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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.04.2024 22-4857, 22-4855

26. April 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·9,203 Wörter·~46 min·1

Zusammenfassung

Strassenrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Art. 32 und 33 StrG, Art. 45 VPR. Die Grundsätze bzw. Voraussetzungen gemäss Art. 32 f. StrG sind beim streitgegenständlichen Teilstrassenplan/Strassenbauprojekt (Neubau Weg) eingehalten. Der Ausbau des Fusswegnetzes durch die Politische Gemeinde entspricht dem gesetzgeberischen Auftrag und erweist sich mit Blick auf den konkreten Weg insbesondere als zweckmässig (Erw. 4.1 – 4.8). Auch denkmalpflegerische bzw. ortsbildschützerische Aspekte (Erw. 4.9) und private Interessen der Anstösser (Erw. 4.11) ändern nichts an der Rechtmässigkeit des Wegs. Hingegen weist der geplante Weg – wie von den Rekurrenten 1 geltend gemacht – Sicherheitsdefizite auf, welche jedoch mittels Auflage behoben werden können (Erw. 4.10). Teilweise Gutheissung des Rekurses 1. Der Rekurrent 2 stellte im vorinstanzlichen Verfahren die für die Prüfung der Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde nötigen Angaben nicht zur Verfügung und die Legitimationsvoraussetzungen sind auch nicht offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 ein (Erw. 3). Abweisung des Rekurses 2. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-4857, 22-4855 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.05.2024 Entscheiddatum: 26.04.2024 BUDE 2024 Nr. 033 Strassenrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Art. 32 und 33 StrG, Art. 45 VPR. Die Grundsätze bzw. Voraussetzungen gemäss Art. 32 f. StrG sind beim streitgegenständlichen Teilstrassenplan/Strassenbauprojekt (Neubau Weg) eingehalten. Der Ausbau des Fusswegnetzes durch die Politische Gemeinde entspricht dem gesetzgeberischen Auftrag und erweist sich mit Blick auf den konkreten Weg insbesondere als zweckmässig (Erw. 4.1 – 4.8). Auch denkmalpflegerische bzw. ortsbildschützerische Aspekte (Erw. 4.9) und private Interessen der Anstösser (Erw. 4.11) ändern nichts an der Rechtmässigkeit des Wegs. Hingegen weist der geplante Weg – wie von den Rekurrenten 1 geltend gemacht – Sicherheitsdefizite auf, welche jedoch mittels Auflage behoben werden können (Erw. 4.10). Teilweise Gutheissung des Rekurses 1. Der Rekurrent 2 stellte im vorinstanzlichen Verfahren die für die Prüfung der Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde nötigen Angaben nicht zur Verfügung und die Legitimationsvoraussetzungen sind auch nicht offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 ein (Erw. 3). Abweisung des Rekurses 2. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2024 Nr. 33 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-4857/22-4855

Entscheid Nr. 33/2024 vom 26. April 2024 Rekurrenten 1

A.___, B.___, C.___, c/o B.___,

Rekurrent 2 Verein D.___,

gegen

Vorinstanz Gemeinderat W.___ (Gesamtentscheid des Gemeinderates vom 13. Juni 2022)

Betreff Teilstrassenplan H.___weg Nr. 001 und Strassenbauprojekt (Neubau H.___weg)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 2/24

Sachverhalt A. a) Im Zentrum der Politischen Gemeinde W.___ liegen östlich des Dorfplatzes diverse Grundstücke, die von der I.___strasse (nördlich, nordöstlich, östlich) und der J.___strasse (süd[west]lich) umrahmt werden. Diese Grundstücke sind teils bebaut, teils unbebaut. Östlich des dargestellten Gebiets befindet sich unter anderem der H.___park (Grundstück Nr. 002).

[…] Übersicht Zentrum W.___ (Quelle: Geoportal SG, amtliche Vermessung farbig)

b) W.___ ist seit dem 1. April 2009 als verstädtertes Dorf im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen (Nr. 003). Im fraglichen Bereich liegen namentlich das Gebiet Nr. 1 («[…]»), die Umgebungszone Nr. I («[…]»; nachfolgend: U-Zo I) und das Einzelelement Nr. 004 («[…]»).

[…] Übersicht gemäss ISOS (Quelle: ISOS-Inventarblatt zu W.___, abrufbar unter www.sg.ch)

B. a) Am 17. November 2020 erliess der Gemeinderat W.___ den Teilstrassenplan «H.___weg/Gemeindeweg 1. Klasse/001». Mit diesem Vorhaben soll das im fraglichen Gemeindegebiet bestehende Strassen- bzw. Wegnetz ergänzt werden mit dem H.___weg.

[…] Übersicht Strassen-/Wegnetz (Quelle: Teilstrassenplan 1:500, genehmigt am 24. Mai 2022)

b) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Oktober bis 25. November 2021. Während der Auflagefrist und mit gemeinsamer Eingabe erhoben der Verein D.___, B.___, A.___, F.___ und C.___, alle W.___, Einsprache gegen das Vorhaben. Sie rügten namentlich, es seien die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorhaben nicht erfüllt, ferner dessen Unverträglichkeit mit dem ISOS. Auch machten sie negative Auswirkungen auf umliegende Liegenschaften und deren Bewohnerinnen und Bewohner geltend.

c) Das kantonale Tiefbauamt (TBA) genehmigte den Plan mit Verfügung vom 24. Mai 2022.

d) Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 wies der Gemeinderat W.___ die Einsprachen von B.___, A.___ und C.___ ab. Nicht eingetreten wurde – zufolge fehlender Legitimation – auf die Einsprache von F.___ (zwischenzeitlicher Wegzug) und jene des Vereins W.___

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 3/24

(Nichterfüllung der Voraussetzungen zur egoistischen Verbandsbeschwerde). Die Abweisung der Einsprachen begründete der Gemeinderat W.___ damit, dass die Voraussetzungen für den Strassen- bzw. Wegbau nach Art. 32 f. des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) erfüllt seien und insbesondere ein öffentliches Interesse an einer attraktiven Fusswegverbindung zwischen Dorfplatz und H.___park bestehe. Auch erfordere der geplante Weg keine relevanten Eingriffe in das ISOS-geschützte Ortsbild und würden die Anstösser nicht übermässig gestört bzw. beeinträchtigt. Der Gemeinderat eröffnete den Beschluss vom 13. Juni 2022 sowie die Genehmigungsverfügung vom 24. Mai 2022 als Gesamtentscheid am 17. Juni 2022 (Versand).

