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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 29.05.2024 23-4465

29. Mai 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·5,946 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Umweltrecht; Art. 2, Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 USG, Art. 7, Art. 15, Art. 52 GSchG. Kontrollbescheide des AFU werden praxisgemäss direkt als Verfügung zugestellt. Das gilt namentlich dann, wenn dringender Handlungsbedarf wegen einer drohenden Gewässerverschmutzung besteht. Vorliegend kommt dazu, dass die Kontrolle mit dem Rekurrenten zusammen durchgeführt und vor Ort besprochen wurde. Dabei stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen, den AFU-Kontrolleuren direkt Fragen zu stellen oder Einwände vorzubringen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor, bloss weil kein Protokoll die Begehung betreffend erstellt und dem Betroffenen vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Zum Abschluss der Kontrolle erläuterten ihm die Kontrolleure zudem auch die erforderlichen und später verfügten Massnahmen bezüglich Entwässerung des Betriebsareals und erklärten ihm dabei auch die Hintergründe und nötigen Massnahmen, obwohl dies allein im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht nötig gewesen wäre. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung, welche die Behörde von Amtes wegen vorzunehmen hat, darf diese auch Fotos machen, ohne dass der Betroffene ausdrücklich zustimmt. Abweisung des Rekurses.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-4465 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.06.2024 Entscheiddatum: 29.05.2024 BUDE 2024 Nr. 047 Umweltrecht; Art. 2, Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 USG, Art. 7, Art. 15, Art. 52 GSchG. Kontrollbescheide des AFU werden praxisgemäss direkt als Verfügung zugestellt. Das gilt namentlich dann, wenn dringender Handlungsbedarf wegen einer drohenden Gewässerverschmutzung besteht. Vorliegend kommt dazu, dass die Kontrolle mit dem Rekurrenten zusammen durchgeführt und vor Ort besprochen wurde. Dabei stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen, den AFU-Kontrolleuren direkt Fragen zu stellen oder Einwände vorzubringen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor, bloss weil kein Protokoll die Begehung betreffend erstellt und dem Betroffenen vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Zum Abschluss der Kontrolle erläuterten ihm die Kontrolleure zudem auch die erforderlichen und später verfügten Massnahmen bezüglich Entwässerung des Betriebsareals und erklärten ihm dabei auch die Hintergründe und nötigen Massnahmen, obwohl dies allein im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht nötig gewesen wäre. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung, welche die Behörde von Amtes wegen vorzunehmen hat, darf diese auch Fotos machen, ohne dass der Betroffene ausdrücklich zustimmt. Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 47 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-4465

Entscheid Nr. 47/2024 vom 29. Mai 2024 Rekurrent

A.___,

gegen

Vorinstanz Amt für Umwelt (Verfügung vom 26. Mai 2023)

Betreff Verfügung über Umweltschutzmassnahmen zur Fehleinleitungssuche / Leitungsreinigung vom 5. April 2023

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2024), Seite 2/16

Sachverhalt A. a) A.___, Z.___, ist unter anderem Eigentümer des 15'790 m2 grossen Grundstücks Nr. 0002, Grundbuch Z.___, an der B.-strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 20. September 2017 in der Landwirtschaftszone. Nördlich fliesst der Bach C.___. Die C.___ entwässert in den Rheintaler Binnenkanal, der über den Alten Rhein schliesslich in den Bodensee fliesst. Das dazwischenliegende Grundstück Nr. 0001 gehört der Ortsgemeinde Z.___. Das Grundstück Nr. ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden überbaut. A.___ produziert hier und auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 0001 ganzjährig Chicorée.

b) Am 15. April 2004 hat das Amt für Umwelt und Energie (heute Amt für Umwelt, AFU) am erwähnten Standort erstmals Massnahmen betreffend Abwasserentsorgung und Bodenschutz verfügt. Der Betreiber kam den entsprechenden Auflagen aber nur teilweise nach, die vorgeschriebene Schilfanlage etwa installierte er nie. Stattdessen liess er das betriebliche Abwasser versickern, ausbringen oder direkt in die C.___ einleiten, oder er vermischte es vorgängig mit dem in einer Kleinkläranlage gereinigten häuslichen Abwasser.

c) Seit dem Jahr 2011 stellte das AFU in der C.___ immer wieder Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen fest, weshalb es dem Betreiber mit Verfügung vom 25. Januar 2016 die Einleitung des Waschwassers aus der Chicorée-Produktion in den Bach sowie das Ausbringen auf den Feldern verbot. Am 10. März 2017 kam das AFU auf Antrag des Betreibers auf seine Verfügung zurück und erlaubte diesem nach mehreren Gesprächen und Beratungen die Einleitung der betrieblichen Abwässer unter bestimmten Voraussetzungen (Abwasservorbehandlung, Nachweis der Reinigungsleistung durch wöchentliche Messungen, Fachkenntnisnachweis, Meldepflicht sowie Abänderungsvorbehalt). Da der Betreiber den Auflagen jedoch nicht genügend nachkam, drohte das AFU ihm am 15. März 2018 die Ersatzvornahme von Referenzproben an.

