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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 31.01.2023 22-3521

31. Januar 2023·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,734 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Baurecht, Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG, Art. 9 StrG, Art. 14 Abs. 2 und 3 StrG und Art. 17 Abs. 1 StrG. Die Voraussetzungen für die Entwidmung (Aufhebung) eines öffentlichen Gemeindewegs 2. Klasse auf einem Abschnitt von rund 120 Metern sind nicht erfüllt, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Benutzung des Wegs und keine geeignete Alternative für den Fuss- und Veloverkehr besteht. Ein öffentlicher Weg steht gemäss Art. 17 Abs. 1 StrG im Rahmen seiner Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offen. Der Fuss- und Veloverkehr muss grössere Umwege nicht in Kauf nehmen. Einerseits ist für den Fussverkehr ein engmaschiges Fusswegnetz attraktiv und fördert den Fussverkehr und andererseits sind für den Veloverkehr Netzlücken nicht zielführend. Jedenfalls muss für den Fuss- und Veloverkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen die Sicherheit stets gewährleistet sein und dies unabhängig von der Grösse des Aufkommens von Fuss- und Veloverkehr. Abweisung des Rekurses. // Mit Entscheid des VerwGE B 2023/30 vom 14. August 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-3521 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 21.02.2023 Entscheiddatum: 31.01.2023 BUDE 2023 Nr. 017 Baurecht, Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG, Art. 9 StrG, Art. 14 Abs. 2 und 3 StrG und Art. 17 Abs. 1 StrG. Die Voraussetzungen für die Entwidmung (Aufhebung) eines öffentlichen Gemeindewegs 2. Klasse auf einem Abschnitt von rund 120 Metern sind nicht erfüllt, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Benutzung des Wegs und keine geeignete Alternative für den Fuss- und Veloverkehr besteht. Ein öffentlicher Weg steht gemäss Art. 17 Abs. 1 StrG im Rahmen seiner Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offen. Der Fuss- und Veloverkehr muss grössere Umwege nicht in Kauf nehmen. Einerseits ist für den Fussverkehr ein engmaschiges Fusswegnetz attraktiv und fördert den Fussverkehr und andererseits sind für den Veloverkehr Netzlücken nicht zielführend. Jedenfalls muss für den Fuss- und Veloverkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen die Sicherheit stets gewährleistet sein und dies unabhängig von der Grösse des Aufkommens von Fuss- und Veloverkehr. Abweisung des Rekurses. // Mit Entscheid des VerwGE B 2023/30 vom 14. August 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. BUDE 2023 Nr. 17 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

1/10

22-3521

Entscheid Nr. 17/2023 vom 31. Januar 2023 Rekurrenten

A.___ und B.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 28. April 2022)

Betreff Umklassierung oder Aufhebung G.___weg, Y.___

2/10 Sachverhalt A. A.___ und B.___, Y.___, sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der I.___strasse in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 29. Mai 2012 in der Landwirtschaftszone. Es ist mit einem Wohnhaus und einer Scheune überbaut. Über das Grundstück, am Wohnhaus und an der Scheune vorbei, führt der G.___weg, ein Gemeindeweg 2. Klasse (Strassennummer 002; nachfolgend Gemeindeweg Nr. 002).

B. a) Mit Gesuch vom 9. November 2021 beantragten A.___ und B.___ beim Gemeinderat Z.___, die Aufhebung des Gemeindewegs Nr. 002. Zur Begründung führten sie aus, dass durchschnittlich 40 Wandernde pro Tag sowie Mountainbiker und Mountainbikerinnen den Gemeindeweg Nr. 002 benutzen würden. Der Weg führe mitten durch den Laufhof, in welchem sie sechs Mutterkühe mit Kälbern und einen Stier halten würden. Mutterkühe mit Kälbern würden gestresst und aggressiv auf Wandernde sowie insbesondere Mountainbiker und Mountainbikerinnen reagieren. Sowohl eine Vielzahl von Wandernden als auch von Mountainbiker und Mountainbikerinnen würden wenig Verständnis zeigen und unter anderem Zäune und Tore bewusst offen lassen. Aus diesem Grund sei die Wegführung über das Grundstück Nr. 001 für sie nicht mehr tragbar und die Öffentlichkeit habe die Berechtigung der Wegnutzung verwirkt. Sie schlugen daher dem Gemeinderat eine alternative Radfahrerroute vor, welche auch für die Wandernden attraktiver sei.

