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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.12.2024 23-672

18. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·5,317 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Baurecht, Art. 146 PBG. Das geplante Regenwasserpumpwerk, das Meteorwasser in einen Bach pumpt, kann zwar die Wasserspiegellage dieses Bachs weiträumig um bis zu 5 cm ansteigen lassen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Grundwasser auf dem rund 125 m weiter oben liegenden Grundstück derart ansteigt, dass die Liegenschaft dadurch gefährdet oder geschädigt würde. Dazu kommt, dass dieses Gebäude undicht gebaut ist, obwohl es sich unmittelbar im Bereich des mittleren Grundwasserspiegels befindet. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind deshalb selber dafür verantwortlich, wenn in ihr Haus Grundwasser eintritt. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-672 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 22.01.2025 Entscheiddatum: 18.12.2024 BUDE 2024 Nr. 100 Baurecht, Art. 146 PBG. Das geplante Regenwasserpumpwerk, das Meteorwasser in einen Bach pumpt, kann zwar die Wasserspiegellage dieses Bachs weiträumig um bis zu 5 cm ansteigen lassen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Grundwasser auf dem rund 125 m weiter oben liegenden Grundstück derart ansteigt, dass die Liegenschaft dadurch gefährdet oder geschädigt würde. Dazu kommt, dass dieses Gebäude undicht gebaut ist, obwohl es sich unmittelbar im Bereich des mittleren Grundwasserspiegels befindet. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind deshalb selber dafür verantwortlich, wenn in ihr Haus Grundwasser eintritt. Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 100 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-672

Entscheid Nr. 100/2024 vom 18. Dezember 2024 Rekurrenten

A.___ vertreten durch lic.oec. Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Beschluss vom 12. Januar 2023)

Rekursgegnerin 1 Rekursgegnerin 2

Politische Gemeinde Z.___, Politische Gemeinde Y.___,

Betreff Baubewilligung (Neubau Regenwasserpumpwerk)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2024), Seite 2/14

Sachverhalt A. a) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse 25/27, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. , Grundbuch Z.___. Dieses liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 19. Dezember 1995 in der Wohnzone W3 und ist mit den beiden Mehrfamilienhäusern Vers.-Nrn. 0002 und 0003 überbaut. Das benachrte Grundstück Nr. 0006 gehört H.___, Z.___. Es liegt in der Wohnzone W2 und ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 0004) überbaut. Die Baugrundstücke werden über die ausparzellierte B.strasse bzw. den C.-weg (Gemeindestrasse 3. Klasse; Grundstück Nr. 2005) und die C.-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) erschlossen. Die Drittklassstrasse verläuft entlang der beiden östlichen Grundstücksgrenzen. Auf der anderen Strassenseite fliesst der C.-bach (Grundstück Nr. 2007) von Süden nach Norden. Er wurde vor einigen Jahren renaturiert und weist eine zügige Fliessgeschwindigkeit auf.

b) Rund 125 m weiter südlich befindet sich das Grundstück Nr. 0005 von A.___, Z.___. Dieses liegt in der Wohnzone W2 und ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 0007) überbaut. Es wird östlich von der B.-strasse erschlossen. Auf der Südseite verläuft der D.-weg (Gemeindestrasse 2. Klasse). Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze fliesst der C.-bach, der in diesem Bereich kanalisiert ist und nördlich des Grundstücks Nr. 0005 als renaturierter Bach weiterfliesst, der oberhalb der Einmündung des Kanals G.-bach heisst. Im kanalisierten Bereich ist die Fliessgeschwindigkeit, anders als im renaturierten Teil, sehr schwach.

B. a) Mit Baugesuch vom 22. Juli 2022 ersuchten die Politischen Gemeinden Z.___ und Y.___ bei der Stadt Z.___ am 29. Juli bzw. 19. August 2022 um Bewilligung für die Erstellung eines Regenwasserpumpwerks auf den Grundstücken Nrn. 0001, 0006, 2005 und 2007.

