bestehen einer Bewilligungspflicht den Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz gegen Naturgefahren zu genügen (Erw. 4.2). Dauerverfügungen, worunter Baubewilligungen fallen, können nicht nur bei Vorliegen von Revisionsgründen widerrufen werden, sondern auch dann, wenn sie aufgrund von Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, nicht mehr mit der Rechtsordnung übereinstimmen. Genau genommen liegt in diesem Fall kein Widerruf im eigentlichen Sinn vor; vielmehr erlässt die Behörde eine neue, an die veränderte Ausgangslage angepasste Verfügung, welche die ursprüngliche Verfügung verdrängt («Anpassung», Erw. 4.4). Auch eine «Anpassung» ist nach Art. 28 Abs. 1 VRP nur zulässig, wenn sie aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten und verhältnismässig ist (Erw. 4.5 und 5). Die Anordnung der Teilräumung eines Campingplatzes und des Rückbaus der bewilligten Bauten und Anlagen erweist sich in Anbetracht der grossen Gefahr für Leib und Leben als dringend und alternativlos. Abweisung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)