Die alternative Route könne beim V.___ hinauf zu den «U.___» vorbei über den H.___weg (Gemeindeweg 3. Klasse und Gemeindeweg 2. Klasse) und anschliessend via M.___weg (Weg 2. Klasse) hinunter über die J.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) wieder auf die I.___strasse führen. Mit dieser Umlegung der Route könne der Gemeindeweg Nr. 002 entlang ihrer Scheune aufgehoben werden, zumal auf ihrem Grundstück weder ein Fahrrecht bestehe noch ein Durchgangsrecht eingetragen sei.

b) Mit Beschluss vom 28. April 2022 wies der Gemeinderat Z.___ den Antrag um Deklassierung (nachfolgend Entwidmung) des Gemeindewegs Nr. 002 auf dem Grundstück Nr. 001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Vertreter des Gemeinderates am 13. Dezember 2021 mit A.___ und B.___ getroffen hätten, um eine mögliche Lösung zu finden. Dabei sei den Antragstellern eine kleinräumige Verlegung des Gemeindewegs Nr. 002 angeboten worden, welche zu einer Entschärfung der Problematik führen könnte und an deren Kosten sich die Politische Gemeinde Z.___ allenfalls beteiligen würde.

Eine Entwidmung sei hingegen kaum vertretbar, weil damit ein bisher durchgehender, klassierter und stark genutzter Weg unterbrochen würde und die vorgeschlagene Alternativroute keine geeignete Variante sei. Der Vorschlag der Wegverlegung sei von den Antragstellern am 14. Dezember 2021 abgelehnt worden. In den weiteren Erwägungen wurde überdies ausgeführt, es sei zwar anzuerkennen, dass aufgrund der intensiven Nutzung des Wegs, welcher direkt vor der Scheune vorbeiführe, Konflikte sich ergeben würden. Allerdings sei der Weg bereits im Gemeindestrassenplan von 1991 rechtsgültig klassiert worden. Auch sei das Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs ohne Zweifel gegeben, da heute der Weg rege genutzt werde und keine geeignete Alternativroute vorhanden sei.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 13. Juli 2022 werden folgende Anträge gestellt:

3/10 1. Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 28. April 2022 (Nr. 003) sei aufzuheben. 2. Der G.___weg auf dem Abschnitt I.___strasse – Verzweigung G.___weg / H.___weg sei aufzuheben. 3. Die Angelegenheit sei an den Gemeinderat Z.___ zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 39 ff. StrG. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die heutige Situation vor Ort sehr unbefriedigend sei, da es immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen den Tieren der Rekurrenten und den Wandernden sowie den Radfahrenden komme. Da die Rekurrenten aufgrund der Zeitverhältnisse ein Anspruch auf Überprüfung der heutigen Klassierung hätten, sei eine notwendige Anpassung der bestehenden Verhältnisse auf dem Abschnitt I.___strasse bis Verzweigung G.___weg / H.___weg umzusetzen. Die Voraussetzungen seien gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a, b und d des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) erfüllt. Der jetzige Fussweg könne seinen Zweck nicht erfüllen, da er gefährlich sei, führe er doch direkt vor dem Stall bzw. dem Scheunentor hindurch und zusätzlich über die Jauchegrube. Die Verbindung «I.___ bis G.___weg» zum Weiler «X.___» (Kanton W.___) sei für die Wandernden zudem eigentlich ungeeignet, da Wanderwege grundsätzlich keinen Hartbelag aufweisen müssten. Mit dem H.___weg sei ein Wanderweg gegeben, der die gleichen Endpunkte verbinde, bergseitig verlaufe und keinen Hartbelag aufweise. Dieser Weg sei im Geoportal des Kantons St.Gallen offiziell auch eingetragen und entspreche dem Vorschlag für eine Alternativroute der Rekurrenten. Für eine zusätzliche Fuss-, Wander- und Radwegverbindung über die I.___strasse und den G.___weg bis zur Einmündung H.___weg bestehe folglich keinerlei Notwendigkeit. Schliesslich entspreche der G.___weg nicht den Anforderungen an Art. 32 Abs. 1 Bst. d StrG, da sich immer wieder gefährliche Situationen für die Wandernden sowie Mountainbikerinnen und Mountainbiker aufgrund der Begegnungen mit den Mutterkühen ereignet hätten. Bei den Tieren der Rekurrenten handle es sich überdies um eine Ur-Rasse, die sich gegenüber Fremden aggressiver verhalte als gewöhnliche Mutterkühe. Aufgrund der Grösse und der Wucht der Mutterkühe sei stets ein gewisses Restrisiko vorhanden, insbesondere wenn die Tiere «aufgeschreckt» würden. Da mit dem H.___weg eine alternative Verbindung für die Wandernden sowie Mountainbikerinnen und Mountainbiker vorhanden sei, die zu keinen Nutzungskonflikten mit landwirtschaftlichen Nutzungen führen würde, sei kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des G.___wegs, Abschnitt I.___strasse bis Verzweigung G.___weg / H.___weg, vorhanden.