Das Pumpwerk soll gemäss Kurzbeschrieb im Baugesuchsformular für das Niederschlagabwasser im Einzugsgebiet Werdenberg kurz vor der Einleitung in den C.-bach zur Entlastung im Ereignis-/Rückstaufall gebaut werden. Bei Normalabfluss im C.-bach soll das anfallende Meteorwasser wie bisher im Freispiegel abfliessen. Sobald der Bach jedoch viel Wasser führt und das Regenwasser nicht mehr vollständig abfliesst, soll mit dem Pumpwerk ein ständiger und rückstauloser Abfluss gewährleistet werden. Das Gesuch beinhaltet u.a. einen geotechnischen Bericht, ein Gutachten (hydraulische Abklärungen), ein Kontrollund Überwachungskonzept und ein Wasserhaltungskonzept, eine Funktionsbeschreibung der Politischen Gemeinde Y.___ vom 20. Juni 2022, einen Umströmungsnachweis sowie eine Betriebsanleitung der Politischen Gemeinde Y.___ vom 19. Juli 2022.

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b) Innert der Auflagefrist vom 19. September bis 3. Oktober 2022 erhoben A.___ am 19. September 2022 Einsprache gegen das Bauvorhaben und beantragten sinngemäss die Abweisung des Baugesuchs. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Pumpwerk die Rückstaugefahr durch den C.-bach bei ihrem Gebäude erhöhe, zumal bereits die Renaturierung dieses und des G.-s dazu geführt habe, dass sich das Wasser im Kanal mehr zurückstaue und deshalb in ihrem Unterschoss eine zweite Grundwasserpumpe habe eingebaut werden müssen. Die Bauherrschaft nahm am 17. Oktober 2022 zur Einsprache Stellung. Am 22. November 2022 fand eine Einigungsverhandlung statt, an der allerdings keine Lösung gefunden werden konnte.

c) Am 13. Oktober 2022 erteilte das Amt für Wasser und Energie (AWE) die Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel und bewilligte die Grundwasserabsenkung sowie die Einleitung des Wassers in den C.-bach inklusiv des unverschmutzten Abwassers unter zahlreichen Auflagen. Die wasserbaurechtliche Bewilligung des AWE datiert vom 19. Oktober 2022 mit zahlreichen Auflagen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilte am 16. November 2022 die fischereirechtliche Bewilligung, ebenfalls mit zahlreichen Auflagen.

d) Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 erteilte der Stadtrat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache ab. Zur Begründung wird vorgebracht, das Pumpwerk habe kaum Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen im C.-bach (höchstens +5 cm). Damit könne das Grundwasser im Nahbereich auch nur um dieses Mass ansteigen, wobei dieser Anstieg mit der Entfernung vom Bach entsprechend abnehme. Allerdings läge dieser geringe Anstieg ohnehin unter den jahreszeitlich bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass das Pumpwerk grundsätzlich nie zu einem Grundwasserstand führe, der über der natürlichen Schwankungsbreite liege.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch lic.oec. Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 26. Januar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 27. Februar 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid des Stadtrates Z.___ und damit die erteilte Baubewilligung betreffend Neubau eines Regenwasserpumpwerks auf den Grundstücken Nrn. 0001, 0006, 2005 und 2007 an der B.strasse 25.1 (ergangen im Verfahren BG-Nr. 2022- 249) sei aufzuheben. 2. Eventuell sei die nachgesuchte Baubewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass sicherzustellen ist, dass weder Oberflächenwasser noch Wasser aus dem Untergrund in das auf dem Grundstück Nr. 0005 Bestand

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habende Gebäude Vers.-Nr. 0007 (B.-strasse 15) eindringt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Z.___. Zur Begründung wird geltend gemacht, es dringe immer wieder Wasser aus dem Untergrund in das Wohnhaus ein, weshalb eine automatisch anspringende Grundwasserpumpe installiert sei. Das abgepumpte Wasser werde sodann in den an der Nordwestgrenze verlaufenden C.-bach zurückgegeben. Der Grund für das Ansteigen des Grundwassers liege darin, dass sich bei erhöhtem Wasserstand das Wasser im C.-kanal und im G.-bach staue. Die installierte Pumpe vermöge das dabei aufsteigende Wasser gerade noch abzuführen. Mehr liege aber nicht mehr drin. Wenn also bachabwärts zusätzlich Wasser in den ohnehin nur langsam fliessenden C.-bach gepumpt werde, steige das Oberflächen- und damit das Grundwasser zusätzlich an, womit die Kapazitätsgrenze der aktuellen Pumpe in ihrem Haus überschritten werde. Beobachtungen zeigten, dass das Wasser im Pumpschacht 1:1 gleich hoch ansteige wie der Pegelstand in den beiden ihr Grundstück umfliessenden Oberflächengewässer. Sie seien nicht bereit, die Nachteile hinzunehmen, welche das Regenwasserpumpwerk nun zusätzlich verursachen werde.

