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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 29.04.2024 23-8154

29. April 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,111 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Allgemeines Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 41 VRP, Art. 159 PBG i.V.m. Art. 105 VRP. Die Kostentragungspflicht der ersatzvornahmepflichtigen Person ist integrierender Bestandteil der Ersatzvornahme; die Umwandlung der Realleistungspflicht in eine Kostentragungspflicht ist gerade Wesensmerkmal der Ersatzvornahme. Zuständig für einen Rekurs gegen eine Kostenüberwälzung nach einer Ersatzvornahme ist das Bau- und Umweltdepartement (Erw. 1.1). Nach der Ersatzvornahme durch einen Dritten hat sich die Behörde einen Überblick über die aufgelaufenen Ausgaben zu verschaffen. Rechnungen Dritter darf die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten und dem Pflichtigen dürfen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden (Erw. 3.1 f.). Teilweise Gutheissung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-8154 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 17.05.2024 Entscheiddatum: 29.04.2024 BUDE 2024 Nr. 037 Allgemeines Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 41 VRP, Art. 159 PBG i.V.m. Art. 105 VRP. Die Kostentragungspflicht der ersatzvornahmepflichtigen Person ist integrierender Bestandteil der Ersatzvornahme; die Umwandlung der Realleistungspflicht in eine Kostentragungspflicht ist gerade Wesensmerkmal der Ersatzvornahme. Zuständig für einen Rekurs gegen eine Kostenüberwälzung nach einer Ersatzvornahme ist das Bau- und Umweltdepartement (Erw. 1.1). Nach der Ersatzvornahme durch einen Dritten hat sich die Behörde einen Überblick über die aufgelaufenen Ausgaben zu verschaffen. Rechnungen Dritter darf die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten und dem Pflichtigen dürfen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden (Erw. 3.1 f.). Teilweise Gutheissung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 37 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-8154

Entscheid Nr. 37/2024 vom 29. April 2024 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 23. Oktober 2023)

Betreff Kostenauferlegung nach Ersatzvornahme

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2024), Seite 2/9

Sachverhalt A. a) A.___ und B.___, X.___, sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 11. August 1992 zum einen Teil in der zweigeschossigen Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser und zum anderen Teil in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück ist namentlich mit dem Gebäude Vers.-Nr. 002 (Wohnhaus; innerhalb Bauzone) überbaut.

[…] Übersicht Grundstück Nr. 001 (Quelle: Geoportal SG)

b) Nördlich des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 wurden Terrainveränderungen vorgenommen und verschiedene Anlagen erstellt, was zu einer neuen bzw. anderen Nutzung der betroffenen Flächen führte. Es zeigte sich im Jahr 2019 ungefähr folgendes Bild:

[…] Übersicht Grundstück (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

c) Nachdem diese Änderungen festgestellt worden waren, wurde im Jahr 2015 ein nachträgliches Bewilligungsverfahren eingeleitet. Mit Teilverfügung vom 3. September 2015 verweigerte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (im Folgenden: AREG) dem Bauvorhaben, soweit es in der Landwirtschaftszone lag, die nachträgliche Bewilligung. In der Folge wies die Baukommission X.___ am 14. September 2015 das Baugesuch ab und verweigerte eine entsprechende Bewilligung. Weiter ordnete die Baukommission X.___ die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für denjenigen Teil des Grundstücks Nr. 001 an, welcher innerhalb der Landwirtschaftszone liegt. Verbunden wurde dies mit der Androhung der Ersatzvornahme.

d) Am 19. Oktober 2015 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, Rekurs (Verfahren Nr. 15-7662) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Sie beantragten – nach einschränkender Antragstellung im Verlauf des Rekursverfahrens – im Wesentlichen die teilweise Aufhebung des Entscheids der Baukommission und die Rückweisung der Angelegenheit zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung.

e) Mit Entscheid Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 wies das Baudepartement den Rekurs von A.___ und B.___ ab, soweit darauf eingetreten und der Rekurs nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2024), Seite 3/9

wurde. Das Baudepartement setzte den Rekurrenten für die Wiederherstellung eine neue Frist an (sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids).

f) Gegen diesen Entscheid erhoben A.___ und B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge bis Ende November 2020 sistiert. Anschliessend zogen A.___ und B.___ das Rechtsmittel zurück, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid B 2017/198 vom 5. Januar 2021 abschrieb.

g) Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 setzte der Gemeinderat X.___ A.___ und B.___ eine «letzte Frist» zur Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen (Ziff. 1) und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die ersatzvornahmeweise Wiederherstellung durch die C.___ AG, Gossau, samt entsprechender Kostenauferlage an (Ziff. 2). Weiter wurden A.___ und B.___ zur Duldung der ersatzvornahmeweisen Wiederherstellung und zur Gewährleistung des Zutritts verpflichtet (Ziff. 3), und es wurde ihnen eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– auferlegt (Ziff. 4).

h) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihre Rechtsvertreterin Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Verfahren Nr. 21-9885). Beantragt wurde die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Oktober 2021 und die Feststellung, dass die angeordnete Wiederherstellung ordnungsgemäss und rechtsgenüglich erfolgt sei.

i) Mit Entscheid Nr. 59/2022 vom 21. Juni 2022 wies das Bau- und Umweltdepartement den Rekurs ab. Eine dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde anschliessend wieder zurückgezogen.

j) Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 beauftragte der Gemeinderat X.___ die C.___ AG mit der Ersatzvornahme. Der Beschluss basierte auf einer zuvor eingeholten «Auftragsbestätigung» der C.___ AG (Bestätigung Nr. 2401 vom 19. November 2022; gegengezeichnet durch den Gemeinderat X.___ am 22. Dezember 2022). Darin waren voraussichtliche Kosten für die Ersatzvornahme von Fr. 46'190.80 ausgewiesen. Gestützt auf diese Auftragsbestätigung bzw. Beauftragung nahm die C.___ AG anschliessend die Rückbaubzw. Wiederherstellungsarbeiten vor. Für diese Arbeiten stellte sie der Politischen Gemeinde X.___ am 21. Juni 2023 insgesamt Fr. 44'519.75 in Rechnung.

B. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 auferlegte der Gemeinderat X.___ A.___ und B.___ die Kosten für die ausgeführten Wiederherstellungsmassnahmen auf dem Grundstück Nr. 001 im Betrag von Fr. 44'519.75, zu bezahlen innert 30 Tagen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2024), Seite 4/9

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. November 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 4. Dezember 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 23. Oktober 2023 betreffend Kostenauferlegung sei aufzuheben. 2. Die A.___ und B.___ aufzuerlegenden Kosten für die Wiederherstellung seien auf Fr. 18'191.10 zu reduzieren. 3. Eventualiter seien die A.___ und B.___ aufzuerlegenden Kosten auf den Betrag der tatsächlich nachgewiesenen und ausgeführten Wiederherstellungsmassnahmen zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). Zur Begründung wird geltend gemacht, die Anordnung der Ersatzvornahme und die Beauftragung der C.___ AG sei bereits mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 und im Betrag von Fr. 18'191.10 erfolgt. Wenn die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 1850/2022 vom 19. Dezember 2022 die C.___ AG zu einem zweieinhalb mal höheren Preis beauftragt habe, komme dies einem Widerruf des rechtskräftigen Beschlusses vom 25. Oktober 2021 gleich, ohne dass die dafür von Art. 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. Weiter hätten sie – die Rekurrenten – davon ausgehen dürfen und müssen, dass es mit den gemäss Offerte vom 18. Oktober 2021 offerierten Kosten sein Bewenden haben werde. In ihrem guten Glauben seien sie zu schützen und das Verhalten der Vorinstanz sei treuwidrig. Im Übrigen dürften Rechnungen Dritter, die im Rahmen einer Ersatzvornahme beauftragt würden, nicht ungeprüft weiterbelastet werden.

D. Die Vorinstanz reicht mit Schreiben vom 10. Januar 2024 die Vorakten ein, verzichtet demgegenüber auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2024), Seite 5/9

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP, denn die – vorliegend umstrittene – Kostentragungspflicht der ersatzvornahmepflichtigen Person ist integrierender Bestandteil der Ersatzvornahme; die Umwandlung der Realleistungspflicht in eine Kostentragungspflicht ist gerade Wesensmerkmal der Ersatzvornahme (GVP 2005 Nr. 105 mit Hinweisen). Damit entfällt die – sonst für Abgaben vorgesehene – Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission (vgl. Art. 41 Bst. h VRP, insb. Ziff. 5) in vorliegender Konstellation.

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 23. Oktober 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Bau- und Umweltdepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrenten machen geltend, Rechnungen Dritter, die im Rahmen einer Ersatzvornahme beauftragt würden, dürfe die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten. Vielmehr müsse sie kontrollieren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspreche und die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder im Rahmen der Ansätze der entsprechenden Branche liegen. Die Vorinstanz habe das von der C.___ AG ausgeführte Werk bislang nicht überprüft und abgenommen, weshalb ausgeschlossen sei, dass die erforderliche Rechnungskontrolle seitens Gemeinde stattgefunden habe. Beantragt wird vor diesem Hintergrund namentlich die Edition sämtlicher auftragsbezogenen Tagesrapporte durch die C.___ AG.