D. a) Mit Schreiben vom 10. August 2022 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verweist auf die Vorakten.

b) Mit Amtsbericht vom 6. September 2022 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, dass eine Aufhebung der Wegverbindung über die I.___strasse und den G.___weg entlang der Scheune der Rekurrenten sowohl aus Sicht der Wandernden, Fussgänger und Fussgängerinnen als auch aus Sicht der Velofahrenden, Moutainbiker und Moutainbikerinnen ungeeignet bzw. nicht zielführend sei. Die Sicherheit für den Fuss- und Veloverkehr müsse auf öffentlichen Strassen und Wegen gewährleistet werden und dies unabhängig von der Anzahl des Fussverkehrs sowie der Velofahrenden. Mit der beantragten Aufhebung des Wegstücks würde eine Netzlücke von rund 120 m (vom Waldrand bis zur Gemeindstrasse 3. Klasse) entstehen, die für den Fuss- und Veloverkehr unattraktiv und nicht verständlich sei. Die von den Rekurrenten aufgezeigte Alternative sei ungeeignet, da die zeitliche Einbusse für den Umweg und die zu überwindenden Höhenmeter zu gross seien.

4/10 E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 27. September 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.

b) Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichen die Rekurrenten nach dem Verzicht auf die Fortführung der Mandatierung des Rechtsvertreters und noch vor Ausfertigung des Augenscheinprotokolls vom 5. Oktober 2022 eine ausführliche Stellungnahme ein. Mit ihrer Stellungnahme verweisen sie auf die bereits erörterten Einwände hinsichtlich der heutigen Nutzung des G.___wegs und ergänzen diese mit diversen Ausführungen. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins sei zudem sinngemäss ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Die bestehende Wegverbindung sei überdies weder zeitgemäss noch historisch. Daher würden sie an ihrem Antrag betreffend Entwidmung der bestehenden Wegverbindung auf ihrem Grundstück Nr. 001 festhalten.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Rekurrenten machen mit ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2022 sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die insbesondere im Rahmen der Durchführung des Rekursaugenscheins erfolgt sei. So seien sie mit ihren Anliegen nicht ernst genommen worden und es sei weder das Problem bei der Hofeinfahrt noch der gesamte Weg bis zur Grundstücksgrenze angeschaut worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2006, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 44 ff.).

2.2 Entgegen den Behauptungen der Rekurrenten ist festzustellen, dass anlässlich des Rekursaugenscheins die Verfahrensleiterin der Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes sich ein vollständiges Bild des bestehenden Gemeindewegs Nr. 002 machen konnte. Der Rekursaugenschein wurde mit dem Protokoll vom 5. Oktober 2022 dokumentiert, wobei das Proto-