D. a) Die Vorinstanz überweist am 17. März 2023 die Vorakten und teilt mit, dass sowohl er wie auch die Bauherrschaft, das heisst die Politischen Gemeinden Z.___ und Y.___ auf eine Stellungnahme verzichten würden. Die beiden anderen Eigentümer der ebenfalls betroffenen Grundstücke verzichten stillschweigend auf eine Stellungnahme.

b) Das AWE teilt mit Vernehmlassungen vom 14., 15. und 28. Juni 2023 mit, dass die geologischen Verhältnisse beim geplanten Regenwasserpumpwerk im Baugesuch nachvollziehbar beschrieben seien. Das Gleiche gelte für den Umströmungsnachweis. Unklarer seien die Untergrundverhältnisse in Richtung des Hangfusses weiter südlich, wo auch die Liegenschaft der Rekurrenten liege. Fest stehe einzig, dass gespanntes Grundwasser (Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche im betrachteten Bereich über der Grundwasseroberfläche liegt) vorhanden sei. Auch seien am Hangfuss einige sehr ergiebige Karstquellen bekannt, die eine Schüttung von mehreren 100 bis über 1'000 l/s aufweisen würden. Unbekannt und auch nicht feststellbar seien insbesondere jene Karstquellen, die unterirdisch ins Grundwasser entwässern würden. Auch nicht auszuschliessen sei, dass sich gespanntes Grundwasser Wege durch die Verlandungssedimente geschaffen habe und heute ein Teil des Wassers in den C.-bach oder G.exfiltriere, was zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führe. Werde der Wasserspiegel in den Bächen durch die Einleitung von zusätzlichem Wasser erhöht, werde die Grundwasserexfiltration erschwert, was zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels führen

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könne. Auch könne Wasser aus den erwähnten Fliessgewässern ins Grundwasser infiltrieren, was ebenfalls zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels führe. Eine Einleitung von Meteorwasser bis zu 800 l/s beim geplanten Regenwasserpumpwerk führe unter Verwendung der Hydrologie gemäss Naturgefahrenanalyse zu keinen massgeblichen Veränderungen der Wasserspiegelanlagen im Bereich der Liegenschaft der Rekurrenten, weder im C.-bach, noch im G.-. Die maximale Erhöhung liege bei allen Szenarien bei maximal 5 cm.

c) Die Rekurrenten machen mit Schreiben vom 7. September 2023 geltend, dass gemäss wasserbaulicher Stellungnahme somit unbestritten sei, dass durch die Einleitung von zusätzlichem Meteorwasser der Grundwasserspiegel erhöht werden könne. Den entsprechenden Nachteil, der sich bei besonderen Ereignissen umso stärker auswirke, müssten sie nicht hinnehmen. Erfahrungsgemäss steige das Grundwasser immer rasch an, wenn immer die beiden Oberflächengewässer zusätzliches Wasser führten. Darauf nehme das geplante Wasserpumpwerk zu Unrecht keine Rücksicht.

d) Am 22. November 2023 reichen die Rekurrenten Fotos vom Hochwasserereignis vom 14. November 2023 ein und machen geltend, dass das Grundwasser aktuell so hoch angestiegen sei, dass sie eine zweite Pumpe hätten in Betrieb nehmen müssen. Das abgepumpte Wasser habe über den Duschabfluss im Badezimmer nach Draussen abgeleitet werden müssen.

E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 25. Januar 2024 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AWE einen Augenschein durch.

aa) Die Vertreter der Gemeinden Z.___ und Y.___ erklären vor Ort, dass sie das Pumpwerk auf dem Gebiet von Z.___ zusammen realisieren würden, weil damit insbesondere Gebiete der Gemeinde Y.___ entwässert werden sollen. Dabei werde lediglich das Wasser in den C.-bach gepumpt, das aktuell jeweils von der Feuerwehr in den Bach gepumpt werden müsse. Es handle sich somit um einen 1:1 Ersatz, sodass das Bauwerk gegenüber heute gar keine Veränderung auf die Wasserstände des Bachs und des Grundwassers bewirke. Die Liegenschaft der Rekurrenten liege über 100 m stromaufwärts von der geplanten Pumpstation entfernt. Es sei deshalb fraglich, ob die Rekurrenten zur Einsprache überhaupt legitimiert seien, bloss weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Pumpwerk eventuell einen Einfluss auf das Grundwasser auf ihrer Liegenschaft haben könnte. Einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Bauherrschaft ihnen deswegen eine neue Abpumpeinrichtung finanzieren müsse, könne diese hypothetische Möglichkeit allein nicht begründen. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass die Baute der Rekurrenten selbst nicht den geltenden Bauvorschriften entspreche, ansonsten das Grundwasser nicht in ihr Haus eindringen könnte. Konkret würden keine öffentlich-