3.1 Art. 159 PBG zählt die Zwangsmittel im Bereich des Planungsund Baurechts auf, darunter die Verfügung des rechtmässigen Zustands (Bst. d). Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme richten sich indes nach Art. 105 VRP (VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 Erw. 7.2 mit Hinweis; BUDE Nr. 24/2022 vom 16. März 2022 Erw. 3.9.5). Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Weg

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der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang (vgl. Art. 105 Abs. 1 VRP). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Pflichtige zu bezahlen (CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungsund Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 160 N 7 mit Verweis auf Art. 94 f. VRP) bzw. nach der Praxis haben die Verfügungsadressaten auch ohne gesetzliche Grundlage die Kosten der exekutorischen Massnahmen zu bezahlen. Die Festsetzung der Kosten erfolgt zumeist in einer selbstständig anfechtbaren Kostenverfügung nach Durchführung der konkreten Vollstreckungsmassnahme (M. LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 105 N 27).

3.2 Nachdem die Ersatzhandlung ausgeführt ist, hat sich die Behörde einen Überblick über die aufgelaufenen Ausgaben zu verschaffen. Die entstandenen Kosten sind darauf zu prüfen, ob sie vollumfänglich auf die pflichtige Person überwälzt werden können. Rechnungen Dritter darf die Behörde mithin nicht ungeprüft weiterbelasten und dem Pflichtigen dürfen nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden. Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung von übermässigen bzw. nicht angemessenen Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. An die Sorgfaltspflicht der Behörde ist ein durchschnittlicher Massstab anzulegen (vgl. GVP 2005 Nr. 105 mit Hinweisen, u.a. auf CH. ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 1999, S. 94 f.). Mit anderen Worten hat der Kostenpflichtige sämtliche tatsächlich angefallenen, notwendigen und angemessenen Kosten des Verwaltungszwangs (inkl. Verwaltungsaufwand des Gemeinwesens und eines allfälligen Polizeieinsatzes) zu tragen, mit Ausnahme des unnötigen Aufwands. Unnötiger Aufwand liegt indessen nicht bereits vor, wenn der Kostenpflichtige oder ein Dritter die Ersatzvornahme hätte billiger vornehmen können. Denn der Kostenpflichtige ist selbst dafür verantwortlich, dass er nicht bereits vorher selbst den rechtskonformen Zustand wiederhergestellt hat. Auch gibt es keinen verfassungsmässigen Anspruch auf eine möglichst sparsame Vollstreckung (M. LOOSER, a.a.O., Art. 105 N 28).

3.3 Vorliegend wurden die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Grundstück Nr. 001 angeordneten Arbeiten von der C.___ AG vorgenommen. Deren Rechnung vom 21. Juni 2023 bezahlte die Politische Gemeinde X.___. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Überwälzung dieser Kosten auf die Rekurrenten mittels angefochtener Kostenverfügung rechtmässig ist. Dies ist angesichts der dargestellten Rechtslage jedoch nicht der Fall: Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Vorakten ist eine Überprüfung des Aufwands bzw. der Rechnung der C.___ AG vom 21. Juni 2023 über Fr. 44'519.35 ersichtlich. Vielmehr hält die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einzig fest, der am 21. Juni 2023

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in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 44'519.75 sei den rückbaupflichtigen Rekurrenten aufzuerlegen. Auch im Rekursverfahren setzte sich die Vorinstanz nicht mit der fraglichen Rechnung bzw. den diesbezüglichen Arbeiten der C.___ AG auseinander. Damit unterliess die Vorinstanz die nötige Überprüfung der angefallenen Kosten bzw. der Rechnung für die Ersatzvornahme. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen und der angefochtene Beschluss betreffend Kostenüberwälzung aufzuheben.