d) Die Wasserqualität unterhalb des Chicoréebetriebs verbesserte sich in der Folge trotz der Bemühungen des AFU nicht. Ende Februar 2019 teilte der Betreiber dem AFU gar selber mit, dass er die geforderten Werte nicht erreichen könne, weshalb er das Abwasser in der Güllegrube sammle und anschliessend auf den Feldern ausbringe. Gestützt darauf widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der Chicorée-Produktion und -verarbeitung entstehenden verschmutzten Abwässer und verfügte ein sofortiges Einleitungs- und Versickerungsverbot, wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog. Den dagegen erhobenen Rekurs (Rekurs Nr. 19-3018) wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) am 20. Dezember

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2024), Seite 3/16

2019 mit der Begründung ab, dass A.___ seit mehreren Jahren immer wieder das Gewässer verschmutze, sich über die verfügten umweltschutzrechtlichen Auflagen sowie den Zusagen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AFU hinwegsetze und dass er – obwohl er eine entsprechende Ausbildung angefangen habe – die zwischenzeitlich angeschafften Kläranlagen offensichtlich nicht nach dem «Stand der Technik» bedienen könne, um die vorgeschriebenen Grenzwerte über eine längere Zeitspanne einzuhalten. Das öffentliche Interesse gebiete es deshalb, dass er kein Waschwasser aus der Chicorée-Produktion mehr einleite, bis sichergestellt sei, dass er dazu auch in der Lage sei. Zudem musste das Amt zur Kenntnis nehmen, dass A.___ trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die Chicorée-Produktion weiterbetrieb, das dabei anfallende Abwasser keiner Kläranlage zuführte, sondern stattdessen weiterhin illegal ausbrachte bzw. in den nahen Bach einleitete. Dementsprechend entzog das Baudepartement einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung ebenfalls (BDE Nr. 74/2019 vom 20. Dezember 2019). Der Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) A.___ führte die Gemüseproduktion gleichwohl weiter, ohne die dabei anfallenden Abwässer einer Kläranlage zuzuführen. Dementsprechend ergaben die Kontrollen der Kleinkläranlage vom 12. November 2019, 3. März 2020 und 21. August 2020 eindeutig unbefriedigende Ergebnisse. Am 22. März 2021 musste das Bauamt Z.___ zudem feststellen, dass A.___ grosse Teile des verschmutzten betrieblichen Abwassers in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude und des angrenzenden Harassenlagers der angrenzenden Grundstücke Nrn. 0001 und 0003 ausbrachte und versickern liess:

Das AFU erliess deswegen am 18. Juni 2021 eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die A.___ beim Baudepartement mit Rekurs anfechten liess (Rekurs Nr. 21-6052). Auf Grund der vorläufigen Beurteilung des Rekurssachbearbeiters handelte es sich dabei um mutmasslich illegal entsorgtes Schlammwasser (Abfall), das bei der Chicorée-Produktion anfällt bzw. um einen mutmasslich illegalen Vorgang bzw. Zustand, der im Rahmen des Verwaltungszwangs nach Art. 159 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) von der zuständigen kommunalen Baubehörde im Sinn von Art. 159 PBG zu beheben war, wobei die angeordneten bodenschutzrechtlichen Massnahmen des AFU Folge des angeblich unrechtmässig geschaffenen Zustands sein konnten. Nachdem sich die Politische Gemeinde Z.___ auf Grund dieser Einschätzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuständig erklärt hatte, widerrief das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme, womit das Rekursverfahren Nr. 21-6052 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Stattdessen erliess der zuständige Gemeinderat Z.___ am 29. Juni 2023 die entsprechende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wogegen A.___ am 26. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement erheben liess. Das entsprechende Rekursverfahren Nr. 23-5612 ist noch pendent.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2024), Seite 4/16

f) Bereits am 15. April 2021 widerrief das AFU auch die Bewilligung für den Betrieb der Abwasser-Einzelreinigungsanlage (Kleinkläranlage) auf dem Grundstück Nr. 0002 und verfügte, dass das auf der gesamten Liegenschaft anfallende verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf Weiteres, d.h. bis der Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation realisiert sei, in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig auf die ARA Rosenbergsau zu transportieren und dort zur Reinigung zu übergeben sei. Zudem verbot es, allfälliges in der bestehenden Kleinkläranlage behandelte kommunale (häusliche) oder anderweitiges verschmutztes Abwasser direkt oder indirekt in die C.___ einzuleiten, auf Feldern und Wiesen auszubringen und/oder ebendort versickern zu lassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 3. Mai 2021 (21-4370) wies das Bau- und Umweltdepartement am 28. Juni 2022 ab (Entscheid Nr. 62/2022). Das Verwaltungsgericht seinerseits wies die dagegen am 13. Juli 2022 erhobene Beschwerde am 8. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte den Rekursentscheid (B 2022/3), womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.