C. a) Gegen diesen Gesamtentscheid erhoben A.___, B.___, C.___ gemeinsam mit Schreiben vom 1. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Rekurs Nr. 22-4857; nachfolgend Rekurs 1 bzw. Rekurrenten 1). Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der «Gesamtentscheid» vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die unter Vorbehalt erfolgte Genehmigung vom 24. Mai 2022 des Teilstrassenplans «Neuklassierung H.___weg Nr. 001 (Weg erster Klasse)» durch das Tiefbauamt sei aufzuheben. 3. Eventuelle Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Gemeinde W.___ aufzuerlegen. Darüber hinaus enthält der Rekurs 1 (in fine) folgende Anträge:

a) Das vorliegende Bauprojekt zur Erstellung eines Gemeindeweges («H.___weg») ist abzulehnen. b) Die Erweiterung des Fuss-, Wander- und Radwegnetzes der Gemeinde W.___ mit dem «H.___weg» ist abzulehnen. c) Die mit dem Neubau des «H.___wegs» und dessen Klassierung als «Gemeindeweg 1. Klasse» verbundene Änderung des Strassenplans der Gemeinde W.___ ist abzulehnen. d) Vor dem Entscheid über a), b) und c) soll ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden. e) Es ist das Amt für Kultur und Denkmalpflege einzuladen, ein Gutachten über das Projekt im Lichte von ISOS und des Kulturgüterschutzes zu erstellen. f) Das Ensemble von Haus und angebautem Stall an der I.___strasse 003 soll in das kommunale Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte aufgenommen werden.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 4/24

g) Im Übrigen sei auf die zu Anfang dieses Schreibens formulierten Begehren verwiesen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die in Art. 32 StrG enthaltenen Voraussetzungen für den Bau von Strassen seien nicht erfüllt. Weder Zweckbestimmung noch Verkehrssicherheit noch Verkehrsaufkommen erforderten den Bau des H.___wegs, ebenso wenig der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, die Interessen des öffentlichen Verkehrs oder der Umweltschutz. Weil keine der in Art. 32 StrG genannten Voraussetzungen erfüllt sei, seien die Aufnahme des Wegs in den Gemeindestrassenplan und die Erstellung des Wegs unmöglich. Weiter machen die Rekurrenten 1 geltend, der geplante H.___weg führe durch einen ISOS-geschützten Grünraum und durch das im ISOS mit dem höchsten Erhaltungsziel A kategorisierte Gebiet 1 «[Ortskern]». Das Vorhaben missachte die Schutzbestimmungen für den Ortskern mit seinem inneren Grünraum.

b) Gegen den Gesamtentscheid erhob auch der Verein D.___ Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Rekurs Nr. 22-4855; nachfolgend Rekurs 2 bzw. Rekurrent 2). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 werden – wie im Rekurs 1 – folgende Anträge gestellt:

1. Der «Gesamtentscheid» vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die unter Vorbehalt erfolgte Genehmigung vom 24. Mai 2022 des Teilstrassenplans «Neuklassierung H.___weg Nr. 001 (Weg erster Klasse)» durch das Tiefbauamt sei aufzuheben. 3. Eventuelle Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Gemeinde W.___ aufzuerlegen. Überdies enthält der Rekurs 2 (in fine) folgende Anträge:

a) Das vorliegende Bauprojekt zur Erstellung eines Gemeindeweges («H.___weg») ist abzulehnen. b) Die Erweiterung des Fuss-, Wander- und Radwegnetzes der Gemeinde W.___ mit dem «H.___weg» ist abzulehnen. c) Die mit dem Neubau des «H.___wegs» und dessen Klassierung als «Gemeindeweg 1. Klasse» verbundene Änderung des Strassenplans der Gemeinde W.___ ist abzulehnen. d) Vor dem Entscheid über a), b) und c) soll ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden. e) Es ist das Amt für Kultur und Denkmalpflege einzuladen, ein Gutachten über das Projekt im Lichte von ISOS und des Kulturgüterschutzes zu erstellen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 5/24

f) Das Ensemble von Haus und angebautem Stall an der I.___strasse 003 soll in das kommunale Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte aufgenommen werden. g) Im Übrigen sei auf die zu Anfang dieses Schreibens formulierten Begehren verwiesen.

Zur Begründung macht der Rekurrent 2 zusammengefasst geltend, er sei als Verein konstituiert. Anders als die Vorinstanz behaupte, sei er zur Einsprache und somit auch zum Rekurs legitimiert, was sich aus seinen online abrufbaren Statuten ergebe. Es könnten gemäss Art. 2 der Statuten nur jene Personen Mitglieder des Vereins werden, die tatsächlich Eigeninteressen (materieller oder ideeller Natur) mit dem Dorfkern W.___ verbinden. Der Bau eines neuen Wegs bzw. des H.___wegs wirke sich zum einen auf die Rechte, die Pflichten und den Besitz der Eigentümer und Bewohner der angrenzenden oder durchquerten Grundstücke aus, zum anderen wirke der Neubau des Wegs auf den öffentlichen Raum, der im vorliegenden Fall den Schutz des ISOS geniesse. Entsprechend gälten nicht nur private Eigeninteressen als die Einsprache legitimierend, sondern auch die demokratischen Eigenrechte der Bürgerinnen und Bürger an der Mitwirkung in der Gemeinde. Es seien mithin die (Eigen-)Interessen des Vereins und seiner Mitglieder berührt, weshalb er (der Rekurrent 2) zu Einsprache und Rekurs zuzulassen sei. Im Übrigen entspricht die Begründung des Rekurses 2 im Wesentlichen jener des Rekurses 1 (vgl. dazu vorstehend).

D. a) Mit Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragt die Vorinstanz im Rekursverfahren Nr. 22-4857, es sei der Rekurs 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dass und weshalb der geplante H.___weg zweckmässig sei. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit macht die Vorinstanz geltend, die Einmündung des Wegs in die I.___strasse ergebe sich aus der gewachsenen, kleinteiligen Dorfkernstruktur und sei für den Dorfkern von W.___ typisch. Die Tieftempozone und die Materialisierung mit Pflastersteinen auf der I.___strasse würden die Einmündung des H.___wegs und somit die Erkennbarkeit stark unterstreichen. Das Schutzanliegen des ISOS werde vollumfänglich geteilt und diesbezüglich werde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

b) Mit Vernehmlassung vom 12. August 2022 beantragt die Vorinstanz im Rekursverfahren Nr. 22-4855, auf den Rekurs 2 sei mangels Legitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dem Rekurrenten 2 sei im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden, die für die Beurteilung der Legitimation notwendigen Akten einzureichen. Auch sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Diese Bemühungen seien vergeblich gewesen, weshalb aufgrund der Akten entschieden worden sei. Entsprechend enthalte der angefochtene Entscheid eine ausführliche diesbezügliche Begründung. Die Rechtslage

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 6/24

habe sich zwischenzeitlich nicht verändert, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

c) Mit zwei Vernehmlassungen vom 9. November 2022 äussert sich das kantonale Tiefbauamt (TBA) in beiden Rekursverfahren. Es verweist auf die Amtsberichte des kantonalen Strasseninspektorats (SI) vom 19. September 2022 sowie der kantonalen Denkmalpflege (DMP) vom 3. November 2022. Das SI beurteilt das Projekt dahingehend, dass der aktuelle Querungsbereich (Ende H.___weg – I.___strasse) diverse Defizite aufweise; es seien jedoch für eine abschliessende Beurteilung weitere Angaben nötig und es werde ein Augenschein vor Ort empfohlen. Die DMP äussert sich zu Schutzobjekten, Schutzzielen und allfälligen Beeinträchtigungen; es schlussfolgert, durch das geplante Vorhaben erfolge keine Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands.