5/10 koll mit einer aussagekräftigen Fotodokumentation ergänzt wurde. Überdies hatten die Rekurrenten die Möglichkeit zum Protokoll Stellung zu nehmen. Mit der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 antizipierten sie die ihnen eröffnete Möglichkeit und verzichteten im Anschluss an die Zustellung des Protokolls auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Es trifft daher nicht zu, dass die Anliegen der Rekurrenten nicht ernst genommen bzw. nicht angehört worden seien. Inwiefern das rechtliche Gehör der Rekurrenten sonst verletzt worden sein soll, ist folglich nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten wurden im Rekursverfahren – sowohl mit als auch ohne Rechtsvertreter – angehört, so dass ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

2.3 Mit der Durchführung und Protokollierung des Rekursaugenscheins ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der in Art. 12 Abs. 1 VRP konkretisierte Untersuchungsgrundsatz verletzt sein soll. Gemäss diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz gilt, dass die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt. Es sollen die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten ermittelt werden, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Dabei entscheidet die zuständige Behörde, weIche Tatsachen wesentlich sind. Weil die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, ist sie nicht an die Vorbringen der Beteiligten gebunden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Rekursverfahren ermittelt, so dass über die Vorbringen der Rekurrenten ohne Weiteres befunden werden kann.

2.4 Soweit mit der Eingabe vom 3. Oktober 2022 Verfahrensgrundsätze im Rekursverfahren als verletzt gerügt wurden, sind die vorgebrachten Einwände abzuweisen.

3. Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, für den Fortbestand der Klassierung des Gemeindewegs 2. Klasse (Strassennummer 002) im bestehenden Umfang mangle es an einem öffentlichen Interesse und beantragen dementsprechend die Entlassung dieses Teilstücks aus dem Gemeindestrassenplan. Dabei gehen auch die Rekurrenten davon aus, dass das fragliche Teilstück des Gemeindewegs rege von Wandernden sowie Mountainbiker und Mountainbikerinnen benutzt wird.

3.1 Unumstritten ist, dass den Rekurrenten gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihrem Grundstück zusteht. Weil seit rechtsgültiger Einteilung der Wegverbindung als Weg 2. Klasse mehr als 10 Jahre verstrichen sind, spielt es mit Blick auf die Zulässigkeit des rekurrentischen Änderungsantrags keine Rolle, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1991 geändert haben (vgl. GVP 1993 Nr. 87 Erw. 2.b). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Parteien eingetreten.

3.2 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest. Strassen und Wege werden in je drei Klassen eingeteilt (Art. 7 StrG). Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 StrG). Die Vorschriften des Strassengesetzes gelten demnach auch für Wege, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Regelung enthält. Wege im Sinn des Strassengesetzes liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr. Für die Einteilung der Wege in die drei Klassen ist das Strassengesetz wenig bestimmt. Die Wege werden – im Gegensatz zu den Strassen – nicht in erster Linie nach deren Funktion, sondern nach dem Unterhalt eingeteilt (G.GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Art. 9 N 1). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Festlegung des Gemeindestrassenplans Autonomie zu. Der kantonale Erlass enthält aber allgemeine Kriterien dazu und der Strassenplan bedarf der Genehmigung durch das kantonale Tiefbauamt. Die Einstufung einer Gemeindestrasse bzw. eines Gemeindewegs beurteilt sich im Rahmen von Art. 8 und 9 StrG, die einzelne Klassierungskriterien als unbestimmte Rechtsbegriffe des kanto-

6/10 nalen Rechts enthalten. Die Einteilung einer Strasse richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und der Zweckbestimmung. Es ist mithin auf die tatsächliche oder geplante Funktion einer Strasse abzustellen. Für die Zuteilung unerheblich ist hingegen der Zustand der Strasse; er vermag an ihrer Funktion grundsätzlich nichts zu ändern (VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Ob eine Strasse der Öffentlichkeit zu widmen ist und damit dem Gemeingebrauch dient, beurteilt sich im Rahmen von Art. 1 ff. und Art. 7 ff. StrG. Dabei wendet die Gemeinde das Kriterium des öffentlichen Interesses im Sinn von Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 BV an. Beim Begriff des «öffentlichen Interesses» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Im Bereich des Strassenrechts spielen die örtlichen Verhältnisse häufig eine entscheidende Rolle. Strassen werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren haben (Art. 14 Abs. 2 StrG). Sie sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Dies trifft nur selten zu. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten, insbesondere bei Fuss- und Wanderwegen (G.GERMANN, a.a.O, Art. 14 N 3). Gleiches gilt, wenn es – wie vorliegend – um die teilweise Aufhebung einer Strasse bzw. um die Entlassung eines Teilstücks einer Strasse aus dem Gemeindestrassenplan geht (vgl. BDE Nr. 58/2019 vom 24. September 2019 Erw. 2.4).