B. Die Gewässerverschmutzungen wurden auch strafrechtlich verfolgt, weil das AFU A.___ am 26. September 2019, 16. September 2020 und 21. April 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) und das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) bei der zuständigen Strafbehörde anzeigte. Das Kreisgericht Rheintal sprach den Betreiber in der Folge am 20. September 2022 des mehrfachen Vergehens gegen das GSchG und der Übertretung des USG schuldig. Die dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig.

C. a) In der Zwischenzeit führt A.___ das auf seinem Betrieb anfallende verschmutzte Abwasser auf die ARA Rosenbergsau zur Reinigung ab. Die Meliorationseinleitung, die unmittelbar hinter dem Betriebsareal in die C.___ entwässert, weist aber noch immer nicht die natürlichen Parameter bzw. die Einleitgrenzwerte gemäss Anhang 3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) auf, die für in ein Oberflächengewässer einzuleitendes Abwasser gelten, auch wenn die CSB-Werte (CSB ist die Abkürzung für den chemischen Sauerstoffbedarf in mg/l, der bei der Oxidation von allen im Wasser oxidierbaren Stoffen entstehen würde) im eingeleiteten Wasser nun tatsächlich besser geworden sind. Auffällig ist dabei, dass selbst während den Trockenperioden, wo die übrigen Meliorationsleitungen allesamt trocken waren, in der Meliorationsleitung hinter dem Betrieb von A.___ weiterhin permanent Wasser floss. Auf Grund einer Meliorationsschachtkontrolle am 20. Januar 2023 konnte sodann ausgeschlossen werden, dass das verunreinigte Abwasser von einem anderen Ort als vom Chicoréebetrieb stammt.

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b) Auf Grund dieser Erkenntnisse führte das AFU am 5. April 2023 vorangekündigt und in Anwesenheit von A.___ auf dem Betriebsareal eine Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung durch, wobei es Abwasserproben entnahm. Dabei stellte es auf dem Betrieb von A.___ verschiedene Mängel fest, die es mit dem Betriebsleiter vor Ort mündlich besprach. Dieser räumte dabei ein, dass die ClearFox Abwasservorbehandlungsanlage gelegentlich «überschäume».

c) Das AFU hielt den festgestellten Sachverhalt und die vor Ort besprochenen Massnahmen mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wie folgt fest:

– Die Abwasservorbehandlungsanlage ClearFox ist undicht, so dass das Abwasser versickern bzw. in Drainageleitungen abfliessen kann. Als Massnahme soll – sobald der Betrieb an die öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen ist – entweder der Aufstellbereich der ClearFox-Abwasservorbehandlungsanlage befestigt und an die interne Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder aber die Vorbehandlungsanlage entfernt werden (Ziff. 1 Bst. a).

– Das Meteorwasserbecken, das einen Notüberlauf in die Länderenaach hat, ist mit dem Einlauf aus der Abwasservorbehandlungsanlage verbunden. Als Massnahme soll der südwestliche Ablauf des Halbschalenschachtes dauerhaft und irreversibel verschlossen werden (Ziff. 2 Bst. b).

– Das Rohrstück zwischen dem Kugelhahn und der unterirdischen Leitung ist vollständig zu entfernen (Ziff. 2 Bst. c).

– Unklar ist, wohin das Tropfwasser der Anhänger mit dem entwässerten Waschschlamm abfliesst, das über eine Betonplatte auf einen Schacht hinter dem Wohnhaus läuft. Als Massnahme soll der Leitungsverlauf des Auslaufs abgeklärt und das entsprechende Ergebnis dem AFU bis 31. Juli 2023 mitgeteilt werden. Falls der Auslauf des Schachtes in eine Drainage-Leitung, ein Gewässer oder eine Versickerungsanlage münden sollte, muss der Auslauf dauerhaft und irreversibel verschlossen werden (Ziff. 2 Bst. d).

– Auf dem Areal befinden sich mehrere Spritzapparaturen und Geräte für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Freien. Als Massnahme soll ein gewässerschutzkonformer Füll- und Waschplatz erstellt und die Spritzapparaturen vor Regen geschützt gelagert werden (Ziff. 2 Bst. f).