E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 2. März 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des TBA (SI) und der DMP einen Augenschein durch.

b) Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 17. März 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, zum Augenscheinprotokoll Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Rekurrent 2 aufgefordert, seine Rekurslegitimation näher zu belegen. Namentlich sei im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde der Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren Legitimation substantiiert darzulegen.

c) Mit Eingabe vom 24. März 2023 lässt sich die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

d) Mit gemeinsamer Eingabe vom 5. April 2023 äussern sich die Rekurrenten 1 und 2 zum Augenscheinprotokoll. Darüber hinaus führt der Rekurrent 2 hinsichtlich Legitimation aus, er mache als Verein das allgemeine Beschwerderecht geltend. Grundsätzlich seien zwar auch die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt, jedoch hätten die Mitglieder des Vereins aus Angst vor Repressalien beschlossen, dass die Mitgliedernamen des Vereins der Gemeinde nicht mitgeteilt werden sollen.

e) Im Verfahren Nr. 22-4855 repliziert die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Mai 2023. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die geltend gemachten Befürchtungen vor Repressalien begründet lägen. Der Rekurrent 2 verzichte erneut bewusst darauf, die Eintretensvoraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde darzutun.

f) In beiden Rekursverfahren äussert sich das TBA am 8. Mai 2023 ergänzend bzw. es verweist auf die Stellungnahme des SI vom 4. Mai 2023. Darin legt das SI dar, dass und wie die Querung der I.___strasse mittels baulicher Massnahmen optimiert werden könne. Konkret wird

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das Erstellen von zwei mit einer Kette o.ä. verbundenen Pollern vorgeschlagen, um das direkte Betreten / Befahren der Fahrbahn der I.___strasse zu verhindern. Weiter empfiehlt das SI die Erstellung einer Beleuchtung am Gebäude bei der Querung der I.___strasse.

g) Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 15. Mai 2023 werden die Verfahrensbeteiligten über die Beurteilung des SI informiert. Weiter werden sie – für den Fall der Rekursabweisung – über die Möglichkeit einer Auflage bezüglich der Erstellung von zwei Pollern und/oder einer Beleuchtung orientiert.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen im Wesentlichen dieselben Sachverhaltsund Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind jedenfalls hinsichtlich des Rekurses 1 erfüllt. Die Rekursberechtigung der Rekurrenten 1 ist ebenfalls gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs 1 ist einzutreten.

1.4 Mit Blick auf den Rekurs 2 beantragt die Vorinstanz Nichteintreten. Dem Rekurrenten 2 sei im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden, die für die Beurteilung der Legitimation notwendigen Akten einzureichen. Auch sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Diese Bemühungen seien vergeblich gewesen, weshalb aufgrund der Akten entschieden worden sei.

1.4.1 Auf Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid hin kann lediglich die verfahrensrechtliche Frage geprüft werden, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist (VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 Erw. 1; vgl. auch BUDE Nr. 36/2022 vom 2. Mai 2022 Erw. 1.2.2).

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1.4.2 Entsprechendes gilt, wenn – wie vorliegend – auf eine Einsprache nicht eingetreten wird. Im Rekursverfahren Nr. 22-4855 kann mithin nur die Frage geprüft werden, ob die Vorinstanz auf die Einsprache des Rekurrenten 2 hätte eintreten müssen (vgl. zu dieser materiellen Frage unten, Erw. 3). Nicht zu folgen ist demgegenüber dem Nichteintretensantrag der Vorinstanz.

1.5 Die Rekurrenten 1 und 2 beantragen, es solle das «Ensemble von Haus und angebautem Stall an der I.___strasse 003 […] in das kommunale Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte aufgenommen werden».

1.5.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegenstand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet Ausgangspunkt und äusserster Rahmen für die Bestimmung des Streitgegenstands im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird. Wenn sich die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. VerwGE B 2023/23 vom 26. Oktober 2023 Erw. 4.1; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 921 f. mit Hinweisen; BUDE Nr. 13/2024 vom 13. Februar 2024 Erw. 1.2.1; BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 1.2.1).

1.5.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Rekursverfahren ist ein Teilstrassenplan und das dazugehörige Strassenbauprojekt bzw. ein diesbezüglicher Gesamtentscheid. Soweit die Rekurrenten 1 und 2 die Aufnahme von Gebäuden an der I.___strasse 003 in das kommunale Verzeichnis der geschützten Kulturobjekte beantragen, bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Entsprechend ist diesbezüglich nicht auf die Rekurse einzutreten.

2. 2.1 Am 1. Juli 2021 ist der Nachtrag zum Wasserbaugesetz (sGS 734.1; abgekürzt WBG) vom 17. Februar 2021 in Kraft getreten,

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womit unter anderem Art. 13 Abs. 2 StrG geändert wurde. Mit dieser Änderung bedürfen der Erlass und die Änderung des Gemeindestrassenplans statt der Genehmigung des zuständigen Departementes neu jene der – eine Stufe tiefer stehenden – zuständigen Stelle des Kantons, konkret des Tiefbauamtes. Gemäss Botschaft zum Nachtrag WBG soll damit analog zu Art. 38 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) und Art. 32 WBG die Zuständigkeit für die Genehmigung des Gemeindestrassenplans wie die Sondernutzungspläne nach PBG zusammen mit dem Einspracheentscheid (durch die Gemeinde) erstinstanzlich gleichzeitig als Gesamtentscheid eröffnet werden, so dass zur Verfahrensbeschleunigung nur noch ein Rechtsmittel nötig ist (vgl. dazu Art. 132 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Bst. f PBG).

2.2 Der fragliche Plan lag vom 27. Oktober bis 25. November 2021 öffentlich auf. Somit bedurfte das Strassenprojekt «H.___weg (Neubau/Neuklassierung)» gemäss geändertem Art. 13 Abs. 2 StrG der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons (und nicht mehr derjenigen des zuständigen Departementes). Die nötige Genehmigung des zuständigen TBA liegt vor (vgl. Genehmigung vom 24. Mai 2022).

2.3 Am 1. Oktober 2017 ist zudem das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da der vorliegende Nutzungsplan erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen ist, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden.

3. Im Rekursverfahren Nr. 22-4855 ist im Wesentlichen umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 eintrat. Ausgangspunkt und Verfahrensgegenstand bildet mithin der vom Rekurrenten 2 angefochtene Nichteintretensentscheid. Diesen begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass ein Verband, der als juristische Person konstituiert sei, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen könne, wenn deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehöre und eine Vielzahl von Mitgliedern ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Der Rekurrent 2 sei mehrfach zur Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses aufgefordert worden. Der Einsprecher (hier: Rekurrent 2) weise nicht nach, wie viele Mitglieder der Verein habe und wie viele vorliegend einsprachelegitimiert wären. Es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nur eine Minderheit der Mitglieder vom Beschluss überhaupt betroffen sein könnte.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 33/2024), Seite 10/24

3.1 Gestützt auf die allgemeine Legitimationsbestimmung von Art. 45 Abs. 1 VRP wird das Rechtsmittel eines Verbands zugelassen, wenn er als juristische Person organisiert ist, wenn er nach den statutarischen Aufgaben die Interessenwahrung der Mitglieder bezweckt, wenn ein enger Zusammenhang zwischen Verbandszweck und Streitgegenstand besteht und wenn eine grosse Zahl von Mitgliedern betroffen ist, die selbst zur Rechtsmittelführung legitimiert wären. Der Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren Legitimation ist substantiiert darzulegen, sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. GVP 2002 Nr. 75, G. GEISSER/TH. ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 31; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 433 ff.; VerwGE B 2018/1 vom 22. November 2018 Erw. 1.1 und VerwGE B 2018/190 vom 9. März 2019 Erw. 1).

3.2 Beim Rekurrenten 2 handelt es sich um einen Verein im Sinn des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) und damit um eine juristische Person. Mit Eingabe vom 5. April 2023 lässt sich der Rekurrent 2 hinsichtlich Legitimation dahingehend vernehmen, dass er als Verein «das allgemeine Beschwerderecht geltend» mache. Er setze sich explizit für die Erhaltung des «[Ortsteils]» ein. Der Verein sei «mit dem geplanten Weg in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse berührt» (Hervorhebung jeweils im Original). Es könne festgehalten werden, dass grundsätzlich auch die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt wären. Aus Angst vor Repressalien hätten die Mitglieder des Vereins jedoch beschlossen, dass die Namen der Mitglieder des Vereins der Gemeinde nicht mitgeteilt werden sollen.