3.4 Das fragliche Teilstück des Gemeindewegs zweiter Klasse Nr. 002 ist Bestandteil einer direkten Wegverbindung vom Weiler AZ.___ im Kanton W.___, welche im Kanton St.Gallen in die I.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) einmündet. Die Gemeindestrasse 3. Klasse, welche auch als Wegverbindung dient, führt nach AY.___. Von dort aus ist über die J.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) das Dorf Y.___ erreichbar, wobei mit dem K.___weg und dem N.___weg auch Wegverbindungen (Wege 2. Klasse) zur Verfügung stehen, um an die L.___strasse (Kantonsstrasse) bei Y.___ zu gelangen. Für die Wandernden zweigt vom G.___weg im bewaldeten Gebiet (V.___) der H.___weg ab. Da der Weg eine natürliche Beschaffenheit ohne Hartbelag aufweist, wird dieser für die Wandernden im Fuss-, Wander- und Radwegnetz (FWR-Plan) der Gemeinde Z.___ entsprechend als Wanderweg ohne Hartbelag geführt. Unbestritten ist demnach, dass über den H.___weg, der in einem ersten Teilabschnitt im Gebiet «U.___» als Weg 3. Klasse (Strassennummer 004) und in einem zweiten Teilabschnitt im Gebiet T.___ als Weg 2. Klasse (Strassennummer 005) eingeteilt ist, eine Wanderwegverbindung besteht. Der Weg Nr. 005 mündet im Weiteren in den M.___weg (Strassennummer 006) und letzterer wiederum in die J.___strasse, die nach Y.___ an den R.___see führt.

Ebenfalls unbestritten ist allerdings, dass heute über den angefochtenen Wegabschnitt entlang der Scheune der Rekurrenten eine direkte Wegverbindung führt, die sowohl von Fussgängern und Fussgängerinnen, Wandernden sowie Mountainbiker und Mountainbikerinnen bzw. allgemein von Radfahrenden benützt wird. So haben die Rekurrenten die Konfliktsituationen der diversen Benutzergruppen mit ihren Mutterkühen auf dem Weg Nr. 002 als Anlass für ihren Antrag auf Entwidmung des Wegabschnitts auf ihrem Grundstück genommen.

3.5 Das TBA hat im Amtsbericht vom 6. September 2022 die Situation sowohl aus Sicht der Wandernden und Fussgängern als auch aus Sicht der Radfahrenden (Velo und Mountainbike) analysiert. Da öffentlich klassierte Strassen und Wege der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, bestehe für Fussgänger und Fussgängerinnen bzw. auch für Wandernde mit Ortskenntnissen über die I.___strasse eine alternative, direkte Wegverbindung nach Y.___. Diese Wegverbindung sei um rund 30 Minuten schneller und in etwa halb so lang wie der signalisierte Wanderweg über den H.___weg. Überdies müssten rund 150 Höhenmeter weniger bewältigt werden. Wandernde, die mit dem Öffentlichen Verkehr anreisen und in Y.___ die Weiterreise antreten möchten, würden daher bevorzugt die Wegführung über den G.___weg bzw. die I.___strasse benützen. Der von den Parteien festgestellte rege Fussverkehr würde diese alternative Wegführung stützen. Zudem

7/10 sei ein engmaschiges Fusswegnetz attraktiv und fördere den Fussverkehr. Die beantragte Aufhebung des kurzen Wegabschnitts über das Grundstück der Rekurrenten sei aus Sicht des TBA daher nicht zielführend und bewirke das Entstehen einer Netzlücke von rund 120 m (vom Waldrand bis zur Gemeindestrasse 3. Klasse), was für den Fussverkehr unattraktiv und unverständlich sei.