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rechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, die der vorliegenden Bewilligung entgegen stünden noch seien sonst solche erkennbar. Der Bau des Regenwasserpumpwerks liege vielmehr im hohen öffentlichen Interesse, weil damit die Feuerwehr bei Hochwasser entlastet werde und so stattdessen an Orten ausserhalb des Wirkungskreises des geplanten Pumpwerks eingesetzt werden könne. Wenn die Rekurrenten einen Schaden durch das Bauwerk vermuten und geltend machen wollten, müssten sie den Zivilrechtsweg beschreiten.

bb) Die Rekurrenten entgegnen, dass das Grundwasser im Schacht immer dann sehr rasch reagiere, wenn der Bach wegen Starkregen ansteige. Dementsprechend steige bei ihnen die Gefahr einer Überschwemmung, wenn zusätzlich weiter unten mit drei fix installierten leistungsstarken Pumpen Oberflächenwasser in den Bach gepumpt werde. Sodann hätten die letzten Hochwasserereignisse gezeigt, dass die Feuerwehr nicht in der Lage sei, bei ihnen das Grundwasser rechtzeitig abzupumpen. Ihr privates Abpumpsystem mit der Einleitung in den C.-bach sei für eine zweite Pumpe zu klein dimensioniert. Der Ersatz mit grösseren Rohren würde gemäss einer Offerte rund Fr. 40'000.– kosten. Mit dem geplanten Wasserpumpwerk werde einfach die Gefahr einer Überschwemmung auf sie umgelagert. Wie gesagt seien sie nicht bereit, die daraus folgenden Kosten selbst zu übernehmen.

cc) Der Vertreter des AWE führt vor Ort aus, dass zwar nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass der Grundwasserspiegel beim rekurrentischen Grundstück geringfügig ansteige, wenn weiter unten Oberflächenwasser in den Bach gepumpt werde. Der Grund dafür sei, dass durch das in den Bach gepumpte Wasser das Grundwasser entsprechend weniger gut in den Bach exfiltrieren könne. Allein die hypothetische Erhöhung des Wasserspiegels um maximal 5 cm, wie das Gutachten der Ingenieure E. AG nachvollziehbar aufzeige, rechtfertige es aber nicht, deswegen die Naturgefahrenkarten entsprechend anzupassen. Wahrscheinlicher sei vielmehr, dass der von den Rekurrenten bei Starkregen zeitgleich mit dem Bachanstieg beobachtete Grundwasseranstieg durch die zahlreichen und zum Teil sehr mächtigen Karstquellen am Hangfuss verursacht werde.

b) Mit Eingaben vom 12. und 20. Februar 2024 ergänzt das AWE seine bisherigen Ausführungen. Der Gemeinderat Y.___ weist mit Schreiben vom 21. Februar 2024 auf Grundwassermessungen vom 16. November 2023 bis 18. Januar 2024, wonach der Grundwasserspiegel am Standort des geplanten Pumpwerks allein wegen natürlicher Einflüsse um rund 0,6 m schwanke. Es sei somit völlig abwegig, dass die Einleitung von Regenwasser einen relevanten Einfluss auf die Grundwasserproblematik im Untergeschoss des Wohnhauses der Rekurrenten haben könne, das sich rund 125 m stromaufwärts befinde.

c) Die Rekurrenten machen mit Eingabe vom 3. April 2024 eine Gehörsverletzung geltend, weil ihnen nicht sämtliche Analysen der