3.3 Soweit der Rekurrent 2 geltend macht, er berufe sich auf «das allgemeine Beschwerderecht», lässt er ausser Acht, dass das kantonale Recht für ideelle Organisationen keine besondere Beschwerdebefugnis (mehr) für solche Verbände kennt (vgl. z.B. VerwGE B 2021/215 vom 16. Juni 2022 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch G. GEISSER/TH. ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 34). Unter diesem Titel war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf die Einsprache des Rekurrenten 2 einzutreten.

3.4 Ausserdem bestätigt der Rekurrent 2 mit seinen Ausführungen, dass er nicht willens ist, die für die Prüfung der Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde nötigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Darauf verzichtete er bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Schreiben Gemeinderatskanzlei vom 3. und 25. Februar 2022 i.V.m. Antwortmail vom 7. März 2022). Damit verunmöglichte der Rekurrent 2 der Vorinstanz eine Überprüfung der Legitimationsvoraussetzungen, insbesondere die Ermittlung des Anteils an betroffenen Verbandsmitgliedern. Die Legitimationsvoraussetzungen sind – entgegen der sinngemässen Darstellung des Rekurrenten 2 – auch nicht offensichtlich erfüllt. Zwar trifft es zu, dass gemäss Art. 2 der Statuten des

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Rekurrenten 2 (vgl. www.[…].ch) die Mitgliedschaft geregelt ist. Mitglieder des Vereins können demnach alle handlungsfähigen Einwohner der Kernzone (Bst. a), alle juristischen Personen der Kernzone (Bst. b), alle auswärtigen Eigentümer von Grundstücken oder Liegenschaften in der Kernzone (Bst. c) und «weitere handlungsfähige Einwohner des Dorfes W.___ oder von auswärts oder juristische Personen mit Sitz im Dorf W.___ oder von auswärts, die durch besondere Interessen mit der Kernzone verbunden sind und die sich für den Vorstand und den oben beschriebenen Zweck einsetzten möchten» (Bst. c) werden. Die fragliche Kernzone erstreckt sich jedoch in Nord- Süd-Richtung über mehr als 500 m, in Ost-West-Richtung über (jedenfalls) mehr als 300 m. Es ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen, dass alle Vereinsmitglieder ohne Weiteres selbstständig zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sein könnten; ein Grossteil der Vereinsmitglieder müsste angesichts der Distanzen zum H.___weg (oft grösser als 100 m) zur Begründung ihrer Legitimation eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft machen (vgl. dazu z.B. VerwGer B 2023/21 vom 15. Dezember 2023 Erw. 7.1). Entsprechend ist auch die Legitimation des Rekurrenten 2 nicht (offensichtlich) erfüllt. Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 ein. Die nicht näher spezifizierte «Angst vor Repressalien» ändert daran nichts, umso weniger, als diese Befürchtungen erstmals im Rekursverfahren geäussert wurden.

3.5 Zusammenfassend erweist sich der Rekurs 2 mit Blick auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Die Rekurrenten 1 machen geltend, die im StrG statuierten Voraussetzungen für den Bau von Strassen seien nicht erfüllt.

4.1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest. Wege werden als Strassen im Sinn des Strassengesetzes behandelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Sie liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (Art. 2 Abs. 2 StrG). Sie sind von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Sie dienen Fussgängern und je nach Zweckbestimmung dem Rad- und Reitverkehr (VerwGE B 2020/138 vom 29. April 2021 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

4.2 Art. 32 StrG bestimmt abschliessend, dass Strassen gebaut werden dürfen, wenn es eine der folgenden Voraussetzungen erfordert: Zweckbestimmung (Bst. a); Verkehrssicherheit (Bst. b); Verkehrsaufkommen (Bst. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (Bst. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (Bst. e); Umweltschutz (Bst. f). Die Zweckbestimmung im Sinn von Art. 32 Bst. a StrG beurteilt sich nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG).

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Art. 33 StrG verlangt überdies, dass beim Strassenbau folgende Aspekte besonders zu beachten sind: Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt (Bst. a); Verkehrssicherheit (Bst. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (Bst. c); Ortsbild- und Heimatschutz (Bst. d); Natur- und Landschaftsschutz (Bst. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (Bst. f); sparsamer Verbrauch des Bodens (Bst. g). Diese Grundsätze sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse (Art. 31 Abs. 2 StrG) zwingend zu beachten. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Projekts kommt der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Blick auf die raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätze, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VerwGE B 2020/217 vom 29. September 2021 Erw. 7.1 mit Hinweisen).

4.3 Die Strassenplanung ist wie die Ortsplanung allgemein (Art. 1 Abs. 1 PBG) Sache der politischen Gemeinde. Die verschiedenen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, erarbeitet sich diese – wie bereits erwähnt – insbesondere anhand der Ziele und Grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Alsdann ist es an der Planungsbehörde, die nötige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung; SR 700.1; abgekürzt RPV). Dazu gehört auch, dass sie Alternativen und Varianten prüft (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV). Die getroffene Interessenabwägung wird sodann von der zuständigen Genehmigungsbehörde überprüft (Art. 13 Abs. 2 und 3 StrG; vgl. ergänzend auch VerwGE B 2020/138 vom 29. April 2021 Erw. 2.2, wonach die Vorschriften von Art. 1 ff. und Art. 7 ff. StrG der Gemeinde einen grossen Entscheidungsspielraum belassen und wonach es sich beim Begriff des «öffentlichen Interesses» um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet; ähnlich BUDE Nr. 17/2023 vom 31. Januar 2023 Erw. 3.3).

4.4 Ist die Planung erfolgt, haben Einspracheberechtigte die Möglichkeit, den Planbeschluss anzufechten. Art. 33 Abs. 2 RPG schreibt dafür vor, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei ist eine volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Diese Funktion ist im kantonalem Recht dem Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement zugedacht (Art. 46 Abs. 1 VRP). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Rechtsmittelbehörde hat zu beurteilen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsfehler kann dabei aber nur eine unterbliebene Interessenabwägung, eine fehlerhafte Ermittlung der Interessen, eine unzutreffende Beurteilung der Interessen und eine Unverhältnismässigkeit bei der Interessenabwägung gerügt werden. Die

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Rechtsmittelinstanz hat insbesondere im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist und daher nicht ihr eigenes Planungsermessen anstelle jenes der Planungsbehörde setzen darf. Mit anderen Worten ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten, was heisst, dass ein Planungsentscheid zu schützen ist, auch wenn sich andere ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen. Das richterliche Augenmerk im Rechtsmittelverfahren liegt somit nicht auf dem Planungsergebnis, sondern vielmehr auf der Art seiner Herleitung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.139/2006, 1A.171/2005, 1P.397/2005 vom 27. September 2006 Erw. 5.1.1 sowie EspaceSuisse, Interessenabwägung – Chance für eine zweckmässige und haushälterische Bodennutzung März 1/2020).

4.5 Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 Bst. c RPG besagt, dass Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden sollen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704; abgekürzt FWG) sind Fusswegnetze Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 FWG). Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Der kantonale Richtplan (Koordinationsblatt M31, Stand Oktober 2023) hält dementsprechend fest, dass ein grosser Teil der Fuss- und Velowege in die Kompetenz der Gemeinden fällt und Letzteren die Aufgabe zufällt, in den Siedlungsgebieten für ein feinmaschiges und attraktives Angebot zu sorgen. Dabei setzen der Kanton und die Gemeinden Fuss- und Veloverkehrsmassnahmen auf Basis des Strassenbauprogramms und der Agglomerationsprogramme schrittweise um. Die Vorhaben sind mit den Programmen des Bundes (im Perimeter Nationalstrassen) sowie mit kommunalen Planungen und Programmen (insbesondere kommunalen Richtplänen und Verkehrskonzepten) abzustimmen.