Zur Mountainbike-Route hält der Amtsbericht des TBA fest, dass zurzeit Bestrebungen seitens des Kantons St.Gallen bestehen würden, um das Thema Mountainbike (MTB) anzugehen und sowohl den Bestand als auch künftige Routen neu zu planen. Auf dem G.___weg und in der Weiterführung auf der I.___strasse habe bis vor einigen Jahren eine signalisierte MTB-Route geführt, und zwar die Route 25 «Q.___ Bike». Diese Route führte von F.___ via Y.___, E.___ und D.___ bis nach C.___. Die Route werde aktuell nicht mehr kommuniziert und die Wegweiser seien demontiert worden. Unabhängig von der signalisierten Routenführung seien öffentlich klassierte Strassen und Wege allerdings auch dem Veloverkehr offen zu halten, sofern nicht eine andere Signalisation dies verbiete. Entsprechend sei analog zum Fussverkehr davon auszugehen, dass auch zukünftig Radfahrende diese Wegverbindung bzw. Strasse benutzen würden. So könne ein Hartbelag bergwärts eine gewünschte Belagswahl sein, sofern abwärts eine attraktive und nicht asphaltierte Verbindung zur Verfügung stehe. Des Weiteren gebe es unter den MTB-Fahrenden durchaus welche, die einem Hartbelag nicht grundsätzlich abgeneigt seien. Da durch die beteiligten Parteien das Aufkommen einer erhöhten Anzahl an Radfahrenden auf dem betreffenden Wegabschnitt festgestellt worden sei, scheine das Bedürfnis die Wegverbindung zu befahren doch ausgewiesen. Demzufolge werde auch aus Sicht der Radfahrenden eine Aufhebung der entsprechenden Wegverbindung nicht als zielführend erachtet, da wiederum eine Netzlücke entstünde. Jedenfalls müsse für den Fuss- und Veloverkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen die Sicherheit stets gewährleistet sein und dies unabhängig von der Grösse des Aufkommens von Fussund Veloverkehr.

3.6 Das von den Rekurrenten fehlende öffentliche Interesse an der Wegverbindung wurde im Wesentlichen aufgrund der bestehenden Konfliktsituationen mit ihren Tieren und folglich mit der fehlenden Sicherheit auf der betreffenden Wegverbindung sowie mit dem Bestand der Alternativroute über den H.___weg begründet. Mit dem H.___weg bestehe eine alternative Wegverbindung, die für die Wandernden, die Fussgänger und Fussgängerinnen sowie für die Velo- und MTB- Fahrenden zur Verfügung stehe. Diese Alternativroute verbinde die gleichen Endpunkte, weise einen besseren bzw. geeigneten Belag auf und führe zu keinen Nutzungskonflikten mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Rekurrenten. Es bestehe somit im heutigen Zeitpunkt kein genügendes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechthaltung des Gemeindewegs Nr. 002 auf dem Teilabschnitt I.___strasse bis Verzweigung G.___weg / H.___weg.

3.6.1 Die Begründung für das fehlende öffentliche Interesse für die angefochtene Wegverbindung auf dem Grundstück der Rekurrenten stimmt nicht mit den Feststellungen im Amtsbericht des TBA überein und lässt ausser Acht, dass ein Bedürfnis des Fuss- und Veloverkehrs über den Gemeindeweg Nr. 002 offensichtlich vorhanden ist, da die Rekurrenten ansonsten das rege Aufkommen von Wandernden sowie von Mountainbiker und Mountainbikerinnen gar nicht feststellen würden. Gestützt auf den Amtsbericht des TBA ist dieses Bedürfnis auch ohne Weiteres als gerechtfertigt zu qualifizieren, da Fussgänger und Fussgängerinnen mit der Alternativroute über den H.___weg doch einen beträchtlichen Umweg von rund 30 Minuten in Kauf nehmen müssten. Zudem können auch Wandernde das Bedürfnis haben, doch auch eine kürzere Route wählen zu können um schneller ans Ziel zu gelangen. Schliesslich haben je nach Interesse auch Radfahrende, die auch gerne auf dem Hartbelag unterwegs sind und nicht unbedingt eine äussert anspruchsvolle oder steile Route im Wald bevorzugen, ein Bedürfnis eine leichtere und direktere Wegverbindung auswählen zu können. So sprechen die diversen vorhandenen Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkehrs dafür, dass die angefochtene Wegverbindung aufrecht zu erhalten ist