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hydrologischen Verhältnisse bekannt seien und behaften die Vorinstanz bei ihrer Aussage, dass die Hochwassersicherheit nur durch ein Gesamtprojekt sichergestellt werden könne, das mehrere Bäche umfassen müsse. Mit der vorliegenden Einzelmassnahme werde der Schutz gegen Hochwasser im Gegenteil noch verschlechtert. Es möge widersprüchlich sein, dass sie das abgepumpte Wasser in den Vorfluter einleiteten, wodurch das Grundwasser wiederum ansteige. Allerdings frage es sich, wohin sie das Wasser sonst ableiten sollten. Sollte das umstrittene Regenwasserpumpwerk tatsächlich realisiert werden, müssten zwingend weitere flankierende Massnahmen ergriffen werden.

d) Am 3. Mai 2024 machen die Rekurrenten wiederum eine Gehörsverletzung geltend und bestreiten die Ausführungen des AWE. Fakt sei, dass für sie jede Erhöhung des Grundwasserspiegels nachteilig sei, egal wie hoch diese ausfalle.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Die Rekursgegnerinnen bestreiten die Rekurslegitimation der Rekurrenten.

1.3.1 Kantonalrechtlich ist nach Art. 45 Abs. 1 VRP zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Das Bundesgericht verlangt neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführende über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit

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durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichtes 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 Erw. 1.5 mit Hinweisen). Wird etwa vorbestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen und Erw. 2.5.4).

Das Grundstück der Rekurrenten liegt rund 125 m oberhalb der Baugrundstücke auf etwa gleicher Meereshöhe (je 443 bis 444 m ü.M.). Gemäss Gutachten der Ingenieure E. AG vom 11. Juni 2021, das von der Politischen Gemeinde Y.___ in Auftrag gegeben wurde, kann der C.-bach durch die Zugabe einer Pumpmenge von 800 l/s – bewilligt wurde eine Menge von 750 l/s – unabhängig der Hochwasserjährlichkeit im C.-bach theoretisch bis maximal 5 cm ansteigen. Dabei erstreckt sich der Rückstau bis unmittelbar unterhalb des Werdenberger Sees, das heisst über mehrere 100 m stromaufwärts. Der Grund dafür liegt gemäss unbestrittener Auffassung der Fachleute darin, dass die Exfiltration des Grundwassers in den Bach durch die Zugabe von Meteorwasser entsprechend erschwert wird. Allein diese Tatsache spricht grundsätzlich eher für die Berechtigung der Rekurrenten, gegen das Baugesuch bzw. die Bewilligung des geplanten Regenwasserpumpwerks Rechtsmittel erheben zu können. Allerdings fragt es sich, ob dieser Anstieg im Verhältnis zur natürlichen Schwankung des Grundwasserspiegels überhaupt bedeutsam ist, zumal diese allein im kurzen Zeitraum von Mitte November 2023 und Mitte Januar 2024 rund 60 cm betragen hat und über einen längeren Zeitraum gemessen noch stärker ausfällt. Dazu kommt, dass die Untergrundverhältnisse namentlich beim Grundstück der Rekurrenten unklar sind und das ganze Gebiet massgeblich im Bereich von sehr ergiebigen Karstquellen liegt, die ein Schüttung von mehreren 100 bis 1'000 l/s aufweisen und vermutungsweise direkt ins Grundwasser entwässern und dieses entsprechend ansteigen lassen. Ob dabei die Schwankungen, die allein durch das Pumpwerk ausgelöst werden, beim Grundstück der Rekurrenten überhaupt wahrnehmbar sein werden, ist zweifelhaft. Weiter steht der Baukörper der Rekurrenten offensichtlich im Grundwasser, weshalb die Gebäudehülle nach heutigem Recht dicht ausgeführt sein muss, zumal es gar nicht erlaubt ist, Grundwasser mittels Sickerleitungen oder mit Pumpschächten abzudrainieren (Amt für Umwelt/Amt für

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Wasser und Energie, Merkblatt AFU 173, Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten). Der Grund, weshalb Wasser in das Gebäude der Rekurrenten eindringt, liegt somit vielmehr an ihrem Gebäude selbst bzw. an dessen mangelhafter Ausgestaltung und nicht am geplanten Regenwasserpumpwerk. Insgesamt erscheint die Rekurslegitimation somit als sehr fraglich, kann letztlich jedoch offengelassen werden, da sich der Rekurs – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin als unbegründet erweist.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 9. Januar 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrenten machen Gehörsverletzungen geltend, weil sie keine Einsicht in eine im angefochtenen Beschluss erwähnte Analyse der hydrologischen Verhältnisse am C.-bach gehabt hätten und weil der hydrologische Bericht der Ingenieure E. AG vom 11. Juni 2021 nicht vollständig vorliege.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller und weitere [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, Art. 29 N 60 ff.). Als Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll der Entscheidempfänger zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss er vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Akten, Amtsberichten und Erkenntnissen einer Fachinstanz nehmen können (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15–17 N 18 und 39; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 Erw. 3.2).