Gestützt auf diese Erkenntnisse verfügte das AFU Folgendes:

1. Die Mängel / Massnahmen gemäss Ziff. 2 Bst. a des Sachverhalts dieser Verfügung sind zu beheben bzw.

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umzusetzen, sobald der Anschluss des Betriebs an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vollzogen worden ist. 2. Die Mängel / Massnahmen gemäss Ziff. 2 Bst. b bis f des Sachverhalts dieser Verfügung sind bis am 1. September 2023 zu beheben bzw. umzusetzen. 3. Die Interkantonalen Merkblätter / Leitfäden "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" (2016) und "Lagerung gefährlicher Stoffe" (2018) sind verbindlich. 4. Für den Fall, dass die unter den Ziffn. 1 und 2 dieser Verfügung aufgeführten Mängel und Massnahmen nicht innerhalb der vorgenannten Fristen vollständig behoben bzw. umgesetzt worden sind, wird die Ersatzvornahme durch das AFU oder einen vom AFU damit beauftragten Dritten ausdrücklich angedroht. Die dadurch entstehenden Kosten werden vollumfänglich dem Verfügungsadressaten in Rechnung gestellt. 5. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffn. 1 – 4 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Gebühren und Barauslagen Nach der Bestimmung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP ist für diese Verfügung eine Gebühr zu entrichten. Nach Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung (sGS 821.1) ist die Gebühr, sofern für diese ein Mindest- und Höchstansatz besteht, innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen. Die Mindest- und Höchstansätze sind im Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) festgelegt. Der Verfügungsadressat kann überdies (gemäss Art. 94 Abs. 1 Satz 2 VRP) zum Ersatz der Barauslagen der Behörde (i.c. die Kosten der Saugarbeiten und der Entsorgung) verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall werden folgende Gebühren erhoben und Barauslagen der Behörde weiter verrechnet: GebT Nr. 10.17 Amtliche Kontrollen Fr. 1'695.00 Saugarbeiten und Entsorgungskosten Fr. 3'319.10 Total der Gebühren und Barauslagen: Fr. 5'014.10 D. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch seine damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2023 Rekurs beim Bauund Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 14. Juli 2023 werden folgende Anträge gestellt:

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1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2023 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen neuen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Verfahrensantrag: Es sei dem Rekurs die aufschiebene Wirkung zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Art. 51 Abs. 1 VRP). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Zur Begründung wird geltend gemacht, das AFU habe sein rechtliches Gehör verletzt. Abgesehen davon, dass der Rekurrent sich im Verfahren nie habe einbringen können, sei kein Augenscheinprotokoll erstellt worden. Die geltend gemachten Mängel seien nicht nachgewiesen. Allein die Fotos in der angefochtenen Verfügung hätten rechtlich keine Bedeutung. Eine Zustimmung, dass auf seinem Betrieb fotografiert werden dürfe, habe er nie erteilt. Wenn tatsächlich irgendwelche Mängel vorgelegen hätten, hätte er diese problemlos vor Verfügungserlass freiwillig im Rahmen des rechtlichen Gehörs beheben können. Die Saugarbeiten seien ohne seinen Auftrag, sondern vielmehr gegen seinen Willen ausgeführt worden. In der Sache liege somit eine Ersatzvornahme vor, die ohne vorgängige Ankündigung oder Verfügung durchgeführt worden sei. Die Kosten könnten somit nicht ihm auferlegt werden.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.

b) Die Rekursinstanz gab dem Rekurrenten und der Standortgemeinde Z.___ mit Schreiben vom 8. August 2023 Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Rekurrent lässt mit Schreiben vom 9. August 2023 lediglich mitteilen, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten werde. Die Politische Gemeinde Z.___ teilt mit Schreiben vom 14. August 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, worauf die Rekursinstanz am 24. August 2023 als Nächstes den Rekursentscheid ankündete.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen

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1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der Rekurrent macht Gehörsverletzungen geltend.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, St.Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, Art. 29 N 60 ff.). Als Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll der Entscheidempfänger zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss er vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Akten, Amtsberichten und Erkenntnissen einer Fachinstanz nehmen (S. RIZVI/S. RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 18 und 39; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 Erw. 3.2).

2.2 Im gleichen Sinn hält Art. 15 Abs. 2 VRP fest, dass erheblich belastende Verfügungen nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Art. 15 Abs. 2 VRP bestimmt, dass eine Partei über beabsichtigte behördliche Anordnungen vorgängig orientiert werden muss, damit sie sich zu allen wesentlichen Aspekten auch vorgängig äussern kann. Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Verfügung ist, dass Betroffene nicht von einer hoheitlichen Anordnung getroffen werden, ohne dass sie sich vorgängig dazu respektive zum zugrundeliegenden Sachverhalt äussern und allenfalls bei der noch nötigen Sachverhaltsermittlung mitwirken konnten (RIVZI/RISI, a.a.O., Art. 15-17 N 34). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, N 1011).