8/10 und parallel zum Wanderweg ohne Hartbelag über den H.___weg ihre Berechtigung hat. Die Alternativroute stellt zwar für die Wandernden bestimmt eine attraktivere und interessantere Wegverbindung dar, kann allerdings nicht die Bedürfnisse abdecken, welche mit der Wegverbindung über den Gemeindeweg Nr. 002 und folglich der Bluemenbodenstrasse abgedeckt werden können. Zudem verkennen die Rekurrenten, dass mit der Alternativroute ein doch unverhältnismässiger Umweg entstünde, der dem Fuss- und Veloverkehr nicht zugemutet werden kann. Mit der Aufhebung der Wegverbindung auf dem Grundstück der Rekurrenten würde die I.___strasse plötzlich zur Sackgasse. Das Gleiche würde für den Gemeindeweg Nr. 002 im Bereich bis zur Einmündung des H.___wegs (Weg 3. Klasse) die Folge sein. In anderen Worten entstünde eine Netzlücke von rund 120 m für den Fuss- und Veloverkehr, welche dem Grundsatz eines engmaschigen FWR-Plans widersprechen würde. Für Fussgänger und Fussgängerinnen sowie für Radfahrende, die den direkten Weg nach Y.___ suchen, ist der Umweg über die «U.___» via «T.___» und «S.___» folglich keine echte Alternative. Einerseits ist die zeitliche Einbusse zu gross und andererseits sind die zu überwindenden Höhenmeter doch verhältnismässig viel, in Anbetracht der mit der direkten Route möglichen und bestehenden Variante. Die öffentlich klassierte Strasse bzw. der öffentlich klassierte Weg, wie diese heute (und überdies – wie die historischen Karten gezeigt haben – seit mehreren Jahrzehnten) bestehen, stellen die aufgrund der Bedürfnisse des Fuss- und Veloverkerhs erwünschte Wegverbindung sicher. Aus diesen Gründen besteht auch heute weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und eine Aufhebung des Gemeindewegs Nr. 002 ist nicht angezeigt. Die Einwände der Rekurrenten hinsichtlich des fehlenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Wegverbindung über ihr Grundstück sind daher abzuweisen. Die Vorinstanz wies damit den Antrag der Rekurrenten auf Aufhebung des Gemeindewegs Nr. 002 auf dem Grundstück Nr. 001 zu Recht ab.

3.6.2 Am Augenschein hat sich überdies gezeigt, dass sich die Rekurrenten hauptsächlich daran stören, dass Wandernde sowie Mountainbiker und Mountainbikerinnen durch das Kuhauslaufgehege gehen bzw. fahren und es so nach Aussagen der Rekurrenten des Öfteren zu Konflikten zwischen Mensch und Tier komme. Die Rekurrenten haben folglich die Entlassung der Wegverbindung auf ihrem Grundstück mit der fehlenden Sicherheit für die Benützer und Benützerinnen derselben begründet. Dieser Einwand erweist sich als unbeachtlich, da Strassen – und gemäss den vorstehenden Ausführungen ebenso Wege – im Rahmen ihrer Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offenstehen (Art. 17 StrG). Gemeingebrauch ist die voraussetzungslose, ohne Erfordernis einer Bewilligung, jedermann – bei Gemeindestrassen und -wegen also nicht nur Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Anstösserinnen und Anstössern – unentgeltlich offenstehende Gebrauchsmöglichkeit, die allen anderen oder zumindest eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen am gleichen Gebrauch nicht wesentlich hindert und im Rahmen des Gewohnten bleibt (G.GERMANN, a.a.O, zu Art. 17 N 1). Gemeingebrauch untersteht dem Gebot der Gemeinverträglichkeit. Er muss sowohl in seiner Art wie nach seiner Intensität im Rahmen des Gewohnten, des Üblichen bleiben. Nach Art. 17 Abs. 1 StrG steht Gemeingebrauch im Rahmen der Zweckbestimmung offen. Massgebend ist demnach die Widmung mit der Einteilung einer Strasse oder eines Wegs. So dienen einige Strassen oder Wege nur einzelnen Verkehrsarten. Gemeingebrauch bedeutet sodann grundsätzlich freie Benutzung. Die Benutzung von Strassen und Wegen steht jedermann ohne Bewilligung offen (G.GERMANN, a.a.O, Art. 17 N 3). Demgegenüber steht die Sondernutzung nach Art. 24 StrG. Die Sondernutzung bedarf der Konzession. Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und Anlagen auf, in oder über Strassen (Art. 24 StrG).