4.6 Mit Blick auf die aufgezeigten rechtlichen Grundlagen entspricht es offensichtlich dem gesetzgeberischen Auftrag, dass die Politische Gemeinde W.___ ihr Fusswegnetz mit verschiedenen Projekten ausbaut. Dazu gehören auch neue Fuss- und Radwege, zumal solche Vorhaben den erwähnten übergeordneten Planungsgrundsätzen und den gesetzlichen Vorgaben, den Langsamverkehr grundsätzlich zu fördern, entsprechen.

4.7 Konkret begründete die Vorinstanz die Notwendig- und Zweckmässigkeit der geplanten Wegverbindung zusammengefasst mit der Schaffung einer attraktiven Wegverbindung vom Dorfplatz zum H.___park bzw. zwischen K.___gässli und I.___strasse. Neben der stark befahrenen J.___strasse werde der Fussgängerin bzw. dem Fussgänger mit dem H.___weg eine attraktive und vom motorisierten

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Individualverkehr befreite Wegverbindung zur Verfügung gestellt. Zudem befinde sich im Bereich Haus H.___ die engste Situation im gesamten Strassennetz der Begegnungszone. Mit der alternativen Route könne der Langsamverkehr diese Engstelle umgehen, somit der Strassenbau durch die Verkehrssicherheit und den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmenden erforderlich sei.

4.8 Diese vorinstanzlichen Überlegungen bestätigen sich im Wesentlichen bei einer Berücksichtigung der relevanten Planunterlagen und der tatsächlichen Feststellungen im Rekursverfahren:

4.8.1 Der geplante H.___weg soll – beginnend zwischen L.___strasse und K.___gässliweg – in östliche Richtung zur I.___strasse (östlicher Teil) verlaufen. Nach einer Überquerung der I.___strasse gelangen Fussgängerinnen und Fussgänger zum – nur ganz leicht nördlich versetzten – Eingangstor des öffentlich zugänglichen H.___parks.

[…] Übersicht Zentrum W.___ (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2022 i.V.m. Strassenklassierung)

[…] […] Quelle: Foto Nr. 27 gem. Fotodok. zu AS Quelle: Foto Nr. 36 gem. Fotodok. zu AS

4.8.2 In diesem (östlichen) Teil der I.___strasse ist eine Begegnungszone angeordnet und signalisiert. Entlang der Strasse existieren – oft direkt an der Strassengrenze – verschiedentlich Bauten und Anlagen (Mauern; Hauszufahrten bzw. -zugänge), dies namentlich in der südlichen Hälfte dieses Strassenabschnitts. Entsprechend ist die Verkehrssituation hier beengt und wenig übersichtlich.

4.8.3 Vom K.___gässliweg bzw. der L.___strasse gelangen Fussgängerinnen und Fussgänger in westliche Richtung über den Zentrumsweg zur M.___strasse beim N.___zentrum vorbei zum Dorfplatz mit dem ehemaligen und aktuellen Rathaus. Ebenfalls im Bereich des Dorfplatzes befinden sich unter anderem ein Gasthaus ([…]), verschiedene kleinere Geschäfte und Läden sowie – etwas weiter nördlich – das Kreisgericht X.

4.8.4 Schon diese Umstände lassen die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung betreffend Zweckmässigkeit des H.___wegs als vertretbar erscheinen: Mit dem H.___weg wird – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – eine sichere und attraktive Verbindung zwischen dem Dorfzentrum und den dortigen öffentlichen Gebäuden (insb. Rathaus und N.___zentrum) und dem öffentlich zugänglichen und im ISOS vermerkten H.___park geschaffen (vgl. Gebäude Vers.-Nr. 005 bzw. ISOS-Einzelelement Nr. 004 mit Park). Darüber hinaus bestätigt sich die Zweckmässigkeit des geplanten H.___wegs auch bei einer Betrachtung der bereits heute klassierten Strassen und Wege: Das fehlende Wegstück zwischen nördlichem Ende der L.___strasse und

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I.___strasse/H.___park sticht – auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der unbebauten Freiflächen – geradezu ins Auge. Dies umso mehr, als weiter östlich im H.___park weitere öffentlich zugängliche (jedoch nicht klassierte) Fusswegverbindungen existieren.

[…] Übersicht Klassierung Strassen und Wege (Quelle: Geoportal SG)

4.8.5 Nicht gegen die Zweckmässigkeit des H.___wegs bzw. die Zulässigkeit des Projekts spricht der Umstand, dass es andere Wege gibt, worüber Fussgängerinnen und Fussgänger nach Meinung der Rekurrenten 1 zumutbarerweise ebenfalls vom Dorfzentrum in nördliche/nordöstliche Dorfbereiche gelangen können. Ziel des Gesetzgebers ist es gerade, weitere sichere und attraktive Möglichkeiten für den Langsamverkehr, insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger, innerhalb des Siedlungsgebiets zu schaffen. Hinzu kommt, dass die von den Rekurrenten 1 in Betracht gezogenen Alternativrouten zumindest teilweise – und auch nach Einführung einer Begegnungszone – stark befahren und insofern wenn nicht weniger sicher, so zumindest weniger attraktiv sind (vgl. insbesondere J.___strasse, jedoch auch O.___strasse [östlicher Teil]). Zudem resultieren aus den geltend gemachten Alternativrouten – je nach Ausgangs- und Zielort – längere Strecken bzw. Umwege.

4.8.6 Ebenfalls nichts an der Zweckmässigkeit des H.___wegs ändern die rekurrentischen Einwände zu den tatsächlichen Verhältnissen bzw. deren Entwicklung in der Vergangenheit. Die Rekurrenten 1 führen dazu namentlich aus, gemäss den vormaligen Verhältnissen hätte der H.___weg dazu beigetragen, dass der damals im Haus H.___ stationierte Teil der Gemeindeverwaltung und das Rathaus besser verbunden werden können, ähnlich allenfalls auch das damals in der Melibündte angesiedelte Altersheim, sofern die angedachte Verlängerung des H.___wegs vom H.___-Park zum damaligen Altersheim in einer weiteren Etappe realisiert worden wäre. Eine Begegnungszone – so die Rekurrenten 1 weiter – habe es damals nicht gegeben, womit der Weg für den Fuss- und Veloverkehr hätte sinnvoll sein können. Dies sei nun aber nicht mehr der Fall, da seither die Verwaltung dank der Erweiterung des Rathauses das Haus H.___ aufgegeben habe und das Altersheim nicht mehr existiere.