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2.3 Dem Anspruch auf Stellungnahme kann aber auch Genüge getan werden, wenn der Betroffene Gelegenheit zur mündlichen Äusserung erhält. Sodann besteht kein Anspruch auf Kenntnis der schlussendlich getroffenen Massnahme und ihrer rechtlichen Begründung (RIVZI/RISI, a.a.O., Art. 15-17 N 29). Vom Anhörungsrecht ebenfalls nicht erfasst ist die Beweiswürdigung. In diesem Sinn ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt. Der Gehörsanspruch verlangt auch nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Behörde geprüft wird. Es lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-727/2016 vom 13. Juli 2016 Erw. 3.2.4. mit weiteren Hinweisen).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung der Begründungspflicht durch die erstentscheidende Behörde im verwaltungsinternen Rekursverfahren grundsätzlich heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden (Art. 46 VRP). Die Heilung soll gleichwohl die Ausnahme bleiben, weil dem Betroffenen damit eine Instanz verloren gehen kann. Die Gehörsverletzung kann aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch in diesem Fall muss die Rechtsmittelinstanz aber über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen (GVP 2014 Nr. 45 mit weiteren Verweisen).

2.5 Vorab ist festzuhalten, dass das AFU nicht bloss die verschiedenen Bundesgesetze im Umweltbereich vollzieht, sondern auch die verschiedenen Akteure in diesem Bereich berät, und zwar nicht bloss bei grösseren oder komplexen Vorhaben in Form von Projekt- oder Planbesprechungen, sondern insbesondere auch bei «gewöhnlichen» Bewilligungen und Kontrollen. Dies trifft im besonderen Mass auf den Rekurrenten zu, den das AFU bereits seit über 20 Jahren nicht bloss kontrolliert, sondern eben auch intensiv betreut und berät. So versuchte es – trotz der schwierigen Zusammenarbeit – immer wieder, mit ihm zusammen einvernehmliche Lösungen zu finden und umzu-

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setzen, wenn auch oft ohne Erfolg. Solange seine Bau- und Betriebsbewilligung nicht widerrufen werden muss, bleibt es somit das Ziel der Behörde, den Umwelt- und Gewässerschutz in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten umzusetzen. Aus diesem Grund kündigte das AFU die Kontrolle vom 5. April 2023, die zur vorliegend angefochtenen Verfügung geführt hat, denn auch im Voraus an, nachdem der Rekurrent dem AFU mitgeteilt hatte, dass er bereits selbst Kanal-TV-Aufnahmen gemacht bzw. in Auftrag gegeben habe, deren Ergebnisse er dem AFU aber nicht zur Verfügung stellte. Bei der Vorankündigung sicherte der Rekurrent dem AFU zu, bei der Kontrolle persönlich anwesend zu sein, was er dann auch tat. Eine Terminverschiebung, die natürlich möglich gewesen wäre, oder die Teilnahme eines seiner Rechtsvertreter an der Fehleinleitungssuche verlangte er nicht. Wäre es dem prozesserfahrenen Rekurrenten ein Anliegen gewesen, an der Begehung und Besprechung vor Ort rechtlichen Beistand dabei zu haben, hätte er dies ohne weiteres verlangen können. Das AFU durfte somit darauf vertrauen, dass der Rekurrent mit der Art und Weise der Kontrolle und Besprechung grundsätzlich einverstanden war (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 717). Die beantragte Parteibefragung, dass er sich bei der Ortsbegehung nicht habe einbringen können, ist somit unnötig.

2.6 Das AFU stellt Kontrollbescheide praxisgemäss direkt als Verfügung zu. Das gilt namentlich dann, wenn wie hier dringender Handlungsbedarf wegen einer drohenden Gewässerverschmutzung besteht. Vorliegend kommt dazu, dass die Kontrolle mit dem Rekurrenten zusammen durchgeführt und vor Ort besprochen wurde. Dabei stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen, den AFU-Kontrolleuren direkt Fragen zu stellen oder Einwände vorzubringen. Zum Abschluss der Kontrolle erläuterten ihm diese wie üblich mündlich die erforderlichen und später verfügten Massnahmen bezüglich Entwässerung des Betriebsareals und erklärten ihm dabei auch die Hintergründe und nötigen Massnahmen, obwohl dies allein im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs gar nicht nötig gewesen wäre. Laut AFU entgegnete der Rekurrent darauf, dass er «bis zum Erstellen des Schmutzwasseranschlusses (…) keine Massnahmen mehr treffen» werde. Eine freiwillige Behebung der festgestellten Mängel war somit entgegen der Behauptung seiner vormaligen Rechtsvertreter in der Rekursbegründung gar kein Thema.