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3.2 Die angesprochene Analyse hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Hochwassersicherheit am Giessen, C.-- und H.-bach erwähnt. Diese Untersuchung wurde jedoch in einem anderen Zusammenhang (im Rahmen des 17. Strassenbauprogramms) in Auftrag gegeben und hatte die viel grossräumigere Hochwassersicherheit zum Thema, die weit über jene an der Auelistrasse hinaus geht. Für die Frage, ob das nachgesuchte Regenwasserpumpwerk rechtmässig sei oder nicht bzw. das Grundwasser auf dem Grundstück der Rekurrenten ansteigen lasse, hat diese Analyse jedoch keine Bedeutung; vorliegend geht es nicht um die Hochwassersicherheit an den erwähnten Bächen, sondern lediglich darum, Regenwasser mit einer stationierten Pumpe abzuführen, das aktuell jeweils von der Feuerwehr abgepumpt werden muss, wenn Hochwasser herrscht. Für das vorliegende (örtlich eng begrenzte) Vorhaben ist somit einzig auf die umfangreichen hydrologischen Abklärungen der Ingenieure E. AG vom 11. Juni 2021 abzustellen. Wieso dieser Bericht (44 Seiten plus einen Anhang [Dokumentation GNSS- Messungen]) nicht vollständig vorliegen soll, wie die Rekurrenten behaupten, ist nicht nachvollziehbar. Zwar wird der Bericht im Aktenverzeichnis der Vorinstanz erst zusammen mit der Stellungnahme der Projektverfasserin zur Einsprache vom 17. Oktober 2022 aufgelistet, in den Gesuchsunterlagen hat sich dieses Gutachten mit den hydraulischen Abklärungen vom 11. Juni 2021 aber schon vorher befunden, zumal sich das AWE in seinen Verfügungen vom 13. und 19. Oktober 2022 ausdrücklich darauf bezieht. Die Rekurrenten hatten sodann Einsicht in die vollständigen Vorakten (vgl. Rekursergänzung vom 27. Februar 2023, Bst. A. Ziff. 10), wobei sie weder moniert haben, dass die Vorinstanz ihnen das Gutachten nur auszugsweise zugestellt habe, noch verlangten sie erneut Einsicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in diesem Zusammenhang somit nicht vor.

4. Die Rekurrenten verlangen die Abnahme weiterer Beweismittel wie einen weiteren Augenschein, Zeugen- und Parteibefragungen.

4.1 Gemäss Art. 19 VRP untersteht im erstinstanzlichen sowie im nichtstreitigen Verfahren das Recht grundsätzlich keiner Beschränkung, neue Begehren zu stellen und neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften geltend zu machen. Die Verfahrensbeteiligten können vielmehr bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel sowie Vorschriften berufen. Allerdings hat die Behörde ein weites Ermessen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind. Eine sogenannte antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und aus Gründen der Verfahrensökonomie sogar erforderlich (B. MÄRKLI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 12-13 N 20).

4.2 Am Rekursaugenschein wurde der Pumpschacht im Keller der Liegenschaft der Rekurrenten besichtigt und den Rekurrenten dabei Gelegenheit gegeben, alles dazu vorzubringen, was zu sagen war.

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Mithin gibt es keinen Grund, den Schacht nochmals vor Ort anzuschauen und die Rekurrenten darüber hinaus als Parteien zu befragen. Sodann ist es auch unnötig, zur Behauptung, dass sich die Grundwasserproblematik seit der Revitalisierung des G.-- und C.bachs verschärft habe, die Rechtsvorgängerin der Rekurrenten als Zeugin zu befragen. Mit dem Renaturierungsprojekt, das vor knapp zehn Jahren realisiert worden ist und wogegen übrigens keine Einsprachen eingegangen sind, wurde nebst ökologischen Verbesserungen und der Steigerung der Naherholungs- und Freizeitqualität insbesondere die Gefährdung durch Hochwassers entschärft. Dass wegen der Revitalisierung und der stellenweisen Verbreiterung des C.-bachs auch eine stärkere Wechselwirkung mit dem Grundwasser stattfindet, ist unbestritten bzw. wird auch im hydraulischen Gutachten so beschrieben. Dies hat man bei der Renaturierung des monotonen Laufs des G.-- und anschliessenden Abschnitts des C.-bachs offensichtlich in Kauf genommen, obwohl allgemein bekannt ist, dass in der Gegend von Z.___ der Grundwasserspiegel lokal sehr hoch ist.