Zwar mag es zutreffen, dass das Altersheim nicht mehr in Betrieb ist. Das entsprechende Gebäude ([…]) ist jedoch nach wie vor vorhanden, und auch die Rekurrenten 1 bestätigen, dass sich – wie von der Vorinstanz ins Feld geführt – östlich des Friedhofs («[…]») ein Mehrgenerationenzentrum befindet. Diesbezüglich führt die Vorinstanz nachvollziehbar aus, die Idee des H.___wegs (und der noch im Planungsstadium befindenden Weiterführung) bestehe auch darin, die Zugänge zum Mehrgenerationenhaus zu trennen («d.h. Kinder gelangen aus

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Westen zum Mehrgenerationenhaus, Ältere von Osten und der mittlere Teil, das Café mit Spielgarten stellt den Treffpunkt dar»; vgl. Stellungnahme vom 24. März 2023). Hinzu kommen weiter (süd-)östlich des Mehrgenerationenhauses diverse Wohnliegenschaften. Allen diesen Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Gästen kommt der H.___weg potenziell zugute, ebenso den Besucherinnen und Besuchern des Friedhofs. Sie können via Friedhofsgelände zur Ostseite der Kirche und dann über den Q.___- und den P.___weg zum H.___park und von dort – durch den Park und den H.___weg – Richtung Dorfzentrum gelangen. Auch den Kirchgängern steht – via I.___strasse (östlicher Teil) – mit dem H.___weg eine zusätzliche Verbindung ins Dorfzentrum zur Verfügung. Damit sind die öffentlichen Interessen ausgewiesen und daran ändert das Vorhandensein einer Alternativroute (Kirche – I.___strasse [nördlicher Teil] – K.___gässli/K.___gässliweg) wie erwähnt nichts. Jedenfalls war es auch unter Mitberücksichtigung dieser Umstände und Einwände vertretbar, das Wegnetz um einen zusätzlichen Weg, nämlich den H.___weg, zu erweitern.

4.9 Die Rekurrenten 1 bringen weiter denkmalpflegerische Argumente gegen den fraglichen Teilstrassenplan vor. Sie wenden betreffend Denkmal-/Ortsbildschutz namentlich ein, der betroffene innere Grünraum im Ortskern sei im ISOS mit einem sehr hohen Schutzanspruch belegt (U-Zo I mit Erhaltungsziel a). Das bedeute unter anderem, dass dieser Grünraum von allen Bauten freizuhalten sei. Der H.___weg führe zusätzlich durch das im ISOS mit dem höchsten Erhaltungsziel A kategorisierten Gebiet Nr. 1 («[Ortskern]»). Beim betroffenen Grünraum handle es sich um eine der letzten verbliebenen ISOS-geschützten Grünzonen im Dorfkern. Der kantonale Richtplan verpflichte die Gemeindebehörden, das ISOS und das Kantonsinventar bei der Erfüllung ihrer eigenen raumwirksamen Aufgaben zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung des ISOS gehöre namentlich auch, dass man das Ensemble von Haus und Stall an der I.___strasse 004 intakt erhalte. Das Haus sei um das Jahr 1300 erbaut worden und es sei der Keller um 1475 umgebaut und der Stall um 1641 angebaut worden. Die Politische Gemeinde W.___ habe es bis heute versäumt, Haus und Stall in das Verzeichnis der kommunal geschützten Kulturobjekte aufzunehmen. Stattdessen werde beabsichtigt, diese vermutlich älteste Liegenschaft im Dorfkern mit der Durchstossung des H.___wegs zwischen Haus und angebautem Stall nachhaltig zu schädigen.

4.9.1 Am 1. Juli 2010 trat Art. 4a der altrechtlichen Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12; abgekürzt aVISOS) in Kraft (AS 2010 1593, 1597; heute: Art. 11 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [SR 451.12; abgekürzt VISOS]), womit die Kantone verpflichtet wurden, das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung, zu berücksichtigen. Im Anschluss daran verpflichtete die Regierung des Kantons St.Gallen den Kanton und die Gemeinden mit der Richtplan-Anpassung 12 vom 9. Oktober 2012, bei der Erfüllung ihrer

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eigenen raumwirksamen Aufgaben (u.a. Nutzungs- und Schutzplanung) in den im Richtplan bezeichneten schützenswerten Ortsbildern von nationaler und kantonaler Bedeutung und deren Umgebung das ISOS und das Kantonsinventar systematisch als Entscheidungsgrundlage beizuziehen, wenn eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist, und in ihren Interessenabwägungen die vom ISOS und vom Kantonsinventar festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichtes 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 Erw. 2.3).

W.___ ist seit dem 1. April 2009 als verstädtertes Dorf im ISOS aufgenommen (Nr. 003; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 VISOS). Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 NHG). Soweit keine solche in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit aber nicht völlig unmassgeblich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG legen die Kantone die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen namentlich die Konzepte und Sachpläne des Bundes (Art. 6 Abs. 4 RPG). Dazu zählen auch die Bundesinventare (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen der Bundesinventare auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Erst eine solchermassen ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer verbindlich, und erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren direkt Anwendung (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichtes 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 Erw. 3).

4.9.2 Im Amtsbericht vom 3. November 2022 nimmt die DMP namentlich Bezug auf die auch von den Rekurrenten 1 erwähnten Schutzobjekte (insbesondere ISOS-Gebiet Nr. 1 [Erhaltungsziel A] und U-Zo I [Erhaltungsziel a]; Schutzobjekte gemäss kommunaler Schutzverordnung; Ortsbild W.___ von nationaler Bedeutung). Weiter konkretisiert die DMP die Schutzziele («ungeschmälerte Erhaltung des noch unverbauten Freiraums U-Zo I als ehem. Hof- und Baumgarten-Bereich im Dorfzentrum»; «ungeschmälerte Erhaltung in Substanz und Wirkung der Häuserzeile westlich der I.___strasse, namentlich mit der charak-

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teristischen Abwechslung von historischen Wohn- und Ökonomiebauten»; «ungeschmälerte Erhaltung der Wirkung und Umgebung der obgenannten Schutzobjekte [Schutzverordnung W.___ Nr. 6 und 7 sowie Garten H.___]»). Gemäss DPM wird der von Wiesen und Gärten geprägte Freiraum durch die Anlage eines Wegs in seiner Substanz nur unwesentlich und in seiner Wirkung gar nicht geschmälert. Weiter wird der neue Weg durch einen bestehenden Zwischenraum zwischen den Wohnhäusern I.___strasse 004/003 (Vers.-Nrn. 006/007) und dem Rundholzstall (Vers.-Nr. 008) durchgeführt, wobei der Weg – weiterhin gemäss DMP – keinen negativen Einfluss auf die historische Bausubstanz oder die Wirkung der Gebäude hat. Schliesslich werden die umliegenden Schutzobjekte durch die Anlage des Wegs nicht berührt. Die DMP schlussfolgert, dass durch das geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands erfolgt.

4.9.3 Am Augenschein vom 2. März 2023 konkretisiert der stellvertretende Leiter der DMP (heute: Leiter der DMP) seine Einschätzung. Er führt namentlich aus, der Weg würde innerhalb der vom ISOS vorgesehenen Umgebungszone U-Zo I (innerer Grünraum im Ortskern) zu liegen kommen. Der U-Zo I sei das Erhaltungsziel a zugeschrieben worden, was bedeute, dass die Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche erhalten werden solle. Es gehe darum, die für das Ortsbild wesentliche Begrünung und Altbauten zu bewahren. Mithin sei es kein Baugebiet. Um diese Umgebungszone sehe das ISOS das Gebiet G 1 (mit Erhaltungsziel A) vor. Gemeint sei damit der historische [Ortskern]. Es gehe dabei darum, die Substanz zu erhalten. Die historische Bebauung solle solange erhalten bleiben, als die Renovation verhältnismässig sei. Aktuell sei die Bebauung des Gebiets unterschiedlich. Insbesondere die Hälfte des Ortskerns in Richtung Kirche sei aber sehr historisch geprägt. Die Denkmalpflege schreibe nicht vor, was getan werden müsse, sondern vergleiche den Ist-Zustand mit dem Soll- Zustand und beurteile, ob eine Massnahme eine Verschlechterung, eine Verbesserung oder Beibehaltung des Ist-Zustands bedeute. Hier sei ganz klar, dass der Weg keine Verschlechterung darstelle, weder für den Freiraum noch für die Bebauung bzw. die Schutzobjekte. Die Schutzobjekte würden lediglich marginal tangiert, und der historische Stall würde eine Aufwertung erfahren.