2.7 Nach dem Gesagten liegt im konkreten Fall somit keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Vorinstanz dem Rekurrenten die sachgegenständlichen Abklärungen nicht auch noch schriftlich zur allfälligen Stellungnahme zugestellt hat. Aber selbst wenn darin wider Erwarten eine Verletzung gesehen würde, hätte sie im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt werden können, weil die Rekursinstanz die Rügen mit der gleichen Kognition überprüft wie die Vorinstanz und eine Rückweisung lediglich zu einer unnötigen Verzögerung führen würde.

3.

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Der Rekurrent wehrt sich weiter gegen die Verwertung der während der Kontrolle gemachten Fotos, weil unklar sei, wer diese wann und wo gemacht habe. Dazu ist zu sagen, dass sämtliche der angefochtenen Verfügung beigelegten Fotos – entgegen der Behauptung seiner dabei nicht anwesenden Rechtsvertreter – in seiner Anwesenheit aufgenommen worden sind und er nicht dagegen opponiert hat. Davon abgesehen hätten die Fotos aber auch ohne seine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung gemacht werden dürfen, weil das AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle von Gesetzes wegen dazu befugt und verpflichtet ist, den Sachverhalt abzuklären und zu dokumentieren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 988). Im Gegenzug ist der Private dabei verpflichtet, mitzuwirken (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 990 ff.). So ist nach Art. 46 Abs. 1 USG und Art. 52 GSchG jedermann gehalten, den Behörden den für den Vollzug erforderlichen Zutritt zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. Somit waren vorliegend auch die Voraussetzungen zur Duldungspflicht des Rekurrenten für Fotoaufnahmen erfüllt (vgl. dazu auch die Ausführungen des Kreisgerichtes Rheintal zu seinen gleichlautenden Einwänden gegen die Beweisverwertbarkeit von Fotos gemäss Entscheid vom Erw. 2 d cc vom 20. September 2022 betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz). Dazu kommt, dass die Fotos ohnehin nur der Illustration der schriftlich festgehaltenen Mängel dienen, die auch sonst hinreichend beschrieben und dokumentiert sind. Und schliesslich bringt der Rekurrent auch nichts vor und ist auch sonst nicht ersichtlich, wieso es sich bei den fotografierten Schächten und dem Meteorwasserbecken nicht um jene auf seinem Grundstück handeln soll. Bei den Fotos des Tropfwasserschachts ist der Standort anhand der Gebäude im Hintergrund sogar zweifelsfrei feststellbar.

4. Der Rekurrent bestreitet weiter, dass bei der Kontrolle Mängel hätten festgestellt werden können.

4.1 Nach Art. 7 GSchG dürfen Stoffe, die Wasser verunreinigen können, weder mittelbar noch unmittelbar in ein Gewässer eingebracht oder versickert gelassen werden.

4.2 Fakt ist, dass gemäss jahrelangem Monitoring durch das AFU beim Gewässereinlauf auf der Höhe des rekurrentischen Betriebs nach wie vor Verunreinigungen durch Abwasser bestehen, die auf Grund der Ergebnisse der Meliorationsschachtkontrolle vom Januar 2023 von keinem anderen Ort als vom rekurrentischen Betrieb stammen können. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent mittlerweile unbestrittenermassen pro Tag 40 m3 Abwasser auf die ARA Rosenbergsau bringt. Zum einen schliesst das nicht aus, dass der Rekurrent auf Grund der gemachten Erfahrungen nicht trotzdem noch immer einen Teil seines Abwassers illegal versickern lässt oder einleitet. Und zum anderen können die Gewässerverschmutzungen auch durch eine

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unsachgemässe Handhabung auf seinem Betrieb passieren. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang etwa, dass seine Schlammpresse auf 50 m3 Abwasser pro Tag dimensioniert ist und der Rekurrent anfänglich nicht bloss 40 m3, sondern 45 m3 Abwasser abgeführt hat. Auf die vorhandenen Abwasserlachen unter der Clearfox-Anlage angesprochen räumte der Rekurrent vor Ort zudem selbst ein, dass die Anlage gelegentlich überschäume. Auf einen Augenschein und die schriftliche Auskunft bei der ARA Rosenbergsau sowie den Beizug weiterer Akten, wie der Rekurrent verlangt, kann somit verzichtet werden. Es ist aber auch unnötig, vor Ort abzuklären, dass unter der ClearFox-Anlage aktuell keine Wasserlachen mehr vorhanden seien. Wegen des bestehenden Halbschalenschachts in unmittelbarer Fliessrichtung zur C.___ ist auch so klar, dass beim gelegentlichen Überschäumen die konkrete Gefahr besteht, dass Abwasser in die Meliorationsleitungen und schliesslich ins Fliessgewässer oder das Grundwasser gelangen kann. Dass der Verschluss des als Abwasserrückhalteraum genutzten Meteorwasserschachts mit bloss einer verklebten Pommes Chips Tüte nicht dem Stand der Technik entspricht, versteht sich dabei von selbst. Und dass es sich bei den Tropfverlusten des entwässerten Schlamms um verschmutztes Abwasser handelt, ist auch ohne weitere Beprobung klar, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt. Dementsprechend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der umgehenden Sanierung dieses Schachts.