4.3 Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann somit verzichtet werden.

5. Die Rekurrenten machen geltend, das nachgesuchte Regenwasserpumpwerk dürfe nicht bewilligt werden, weil es an ihrem Wohnhaus Schäden verursache.

5.1 Nach Art. 146 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Art. 101 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen der Sicherheit nach den Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen also weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden oder schädigen. Entspricht eine Baute oder Anlage dabei nicht den Anforderungen an die Sicherheit, ist die Baubewilligung zu verweigern (W. LOCHER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 101 N 4 und 25).

5.2 Vorliegend wird mit einem anerkannten Fachbericht aufgezeigt und von den kantonalen Fachstellen plausibilisiert, dass das geplante Bauwerk den Wasserspiegel des C.-bachs und G.- theoretisch um maximal 5 cm ansteigen lasse. Die natürlichen Schwankungen des Grundwassers betragen im betroffenen Gebiet jedoch ein Vielfaches. Die grossen Schwankungen erklären sich nach Meinung der Fachleute wie gesagt damit, dass sich am Fusse des Z.___erbergs zahlreiche Karstwasserquellen befinden, die unterirdisch ins Rheinschotter münden, wobei die Schüttungen der ober- und unterirdischen Karstwasserzutritte bei nassen Verhältnissen sehr rasch ansteigen und insgesamt bis zu 1'000 l/s betragen. Dies erklärt auch die Beobachtungen der Rekurrenten, dass das Grundwasser auf ihrem Grundstück etwa gleich rasch ansteige wie der Wasserspiegel der beiden Bäche. Unter

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diesen Umständen kann die geringe Schwankung, die durch das Regenwasserpumpwerk selbst verursacht werden wird, keine Auswirkung auf die Gefahrenkarten haben, da sich die Ausdehnung der Überflutungsflächen dabei mit und ohne Pumpwasser für 30-, 100- und 300-jährliche Hochwasser nicht nachweisbar verändert. Auch liegt damit gemäss Richtlinie der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen und der kantonalen Naturgefahrenkommission vom Juli 2019 keine unzulässige Gefahrenverlagerung vor. Dafür müsste das Pumpwerk vielmehr eine Fliesstiefenzunahme von mindestens 10 cm verursachen. Sodann gründet der theoretisch berechnete Anstieg von 5 cm auf einer Pumpmenge von 800 l/s, vorliegend ist aber bloss eine maximale Menge von 750 l/s bewilligt. Der massgebliche Anstieg des Wasserspiegels des C.-bachs und des G.-s durch das geplante Pumpwerk reduziert sich noch weiter, wenn man berücksichtigt, dass bei Hochwasser das Regenwasser bereits heute regelmässig durch die Feuerwehr abgepumpt werden muss und dabei ebenfalls in den C.bach eingeleitet wird. Ob unter diesen Umständen der Wasserspiegel gegenüber heute überhaupt wahrnehmbar ansteigt, wenn das Wasser statt wie heute von mobilen neu mit stationären Pumpen in den Bach eingeleitet wird, ist unwahrscheinlich. Weiter wird beim theoretischen Anstieg von maximal 5 cm unberücksichtigt gelassen, dass wegen des abgepumpten Meteorwassers das Grundwasser im betroffenen Gebiet und darüber hinaus entsprechend sinkt. Und schliesslich pumpen die Rekurrenten ihrerseits eigenmächtig Grundwasser in den C.-bach und zwar genau dann, wenn dieser selbst einen hohen Wasserpegel aufweist, was den Grundwasserpegel auf ihrem Grundstück wiederum zusätzlich indirekt ansteigen lässt. All diese unterschiedlichen Ursachen für den Grundwasseranstieg auf dem Grundstück der Rekurrenten und die verschiedenen Wechselwirkungen auf den Grundwasserpegel allgemein machen es unwahrscheinlich, dass sich das rund 125 m entfernt liegende Regenwasserpumpwerk auf den Grundwasserpegel beim Grundstück der Rekurrenten auswirken wird.