3.7 Vorliegend hat sich anlässlich des durchgeführten Augenscheins gezeigt, dass die Rekurrenten einen Kuhauslauf auf dem Gemeindeweg Nr. 002 errichtet haben. Eine Bewilligung oder Sondernutzungskonzession liegt nicht vor, etwas Gegenteiliges haben die Rekurrenten auch nicht behauptet. Daraus zeigt sich, dass die Rekurrenten den Zustand auf ihrem Grundstück, dass Wandernde sowie Mountainbiker und Mountainbikerinnen das Kuhauslaufstallgehege durchqueren müssen, unrechtmässigerweise selbst geschaffen haben. Grundsätzlich ist es möglich, je eine

9/10 Weide unter und oberhalb des Gemeindewegs Nr. 002 zu erstellen und so die Begegnungsfälle von Mensch und Tier zu unterbinden. Entsprechend stellen die auf der klassierten Fläche vorbeigehenden Wandernden und fahrenden Mountainbiker und Mountainbikerinnen keine übermässige Einschränkung dar, welche gegen eine Beibehaltung der Klassierung sprechen würde. Vielmehr nehmen die Vorbeigehenden ihr Recht auf die Benutzung des Gemeindewegs Nr. 002 wahr, welches ihnen die Rekurrenten erschweren. Inwieweit auf dem Gemeindeweg der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann damit vorliegend grundsätzlich offen bleiben. Rechtlich festgestellt werden kann allerdings, dass die Rekurenten die als Weg 2. Klasse gewidmete Wegfläche den zugelassenen Benützerinnen und Benützer freigeben müssen und diese in ihrer Benutzung nicht behindern dürfen.

3.8 Zusammengefasst stützt sich die Beibehaltung der Klassierung auf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse. Zudem erweist sie sich als verhältnismässig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Entlassung des Wegstücks aus dem Gemeindestrassenplan verzichtete. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten zu überbinden.

5.2 Der von den Rekurrenten am 24. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

6. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP).

6.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

10/10 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.___, Y.___, wird abgewiesen.

2. a) A.___ und B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 24. Mai 2022 von B.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2023 Nr. 017 Baurecht, Art. 1 Abs. 1 und 2 StrG, Art. 9 StrG, Art. 14 Abs. 2 und 3 StrG und Art. 17 Abs. 1 StrG. Die Voraussetzungen für die Entwidmung (Aufhebung) eines öffentlichen Gemeindewegs 2. Klasse auf einem Abschnitt von rund 120 Metern sind nicht erfüllt, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Benutzung des Wegs und keine geeignete Alternative für den Fuss- und Veloverkehr besteht. Ein öffentlicher Weg steht gemäss Art. 17 Abs. 1 StrG im Rahmen seiner Zweckbestimmung dem Gemeingebrauch offen. Der Fuss- und Veloverkehr muss grössere Umwege nicht in Kauf nehmen. Einerseits ist für den Fussverkehr ein engmaschiges Fusswegnetz attraktiv und fördert den Fussverkehr und andererseits sind für den Veloverkehr Netzlücken nicht zielführend. Jedenfalls muss für den Fuss- und Veloverkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen die Sicherheit stets gewährleistet sein und dies unabhängig von der Grösse des Aufkommens von Fuss- und Veloverkehr. Abweisung des Rekurses. // Mit Entscheid des VerwGE B 2023/30 vom 14. August 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen.

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