4.3 Das Verschliessen des Ablaufs im Halbschalenschacht ist im Übrigen ohnehin nur als Kompromisslösung gedacht, ansonsten der Boden unter der Clearfox-Anlage unverzüglich saniert bzw. abgedichtet und an das Schmutzwasserbecken angeschlossen werden müsste, wie es dem Stand der Technik entspräche. Weiter ist dem Rekurrenten zwar insofern zuzustimmen, dass der bestehende Notüberlauf des Meteorwasserbeckens in das Gewässer grundsätzlich gesetzeskonform ist. Dafür müsste jedoch sichergestellt sein, dass dem Meteorwasserbecken kein verschmutztes Abwasser bzw. vorgereinigtes verschmutztes Abwasser zugeführt würde, wie es vorliegend mit der Leitung ab der Clearfox-Anlage jedoch möglich ist und gemäss Aussage des Rekurrenten auch manchmal so gehandhabt wird. Mithin muss der Rekurrent auch nicht wie beantragt befragt werden, dass sein Betrieb überflutet würde, wenn das Meteorwasser nicht über den Schacht abgeleitet werden könnte. Wie gesagt ist nicht der Notüberlauf das Problem, sondern die Tatsache, dass hier Schmutzwasser in den Schacht und somit ins Fliessgewässer gelangen kann.

5. Bei der Kontrolle vom 5. April 2023 lag der Fokus wie bei jener vom 20. Januar 2023 auf der Entwässerung des Betriebsareals. Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten wurde dabei nicht näher kontrolliert. Dennoch stachen dabei offensichtliche Mängel ins Auge, wie zum Beispiel die offene und ungeschützte Lagerung der «Intermediate Bulk Container» (IBC) der wassergefährdenden Flockungsmittel ohne Auffangwanne oder die nicht – wie vorgeschrieben – getrennte

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Lagerung von Säuren und Laugen. Diese Mängel lassen sich bei gutem Willen im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur ohne weitere Investitionen und mit geringem Aufwand beheben, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Mit den in der angefochtenen Verfügung angegebenen Hilfsmitteln und der vorgesehenen dreimonatigen Frist zur Behebung dieser Mängel, wäre es dem Rekurrenten somit problemlos möglich, den Betrieb eigenverantwortlich oder nach Rücksprache mit dem AFU ohne grossen Aufwand in einen rechtmässigen und sicheren Zustand zu überführen. Davon, dass der Rekurrent die aufgezeigten Mängel von sich aus umsetzen würde, ohne dass dafür eine behördliche Anordnung nötig wäre, wie er vorliegend behaupten lässt, kann auf Grund der gemachten Erfahrungen leider keine Rede sein. Der beantragte Augenschein dafür, dass die Flüssigkeiten heute gesetzeskonform gelagert werden, wie der Rekurrent beantragen lässt, ist gleichwohl unnötig, weil sich damit lediglich – im besten Fall – ergeben würde, dass der Rekurrent die Stoffe zwischenzeitlich wie verlangt korrekt lagert.

6. Der Rekurrent wehrt sich schliesslich gegen die Kostenverlegung, namentlich gegen die Kosten der Saugarbeiten. Diese seien ohne seinen Auftrag und gegen seinen Willen durchgeführt worden.

6.1 Die kantonale Behörde sorgt von Gesetzes wegen dafür, dass u.a. Abwasseranlagen und Lagereinrichtungen periodisch überprüft werden (Art. 15 GSchG). Wer Massnahmen zum Schutz der Umwelt und des Gewässerschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG; Art. 3a GSchG). Dabei werden nach Art. 48 Abs. 1 USG für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen (Art. 54 GSchG).