5.3 Auf der anderen Seite fragt es sich, weshalb überhaupt Grundwasser in das Gebäude der Rekurrenten eindringen kann. Wie bereits vorne ausgeführt, müsste das Haus nämlich dicht gebaut sein (vgl. dazu Schweizer Norm 564 272 betreffend Abdichtungen und Entwässerungen von Bauten unter Terrain und im Untertagbau), zumal das Abdrainieren von Grundwasser mittels Sickerleitungen oder wie hier mit Pumpschächten grundsätzlich verboten ist. Demzufolge werden Baukörper im gesamten Bereich des Grundwasserleiters nur bewilligt, wenn sie dicht ausgeführt werden (Ziff. 4 des Merkblatts AFU 173 des AFU und AWE, Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten). Der Grund dafür liegt darin, dass ältere Häuser oft undicht gebaut wurden, obwohl hinlänglich bekannt war, dass der Grundwasserpegel wie hier in der Gegend von Z.___ lokal sehr hoch ist. Dementsprechend war es den entsprechenden Bewohnerinnen und Bewohnern aber auch bewusst, dass ihre Untergeschosse gelegentlich geflutet werden und nicht vorbehaltlos als Wohnräume genutzt werden konnten. Diese Untergeschosse werden nun aber zunehmend ausgebaut, wofür die Eigentümerinnen und Eigentümer eigenmächtig Pumpen installieren,

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ohne dass die zuständigen Behörden darüber informiert bzw. diese bewilligt würden. So befindet sich auch die Bodenplatte des Untergeschosses der Rekurrenten im Bereich des mittleren Grundwasserspiegels bzw. nicht weit darüber, so dass das Grundwasser bei höherem Wasserstand in den beiden Bächen, die hier das Niveau des Grundwasserleiters bestimmen, zwangsläufig deutlich über das Niveau der Bodenplatte im Untergeschoss steigt und somit Grundwasser in das undichte Gebäude eindringt. Das Problem, dass ältere Häuser, die wie hier nicht dicht gebaut wurden, bei Hochwasser mit steigendem Grundwasser zu kämpfen haben, liegt somit an diesen Gebäuden selbst bzw. der heutigen Nutzung ihrer Untergeschosse als Wohnräume. Mithin liegt es auch an den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern selbst, ihre undichten Bauten entsprechend zu schützen bzw. zu sanieren, wenn sie ihre Untergeschosse nahe am Grundwasserspiegel zu Wohnzwecken nutzen wollen. Demzufolge kommt die Gebäudeversicherung auch nicht für Schäden auf, die durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau ausgelöst werden (Art. 47 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung; sGS 873.11). Entsprechende Schadenereignisse sind vielmehr privat zu versichern bzw. zu bezahlen.

5.4 Nach dem Gesagten lässt das bewilligte Regenwasserpumpwerk das Grundwasser auf dem Grundstück der Rekurrenten nicht derart ansteigen, dass ihre Liegenschaft dadurch gefährdet oder geschädigt würde. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie die aktuellen Schwankungen mit den vorhandenen Pumpen gerade noch auffangen könnten, nicht aber mehr. Das Gebäude der Rekurrenten ist undicht gebaut, obwohl es sich unmittelbar im Bereich des mittleren Grundwasserspiegels befindet.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem nachgesuchten Regenwasserpumpwerk keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und es deshalb zu Recht bewilligt wurde. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten zu überbinden.

7.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 10. Februar 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

8. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

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8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

8.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 10. Februar 2023 von Thomas Frey, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 100 Baurecht, Art. 146 PBG. Das geplante Regenwasserpumpwerk, das Meteorwasser in einen Bach pumpt, kann zwar die Wasserspiegellage dieses Bachs weiträumig um bis zu 5 cm ansteigen lassen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Grundwasser auf dem rund 125 m weiter oben liegenden Grundstück derart ansteigt, dass die Liegenschaft dadurch gefährdet oder geschädigt würde. Dazu kommt, dass dieses Gebäude undicht gebaut ist, obwohl es sich unmittelbar im Bereich des mittleren Grundwasserspiegels befindet. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind deshalb selber dafür verantwortlich, wenn in ihr Haus Grundwasser eintritt. Abweisung des Rekurses.

23-672 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.12.2024 23-672 — Swissrulings