3.4 Abzuweisen ist der Rekurs hingegen insoweit, als die Rekurrenten eine Reduktion der ihnen aufzuerlegenden Kosten für die Wiederherstellung auf Fr. 18'191.10 beantragen: Zwar liess sich die Vorinstanz ursprünglich Rückbauarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 18'191.10 offerieren (Offerte C.___ AG Nr. 4320 vom 18. Oktober 2021). Diese Offerte enthielt jedoch einzelne Positionen, welche zwar aufgeführt, jedoch (noch) nicht beziffert waren (vgl. insb. Ziffn. 3.8, 5.1 f. und 6.1). Auch wurde im (nicht verfahrensgegenständlichen) Beschluss Nr. 1689/20210 vom 25. Oktober 2021 nur die Widerherstellung angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht, es wurden jedoch keinerlei Kosten bzw. deren Überwälzung verbindlich festgelegt. Ebenfalls keine verbindliche Beschränkung der Kostenüberwälzung auf Fr. 18'191.10 erfolgte mit dem Beschluss Nr. 1818/2022 vom 26. September 2022, sondern die Vorinstanz verzichtete darin auf – von den Rekurrenten geforderte – Erläuterung einzelner Punkte insbesondere betreffend Limitierung der von den Rekurrenten zu tragenden Kosten. Im Anschluss daran beauftragte die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 1850/2022 vom 19. Dezember 2022 die C.___ AG mit der Ersatzvornahme gemäss der zwischenzeitlich eingeholten Auftragsbestätigung Nr. 2401 vom 19. November 2022. Letztere weist zwar in der Tat einen deutlich höheren Gesamtbetrag (Fr. 46'190.80) aus als die Offerte vom 18. Oktober 2021, jedoch lässt sich ein wesentlicher Teil der Differenz durch die nun auch bezifferten Positionen erklären (vgl. Ziff. 3.5 [+ Fr. 11'013.75], Ziff. 5.1 [+ Fr. 7'300.–] und Ziff. 6.1 [+ Fr. 5'475.–]). Die Vorinstanz handelte diesbezüglich konsistent und nachvollziehbar. Die von den Rekurrenten geforderte Limitierung der überwälzbaren Kosten auf Fr. 18'191.10 fällt deshalb – namentlich auch unter dem Titel von Treu und Glauben – ausser Betracht. Auch stellt bei dieser Ausgangslage und entgegen der rekurrentischen Auffassung der Beschluss Nr. 1850/2022 vom 19. Dezember 2022 keinen Widerruf des Beschlusses vom 25. Oktober 2021 dar. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob sich die Ausführungen der Rekurrenten betreffend Widerruf überhaupt innerhalb des Streitgegenstands befinden und/oder ob die Rekurrenten allenfalls verpflichtet gewesen wären, schon gegen den Beschluss Nr. 1850/2022 vom 19. Dezember 2022 zu opponieren; spätestens dann waren ihnen die Auftragsbestätigung vom 19. November 2022 und die (voraussichtlich) höheren Gesamtkosten der Wiederherstellung bekannt.

3.5 Abzuweisen ist auch der Eventualantrag der Rekurrenten, wonach die ihnen aufzuerlegenden Kosten auf den Betrag der tatsächlich

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nachgewiesenen und ausgeführten Wiederherstellungsmassnahmen zu reduzieren sei. Denn die Ersatzvornahme als Vollzugsmassnahme ist – einschliesslich der Kostenüberwälzung – nicht Sache der Rekursinstanz, sondern jene der Politischen Gemeinde (vgl. Art. 158 PBG). Mithin werden die kommunalen Behörden die Wiederherstellungsarbeiten und die dafür in Rechnung gestellten Kosten zu überprüfen haben. Diese Prüfung betrifft lokale Umstände, für deren Beurteilung die Gemeinde besser geeignet ist, zumal sie im konkreten Fall auch hauptverantwortlich für das Wiederherstellungsverfahren war und sie die Rechnung der C.___ AG bezahlt hat. Ebenfalls den kommunalen Behörden obliegt es, gestützt auf ihre eigene Überprüfung den Anteil der überwälzbaren Kosten zu bestimmen und diesen Anteil – gegebenenfalls – von den Rekurrenten erneut einzufordern.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Überprüfung der von der Drittunternehmerin durchgeführten Ersatzvornahmearbeiten bzw. der diesbezüglichen Rechnung aktenkundig ist. Eine solche Überprüfung wäre jedoch erforderlich gewesen. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023 ist aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und (allfälliger) neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde X.___ aufzuerlegen. Weil sie im konkreten Fall überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP; siehe auch VerwGE B 2021/176-180 vom 22. November 2021 Erw. 5.1).

5.2 Der von A.___ am 1. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zurückzuerstatten.

6. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2024), Seite 9/9

6.2 Die Rekurrenten obsiegen grossmehrheitlich mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde X.___ zu bezahlen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates X.___ vom 23. Oktober 2023 wird aufgehoben.

2. a) Der Politischen Gemeinde X.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 1. Dezember 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.

3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ mit insgesamt Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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