6.2 Der Rekurrent hat die geltend gemachten Kosten durch sein Verhalten verursacht, zumal das AFU verpflichtet ist, seinen Betrieb zu kontrollieren, dem Grund der dabei festgestellten Gewässerverschmutzung nachzugehen sowie entsprechende Massnahmen zu bestimmen und durchzusetzen. Dazu kommt, dass es ihm als Eigentümer obliegt, die Abwasseranlagen (Leitungen und Schächte) auf seinem Grundstück in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten, was vorliegend nicht der Fall war. So waren die Abwasserleitungen im April 2023 teilweise so stark verstopft, dass sich laut AFU auf dem Hallenboden Abwasserlachen gebildet hatten, obwohl die entsprechende Kontrolle bereits im Januar 2023 in Aussicht gestellt worden war. Nach dem erwähnten Verursacherprinzip sind die entsprechenden Kosten für die Kontrolle und Eruierung der Verschmutzung vom Rekurrenten zu bezahlen. Die Gebühren von Fr. 1'695.– sind tarifkonform (Nr. 10.17 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung; sGS 821.5; abgekürzt GebT) und die Kosten der Risch reinigt Rohre AG, Sevelen, im Betrag von Fr. 5'014.10 sind ausgewiesen, weshalb sie dem Rekurrenten zu Recht auferlegt worden sind.

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7. 7.1 Die Vorinstanz hat für die Umsetzung der verfügten Massnahmen den Stichtag vom 1. September 2023 gesetzt und dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

7.2 Gemäss Art. 64 i.V.m. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Während nach der früheren Fassung von Art. 51 Abs. 1 VRP für den Entzug der aufschiebenden Wirkung Gefahr im Verzug erforderlich war, was nach der Praxis eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, die sich mit erheblicher Überzeugungskraft zeigt, voraussetzte (GVP 1997 Nr. 74), genügt nach geltendem Recht ein wichtiger Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert. An der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht wie dargelegt ein gewichtiges öffentliches Interesse. Damit die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen ihren Zweck erfüllen können, ist einem dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Andernfalls könnte der Rekurrent durch Ergreifen von Rechtsmitteln die Wirkung der Massnahmen über längere Zeit verzögern und damit die bewilligungslose Nutzung weiterbetreiben, womit eine hohe Gefahr weiterer Gewässerverschmutzungen verbunden wäre.

7.3 Nach dem Gesagten lagen hier auf Grund der festgestellten Gewässerverschmutzung an sich wichtige Gründe vor, die es nötig machten, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine Frist von drei Monaten war dafür auch zumutbar. Nachdem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos geworden ist, kann es abgeschrieben werden (VerwGE B 2023/86-89 vom 14. September 2023 Erw. 2). Mit Blick darauf, dass sich die CSB-Werte zwischenzeitlich tatsächlich verbessert haben, rechtfertigt es sich, für die Behebung der Mängel / Massnahmen gemäss Ziff. II neu eine Dreimonatsfrist ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung festzulegen.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass die festgestellten Mängel innert dreier Monate behoben werden müssen. Auch hat sie die aufschiebende Wirkung des Rekurses an sich korrekt entzogen. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Die aufgezeigten Mängel / Massnahmen gemäss Ziff. II der angefochtenen Verfügung sind innert dreier Monate nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu beheben bzw. umzusetzen.

9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

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9.2 Der vom Rekurrenten am 3. Juli 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

10. Der Rekurrent und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

10.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

10.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.

b) Für die Behebung der Mängel / Massnahmen gemäss Ziff. II der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen zur Fehleinleitungssuche / Leitungsreinigung vom 5. April 2023 wir statt der zwischenzeitlich abgelaufenen Frist vom 1. September 2023 neu eine Dreimonatsfrist ab Rechtskraft dieser Verfügung festgelegt.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 3. Juli 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

4.

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a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren des Amtes für Umwelt um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 047 Umweltrecht; Art. 2, Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 USG, Art. 7, Art. 15, Art. 52 GSchG. Kontrollbescheide des AFU werden praxisgemäss direkt als Verfügung zugestellt. Das gilt namentlich dann, wenn dringender Handlungsbedarf wegen einer drohenden Gewässerverschmutzung besteht. Vorliegend kommt dazu, dass die Kontrolle mit dem Rekurrenten zusammen durchgeführt und vor Ort besprochen wurde. Dabei stand diesem jederzeit die Möglichkeit offen, den AFU-Kontrolleuren direkt Fragen zu stellen oder Einwände vorzubringen. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor, bloss weil kein Protokoll die Begehung betreffend erstellt und dem Betroffenen vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Zum Abschluss der Kontrolle erläuterten ihm die Kontrolleure zudem auch die erforderlichen und später verfügten Massnahmen bezüglich Entwässerung des Betriebsareals und erklärten ihm dabei auch die Hintergründe und nötigen Massnahmen, obwohl dies allein im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht nötig gewesen wäre. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung, welche die Behörde von Amtes wegen vorzunehmen hat, darf diese auch Fotos machen, ohne dass der Betroffene ausdrücklich zustimmt. Abweisung des Rekurses.

2026-05-12T19:39:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen