Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-5334 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 06.09.2023 BUDE 2023 Nr. 079 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 48 VRP. Mit der Aufforderung zur Rekursergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Erw. 1.3). Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht (Erw. 1.3.2). Die zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Rekursergänzung eingereichte Eingabe erfolgte verspätet. Selbst wenn die Eingabe rechtzeitig eingereicht worden wäre, könnte auf diese mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Erw. 1.3.5). Auch die Rekurserklärung erfüllt mangels ausreichender Begründung für sich allein die gesetzlich vorgegebenen Erfordernisse nicht (Erw. 1.3.6). Nichteintreten auf den Rekurs. // Das VerwGE ist mit Entscheid B 2023/205 vom 9. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten. BUDE 2023 Nr. 79 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-5334
Entscheid Nr. 79/2023 vom 6. September 2023 Rekurrentin
A.___,
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 27. Juni 2023)
Rekursgegner
B.___ und C.___,
Betreff Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus mit Aussenpool und Geräteschuppen)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 79/2023), Seite 2/6
Sachverhalt A. B.___, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der Strasse S.___ in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. November 2017 (Nachtrag Legende Zonenplan) in der Wohnzone (W2a). Es ist unüberbaut.
[…] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
B. a) Mit Baugesuch vom 7. März 2023 beantragten B.___ und C.___, Y.___, bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Aussenpool und Geräteschuppen auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 8. bis 21. April 2023 erhob A.___, X.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Nach Eingang der Einsprache erhielt A.___ von der Gemeinde eine Frist bis 9. Mai 2023 zur Antragstellung und Begründung der Einsprache.
d) Am 10. Mai 2023 übergab A.___ die Einspracheergänzung persönlich auf der Gemeinde.
e) Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 erteilte der Gemeinderat Z.___ B.___ und C.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, trat auf die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ nicht ein und verwies ihre Einsprache, soweit sie privatrechtlichen Charakter habe, auf den Zivilrechtsweg.
Zur Begründung führte der Gemeinderat namentlich aus, A.___ habe zur Einreichung der Einspracheergänzung eine Nachfrist bis 9. Mai 2023 erhalten. Sie habe die Ergänzung erst am 10. Mai 2023 und damit einen Tag verspätet eingereicht. Zudem würden weder aus der Einsprache noch aus der Einsprachebegründung öffentlich-rechtliche Beanstandungen hervorgehen, welche einen direkten Zusammenhang zum strittigen Baugesuch aufwiesen.