4.9.4 In beweisrechtlicher Hinsicht ist mit Bezug auf die Ausführungen der DMP bzw. ihres Leiters zu beachten, dass amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen. Weitere verwaltungsexterne Abklärungen sind nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (vgl. z.B. VerwGE B 2023/30 vom 14. August 2023 Erw. 3.3.5 mit Hinweis auf VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw. 4.1). Bezüglich Amtsgutachten besteht mithin wie bei Gutachten und sachkundigen Auskünften im Allgemeinen die Besonderheit, dass nur dann von ihnen abgewichen wird, wenn dafür stichhaltige Gründe bestehen. Dies ist etwa der Fall bei offensichtlichen

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Mängeln und Widersprüchen (vgl. BDE Nr. 60/2020 vom 10. Juli 2020 Erw. 8.6.1; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/III/4; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 974 ff.).

4.9.5 Der DMP ist mit Blick auf die U-Zo I namentlich darin zuzustimmen, dass auch nach Realisierung des H.___wegs der unverbaute Freiraum weiterhin erhalten bleibt; es werden keine Bauten erstellt und auch sonst wird der Freiraum in seiner Substanz nicht beeinträchtigt. Die gegenteiligen Ausführungen der Rekurrenten 1 vermögen die Einschätzung der DMP zur U-Zo 1 nicht umzustossen. Dasselbe gilt für die Beurteilung der Häuserzeile entlang der I.___strasse (östlicher Teil); auch diese historischen Bauten werden in Substanz und Wirkung ungeschmälert erhalten, umso mehr, als nicht mit relevanten Eingriffen in die Bausubstanz historischer Gebäude zu rechnen ist. Vielmehr würden insbesondere die Gebäude Vers-Nrn. 007 – 009 baulich nur unbedeutend verändert. Denn der geplante Weg zwischen den Gebäuden (Vers.-Nrn. 007/006 einerseits und 008 andererseits) ist bereits heute in den Grundzügen vorhanden (vgl. insbesondere Fotos Nrn. 36 und 37 gemäss Fotodokumentation; ferner Geoportal, amtliche Vermessung farbig). Es würde im Wesentlichen im bestehenden Durchgang zwischen den Gebäuden das westliche Tor abgebrochen und dort der alte Holzbau freigelegt (so ausdrücklich Plan «Neubau H.___weg W.___» zum Bauprojekt, Situation 1:250). Die Freilegung des alten Holzbaus, aber auch die erhöhte Sichtbarkeit des historischen Stalls infolge der Öffentlicherklärung des Wegs stellen eine Aufwertung dieses Gebäudes dar. Die entsprechende Beurteilung der DMP ist nachvollziehbar und darauf ist – entgegen der rekurrentischen Ansicht – abzustellen.

4.9.6 Insgesamt bestätigte sich somit im Rekursverfahren die Auffassung der Vorinstanz, wonach der innere Grünraum durch den H.___weg zugänglich gemacht werde und damit keine Störung und auch keine Bebauung im engeren Sinn erfolge. Ebenfalls zu Recht führte die Vorinstanz aus, der geschützte Grünraum erfahre keinen Eingriff und behalte seinen Status weiter (vgl. zum Ganzen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 Erw. 2.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtmässig. Die denkmalpflegerischen Interessen wurden durch die Vorinstanz somit hinreichend berücksichtigt. Dies bestätigt auch die DMP, auch wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht einbezogen war.

4.10 Die Rekurrenten 1 wenden weiter ein, die Verkehrssicherheit der Benutzerinnen und Benutzer des geplanten Wegs sei nicht gegeben; die Fussgängerinnen und Fussgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer oder auch Behinderte würden mit dem geplanten Weg in eine gefährliche Situation gebracht. Die Mündung des H.___wegs in die I.___strasse würde eine unnötige zusätzliche Gefahrenzone schaffen.

4.10.1 Im Rekursverfahren haben sich Sicherheitsdefizite im Bereich der Einmündung des geplanten H.___wegs in die I.___strasse

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bestätigt. Auch am Augenschein hat sich namentlich gezeigt, dass im östlichen Bereich der I.___strasse grundsätzlich kein Trottoir im eigentlichen Sinn existiert, jedoch wurden vereinzelt Plastikpoller zum Schutz des Fussgängerverkehrs entlang von Gebäudefassaden/Mauern montiert. Dies ist jedoch nicht der Fall beim geplanten Ende des H.___wegs (Durchgang zwischen Gebäuden Vers.-Nrn. 006 und 008). Hier wird die Sicht auf die Strasse in südliche Richtung durch die – bis an den Rand der Strassenfläche reichende – Ecke des bestehenden Gebäudes stark eingeschränkt. In nördliche Richtung ist demgegenüber der Blick auf herannahende Fahrzeuge möglich. Auch das TBA (SI) geht von Sicherheitsdefiziten aus (vgl. Amtsbericht TBA-SI vom 19. September 2022; Ausführungen Vertreter TBA-SI am Augenschein i.V.m. Fotodokumentation; Stellungnahme TBA-SI vom 4. Mai 2023). Im Ergebnis hält das TBA-SI fest, es sei eine bauliche Abgrenzung des Einmündungsbereichs als Fortführung der Gebäudeflucht (Gebäude Vers.-Nr. 006) nötig. Hierfür könnten gemäss TBA-SI Poller gesetzt werden, welche mit einer Kette oder dergleichen verbunden sein müssten, um das direkte Betreten/Befahren der Fahrbahn zu verhindern. Mit dieser Massnahme könnten auch von Süden herkommende Autofahrer die Fussgänger und Velofahrer rechtzeitig erkennen. Konkret schlägt das TBA-SI zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit folgende Massnahme vor:

[…] Zusätzliche Massnahme gem. TBA-SI (Quelle: Stellungnahme TBA-SI vom 4. Mai 2023)

Darüber hinaus empfiehlt das TBA-SI das Anbringen einer Beleuchtung am Gebäude bei der Querung, um die Sicht auf Fussgänger und Velofahrer auch bei Nacht sicherzustellen.

4.10.2 Angesichts der dargelegten Umstände erweist sich der Rekurs 1 als begründet. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind zusätzliche Massnahmen erforderlich. Da es sich um sowohl untergeordnete als auch klar definierte Anpassungen handelt, können sie mittels Auflage erfolgen und auf eine Rückweisung des Strassenbauprojekts an die Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. auch verfahrensleitendes Schreiben vom 15. Mai 2023, worin die Verfahrensbeteiligten über eine allfällige auflageweise Behebung der verkehrssicherheitstechnischen Mängel informiert wurden). Somit ist das Strassenbauprojekt auflageweise dahingehend abzuändern, dass die mit einer Kette o.ä. verbundenen Poller zu erstellen sind und zwecks Beleuchtung der Strassenquerung eine Beleuchtung am Gebäude Vers.- Nr. 008 anzubringen ist.

4.11 Die Rekurrenten 1 machen ausserdem eine Beeinträchtigung der privaten Interessen bzw. Auswirkungen auf Anstösser und Liegenschaften geltend. Unnötige Zusatzbelastungen durch die Realisierung eines überflüssigen öffentlichen Wegs führten zur ebenso überflüssigen Qualitätsminderung der ohnehin von der Strasse her bereits stark von Lärm, Staub und anderen Immissionen belasteten Liegenschaften

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im Bereich des Ortskerns/H.___wegs. Die Liegenschaft I.___strasse 003 würde mit der Erstellung des H.___wegs einschliesslich des «Tunnels» praktisch unbewohnbar und offensichtlich massiv an Wert verlieren. Ähnliches gelte für die Liegenschaft I.___strasse 004.

Diese privaten Interessen sind nicht dergestalt, dass sie die öffentlichen Interessen an einer sicheren und attraktiven Wegverbindung zu überwiegen vermöchten. Vielmehr hielt die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessensspielraums im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die Vorteile für die breite Bevölkerung mit der Ergänzung der neuen Wegverbindung und damit einer Ausweitung des Wegnetzes für den Langsamverkehr die Nachteile, welche die betroffenen Anwohnenden für sich geltend machen, überwiegen würden. Somit erweist sich der Rekurs 1 auch unter diesen Aspekten als unbegründet. Gleiches gilt für die Befürchtungen der Rekurrenten 1, wonach erfahrungsgemäss ein neues «Seichgässli» geschaffen würde und mit in die Gärten/Umgebung urinierenden Personen zu rechnen sei.

4.12 Die Rekurrenten 1 rügen weiter, Art. 16 des kommunalen Baureglements schreibe vor, dass neue Bauten mindestens drei Meter Abstand von der Weggrenze eines Gemeindewegs W1 haben müssten. Dies solle umgekehrt auch beim Anlegen eines neuen Wegs eingehalten werden. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StrG ist der Strassenabstand der Mindestabstand zur Strasse. Für Gemeindewege sieht Art. 16 des Baureglements der Politischen Gemeinde W.___ vom 14. Juni 2010 für Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 3 m ab Weggrenze (bzw. –rand bei nicht vermarkten Wegen) vor. Insofern trifft es zwar zu, dass im Bereich des projektierten H.___wegs Grundstücke bzw. bestehende Bauten und Anlagen vom (zukünftigen) Wegabstand betroffen sein werden. Dies liegt aber in der Natur der Sache und ist bei jeder Neuklassierung bzw. jedem Neubau einer Strasse/eines Wegs der Fall. Ohnehin kommen bestehende Bauten und Anlagen in den Genuss der Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach Art. 105 StrG i.V.m. den Bestimmungen des PBG über die Bestandesgarantie. Hinzu kommt die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 108 StrG. Insgesamt führen die diesbezüglichen Einwände deshalb weder zu einem unverhältnismässigen Eingriff in Eigentumsrechte noch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Teilstrassenplans bzw. des Strassenbauprojekts.

4.13 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen nach Art. 32 StrG für den Bau des H.___wegs – unter Auflagen – erfüllt und die dabei zu beachtenden Grundsätze nach Art. 33 StrG eingehalten. Soweit die Rekurrenten 1 dabei in ihren privaten Interessen berührt sind, sind die entsprechenden Beeinträchtigungen als nötig und zumutbar zu betrachten. Der Rekurs 1 ist deshalb im Wesentlichen bzw. jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Unter diesen Umständen spricht ferner nichts gegen eine Aufnahme des projektierten H.___wegs in

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das Fuss-, Wander- und Radwegnetz; soweit die Rekurrenten 1 diesbezüglich beantragen, es sei auf diese Aufnahme zu verzichten, ist ihr Rekurs somit ebenfalls abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 insoweit begründet ist, als das geplante Strassenbauvorhaben an verkehrssicherheitstechnischen Mängeln leidet. Diese Mängel sind jedoch mittels Auflage zu heilen, weshalb keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt ist und der angefochtene Teilstrassenplan und das Strassenbauprojekt nicht aufgehoben werden müssen. Darüber hinaus trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 ein, weshalb dessen Rekurs abzuweisen ist.

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für beide Rekursverfahren beträgt Fr. 4'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend fällt eine Kostenauferlage zu Lasten der Rekurrenten 1 ausser Betracht; sie haben zu Recht verkehrssicherheitstechnische Mängel gerügt, welche erst im Rekursverfahren auflageweise behoben wurden. Vielmehr sind die amtlichen Kosten teilweise dem Rekurrenten 2 und der Politischen Gemeinde W.___ aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung zulasten des Rekurrenten 2 in der Höhe von Fr. 1'000.– ist angemessen. Demgegenüber ist auf die Erhebung der Kosten bei der Politischen Gemeinde W.___ zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

6.2 Der von den Rekurrenten 1 im Verfahren Nr. 22-4857 am 12. Juli 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

6.3 Der vom Rekurrenten 2 im Verfahren Nr. 22-4855 am 12. Juli 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist im Umfang von Fr. 1'000.– anzurechnen und im Übrigen zurückzuerstatten.

7. Die Rekurrenten 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter

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VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).

7.2 Die Rekurrenten 1 haben zwar wie erwähnt zu Recht Rekurs erhoben (vgl. vorerwähnte Heilung der verkehrssicherheitstechnischen Mängel im Rekursverfahren) und haben insofern als obsiegend zu gelten. Da sie aber während der Dauer des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten waren und ihren Antrag nicht begründen, ist ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen.

7.3 Da der Rekurrent 2 mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Zudem war (auch) er während des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 22-4855 des Vereins W.___, W.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Der Rekurs Nr. 22-4857 von A.___, B.___ und C.___, alle W.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

c) In Bezug auf das Strassenbauprojekt «Neubau H.___weg W.___» wird folgende Auflage verfügt: Der Plan Situation 1:250 wird dahingehend abgeändert, dass im Sinn der Stellungnahme des kantonalen Strasseninspektorats vom 4. Mai 2023 zwei mit einer Kette o.ä. verbundene Poller zu erstellen sind und zwecks Beleuchtung der Strassenquerung eine Beleuchtung am Gebäude Vers.-Nr. 008 anzubringen ist.

2. a) Der Verein D.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.

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b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'500.– bei der Politischen Gemeinde W.___ wird verzichtet.

c) Der im Verfahren Nr. 22-4855 am 12. Juli 2022 vom Verein D.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– angerechnet und im Übrigen zurückerstattet.

d) Der im Verfahren Nr. 22-4857 am 12. Juli 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. Die Begehren von A.___, B.___ und C.___ sowie jenes des Vereins W.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 033 Strassenrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Art. 32 und 33 StrG, Art. 45 VPR. Die Grundsätze bzw. Voraussetzungen gemäss Art. 32 f. StrG sind beim streitgegenständlichen Teilstrassenplan/Strassenbauprojekt (Neubau Weg) eingehalten. Der Ausbau des Fusswegnetzes durch die Politische Gemeinde entspricht dem gesetzgeberischen Auftrag und erweist sich mit Blick auf den konkreten Weg insbesondere als zweckmässig (Erw. 4.1 – 4.8). Auch denkmalpflegerische bzw. ortsbildschützerische Aspekte (Erw. 4.9) und private Interessen der Anstösser (Erw. 4.11) ändern nichts an der Rechtmässigkeit des Wegs. Hingegen weist der geplante Weg – wie von den Rekurrenten 1 geltend gemacht – Sicherheitsdefizite auf, welche jedoch mittels Auflage behoben werden können (Erw. 4.10). Teilweise Gutheissung des Rekurses 1. Der Rekurrent 2 stellte im vorinstanzlichen Verfahren die für die Prüfung der Legitimation zur egoistischen Verbandsbeschwerde nötigen Angaben nicht zur Verfügung und die Legitimationsvoraussetzungen sind auch nicht offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten 2 ein (Erw. 3). Abweisung des Rekurses 2. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

2026-05-12T19:40:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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